Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 68Art. 130§ 66§ 42aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-232/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Stadtgemeinde *** wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 1993, III/1-31110/8-93, die wasserrechtliche Bewilligung für die Aufhöhung eines Bauland-Betriebsgebietes mit einwandfreiem Anschüttmaterial im Hochwasserabflussbereich der Donau auf den ehemaligen Grundstücken Nr. ***, ***, *** – ***, *** – ***, nunmehr ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, erteilt. Mit Schreiben vom
- April 1996 erstattete die Stadtgemeinde *** die Fertigstellungsmeldung und übermittelte die Kollaudierungsunterlagen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 31.8.2001, WA1-W-38963/4-01, wurde der EW KG die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau eines Wasserkraftwerkes am *** erteilt. Die Bewilligung umfasst die Errichtung eines Flusskraftwerkes anstelle des bestehenden Ausleitungskraftwerkes durch diverse bauliche Maßnahmen, u. a. die Auflassung des Werkskanals „***“ durch Verfüllung. Der Donau-Hochwasserschutz der Stadtgemeinde *** wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007, MEW2-WA-06267/001, wasserrechtlich bewilligt und mit Schreiben vom
- August 2011 die Fertigstellung bekannt gegeben. In weiterer Folge war auf Grund der geänderten Verhältnisse – infolge der Umsetzung des Hochwasserschutzes - zu klären, ob der Bewilligungstatbestand, welcher für den Gegenstand des Bescheides vom 23.09.1993 (Anschüttungen) herangezogen wurde, noch gegeben und das Kollaudierungsverfahren dazu weiterzuführen ist. Hierfür wurde am
- Juni 2014 eine Besprechung im Stadtamt der Stadtgemeinde *** anberaumt. Im Rahmen dieser Besprechung gab der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz folgende Stellungnahme ab: „Aus dem Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde *** (bewilligt mit Bescheid der BH Melk v.
- Dezember 2007, MEW2-WA-06267/001) sind die Hochwasseranschlagslinien vor und nach Errichtung des Hochwasserschutzes für die SG *** einsehbar. Gegenständlich zu beurteilen ist, inwieweit sich der Hochwasserschutz auf die Grundstücke der Bewilligung vom
- September 1993, III/1-31110/8-93, auswirkt. Aus den beiden Überflutungsflächenplänen (Beilage 2.2.1.1 und 2.1.1.1) ist jedenfalls ersichtlich, dass es nach Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen zu keinen Überflutungen bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und bis zu einem 30-jährlichen Hochwasserereignis an der *** im oben genannten Grundstücksbereich kommt. Somit wären Anschüttungen innerhalb dieses Bereiches aus heutiger Sicht nicht mehr wasserrechtlich bewilligungspflichtig.“ Daraufhin hob der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Juni 2014 den Bewilligungsbescheid vom
- September 1993
§ 68Abs.
2 AVG auf.Daraufhin hob der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom
- Juni 2014 den Bewilligungsbescheid vom
- September 1993
Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da das Kollaudierungsverfahren zum mit Bescheid vom
- Dezember 2007 bewilligten Hochwasserschutz-Projekt noch nicht abgeschlossen und dieses Projekt auch nicht vollständig und nicht bewilligungsgemäß umgesetzt sei. Näher wurde ausgeführt, dass mehr als mit Bescheid vom 23.09.1993 bewilligt aufgeschüttet worden sei und dass die Polderentwässerung für „Grünland 2“, in welchem das Grundstück der Beschwerdeführer ***, KG ***, liege, nicht fertiggestellt wäre und daher dort die eingestauten Wässer nicht abfließen könnten. Diese Entwässerung sei Teil des Hochwasserschutzprojektes. Die konsenslosen Aufschüttungen würden ein Abfließen verhindern. Der gegenständliche Bescheid (vom 25.06.2014) würde die Möglichkeit nehmen, im Kollaudierungsverfahren (zum Bescheid vom 23.09.1993) ihre Rechte zu wahren. Mit Schreiben vom
- April 2015 fragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der belangten Behörde an, ob der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007 wasserrechtlich bewilligte Donau-Hochwasserschutz bereits hergestellt worden sei, sodass es nunmehr zu keinen Überflutungen bis zu einem 30-jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und an der *** im Bereich der Grundstücke des Bewilligungsbescheides vom
- September 1993 komme. Die Bezirkshauptmannschaft Melk teilte mit E-Mail vom
- April 2015 dazu mit, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Frage erst im Rahmen der Kollaudierungsverhandlung für den Hochwasserschutz abschließend beantworten könne. Daraufhin wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.05.2015 das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der Vorfrage im Zuge des Kollaudierungsverfahrens zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007 (Donau-Hochwasserschutz) durch die belangte Behörde, ob der Hochwasserschutz derart hergestellt worden sei, dass es zu keinen Überflutungen bis zu einem 30 jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und der *** im Bereich der Grundstücke des Bewilligungsbescheides vom 23.09.1993 komme, ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24.11.2016 legte die belangte Behörde die Verhandlungsschrift vom 23.11.2016 dem Landesverwaltungsgericht vor. In dieser gab der wasserbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten zur obigen Vorfrage ab, und zwar dahingehend, dass die Anschüttungen außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches von *** und Donau – bei letzterer sogar außerhalb des 100-jährlichen - liegen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern diese Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen zugesendet und gleichzeitig die Fortführung des Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben. Die Beschwerdeführer führten in der Stellungnahme vom 12.12.2016 aus, dass das Kollaudierungsverfahren zum Hochwasserschutz, welcher mit Bescheid vom 05.12.2007 bewilligt worden sei, zwar mit Abhaltung einer mündlichen Überprüfungsverhandlung begonnen, aber nicht abgeschlossen worden sei. Der Verhandlungsleiter hätte zum Ausdruck gebracht, dass vor Beendigung des Verfahrens noch ein Gespräch mit der Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt des Amtes der NÖ Landesregierung stattfinden würde, um das Kollaudierungsverfahren zum Hochwasserschutz mit dem Verfahren zur Verfüllung des *** zu koordinieren. Das Kollaudierungsverfahren sei daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es sei noch die Entwässerung des Polders „Grünland 2“ offen, in welchem sich auch das Grundstück der Beschwerdeführer befinde. Derzeit würden die Beschwerdeführer durch die mit Bescheid vom 23.09.1993 bewilligten Auflandungen beeinträchtigt, da zur Entwässerung ihres Grundstückes notwendige Tiefenlinien beeinträchtigt würden. Ein zweiter Punkt sei die Verfüllungsproblematik des ehemaligen ***, der die Vorflut bzw. im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes die wesentliche Zuleitung zu den Pumpwerken bilde. Es werde auf den Bescheid vom 31.08.2001, WA1-W-38963/4-01, verwiesen, in dem unter dem Kapitel „
- ***“ sich die Beschreibung befinde, wie dieser Bach die Entwässerungsfunktion erfüllen solle. Diese Entwässerungsfunktion sei auch im Hochwasserschutzprojekt berücksichtigt. Als dritter Punkt sei noch darauf hinzuweisen, dass das Kollaudierungsverfahren zum Bescheid vom 23.09.1993 offen sei. In diesem Verfahren könne geklärt werden, welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Tiefenlinie gesetzt werden müssten. Die Tiefenlinie sei durch eine unsachgemäße Auflandung verfüllt worden. Die Tiefenlinie stelle einen wesentlichen Teil für die Entwässerung des Gebietes dar, in dem auch das Grundstück der Beschwerdeführer liege. Dieses Gebiet werde im Hochwasserschutzprojekt als „Grünland 2“ bezeichnet und erfolge die Entwässerung dieses durch das Pumpwerk ***. Eine ersatzlose Aufhebung sei zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig, weil zum einen die wasserrechtlich geschützten Rechte durch eine konsenslose Auflandung mehr als geringfügig beeinträchtigt würden, welche nicht vom Bewilligungsbescheid vom 23.09.1993 gedeckt seien und andererseits könnten die Beschwerdeführer diese konsenslose Auflandung im noch offenen Kollaudierungsverfahren zu diesem Bescheid nicht einwenden, wenn dieser ersatzlos behoben werde. Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ in weiterer Folge dann den Kollaudierungsbescheid vom 29.12.2016 betreffend den Hochwasserschutz *** (Bewilligung vom 5.12.2007). Dieser liegt dem Landesverwaltungsgericht nunmehr vor. Folgender Sachverhalt ist anhand der Aktenlage als erwiesen anzusehen: Es befinden sich auf den ehemaligen Grundstücken Nr. ***, ***, *** – ***, *** – ***, nunmehr ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***, Anschüttungen. Das Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde *** (bewilligt mit Bescheid vom 5.12.2007) ist im Wesentlichen bewilligungsgemäß umgesetzt und kommen dadurch die Anschüttungen außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches von *** und Donau – bei letzterer sogar außerhalb des 100-jährlichen - zu liegen. Als geringfügige Abweichung wurde u. a. die Herstellung des Pumpwerkes *** zur Entwässerung der Einzugsgebiete Nr. *** und Nr. ***, nicht jedoch Nr. ***, vorgenommen. Die Verfüllung des *** ist Gegenstand des Projektes zum Umbau eines Kraftwerkes am *** (EW KG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst. Nr. ***, KG ***. Diese Feststellungen basieren auf der Aktenlage und folgender Beweiswürdigung: Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung der belangten Behörde vom 23.11.2016 betreffend die Überprüfung der Ausführung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes der Stadtgemeinde ***, welches nach Einsichtnahme dieses Sachverständigen in die Projekts- und Kollaudierungsunterlagen abgegeben wurde, kann durch die Beschwerdeausführungen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Der Sachverständige ist mit den für gegenständliche Angelegenheit erforderlichen Fachkenntnissen ausgestattet. Die Projektsunterlagen wurden außerdem von einem für gegenständlichen Themenkreis fachlich befugten Unternehmen, der H GmbH, erstellt. Mit dem Amtssachverständigen wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dem Gutachten wurde nicht entgegen getreten, das Beschwerdevorbringen stützt sich im Wesentlichen auf rechtliche Überlegungen zum Zusammenhang verschiedener offener Verwaltungsverfahren. Auch die wasserbautechnische Stellungnahme vom
- Juni 2014 ist nicht anzuzweifeln, der Amtssachverständige erstattete diese nach Einsicht in das Hochwasserschutzprojekt der Stadtgemeinde *** und zieht aufgrund seiner Fachkompetenz Schlussfolgerungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 68Abs.
2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG, dies ist der angefochtene Bescheid vom
- Juni 2014, mit dem eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich aufgehoben wird. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 1993 erteilt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, und ist deren Parteistellung sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch das Kollaudierungsverfahren zu dieser Bewilligung bejaht worden. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
- März 2006, BMLFUW-UW.4.1.12/055-I/6/2006, mit dem die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid vom
- September 1993 abgewiesen wurden, und aus dem weiteren Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ebenfalls vom
- März 2006, BMLFUW-UW.4.1.12/0058-I/6/2006, mit dem den Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen einen Kollaudierungsbescheid vom
- Jänner 2005 betreffend die mit Bescheid vom
- September 1993 bewilligten Anschüttungen
§ 66Abs.
2 AVG (Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen) stattgegeben und das Kollaudierungsverfahren zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde.Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG, dies ist der angefochtene Bescheid vom
- Juni 2014, mit dem eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich aufgehoben wird. Diese Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- September 1993 erteilt. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, und ist deren Parteistellung sowohl für das Bewilligungsverfahren als auch das Kollaudierungsverfahren zu dieser Bewilligung bejaht worden. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
- März 2006, BMLFUW-UW.4.1.12/055-I/6/2006, mit dem die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bewilligungsbescheid vom
- September 1993 abgewiesen wurden, und aus dem weiteren Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, ebenfalls vom
- März 2006, BMLFUW-UW.4.1.12/0058-I/6/2006, mit dem den Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen einen Kollaudierungsbescheid vom
- Jänner 2005 betreffend die mit Bescheid vom
- September 1993 bewilligten Anschüttungen
Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Einräumung der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen) stattgegeben und das Kollaudierungsverfahren zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen wurde. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 38 WRG 1959 lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 38, WRG 1959 lauten auszugsweise: „
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.„
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. ...
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
(3)Als Hochwasserabflußgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ Mit dem Bescheid vom
- September 1993 wurden Anschüttungen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses bewilligt. Maßstab ist dabei das Überflutungsgebiet eines 30-jährlichen Hochwasserereignisses. Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG ist der jeweilige Ist-Zustand der örtlichen Gegebenheiten bei einem Gewässer maßgeblich.Für das Auslösen einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG ist der jeweilige Ist-Zustand der örtlichen Gegebenheiten bei einem Gewässer maßgeblich. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Besprechung am
- Juni 2014 gutächtlich festgehalten, dass sich die Umsetzung des mit BH-Bescheid vom
- Dezember 2007 bewilligten Hochwasserschutzes auf die von der Bewilligung vom
- September 1993 erfassten Grundstücke derart auswirken wird, dass es dann zu keinen Überflutungen bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und bis zu einem 30-jährlichen an der *** mehr kommt. Es wurde zwischenzeitig – wie von der Bezirkshauptmannschaft Melk in der mit Schreiben vom 24.11.2016 vorgelegten Verhandlungsschrift vom 23.11.16 festgehalten – der von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom
- Dezember 2007 wasserrechtlich bewilligte Donau-Hochwasserschutz der Stadtgemeinde *** im Wesentlichen entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt. Es hat sich dadurch der Ist-Zustand maßgeblich verändert. Es ist auf Grund der Umsetzung des Hochwasserschutzes keine Lage der Anschüttungsgrundstücke innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserüberflutungsgebietes von *** und Donau gegeben. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht damit nach § 38 WRG 1959 nicht mehr.Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat in der Besprechung am
- Juni 2014 gutächtlich festgehalten, dass sich die Umsetzung des mit BH-Bescheid vom
- Dezember 2007 bewilligten Hochwasserschutzes auf die von der Bewilligung vom
- September 1993 erfassten Grundstücke derart auswirken wird, dass es dann zu keinen Überflutungen bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und bis zu einem 30-jährlichen an der *** mehr kommt. Es wurde zwischenzeitig – wie von der Bezirkshauptmannschaft Melk in der mit Schreiben vom 24.11.2016 vorgelegten Verhandlungsschrift vom 23.11.16 festgehalten – der von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Bescheid vom
- Dezember 2007 wasserrechtlich bewilligte Donau-Hochwasserschutz der Stadtgemeinde *** im Wesentlichen entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt. Es hat sich dadurch der Ist-Zustand maßgeblich verändert. Es ist auf Grund der Umsetzung des Hochwasserschutzes keine Lage der Anschüttungsgrundstücke innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserüberflutungsgebietes von *** und Donau gegeben. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht damit nach Paragraph 38, WRG 1959 nicht mehr. Die Vorfrage, ob der Hochwasserschutz derart hergestellt worden ist, dass es zu keinen Überflutungen bis zu einem 30 jährlichen Hochwasserereignis an der Donau und der *** im Bereich der Grundstücke des Bewilligungsbescheides vom 23.09.1993 kommt, wurde im Zuge des Kollaudierungsverfahrens zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Dezember 2007 (Donau-Hochwasserschutz) durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 fachlich beantwortet. Das dabei erstattete Gutachten ist aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zu ziehen. Der Amtssachverständige hat anhand der vorliegenden Kollaudierungsunterlagen in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 festgestellt, dass durch das Hochwasserschutzprojekt nun keine Überflutung dieser Grundstücke erfolgt. Mit der Behebung des Bewilligungsbescheides vom
- September 1993 für die Anschüttungen durch den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2014 wird die Rechtsposition der Konsensinhaberin Stadtgemeinde *** nicht verschlechtert, da durch Wegfall dieses Bescheides auch keine Auflagen mehr einzuhalten sind. Aber auch die Rechtsposition der nunmehrigen Beschwerdeführer kann wasserrechtlich nicht beeinträchtigt werden, da die bewilligungsgegenständlichen Anschüttungen nunmehr nicht vom Anwendungsbereich des § 38 WRG 1959 erfasst sind. Allfällige Beeinträchtigungen durch eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Maßnahme wären unter genauer Angabe der dafür sprechenden Umstände im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Mit der Behebung des Bewilligungsbescheides vom
- September 1993 für die Anschüttungen durch den angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2014 wird die Rechtsposition der Konsensinhaberin Stadtgemeinde *** nicht verschlechtert, da durch Wegfall dieses Bescheides auch keine Auflagen mehr einzuhalten sind. Aber auch die Rechtsposition der nunmehrigen Beschwerdeführer kann wasserrechtlich nicht beeinträchtigt werden, da die bewilligungsgegenständlichen Anschüttungen nunmehr nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, WRG 1959 erfasst sind. Allfällige Beeinträchtigungen durch eine wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Maßnahme wären unter genauer Angabe der dafür sprechenden Umstände im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Es wird vorgebracht, dass konsenslose Verfüllungen, welche über die Bewilligung vom
- September 1993 hinausgehen würden, die wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer mehr als geringfügig beeinträchtigen würden, indem durch diese die Entwässerung ihres Grundstückes *** verhindert werde. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, dass durch Anschüttungen ein Abfließen von Hochwässern vom Grundstück der Beschwerdeführer verhindert wird. Es kann aber nicht zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom Bescheid vom
- September 1993 erfassten Anschüttungen auf den bescheidgegenständlichen Grundstücken jedenfalls nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet eines Gewässers liegen. Bezogen auf die Donau liegen die Grundstücke sogar außerhalb des 100-jährlichen. Allenfalls in Abweichung von diesem Bescheid vorgenommene Anschüttungen könnten zwar in diesem Hochwasserabflussgebiet zu liegen kommen, sind jedoch nicht Gegenstand des mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Juni 2014 aufgehobenen Bescheides vom
- September
- Ein Kollaudierungsverfahren zum Bescheid vom 23.09.1993 erübrigt sich bei Wegfall des genannten Bescheides. Allenfalls ohne Bewilligung vorhandene weitere Anschüttungen sind in einem eigenen gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren zu behandeln. Dem Kollaudierungsbescheid vom 29.12.2016 (Hochwasserschutz ***), welcher den Beschwerdeführern im Kollaudierungsverfahren zugegangen ist, kann – ebenso wie der Verhandlungsschrift vom 23.11.16 - entnommen werden, dass das Pumpwerk *** ursprünglich nicht im genannten Hochwasserschutzprojekt vorgesehen gewesen war, aber nunmehr als geringfügige Abweichung ausgeführt und nachträglich genehmigt worden ist. Damit erfolgt die Hinterlandentwässerung der Einzugsgebiete *** und ***, nicht jedoch des Gebietes ***, in welchem das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer liegt (Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Das Vorbringen einer nicht bewilligungsgemäßen Umsetzung durch Nichtanschluss des Gebietes *** an das Pumpwerk *** geht daher ins Leere, da dieses Pumpwerk als Abweichung nur für die Einzugsgebiete ***und *** hergestellt wurde. Dass durch die Herstellung dieses Pumpwerkes eine Beeinträchtigung des Grundstückes *** eingetreten sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Entwässerung betrifft ein anderes Thema und ist ursprünglich offenbar durch den *** gewährleistet gewesen. Auf den Bewilligungsbescheid vom 31.8.2001 nehmen die Beschwerdeführer betreffend den *** in der Stellungnahme vom 12.12.2016 auch selbst Bezug. Projektsgemäß ist in diesem Bescheid dazu vorgesehen, dass der den Unterwasserkanal bildende Teil dieses Baches bis zur Verwirklichung eines Hochwasserschutzprojektes der Stadtgemeinde *** vorübergehend noch zur Entwässerung bei Donauhochwässern dient und danach verfüllt wird. Der *** und dessen allenfalls überhöhte Verfüllung ist im Kollaudierungsverfahren zum Bescheid vom 31.08.2001 abzuhandeln. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 12.12.2016 angesprochene Koordinierung der Verfahren „Hochwasserschutz“ und „Verfüllung ***“, welche auch in der Verhandlungsschrift vom 23.11.2016 vom Verhandlungsleiter festgehalten wird, hat den Grund darin, dass der *** als Unterwerkskanal nur noch bis zur Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes zur Entwässerung dient. Aus diesem Grund ist eine Abstimmung dieser beiden Verfahren erforderlich. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.232.001.2016