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LVwG-S-2680/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2680/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau SS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.09.2016, Zl. GFS2-V-162384/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst:„Sie haben zwischen
  2. Juli und
  3. August 2015 in *** (Reitstall P) ein Pferd (Haflingerstute) gehalten und diesem Tier durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt, indem sie diesen, die sich durch den Versuch, die Beine abwechselnd zu belasten, manifestiert haben, nicht abgeholfen haben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch wie folgt neu gefasst:, „Sie haben zwischen
  4. Juli und
  5. August 2015 in *** (Reitstall P) ein Pferd (Haflingerstute) gehalten und diesem Tier durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt, indem sie diesen, die sich durch den Versuch, die Beine abwechselnd zu belasten, manifestiert haben, nicht abgeholfen haben. Sie haben dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13, 38 Abs. 1 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“Sie haben dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird seitens der belangten Behörde zur Last gelegt, zwischen
  7. Juli und
  8. August 2015 die Unterbringung, Ernährung und Betreuung des verfahrensgegenständlichen Tieres insoweit vernachlässigt zu haben, als dieses – wie bei einer Kontrolle am
  9. Juli 2015 festgestellt worden sei – an Schmerzen gelitten habe und stark abgemagert gewesen sei. Die Schmerzen hätten sich darin manifestiert, dass das Tier versucht habe, die Beine abwechselnd zu entlasten. Gleichwohl sei insoweit keine Abhilfe geschaffen worden (Spruchpunkt 1). Auch sei die Beiziehung eines Tierarztes unterlassen worden, indem sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine Behandlung durch Frau Dr. L zuzulassen (Spruchpunkt 2). Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  10. Feber 2016 sowie die dieser Anzeige angeschlossenen Lichtbilder. Ausweislich der vorliegenden Akten trat die Beschwerdeführerin mit der Behörde am
  11. Juli 2015 in Kontakt und teilte mit, dass es sich um ihr 29 Jahre altes Pferd handle. Einmal pro Jahr würden die Zähne kontrolliert, das Tier entwurmt und komme der Hufschmied. Die Beschwerdeführerin wisse, dass das Tier mager sei und es auch beim Bergaufgehen oder dann lahme, wenn es eine Schwelle übersteigen müsse. Die Amtstierärztin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin am selben Tag auf, das Tier umgehend, spätestens aber binnen einer Woche von einem Tierarzt untersuchen zu lassen, um abzuklären, ob therapeutische Maßnahmen erforderlich und sinnvoll seien; ein Befund wäre der Behörde bis zum
  12. Juli 2015 vorzulegen. Mit e-mail vom
  13. April 2016 teilte Frau Dr. L der Amtstierärztin mit, die Stute am
  14. August 2015 gesehen zu haben. Sie habe dabei namentlich eine hochgradige Lahmheit an zumindest drei Beinen festgestellt. Eine von ihr vorgeschlagene Schmerztherapie habe die Beschwerdeführerin nach Darlegung der entstehenden Kosten abgelehnt und sei auch eine Euthanasierung nicht in Betracht gekommen. Frau Dr. L habe die Visite abgebrochen und den Hof verlassen. Am
  15. August 2015 sei das Tier in der Früh von der Beschwerdeführerin in einen weiteren Stall verbracht worden, wo es von Frau Dr. H in Augenschein genommen worden sei. Auch diese habe Lähmungserscheinungen durch Muskelschwund festgestellt, hielt aber (in der vorliegenden Rechnung) unter einem fest, dass kein Grund dafür bestehe, das Anfüttern in stressfreier Einzelboxhaltung zu versuchen. Am
  16. August 2015 wurde das Tier von Frau Dr. H eingeschläfert. In ihrer Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und gab an, dass das Tier zweimal jährlich entwurmt worden sei, wobei aus diesem Anlass ebenso wie zur Zahnkontrolle ein Tierarzt vor Ort gewesen sei. Im Übrigen habe sie jedoch vor dem Tatzeitraum keinen Tierarzt konsultiert. Sie sei zuletzt davon ausgegangen, dass sich das Tier in der Sterbephase befunden habe und haben diesem (ihm früher verschriebene, namentlich nicht bekannte) Cushing-Medikamente verabreicht. Nachdem Frau Dr. L ihr ausschließlich die Euthanasierung nahegelegt habe, habe sie gemeint, sich das überlegen zu müssen bzw. einen weiteren Tierarzt zu Rate ziehen zu wollen. Über eine Bekannte sei sie mit Frau Dr. H in Kontakt getreten, die ihr nahe gelegt habe, das Tier in einen anderen, in ihrer Nähe liegenden Reitstall zu verbringen. Dort habe Frau Dr. H das Tier untersucht und schließlich am
  17. August 2015 euthanasiert. Die Zeugin Dr. K gab an, das Tier nur einmal am
  18. Juli 2015 gesehen zu haben. Das Tier habe damals versucht, das Gewicht von einer Extremität auf die andere zu verlagern, sodass sie von Schmerzen ausgegangen sei. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die – im Übrigen für den Halter erkennbare – Gewichtsverlagerung darauf schließen lasse, dass das Pferd an Schmerzen gelitten habe, zumal eine sich so manifestierende Lahmheit definitionsgemäß mit Schmerzen verbunden sei. Werde eine solche festgestellt, sei – unter Beiziehung eines Tierarztes – zu entscheiden, ob therapeutisch (allenfalls durch Verabreichung von Schmerzmedikamenten) bzw. mit Euthanasierung vorgegangen werden müsse. Würde die Lahmheit nicht traumatisch verursacht, benötige sie bis zu einer derartigen Ausprägung jedenfalls mehrere Tage, sodass dieser Umstand für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein hätte müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall ergibt sich aus den Schilderungen der Zeugin Dr. K sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in ihren e-mails, dass das Tier an Lahmheit litte, wobei – dem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zufolge – damit definitionsgemäß Schmerzen verbunden sind. In diesem Zusammenhang wäre es Sache der Beschwerdeführerin und ihr möglich und zumutbar gewesen, bei Erkennen dieses Symptoms Abhilfe in die Wege zu leiten und hiezu im Ergebnis einen Tierarzt beizuziehen, um abzuklären, ob therapeutisch oder mit Eutanasierung vorzugehen wäre. Unstrittig wurde ein solcher Tierarzt, der keine der beiden Maßnahmen als erforderlich erachtete, konkret Frau Dr. H, aber erst am
  19. August 2015 beigezogen, sodass die Beschwerdeführerin im nunmehr festgesetzten Tatzeitpunkt die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Anderes gilt ab (einschließlich)
  20. August 2015, zumal die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt (im Übrigen an einer anderen Örtlichkeit) fachmännische Hilfe in Anspruch nahm. Zumal diese gerade wegen des Gesundheitszustandes des Pferdes beigezogen wurde, exkulpiert daher deren Einschätzung, dass – offenkundig – keine besonderen Maßnahmen zu setzen seien, die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum (zur eingeschränkten Überprüfungspflicht bei Sachverständigen vgl. VwSlg 12.947 A/1989). Demgemäß war der Tatvorwurf zum einen klarzustellen und zum anderen entsprechend einzuschränken.Im konkreten Fall ergibt sich aus den Schilderungen der Zeugin Dr. K sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in ihren e-mails, dass das Tier an Lahmheit litte, wobei – dem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zufolge – damit definitionsgemäß Schmerzen verbunden sind. In diesem Zusammenhang wäre es Sache der Beschwerdeführerin und ihr möglich und zumutbar gewesen, bei Erkennen dieses Symptoms Abhilfe in die Wege zu leiten und hiezu im Ergebnis einen Tierarzt beizuziehen, um abzuklären, ob therapeutisch oder mit Eutanasierung vorzugehen wäre. Unstrittig wurde ein solcher Tierarzt, der keine der beiden Maßnahmen als erforderlich erachtete, konkret Frau Dr. H, aber erst am
  21. August 2015 beigezogen, sodass die Beschwerdeführerin im nunmehr festgesetzten Tatzeitpunkt die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Anderes gilt ab (einschließlich)
  22. August 2015, zumal die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt (im Übrigen an einer anderen Örtlichkeit) fachmännische Hilfe in Anspruch nahm. Zumal diese gerade wegen des Gesundheitszustandes des Pferdes beigezogen wurde, exkulpiert daher deren Einschätzung, dass – offenkundig – keine besonderen Maßnahmen zu setzen seien, die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum (zur eingeschränkten Überprüfungspflicht bei Sachverständigen vergleiche VwSlg 12.947 A/1989). Demgemäß war der Tatvorwurf zum einen klarzustellen und zum anderen entsprechend einzuschränken. Zumal weiters der Vorwurf des in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides zur Last gelegten Ungehorsamsdelikt kraft Subsidiarität hinter das durch Spruchpunkt 1 geahndete Erfolgsdelikt zurücktritt (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), war dieser nicht gesondert aufrecht zu erhalten, sondern ging im nunmehrigen Schuldspruch auf. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die konkret verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2680.001.2016

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