RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1184/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn GFG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lugert, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- September 2016, Zl MEW1-G-14328/001, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Imbisstube, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden als Behörde bezeichnet) vom
- September 2016, Zl. MEW1-G-14328/001, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z.2 GewO 1994 in der Betriebsart „Imbissstube“ am Standort ***, eingetragen zur GISA Zl. ***, entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden als Behörde bezeichnet) vom
- September 2016, Zl. MEW1-G-14328/001, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart „Imbissstube“ am Standort ***, eingetragen zur GISA Zl. ***, entzogen. Begründend dazu wurde von der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems a. d. Donau vom
- Mai 2016, Zl. 002-U-89/2015t gemäß § 125 StGB und gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei.Begründend dazu wurde von der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems a. d. Donau vom
- Mai 2016, Zl. 002-U-89/2015t gemäß Paragraph 125, StGB und gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom
- Juni 2012, Zl. 038-HV-17/2012h gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch der Gewerbeordnung, verurteilt worden. Zuvor sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom
- Juni 2012, Zl. 038-HV-17/2012h gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch der Gewerbeordnung, verurteilt worden. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Gastronomie habe sich mit Schreiben vom
- August 2016 gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe im Gegenstand keine Stellungnahme abgegeben. Die Behörde führte weiters zusammengefasst aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Taten von einem hohen Aggressionspotential des Rechtsmittelwebers auszugehen sei und das gegenständliche Gastgewerbe eine Gelegenheit zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bieten würde. Aufgrund der Eigenart der begangenen Straftaten und der sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbildes sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung seines, mit intensivem Kundenkontakt verbundenen Gewerbes, begehen werde. Bereits die strafgerichtlichen Verurteilungen würden ausreichen, um das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu festigen. Auf die Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, auch wegen der Übertretung der Gewerbeordnung werde hingewiesen, diese blieben jedoch unberücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Entziehungsgrund nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO zwar an das Bestehen des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO anknüpfe, hinzukommen müsse jedoch eine weitere Persönlichkeitsprognose, bei der auf die Eigenart der begangen Straftat und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen sei, ob die Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Entziehungsgrund nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO zwar an das Bestehen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO anknüpfe, hinzukommen müsse jedoch eine weitere Persönlichkeitsprognose, bei der auf die Eigenart der begangen Straftat und die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen sei, ob die Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems vom
- Mai 2016, Zl. 2-U-89/15t zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden und sei diese Strafe bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden. Es sei hierbei der Sachverhalt vom
- Juni 2014 abgeurteilt worden und habe es sich im Wesentlichen um eine Handlung aus dem Privatbereich des Beschwerdeführers gehandelt. Sei es so gewesen, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exfrau gekommen sei. Der Beschwerdeführer bedauere die vorgefallene Tat außerordentlich und lebe mit seiner Exgattin schließlich auch wieder zusammen und würde mit dieser am Standort der Gewerbeberechtigung die Imbisstube gemeinsam betreiben. Betreffend die vorgefallene Tat sei auch zu erwähnen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Exgattin unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Die Exgattin des Beschwerdeführers habe diesen nicht nur verziehen, sondern sei mit diesem wieder eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Der Beschwerdeführer weise kein hohes Aggressionspotential auf, sondern habe sich in einer außerordentlichen Situation befunden. Seit dieser Tat habe es keinerlei derartige Vorkommnisse mehr gegeben. Bereits das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass die Begehung einer weiteren gleichen oder ähnlichen Straftat durch den Beschwerdeführer nicht zu befürchten sei. Dies scheine übrigens auf die Lebensgefährtin (Exgattin) zu teilen und habe es in der Partnerschaft auch keinerlei weiteren derartigen Vorfälle gegeben. Zur Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren nur einseitig gestaltet habe. Offensichtlich habe sie lediglich im Zuge einer Strafregisterauskunft den Sachverhalt festgestellt. Bereits das Strafgericht habe aber gerade nicht die Befürchtung gehegt, der Beschwerdeführer würde gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, dass mit einer bedingt nachgesehenen Haftstrafe das Auslangen zu finden sei, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen jedenfalls abzuhalten. Das Strafgericht habe sohin bereits eine Persönlichkeitsprognose erstellt und sei auch dem Strafgericht aufgefallen, dass der begründete Vorfall sich im Wesentlichen im Rahmen der Familie ereignet habe. Darüber hinaus sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall keine weiteren strafbaren Handlungen gegen seine Lebensgefährtin oder Andere durchgeführt habe. In der Beschwerde wird weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde, beantragt. Aufgrund der am
- Dezember 2016, fortgesetzt am
- Jänner 2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher sowohl der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde als auch die Lebensgefährtin persönlich einvernommen wurde und an der kein Vertreter der Behörde teilgenommen hat, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems a. d. Donau vom
- Mai 2016, Zl. 002 U89/2015t wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 125 StGB (Sachbeschädigung, begangene Tat am
- September 2014), sowie gemäß § 83 Abs. 1 StGB (vorsätzliche Körperverletzung, begangene Tat am
- Juni 2014 gegen seine Lebensgefährtin) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter einen wurde für die Dauer der Probezeit dem Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet. Die gegenständliche Verurteilung ist noch nicht getilgt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems a. d. Donau vom
- Mai 2016, Zl. 002 U89/2015t wurde der Beschwerdeführer wegen der Paragraphen 125, StGB (Sachbeschädigung, begangene Tat am
- September 2014), sowie gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (vorsätzliche Körperverletzung, begangene Tat am
- Juni 2014 gegen seine Lebensgefährtin) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Unter einen wurde für die Dauer der Probezeit dem Beschwerdeführer Bewährungshilfe angeordnet. Die gegenständliche Verurteilung ist noch nicht getilgt. Der Beschwerdeführer betreibt mit seiner Lebensgefährtin (vormals Ehefrau) seit ca. 2006 ein Gastgewerbe in der Betriebsart Imbissstube in der Form eines Steckerlfischbetriebes am Standort ***, Grundstück Nr. ***. Das gegenständliche Gewerbe ist zur GISA Zl. *** eingetragen. Das Gewerbe wird in der Form ausgeübt, dass der Steckerlfischplatz an den Tagen Freitag, Samstag und Sonntag von ca. 10:00 Uhr vormittags bis – je nach Wetterlage ca. 18:00 oder 21:00 Uhr betrieben wird. Die Imbissstube verfügt über ca. 34 Sitzplätze und hat eine Kundenfrequenz von ca. 100 – 150 Gästen durchschnittlich pro geöffnetem Tag. Der Beschwerdeführer ist am Freitagmorgen und -abend anwesend, am Samstag und Sonntag ganztägig. Er betreibt den Griller, auf welchem die Steckerlfische gebraten werden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hilft dem Beschwerdeführer dahingehend, dass sie bereits zu Hause die Steckerlfische würzt und auch selbstgemachte Salate für den Verkauf vorbereitet. Am Steckerlfischplatz in *** ist die Lebensgefährtin mit der Bedienung der Kundschaft bzw. mit dem Abkassieren beschäftigt. Die Imbissstube hat in erster Linie Laufkundschaft wie z.B. Radfahrer, aber auch Stammkundschaft, die regelmäßig Steckerlfische abholt. Der Beschwerdeführer hat durchschnittlich ein bis zwei geringfügig Beschäftigte Helfer angestellt. Bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gab es seit Beginn des Gewerbes keine Schwierigkeiten durch den Beschwerdeführer, weder mit Gästen, Angestellten noch mit der Lebensgefährtin. Weder ist der Beschwerdeführer gewalttätig gegen Kunden noch gegen die Lebensgefährtin und auch nicht gegen Angestellte. Der Beschwerdeführer ist bei Ausübung des Gewerbes freundlich und erklärt interessierten Gästen die Art der Zubereitung von Steckerlfischen. Bei Ausübung des Gewebes gab es bislang keine Schwierigkeiten. Am
- Juni 2014 hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt, wofür er rechtskräftig verurteilt wurde. Bereits im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit auf drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben im Zeitraum 2012 bis Anfang 2016 ein Alkoholproblem gehabt, darüber hinaus hatten sie zu dieser Zeit auch finanzielle Schwierigkeiten. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 (
- Juni 2014) verstehen sich der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin wieder und gab es keinerlei Streitereien bzw. Gewalttätigkeiten untereinander. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 bei Dr. S, einem Psychiater in ***, in Therapie bzw. wird er medikamentös durch seinen Hausarzt laufend betreut. Diesbezüglich besucht der Beschwerdeführer ca. zweimal im Monat seinen Arzt zu Beratungsgesprächen, auch betreffend sein Aggressionspotential. Der Beschwerdeführer besucht sei Sommer 2016 regelmäßig seine zuständige Bewährungshelferin. Er nimmt diese Termine regelmäßig und gewissenhaft war und arbeitet breitwillig mit der Sozialarbeiterin an seinen Defiziten. Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2012 seine Lebensgefährtin geschlagen hat, hat er sich freiwillig ins Krankenhaus begeben und eine Antiaggressionstherapie gemacht. Am 11.09.2014 hat der Beschwerdeführer in einem Lokal einen Tisch und einige Weingläser beschädigt. Dabei wurde ein Schaden in der Höhe von EUR 60,-- herbeigeführt. Der Beschwerdeführer hat für den Schaden eine Schadensgutmachung herbeigeführt. Der Beschwerdeführer ist betreffend seine strafbaren Handlungen reumütig und bereut seine Taten. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. MEW1-G-14 328/001, sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu Zl. 38Hv 1712h und 2 U 89/15t. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung persönlich einvernommen und zeigt sich in dieser einsichtig und reumütig, betreffend die strafbare Handlung gegen seine Lebensgefährtin. Ebenso wurde die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommen. Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass dieser mittlerweile seine Straftat sowohl mit seinem Psychiater Dr. S als auch mit seiner nunmehrigen Bewährungshelferin in einzelnen Sitzungen aufarbeitet und künftig reflektieren wird. Dies umso mehr als er selbst in der Verhandlung ausführt, dass ihm die Sitzungen mit seiner Bewährungshelferin gut tun und er sich seit ca. zwei Jahren auch aufgrund seiner medikamentösen Einstellung frei von Aggressionen fühlt. Er vermittelt dem erkennenden Gericht den Eindruck, dass er sein zukünftiges Leben gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin verbringen möchte. Dies umso mehr als beide doch auch den gegenständlichen Gewerbebetrieb gemeinsam betreiben. Darüber hinaus haben die beiden eine gemeinsame Tochter und sind mittlerweile auch Großeltern geworden. Die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers werden durch die übereinstimmenden Aussagen seiner Lebensgefährtin dahingehend unterstützt, dass diese nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr bemüht und es seit dem Vorfall im September 2014 keine weiteren Gewalthandlungen gegen sie oder andere gegeben hat. Diesbezüglich führt sie auch aus, dass sie sich selbst eine Teilschuld zu den Streitereien zuschreibt, waren doch beide im Zeitpunkt der Tat sowohl mit finanziellen Problemen als auch mit Alkoholproblemen belastet, wodurch es zum damaligen Zeitpunkt öfters zu Streit gekommen ist. Nunmehr seit ca. neun Monaten trinkt weder der Beschwerdeführer noch die Lebensgefährtin. Auch führte sowohl der Beschwerdeführer als auch in Übereinstimmung mit diesen seiner Lebensgefährtin aus, dass es seit dem Betrieb des gegenständlichen Gewerbes bei Ausübung des Gewerbes zu keinerlei Schwierigkeiten weder mit Kunden, Angestellten oder mit der Lebensgefährtin gekommen ist. Aus diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist für das erkennende Gericht der Eindruck zu gewinnen, dass beide das Gewerbe zur Zufriedenheit der Gäste ausüben. Anders wäre es auch nicht erklärbar, dass der gegenständliche Steckerlfischbetrieb über zahlreiche Stammkundschaft verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Taten am
- Juni 2014 (Körperverletzung) und am
- September 2014 (Sachbeschädigung) seiner Lebensgefährtin gegenüber als auch allgemein wohl verhalten, was von der Lebensgefährtin in der Verhandlung bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer macht in der mündlichen Verhandlung auch einen reumütigen Eindruck und bereut seine strafbaren Handlungen, insbesondere die Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung. § 13 Abs. 1 und 2 GewO lautet:Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO lautet:
(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2)Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2)Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. … § 87 Abs. 1 Zi.1 GewO lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Zi.1 GewO lautet:
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
- auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
- auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder … Bei der mit Urteil des Bezirksgerichtes Krems vom
- Mai 2016 zu Zl. 002-U-89/2015t, rechtskräftig am
- Mai 2016, verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, gemäß § 83 Abs. 1 und 125 StGB handelt es sich um ein in Lichte des § 13 Abs. 1 Zi.1 lit. b 1994 einschlägigen Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. drei Jahren, gemäß Paragraph 83, Absatz eins und 125 StGB handelt es sich um ein in Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Zi.1 Litera b, 1994 einschlägigen Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzungen der Zi. 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist.Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist aufgrund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzungen der Zi. 2 des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (siehe Erkenntnis des VwGH vom
- März 2010, 2009/04/0192 u.a.).Bei der Beurteilung ob gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (siehe Erkenntnis des VwGH vom
- März 2010, 2009/04/0192 u.a.). Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom
- Dezember 1993, 93/04/078). Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewebes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom
- September 2012, 2012/04/0113). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, Schadenswiedergutmachung etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Wahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler/Stolzlecher/Wendl, Randziffer 10 zu § 26). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – vom Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, Schadenswiedergutmachung etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel aufgrund allgemein menschlicher Wahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Kommentar zur Gewerbeordnung Grabler/Stolzlecher/Wendl, Randziffer 10 zu Paragraph 26,). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt, bedeutet dies wie folgt: Bei der gegenständlichen Verurteilung ist das beeinträchtigte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum. Der Beschwerdeführer hat die strafbare Handlung der Körperverletzung im privaten Bereich verübt, die Sachbeschädigung in einem öffentlichen Lokal, wobei hier eine Schadenswiedergutmachung stattgefunden hat. Für die begangenen strafbaren Handlungen wurde er vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt, wobei die Strafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Beigebung eines Bewährungshelfers für die drei Jahre nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wird seit Sommer 2016 durch den Verein N von einer Bewährungshelferin betreut. Er nimmt diese Termine regelmäßig und gewissenhaft wahr und arbeitet breitwillig und freiwillig mit der Sozialarbeiterin an seinen Defiziten. Die Bewährungshilfe berichtet von einer guten Betreuungsmotivation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich seit dem Vorfall am
- Juni 2014 bzw. die Sachbeschädigung am
- September 2014 wohl verhalten und zeigt sich bezüglich seiner strafbaren Handlung in der Tathandlungen in der mündlichen Verhandlung reumütig und einsichtig. Ebenso gab es bisher bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes keinerlei Probleme bzw. Schwierigkeiten (Aggressionsschwierigkeiten) des Beschwerdeführers gegen Dritte (Gäste, Angestellte, Lebensgefährtin). Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine günstige Prognose zu stellen. Dabei wird auch keineswegs übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 seine Lebensgefährtin vorsätzlich am Körper verletzt hat und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Probezeit auf drei Jahren verurteilt wurde. Obwohl die strafbaren Handlungen keinesfalls zu bagatellisieren sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine gleichen oder ähnlichen Straftaten begehen wird, dies umso mehr, da er doch aufgrund der positiven Bewährungshilfe und der weiterhin laufenden Betreuung durch den Hausarzt selbst gewillt ist, sich ordnungsgemäß vor allem gegenüber seiner Lebensgefährtin und auch im Allgemeinen zu verhalten. Aufgrund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes in Form eines Steckerlfischbetriebes in der - wie oben festgestellt - gegenständlichen Ausübungsart, ist davon auszugehen, dass es trotz des hohen Kundenkontaktes zu keiner Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat zukünftig kommen wird. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass sich die strafbare Handlung im privaten Bereich ereignet hat und sind dem erkennenden Gericht derzeit keine Anknüpfungspunkte denkbar, die aufgrund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes für einen Rückfall sprechen würden. Dies auch, obwohl der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig war. Das gegenständliche Gewerbe bietet keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für eine Wiederholungstat, vielmehr ist davon auszugehen, dass bei Ausübung des Gewerbes gerade keine ähnliche Straftat begangen wird, führten doch der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin dazu in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie konfliktfrei zusammenarbeiten und seit 2006 ohne Probleme das Gewerbe ausüben. Dem erkennenden Gericht ist kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes besteht, ist diese Gefahr vielmehr unabhängig von der Ausübung des Gewebes. Aufgrund der Lebensgemeinschaft ist der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt mit dem Opfer bzw. seiner Lebensgefährtin, lässt sich doch dies schon aufgrund des gemeinsamen Lebens nicht vermeiden. Eine allgemeine Gefahr reicht aber keineswegs aus um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen. Ebenso spricht der positive Bericht der Bewährungshilfe, wie das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tat für die Abgabe einer günstigen Prognose. Betreffend die strafbare Handlung der Sachbeschädigung muss die Schadensgutmachung für den Beschwerdeführer positiv gewertet werden. Im gegenständlichen Fall ist das erkennende Gericht auch der Ansicht, dass eine Entziehung nicht verhältnismäßig wäre, müsste doch die Entziehung gewichtigen öffentlichen Interessen dienen um zur Erreichung des gegenständlichen Zieles geeignet sein und adäquat. Da sich außerdem das Delikt der Körperverletzung entsprechend den Feststellungen im privaten Bereich und ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ereignet hat und aufgrund der Tatsache, dass die Entziehung eine administrative Maßnahme darstellt und keine Strafe, die der Beschwerdeführer ohnedies durch die rechtskräftige Verurteilung bereits erhalten hat, war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1184.001.2016