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{'item': 'LVwG-S-3275/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3275/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des RK, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Dr. Kurt Lechner in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – vom 17.11.2015 zu Zl: NKS2-V-15 11667/5, wegen spruchgenannter Übertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes, nach Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 am Sitz der belangten Behörde, gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des RK, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Dr. Kurt Lechner in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – der BH Neunkirchen – vom 17.11.2015 zu Zl: NKS2-V-15 11667/5, wegen spruchgenannter Übertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes, nach Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 am Sitz der belangten Behörde, gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 332 Euro zu leisten.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 2.158 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 2.158 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH Neunkirchen vom 17.11.2015 zu Zl: NKS2-V-15 11667/5 wurde über den Beschuldigten RK in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ spruchgenannten Unternehmens mit dem Sitz in *** wegen Übertretung der Bestimmung des § 65 Abs. 5 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983 i.d.g.F. iVm § 110 Abs. 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F., unter Anwendung der Strafnorm des § 130 Abs. 5 Z 1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.660 (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 166 Euro vorgeschrieben wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH Neunkirchen vom 17.11.2015 zu , Zl: NKS2-V-15 11667/5 wurde über den Beschuldigten RK in seiner Eigenschaft als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ spruchgenannten Unternehmens mit dem Sitz in *** wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 5, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 110, Absatz 8, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F., unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.660 (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 72 Stunden) verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 166 Euro vorgeschrieben wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die materielle Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses behauptet, insbesondere ein subjektives Verschulden in der Person des Bestraften bestritten, das Strafausmaß bekämpft wie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht als mildernd der Strafhöhe zugrunde gelegt worden, sohin der Antrag auf beschlussmäßige Einstellung des Verfahrens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde, in eventu eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe begehrt würde. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wurde antragsgemäß seitens des LVwG NÖ eine öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 anberaumt, wurde in dieser Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der aussagekräftigen, in zeitnahem Zusammenhang mit dem Vorfall stehenden Farbaufnahmen, den ergänzenden Vorbringen der Vertreterin des Arbeitsinspektorates, vorgelegter weiterer Urkunden, sowie der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Vorganges der Anlieferung, respektive Lagerung, des in Rede stehenden Materials, seinen Ausführungen zum betriebsinternen Kontrollsystem und den Rechtsausführungen des Rechtsanwaltes. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem Beschuldigten angelastete, im Übrigen unbestritten gebliebene Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen fest, genauso die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in keinem Stadium des Verfahrens in Zweifel gezogen wurde, zum darzulegenden Kontrollsystem, wie zum Tatzeitpunkt im spruchgenannten Unternehmen in der Praxis gehandhabt, werden folgende Feststellungen getroffen: Gegenstand des Unternehmens war zum Tatzeitpunkt die Übernahme von Metallen, Metallteilen, unbehandeltem Schrott und dessen Weiterverkauf nach allfälliger Sortierung. Der Beschwerdeführer ist von Berufs wegen gelernter Mechaniker, verfügt als Berufskraftfahrer über einen Lehrabschluss und ist seit dem Jahr 2008 Verantwortlicher im spruchgenannten Unternehmen. Zum Tatzeitpunkt stellte sich die Art einer Anlieferung von Rohmaterial, Metallteilen, Abfällen, insbesondere „Schrott“ so dar, dass entweder der Beschwerdeführer persönlich oder sein langjähriger Mitarbeiter WS, der neben der Funktion des Baggerfahrers auch die Tätigkeit als Platzmeister ausübte, bei der Anlieferung das Material auf seine Quantität und Qualität kontrollierte. Obig genannter Mitarbeiter verfügt über gewisse Materialkenntnisse aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit, allerdings ohne Zugrundelegung einschlägiger Schulungen oder beruflicher Ausbildungen. Bei gegenständlichem Anlieferungsvorgang verunreinigter Aluspäne war der Platzmeister WS anwesend, übernahm er die Ware, war die Verschmutzung der Metallabfälle auch nach Ausleeren des in dem Anlieferungsgefäß befindlichen Wassers erkennbar, jedoch nicht dahingehend, ob es sich um legierte Teile handelte, da dies nicht bei einer alleinigen Sichtprüfung erkennbar war. Eine Rückfrage bei konkretem Anlieferungsvorgang durch den Platzmeister oder durch den Beschwerdeführer, woher diese Abfälle stammten, erfolgte nicht. Über Auftrag des Beschwerdeführers wurden diese verunreinigten Aluabfälle gesondert unter einer Werkbank, räumlich nicht weit entfernt von Gasflaschen, gelagert. Seitens des Beschuldigten wurden keine Überlegungen dahingehend getätigt, dass es sich bei diesen angelieferten, verunreinigten Aluteilen letztlich um solche handeln könnte, denen der Legierung nach Magnesium durch die Verarbeitung zugesetzt worden sei, unterblieben auch dahingehend im Zuge des getätigten Anlieferungsvorgangs vorzunehmende Untersuchungen, respektive Überprüfungen wie bspw. eine Brennprobe. Der Beschwerdeführer hegte auch keinerlei Befürchtungen oder Bedenken hinsichtlich der Art und der Qualität des gelieferten Materials durch Mitarbeiter einer Firma, mit denen bis dahin eher lose Geschäftsbedingungen bestanden haben. Der Beschwerdeführer persönlich hat keine wesentlichen unmittelbaren Wahrnehmungen bei gegenständlichem Anlieferungsvorgang getätigt, und hat er sich genauso wie sein Platzmeister auf die Auskunft der Anlieferer verlassen, dass es sich um „Aluspäne“ gehandelt habe. Im gegenständlichen Fall unterblieb es aufgrund des Zeitfaktors, dass dieses angelieferte Material seitens des Beschwerdeführers kontrolliert worden ist oder, so es sich um unklares Material der Zusammensetzung nach handelte, dieses zur Verifizierung an ein größeres Unternehmen weitergeschickt worden wäre. Grundsätzlich verließ sich RK bei Anlieferungsvorgängen auf seinen Mitarbeiter WS, eine Kontrolle dieses Mitarbeiters seinerseits, ohne speziell gegebenen Anlass, hat nicht stattgefunden. Über die Gefährlichkeit dieses angelieferten, verunreinigten Materials war der Rechtsmittelwerber zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht in Kenntnis, sind an dem in einer Kiste gelagerten, verunreinigten Material der Metallspäne keinerlei Abdeckungen angebracht oder sonstige Schutzmaßnahmen gegen Entzündung gesetzt worden, kam es im Bereich der in der Nähe eines Arbeitsplatzes gelagerten Zündquelle sohin zu einer Entzündung dieser explosionsfähiger Stoffe, aufgrund der Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit einem Winkelschleifer an einer Werkbank, wobei durch den Unfall der Arbeitnehmer schwere Verbrennungen, Verletzungen erlitt. Der verunfallte Arbeitnehmer war nicht in Kenntnis, dass die Metallkiste mit dem letztendlich entzündeten Inhalt unter der Werkbank gelagert war, war er weder in Kenntnis über deren Inhalt, noch wer die Lagerung dort veranlasst, respektive durchgeführt hat. Der in dieser Kiste gelagerte Aluminiumschrott wies einen Magnesiumanteil bis rund 75 Prozent auf. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund des gesamten Akteninhaltes, den damit auch gut in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers, der auf das Gericht einen offenen, ehrlichen Eindruck hinterließ, der bemüht schien, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, sowie der unzweifelhaften, unwiderlegbaren Vorkommnisse, die fotografisch und durch schriftlich dargelegte Untersuchungen objektiviert sind. Das Gericht konnte daher – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von der Einholung allfällig weiterer Beweise – so wie seitens des Rechtsanwaltes begehrt – Abstand nehmen, da diese zu keiner günstigen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage in der Person des Beschuldigten führen hätten können, sohin aufgrund des durchgeführten bisherigen Beweisverfahrens der verfahrensrelevante Sachverhalt einerseits unbestritten objektiviert und andererseits hinsichtlich des Kontrollsystems als erwiesen anzusehen ist. Rechtlich folgt daher: Der Beschwerdeführer RK konnte trotz seiner Mitwirkung bei der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen, dass ihn an gegenständlichem Vorfall kein subjektives Verschulden trifft, dass er ein der Größe und dem Unternehmensgegenstand nach ein ausreichend wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dies auch in Übereinstimmung mit der ständigen VwGH-Judikatur, welche zugegebener Maßen hier sehr restriktiv in der ständigen Rechtsprechung ist, wobei bei folgenden Feststellungen auch auf die Unternehmensgröße – sechs Personen – Bezug genommen wird, genauso auch auf den Umstand, dass als Folge des Arbeitsunfalles eine Anweisung an die Arbeitnehmer nunmehr besteht, Material unklarer Herkunft oder mit starker Verschmutzung gar nicht mehr zu übernehmen. Rechtlich folgt daher in concreto: Diesbezügliches Vorbringen behaupteten Fehlens der subjektiven Verantwortlichkeit in der Person des nunmehrigen Beschwerdeführers ist im Lichte ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der das LVwG NÖ folgt, verfehlt: Es ist dem Bestraften nicht gelungen, das Gericht von dem Vorhandensein eines tauglichen, dem Betriebsgegenstand und der Betriebsgröße nach angepasstem Kontrollsystem zu überzeugen, respektive das Vorhandensein eines solchen zum Tatzeitpunkt glaubhaft zu machen. Wie der VwGH in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 30.09.20104 zu Zl. Ra2014/02/0045-5 dezidiert ausführt, ist es lediglich Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (vgl. VwGH v. 20.04.2004, Zl. 2003/02/0243, mwN).Wie der VwGH in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 30.09.20104 zu , Zl. Ra2014/02/0045-5 dezidiert ausführt, ist es lediglich Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun vergleiche VwGH v. 20.04.2004, Zl. 2003/02/0243, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem von sich aus aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete, im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen, verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen der Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen oder Weisungen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. bspw. VwGH v. 23.03.2012, Zl. 2010/02/0263 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem von sich aus aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete, im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen, verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen der Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen oder Weisungen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche bspw. VwGH v. 23.03.2012, Zl. 2010/02/0263 mwN). Das entsprechende Kontrollsystem hat auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass selbst eingewiesene, erfahrene, geschulte Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH v. 24.05.2013, Zl. 2012/02/0072, mwN).Das entsprechende Kontrollsystem hat auch im Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass selbst eingewiesene, erfahrene, geschulte Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten vergleiche VwGH v. 24.05.2013, Zl. 2012/02/0072, mwN). In gegenständlichem Fall gab es offenbar nicht einmal stichprobenartige Kontrollen seitens des Beschwerdeführers in Hinblick auf seinen „Platzmeister“, hat sich Erstgenannter ausschließlich auf dessen praktische Erfahrung verlassen. Es gab dahingehend keine Schulungen, keine Kontrollen, nicht einmal stichprobenweise, wobei selbst Letztgenannte nach ständiger VwGH-Judikatur nicht ausreichen, um das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems und das Fehlen eines subjektiven Verschuldens glaubhaft zu machen (vgl. analog VwGH v. 27.01.2012, Zl. 2010/02/0242 ua).Es gab dahingehend keine Schulungen, keine Kontrollen, nicht einmal stichprobenweise, wobei selbst Letztgenannte nach ständiger VwGH-Judikatur nicht ausreichen, um das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems und das Fehlen eines subjektiven Verschuldens glaubhaft zu machen vergleiche analog VwGH v. 27.01.2012, Zl. 2010/02/0242 ua). Dass offenbar aufgrund von „Zeitnot“ – wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – gegenständlicher verunreinigter, angelieferter Inhalt an Metallteilen seiner Zusammensetzung nach keiner Kontrolle unterzogen wurde, lässt den zwingenden Schluss zu, dass dahingehend keinerlei taugliches Kontrollsystem und Überprüfung der gelieferten Ware erfolgte. Um sich zu exkulpieren, hätte der Rechtsmittelwerber im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung aufzeigen müssen, welche Einrichtungen für ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften getroffen waren, um durch Nichtwissen, respektive Leichtsinn der Arbeitnehmer hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanzuhalten (vgl. analog VwGH v. 20.12.2002, Zl. 99/0/0220 uva.).Um sich zu exkulpieren, hätte der Rechtsmittelwerber im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung aufzeigen müssen, welche Einrichtungen für ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften getroffen waren, um durch Nichtwissen, respektive Leichtsinn der Arbeitnehmer hervorgerufene, gefährliche Situationen und die daraus allenfalls resultierenden Folgen hintanzuhalten vergleiche analog VwGH v. 20.12.2002, Zl. 99/0/0220 uva.). Dass gegenständlich der letztendlich durch einen Arbeitsunfall schwer verletzte Mitarbeiter nicht in Kenntnis war, dass bei seinem Hantieren mit einem funkenerzeugenden Gerät in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Kiste mit der Zusammensetzung nach nicht geklärtem Inhalt abgestellt war, durch dieses Nichtwissen es letztendlich zu dem verhängnisvollen Unfall gekommen ist, zeigt, dass der Bestrafte die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ, um Gefahrenquellen, die sich aus dem Betriebsgegenstand ergeben, hintanzuhalten oder möglichst zu minimieren. Auch die mit Sicherheit als lebensnah zu sehende problematische Lagerung von Gasflaschen – dieser Umstand jedoch in keinster Weise Eingang in die rechtliche Würdigung findet – rundet das Gesamtbild einer auffallenden Sorglosigkeit in der Person des Rechtsmittelwerbers bezüglich der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ab. Somit kann gegenständlich bei der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes keine einzige konkrete Feststellung gezogen werden, die den rechtlichen Schluss auf das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein solches zulässt, sind die nur rudimentär ausgebildeten, geschilderten Schutzmaßnahmen und Kontrollmechanismen zum Tatzeitpunkt als völlig unzulänglich zu werten und exkulpiert schlussendlich den Rechtsmittelwerber auch nicht der Umstand, dass er als Folge dieses Vorfalles offenbar die Weisung erteilt hat, nunmehr der Herkunft nach unklare oder verunreinigte Stoffe gar nicht mehr zur weiteren Verarbeitung oder Verbringung im Betrieb anzunehmen. Es war daher der Beschwerde dem Grunde nach mangels des Fehlens eines subjektiven Verschulden jeglicher Erfolg zu versagen. Zur Strafhöhe: Gegenständlicher in der Beschwerde vorgebrachte Eventualantrag auf schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erweist sich als nicht berechtigt, insbesondere in Hinblick auf das Fehlen jeglicher Milderungsgründe, die in der schriftlichen Beschwerde behauptete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in beeindruckender Weise durch die im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachte aktuelle Vorstrafenabfrage in der Person des Täters widerlegt ist, als erschwerend entgegen der dahingehenden fehlenden Feststellungen der BH Neunkirchen in der Bescheidbegründung der Eintritt eines folgenschweren Arbeitsunfalles zu werten ist. Der mit Augenmaß verfasste, sachlich fundierte Strafantrag des zuständigen AI folgender Strafausspruch ist entsprechend der Bestimmung des § 19 VStG als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, persönlichkeitsadäquat und in Hinblick auf durchschnittlicher Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als angepasst zu sehen, Berücksichtigung dabei anteilige Sorgepflichten für zwei Kinder finden. Der mit Augenmaß verfasste, sachlich fundierte Strafantrag des zuständigen AI folgender Strafausspruch ist entsprechend der Bestimmung des Paragraph 19, VStG als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht, persönlichkeitsadäquat und in Hinblick auf durchschnittlicher Einkommensverhältnisse in der Person des Täters als angepasst zu sehen, Berücksichtigung dabei anteilige Sorgepflichten für zwei Kinder finden. Gegenständlicher Strafausspruch reizt den Strafrahmen für die erstmalige Begehung solcher Übertretungen bei Weitem nicht aus, ist als moderat und im weit unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend angesiedelt. Die vollinhaltliche Bestätigung dieses Strafausspruches ist sowohl aus general- als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich, steht die Strafhöhe im Einklang mit der höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur für die in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklichte Übertretung, wäre in Hinblick auf die als erwiesen anzusehenden Umstände des Einzelfalles auch eine bedeutend höhere Strafzumessung rechtskonform, steht dem lediglich das im Verwaltungsstrafverfahren geltende sogenannte „Verböserungsverbot“ entgegen. Sohin war auch der Strafausspruch vollinhaltlich zu bestätigen, dahingehendes rechtliches Vorbringen zu verwerfen, gründet sich der Kostenausspruch auf die obigen Gesetzesstellen und sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach § 54b VStG zu bezahlen. Sohin war auch der Strafausspruch vollinhaltlich zu bestätigen, dahingehendes rechtliches Vorbringen zu verwerfen, gründet sich der Kostenausspruch auf die obigen Gesetzesstellen und sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach Paragraph 54 b, VStG zu bezahlen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist gemäß der Bestimmung des Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage des Vorliegens eines tauglichen Kontrollsystems eine einheitliche, durchgehende, als gesichert anzusehende höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, an der sich gegenständliche Entscheidung anlehnt, die Beweiswürdigung gesetzeskonform erfolgte und auch hinsichtlich der Strafzumessung kein Abgehen von der dahingehenden Judikatur ersichtlich ist. Die ordentliche Revision ist gemäß der Bestimmung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage des Vorliegens eines tauglichen Kontrollsystems eine einheitliche, durchgehende, als gesichert anzusehende höchstgerichtliche Judikatur vorliegt, an der sich gegenständliche Entscheidung anlehnt, die Beweiswürdigung gesetzeskonform erfolgte und auch hinsichtlich der Strafzumessung kein Abgehen von der dahingehenden Judikatur ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3275.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.