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{'item': 'LVwG-AV-1022/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 21§ 22§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1022/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Am 09. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er im Zuge der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter besonderen Gefahren ausgesetzt sei. Im Rahmen von Verfahrenshilfen im Strafrecht und bei Sachwalterschaften, sei er mit Personen konfrontiert, die zu körperlicher Gewalt neigen. Im Zuge von Differenzen wären bereits wiederholt gefährliche Drohungen gegen ihn und anderen Mitarbeitern der Kanzlei ausgesprochen worden. Auch würde er öfters hohe Bargeldbeträge verwahren und transportieren. Er müsse auch häufig außerhalb der Kanzleiräumlichkeiten Tätigkeiten nachgehen. Die Kanzlei würde sich lediglich 5 km vom forensischen Zentrum *** befinden, wo einige Betroffene als geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht seien. Von diesen würde ein gewisses Gefährdungspotential ausgehen. Weiters würde er die Jagd ausüben und sei eine Faustfeuerwaffe zum Setzten von Fangschüssen oftmals notwendig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses begründet wurde. Die Behörde sei befangen, da ihm bereits anlässlich der Antragstellung mitgeteilt wurde, dass er sich die Beantragung des Waffenpasses „sparen könne“. Die Behörde hätte Verfahrensvorschriften verletzt, da sie kein Parteiengehör gewährt habe. Er hätte zu den vorgebrachten Tatsachen neuerlich befragt werden müssen. Er habe auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass eine entsprechende Bedrohungslage vorliegt. Die Behörde hätte daher den konkreten Einzelfall prüfen müssen. Die vorgebrachte Drohung eines mehrfach vorbestraften Besachwalterten, sich eine Kugel in den Kopf zu jagen, wäre eine konkrete Bedrohungslage. Es bestehe keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit, wenn eine verlässliche und gesetzestreue Person, welche im Umgang mit Waffen geschult sei, Waffen trage. Bei Fragen oder Unklarheiten hätte die Behörde den Beschwerdeführer neuerlich befragen müssen. Weiters schilderte er den Fall, als er anlässlich eines Verkehrsunfalles mit Wildschaden gezwungen war, nach dem angefahrenen Reh zu suchen. Auf Grund des Gestrüppes wäre ein Fortkommen mit einer Langwaffe nicht möglich gewesen. Für dieses Nachsuchen wäre ebenfalls eine Waffe der Kategorie B erforderlich gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwaltsanwärter und hat im Zuge dieser Tätigkeit auch Verfahrenshilfen im Strafrecht und Sachwalterschaften zu übernehmen. Dabei ist er auch mit Personen konfrontiert, die zu körperlicher Gewalt neigen. In diesem Zusammenhang kam es auch bereits mehrmals zu gefährlichen Drohungen gegen ihn und andere Mitarbeiter der Kanzlei. Gefährliche Drohungen und ähnliche Vorfälle sind bereits mehrmals vorgekommen. Als Rechtsanwaltsanwärter hat er auch Tätigkeiten außerhalb der Kanzleiräume vorzunehmen. Weiters hat er oftmals höhere Bargeldbeträge zu verwahren und zu transportieren. Lediglich 5 km von der Kanzlei entfernt befindet sich das forensische Zentrum ***, wo häufig geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht sind und von diesen ein gewisses Gefährdungspotential ausgeht. Des Weiteren übt er die Jagd aus und ist im Besitz einer Jagdkarte. Dabei ist er immer wieder mit Wildunfällen konfrontiert und das Setzen eines Fangschusses oftmals notwendig. Weiters handelt es sich in seinem Revier um häufig steiles und schwer zugängliches Gelände mit Gestrüpp. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Personen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Das Vorliegen von besonderen Gefahren liegt nur dann vor, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigt. Weiters muss es sich um eine derartige Gefahr handeln, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, das heißt mit Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B wirksam begegnet werden kann. Bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungs- und Bedrohungslage handelt es sich um keine andere als diese typischerweise bei Rechtsanwälten auftreten können. Diesbezüglich ist auf die umfangreiche Judikatur zu verweisen, wonach selbst bei Berufsbildern, die typischerweise einem noch größeren Gefährdungspotential ausgesetzt sind, von keinem Bedarf im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ausgegangen wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine über das übliche Gefährdungspotential von Rechtsanwälten hinausgehenden Gefahren aufzeigen können, die die Annahme eines Bedarfes rechtfertigen würden. Auch die Ausübung der Jagd kann einen Bedarf nicht rechtfertigen. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Situationen, die im Zuge der Jagdausübung auftreten können, sind solche, die typischerweise mit der Jagd verbunden sind und fordern keineswegs notwendigerweise das Mitführen bzw. den Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B. Auch das Verwahren und Transportieren höherer Geldbeträge, welche typischerweise regelmäßig mit der Tätigkeit als berufsmäßiger Parteienvertreter verbunden ist, sind nicht zur Begründung eines entsprechenden Bedarfes geeignet. Zur aufgeworfenen Frage der Befangenheit ist festzustellen, dass eine „Befangenheit der Behörde“ nicht vorliegen kann, sondern allenfalls eine Befangenheit eines Verwaltungsorganes (vgl. § 7 AVG), wofür aber im konkreten Fall keinerlei Hinweise vorliegen.Zur aufgeworfenen Frage der Befangenheit ist festzustellen, dass eine „Befangenheit der Behörde“ nicht vorliegen kann, sondern allenfalls eine Befangenheit eines Verwaltungsorganes vergleiche Paragraph 7, AVG), wofür aber im konkreten Fall keinerlei Hinweise vorliegen. Weiters hat sich die Behörde aber auch ausführlich mit dem eingeräumten Ermessen im Sinne des § 21 Abs. 2 Waffengesetz auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall keine privaten Interessen vorliegen, die einem Bedarf nahe kommen (§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung).Weiters hat sich die Behörde aber auch ausführlich mit dem eingeräumten Ermessen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall keine privaten Interessen vorliegen, die einem Bedarf nahe kommen (Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden , da der Sachverhalt unstrittig ist eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden , da der Sachverhalt unstrittig ist eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1022.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.