Obsah (8)
Art. 133§ 30§ 3§ 1§ 12§ 2§ 1a§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-750/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren: Die GEM Baugenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in ***, *** bzw. *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***). Mit Schreiben vom
- Februar 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am
- März 2015, zeigte die Beschwerdeführerin
§ 30
NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015, eingelangt beim Bauamt der Stadtgemeinde *** am 9. März 2015, zeigte die Beschwerdeführerin
Paragraph 30, NÖ Bauordnung die Fertigstellung einer neu errichteten Wohnhausanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an. Dem Schreiben angeschlossen waren als Beilagen neben der Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens diverse Befunde und Atteste. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, Zahl. 17 II 4008/00, EDV-Nr. 10451/25/01, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 137.703,68 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,81, eine Berechnungsfläche von 9.634,02 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 336 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand mit 174 m² bebauter Fläche, 2 angeschlossene Geschoße, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, Zahl. 17 römisch zwei 4008/00, EDV-Nr. 10451/25/01, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 137.703,68 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,81, eine Berechnungsfläche von 9.634,02 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 336 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand mit 174 m² bebauter Fläche, 2 angeschlossene Geschoße, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese damit, dass die Ermittlung der Berechnungsfläche unrichtig sei, da eine Berechnungsfläche für den Altbestand im Ausmaß von 3.003 m² heranzuziehen gewesen wäre. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. STAD-G-2-2016, wurde der Berufung im zweiten Spruchpunkt teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 134.744,64 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,81, eine Berechnungsfläche von 9.634,02 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 535,80 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Trakt I mit 111,18 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Trakt II mit 294,03 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2016, Zl. STAD-G-2-2016, wurde der Berufung im zweiten Spruchpunkt teilweise Folge gegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters dahingehend abgeändert, dass eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 134.744,64 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 14,81, eine Berechnungsfläche von 9.634,02 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 535,80 m² für den Bestand vor der Änderung (Altbestand Trakt römisch eins mit 111,18 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, Altbestand Trakt römisch zwei mit 294,03 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. Die auf dem beigelegten Übersichtsplan dargestellten Gebäude A bis C auf dem früheren Grundstück *** (an der Ostseite des jetzigen Grundstückes ***) dargestellten Gebäude seien jahrzehntelange Bestand gewesen. Ebenso sei eine ebenerdig eingeschoßige Fertiggarage (Gebäude D) auf dem früheren Grundstück *** vorhanden gewesen. Es handle sich um jenen baubehördlichen Konsens dieser Bestandsgebäude, wie er vor Errichtung der gegenständlichen Wohnhausanlage gegolten habe. Anhand der baubehördlich bewilligten Einreichpläne sei keines dieser Bestandsgebäude an Wasser und Kanal angeschlossen. Das Bestandsgebäude E gliedere sich in drei funktionell unabhängige Trakte. Im Gebäudetrakt I seien Erd- und Obergeschoß, in Gebäudetrakt II nur das Erdgeschoß und in Gebäudetrakt III kein Geschoß angeschlossen gewesen. Der Gebäudetrakt I habe eine bebaute Fläche von 111,18 m², der Gebäudetrakt II eine bebaute Fläche von 294,03 m² aufgewiesen.Das Bestandsgebäude E gliedere sich in drei funktionell unabhängige Trakte. Im Gebäudetrakt römisch eins seien Erd- und Obergeschoß, in Gebäudetrakt römisch zwei nur das Erdgeschoß und in Gebäudetrakt römisch drei kein Geschoß angeschlossen gewesen. Der Gebäudetrakt römisch eins habe eine bebaute Fläche von 111,18 m², der Gebäudetrakt römisch zwei eine bebaute Fläche von 294,03 m² aufgewiesen. Mit Berichtigungsbescheides vom
- Juni 2016, Zl. STAD-G-2-2016, wurde ein Schreibfehler im Spruch, betreffend die Berechnungsfläche für den Altbestand, richtig gestellt und der erste Spruchpunkt des Berufungsbescheides entsprechend abgeändert. Mit Schreiben vom
- Juli 2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe falsch berechnet worden sei. Die bebaute Fläche habe vor der Änderung 1.952 m² betragen, was aus Grundbuchsauszügen, einem Lichtbild, Plänen etc. entnommen werden könne und andererseits von einem Voreigentümer bezeugt werden könne. Zudem seien in dem von der Behörde berechneten Gebäude Erdgeschoß und Obergeschoß durch eine innenliegende Treppe miteinander verbunden, sodass keine gesondert zu berechnenden Gebäudeteile vorgelegen seien. Hätte die Behörde den beantragten Zeugen einvernommen, so hätte der behauptete größere Altbestand festgestellt werden können. Beantragt wurde die Aufhebung der Abgabenvorschreibung in eventu deren Abänderung dahingehend, dass die Ergänzungsabgabe lediglich im Betrag von € 98.205,41 festgesetzt werde. Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am
- Juli 2016 zur Entscheidung vorgelegt.
- Beweisverfahren: In der gegenständlichen Sache fand beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung am
- Oktober 2016, fortgesetzt am
- Dezember 2016, jeweils im Beisein eines ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Im Zuge der Verhandlung wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Abgaben- und Bauakte ins Beweisverfahren einbezogen ebenso wie die im Zuge der Verhandlung dem Gericht von beiden Verfahrensparteien sowie von Zeugen vorgelegten Unterlagen. Einvernommen wurden insgesamt 4 Zeugen. Der Zeuge Ing. K, ehemals beschäftigt im Bauamt der Stadtgemeinde ***, führte aus, dass er beruflich mit der Teilung der sogenannten ***grundstücke, auf denen auf dem früheren Grundstück *** Fertigteilgaragen (Gebäude D) vorhanden gewesen seien. Auf dem früheren Grundstück *** sei das Gebäude E vorhanden gewesen. Zu Anschlüssen an Kanal oder Wasserleitung könne er nichts sagen. Der Zeuge P, beschäftigt im Bauamt der Stadtgemeinde ***, führte aus, dass die betroffenen Grundstücke *** mit dem Gebäude D und *** mit dem Gebäude E an den Kanal angeschlossen gewesen seien. Der Schmutzwasserkanal in der *** bestehe seit 1904, genaue Aufzeichnungen wann der Anschluss der beiden Grundstücke erfolgt sei, seien nicht mehr vorhanden. Im Gebäude E habe es ein Büro im Erdgeschoss gegeben, wo sich Sanitäranlagen mit Anschlüssen an Schmutzwasserkanal und Wasserleitung befunden hätten. Das Büro habe nur einen kleinen Bereich umfasst, der Rest des Gebäudes habe aus Lagerhallen für Holz bestanden. Im Obergeschoss über dem Bürotrakt hätten sich zwei Wohnungen mit Kanal- und Wasseranschlüssen befunden. Im Gebäude D hätten sich keine Anschlüsse an Kanal oder Wasserleitung befunden. Beide Grundstücke (*** und ***) hätten sich im Eigentum der S GmbH befunden. Zum ehemaligen Grundstück *** der Tischlerei Kr könne er sagen, dass die Liegenschaft von der *** weg an Kanal und Wasserleitung angeschlossen gewesen sei. Welche Gebäude konkret über Anschlüsse verfügten, könne er nicht sagen. Auf dem Grundstück hätten sich jedenfalls Gebäude befunden, welche Gebäude konkret, wisse er nicht. Der Zeuge H, Geschäftsführer der Firma SS GmbH, führte aus, dass die beiden ehemaligen Grundstücke *** und *** sich im Eigentum der SI GmbH und davor in der SS GmbH & Co KG, deren Geschäftsführer er damals gewesen sei, befunden hätten. Im Zuge der Errichtung der gegenständlichen Wohnhausanlage sei der Beschwerdeführerin das Eigentumsrecht übertragen worden. Auf dem Grundstück *** habe sich ein Garagenblock, das Gebäude D, befunden. Das Gebäude D sei weder an Kanal noch an die Wasserleitung angeschlossen gewesen. Auf dem Grundstück *** habe sich das Gebäude E befunden. Der Gebäudetrakt I sei zweigeschossig gewesen mit Anschlüssen an Kanal und Wasserleitung in beiden Geschoßen. Beim Gebäudetrakt II habe es sich um ein zusammenhängendes Geschäftslokal ohne Verbindung zum Gebäudetrakt I gehandelt. Im Erdgeschoss seien sanitäre Anlagen mit Wasser- und Kanalanschlüssen vorhanden gewesen. Im Obergeschoss hätten sich im Bereich des Gebäudetraktes II keinerlei Anschlüsse befunden. Die Räume im Obergeschoss des Gebäudetraktes II seien nicht genutzt worden und hätten nur vom Dachgeschoss aus betreten werden können. Auch innerhalb des Gebäudetraktes II habe das Obergeschoss über eine Treppe erreicht werden können. Das Gebäude E sei schon über 100 Jahre alt gewesen. Das Gebäude, insbesondere die beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss seien schon zu Kriegszeiten an Kanal und Wasserleitung angeschlossen gewesen. Auf dem Grundstück *** habe sich das Gebäude E befunden. Der Gebäudetrakt römisch eins sei zweigeschossig gewesen mit Anschlüssen an Kanal und Wasserleitung in beiden Geschoßen. Beim Gebäudetrakt römisch zwei habe es sich um ein zusammenhängendes Geschäftslokal ohne Verbindung zum Gebäudetrakt römisch eins gehandelt. Im Erdgeschoss seien sanitäre Anlagen mit Wasser- und Kanalanschlüssen vorhanden gewesen. Im Obergeschoss hätten sich im Bereich des Gebäudetraktes römisch zwei keinerlei Anschlüsse befunden. Die Räume im Obergeschoss des Gebäudetraktes römisch zwei seien nicht genutzt worden und hätten nur vom Dachgeschoss aus betreten werden können. Auch innerhalb des Gebäudetraktes römisch zwei habe das Obergeschoss über eine Treppe erreicht werden können. Das Gebäude E sei schon über 100 Jahre alt gewesen. Das Gebäude, insbesondere die beiden Wohnungen im Erd- und Obergeschoss seien schon zu Kriegszeiten an Kanal und Wasserleitung angeschlossen gewesen. Der Zeuge Ing. Kr führte aus, er sei Eigentümer des Grundstückes Nr. *** gewesen, welches er 2002 an die Beschwerdeführerin verkauft habe. Auf dem Areal habe sich ursprünglich ein Holzverarbeitungsbetrieb befunden. In den Gebäuden A und C hätten sich eine Werkstätte, Tischlerei, Zimmerei und Räume für die Mitarbeiter befunden. In den Sozialräumen (C) und in der Werkstätte (A) hätten sich Anschlüsse an Schmutzwasserkanal und Wasserleitung (Handwaschbecken und WC) befunden. Diese Gebäude seien zweigeschossig gewesen. Ein Anschluss an Kanal und Wasserleitung habe sich nur im Untergeschoss befunden. Sämtliche Gebäude seien durch Türen verbunden gewesen. Diese Gebäude seien mehr als 100 Jahre alt gewesen. Das Gebäude B sei eine in den 60er Jahren wiederhergestellte Lagerhalle gewesen. Die Halle B sei 1965 baubewilligt worden. In dieser Halle seien keinerlei Anschlüsse vorhanden gewesen, von der Halle B ins Gebäude C sei ein Durchgang vorhanden gewesen. Bei der fortgesetzten Verhandlung am
- Dezember 2016 wurden vom Gericht gemeinsam mit dem Behördenvertreter und dem Beschwerdeführervertreter die vorhandenen Pläne des ehemaligen Grundstückes Nr. *** durchgegangen. Der Bauteil B hatte auf Grund des genehmigten Einreichplanes zu Baubewilligungsbescheid, Zl. 2625/65, vom 07.12.1965, ein Flächenausmaß von 17,8 x 15,8 m. Die Halle B war verbunden mit einer Werkstätte. Auf dem Einreichplan ist kein Durchgang ersichtlich, auf dem Änderungsplan aus dem Jahr 1987, der der Gewerbebehörde vorgelegt wurde, sind zwei Durchgänge zur anschließenden Werkstätte (Gebäude C) vorhanden. An die Halle B schloss in östlicher Richtung unmittelbar an eine Werkstätte. Die Werkstätte hatte ein Flächenausmaß von 5,20 x 14,20 m. Entsprechend dem Änderungsplan aus 1987 waren zwischen der Werkstätte und dem anschließenden Maschinenraum im Bereich des Gebäudes C Durchgänge vorhanden. Der Haupttrakt C hatte ein Flächenausmaß von 8,20 x 25,40 m. Das Gebäude A, einschließlich des Gebäudeteiles c (Lackierraum), hatte ein Flächenausmaß von 5,90 x 20,35 m + 8,06 x 5,28 m. Die bebaute Fläche des Gebäudes auf dem ehemaligen Grundstück Kr betrug 725,98 m².Der Bauteil B hatte auf Grund des genehmigten Einreichplanes zu Baubewilligungsbescheid, Zl. 2625/65, vom 07.12.1965, ein Flächenausmaß von , 17,8 x 15,8 m. Die Halle B war verbunden mit einer Werkstätte. Auf dem Einreichplan ist kein Durchgang ersichtlich, auf dem Änderungsplan aus dem Jahr 1987, der der Gewerbebehörde vorgelegt wurde, sind zwei Durchgänge zur anschließenden Werkstätte (Gebäude C) vorhanden. An die Halle B schloss in östlicher Richtung unmittelbar an eine Werkstätte. Die Werkstätte hatte ein Flächenausmaß von 5,20 x 14,20 m. Entsprechend dem Änderungsplan aus 1987 waren zwischen der Werkstätte und dem anschließenden Maschinenraum im Bereich des Gebäudes C Durchgänge vorhanden. Der Haupttrakt C hatte ein Flächenausmaß von 8,20 x 25,40 m. Das Gebäude A, einschließlich des Gebäudeteiles c (Lackierraum), hatte ein Flächenausmaß von 5,90 x 20,35 m + 8,06 x 5,28 m. Die bebaute Fläche des Gebäudes auf dem ehemaligen Grundstück Kr betrug 725,98 m². Auf dem Grundstück S wurde für den Gebäudetrakt III aus dem vorhandenen Einreichplan das Ausmaß der bebauten Fläche herausgelesen mit insgesamt 184,55 m² (Lager 8 mit 73,53 m² und Lager 9 mit 111,02 m²).Auf dem Grundstück S wurde für den Gebäudetrakt römisch drei aus dem vorhandenen Einreichplan das Ausmaß der bebauten Fläche herausgelesen mit insgesamt 184,55 m² (Lager 8 mit 73,53 m² und Lager 9 mit 111,02 m²).
- Feststellungen: Aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Akten der belangten Behörde, aufgrund der von beiden Verfahrensparteien sowie von Zeugen vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der durchwegs plausiblen und glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen konnte Folgendes festgestellt werden: An der Richtigkeit der von der belangten Behörde ermittelten Berechnungsfläche von 9.634,02 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche und 5 angeschlossenen Geschoßen, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) sind im gesamten Verfahren keine Zweifel hervorgekommen. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Grst.Nr. *** ist aus der Vereinigung der früheren Grundstücke *** und *** (früherer Eigentümer SI GmbH) sowie dem früheren Grundstück *** (früherer Eigentümer Ing. Kr) entstanden. Auf diesen Grundstücken waren folgende an den Schmutzwasserkanal angeschlossene Gebäude vorhanden: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Auf dem Grundstück *** befand sich ein Wohn- und Betriebsgebäude (Gebäude E), welches an den Schmutzwasserkanal angeschlossen war. Seitens der belangten Behörde wurde das Gebäude in drei Gebäudetrakte unterteilt. Der Gebäudetrakt I hatte eine bebaute Fläche von 111,18 m².Der Gebäudetrakt römisch eins hatte eine bebaute Fläche von 111,18 m². Der Gebäudetrakt I war zweigeschossig mit Anschlüssen an den Kanal in beiden Geschoßen.Der Gebäudetrakt römisch eins war zweigeschossig mit Anschlüssen an den Kanal in beiden Geschoßen. Der Gebäudetrakt II hatte eine bebaute Fläche von 294,03 m². Es handelte sich dabei um ein zusammenhängendes Geschäftslokal ohne Verbindung zum Gebäudetrakt I. Im Erdgeschoss befanden sich sanitäre Anlagen, während sich im Obergeschoss des Gebäudetraktes II keinerlei Anschlüsse befanden.Der Gebäudetrakt römisch zwei hatte eine bebaute Fläche von 294,03 m². Es handelte sich dabei um ein zusammenhängendes Geschäftslokal ohne Verbindung zum Gebäudetrakt römisch eins. Im Erdgeschoss befanden sich sanitäre Anlagen, während sich im Obergeschoss des Gebäudetraktes römisch zwei keinerlei Anschlüsse befanden. Der Gebäudetrakt III hatte eine bebaute Fläche von 184,55 m². Dieser Hallentrakt war durch einen Durchgang mit einem im Gebäudetrakt I liegenden Stiegenhaus verbunden.Der Gebäudetrakt römisch drei hatte eine bebaute Fläche von 184,55 m². Dieser Hallentrakt war durch einen Durchgang mit einem im Gebäudetrakt römisch eins liegenden Stiegenhaus verbunden. Auf dem Grundstück *** befand sich ein Betriebsgebäude eines ehemaligen Holzverarbeitungsbetriebes, welches an den Schmutzwasserkanal angeschlossen war. Eine Halle (Gebäude B) im Ausmaß von 281,24 m² war durch Durchgänge mit der anschließenden Werkstätte (im Gebäude C) verbunden. Die Werkstätte hatte ein Flächenausmaß von 73,84 m². Der anschließende Haupttrakt im Gebäude C hatte ein Flächenausmaß von 208,28 m². Das Gebäude C hatte daher eine Fläche von 282,12 m² (Haupttrakt und Werkstätte). Das anschließende Gebäude A, einschließlich des Lackierraumes (Gebäudeteil c) hatte ein Flächenausmaß von 162,62 m². Das gesamte Betriebsgebäude auf dem Grundstück 722 hatte demnach eine bebaute Fläche von 725,98 m². In den Sozialräumen (C) und in der Werkstätte (A) befanden sich Anschlüsse an den Schmutzwasserkanal (Handwaschbecken und WC), soweit ein zweites Geschoß vorhanden war, war dieses nicht angeschlossen. Weitere vorhandene Gebäude waren nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen (z.B. Garagen D auf ***, Flugdach auf ***, Holzlagerhalle auf ***).
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 4.
- Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 4.
- NÖ Kanalgesetz 1977: § 1aParagraph eins a Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, - nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, - nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem
- Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen, - untergeordnete Bauteile. …
- Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …
- unbebaute Fläche: Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3 Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht … b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. … 4.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:
§ 1Abs.
1 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal mit € 14,81 festgesetzt.
Paragraph eins, Absatz eins, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** ist der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal mit € 14,81 festgesetzt.
- Würdigung: 5.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde im ersten Spruchteil über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, GZ. 17 II 4008/00, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde im ersten Spruchteil über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2015, GZ. 17 römisch zwei 4008/00, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben. Der Abbruch des Altbestandes auf der angeschlossenen Liegenschaft und die spätere Neuerrichtung eines Gebäudes auf derselben körperlichen Grundfläche erfüllt zufolge des Einmaligkeitsgrundsatzes zwar nicht neuerlich den Abgabentatbestand für die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe, jedoch den Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe unter Anrechnung der auf dieser Fläche früher vorhandenen abgabepflichtigen Bauführung, unabhängig davon, ob eine Vorschreibung tatsächlich erfolgte. Der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe ist im gegenständlichen Fall somit unzweifelhaft durch die Neuerrichtung einer Wohnhausanlage eingetreten.
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Dies war im gegenständlichen Fall am
- März
- Im Beschwerdeverfahren ist das Bestehen einer Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht dem Grunde nach, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig, d.h. ob die der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegte Berechnungsfläche richtig ermittelt wurde.
§ 2Abs.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs.2 leg.cit.
zu ermitteln.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war (und ist) das neu errichtete Wohngebäude (Wohnhausanlage mit 3.186,34 m² bebauter Fläche) mit 5 Geschoßen an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen, der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für die neu errichtete auf dem nunmehrigen Grundstück *** ergibt sich daher wie folgt:
§ 3Abs.
2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert:
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (3.186,34 m² / 2) x (5 + 1) = 1.593,17 m² x 6 = 9.559,02 m² Das Produkt dieser Berechnung wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 9.634,02 m² (9.559,02 m² + 75 m²). Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie eine Abgabe für tatsächlich vorhandene Berechnungsflächen mit Bescheid geltend gemacht wurde oder nicht. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Soweit § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde.Soweit Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 davon spricht, dass eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten sei, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher Höhe diese Abgabe bereits vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet wurde. Eine solche Auslegung hätte vielmehr zur Folge, dass bei Nichtvorschreibung oder Nichtzahlung einer früheren Abgabe diese nachträglich noch geltend gemacht werden könnte. Vielmehr sind als „entrichtet“ im Sinne dieser Bestimmung solche Abgaben zu verstehen, für welche bereits früher ein Abgabenanspruch entstanden ist, unabhängig davon ob dieser von der Behörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geltend gemacht wurde. Die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche schließt somit die spätere Geltendmachung einer Ergänzungsabgabe im Hinblick auf spätere Veränderungen nicht aus. Diese früheren Abgaben gelten somit als „entrichtet“. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) auch nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Auf den früheren Grundstücken *** und *** befanden sich an den (bereits seit 1904 bestehenden) Schmutzwasserkanal tatsächlich angeschlossene Betriebsgebäude. Am (allenfalls vermutet) konsensgemäßen Bestand dieser Gebäude sind keine Zweifel entstanden. Dass tatsächlich vorhandene Anschlüsse der Behörde nicht bekannt waren, schließt deren Berücksichtigung bei Ermittlung des Altbestandes nicht aus. Das auf dem früheren Grundstück *** vorhandene Wohn- und Betriebsgebäude (Gebäude E) wurde zur Ermittlung der Berechnungsfläche von der belangten Behörde in 3 Gebäudetrakte zerlegt. Ob in einem bestimmten Fall ein einheitliches Gebäude oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen, ist in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung zu beurteilen. Bildet eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, so liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH vom
- September 1987, Zl.82/17/0038). Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien möglich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche (private oder betriebliche) Nutzung der aneinander angrenzenden Trakte, so wird in der Beurteilung von einem einheitlichen Gebäude auszugehen sein (VwGH vom
- Mai 1983, Zl. 81/17/0208, VwGH vom
- Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Im Hinblick auf die zwischen den Gebäudetrakten vorhandenen Durchgänge bzw. die aus den Planunterlagen ersichtlichen untrennbaren baulichen Verbindungen zwischen den Gebäudetrakten lag hier jedoch ein einziges einheitliches Gebäude vor. Nach § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Nach Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Gebäudeteil ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z. 7 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 maßgeblich ist daher zunächst die bauliche Gestaltung. Dafür ist eine bestimmte bauliche Trennung des Gebäudeteils erforderlich. Der Gebäudeteil muss vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennt sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des § 1a Z 7 des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus (vgl. abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/16/0092). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat vergleiche z.B. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262, Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2002/17/0048) kann schon im Hinblick auf das Vorhandensein von Durchbrüchen in den Verbindungswänden nicht mehr vom Vorliegen einer durchgehenden Wand gesprochen werden. Vorhandene Durchgänge zwischen zwei Gebäudetrakten schließen das Vorliegen eines Gebäudeteiles im Verständnis des Paragraph eins a, Ziffer 7, des NÖ Kanalgesetzes 1977 aus vergleiche abgesehen von den bereits oben zitierten Erkenntnissen jene vom
- November 2002, 2002/17/0155, vom
- März 2003, 2002/17/0276, vom
- Oktober 2003, 2003/17/0224, vom
- Mai 2012, 2011/17/0284, sowie den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/16/0092). Der Beurteilung einer Wand als "durchgehend" steht somit entgegen, wenn diese an einzelnen Stellen Öffnungen (Durchgänge, z.B. Türen, Fenster) aufweist. Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass für keinen der drei Gebäudetrakte alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebäudeteils vorlagen. Auch sonst sind aus den Planunterlagen keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des § 1a Z.7 NÖ Kanalgesetz 1977 entsprochen hätten. Das auf dem früheren Grundstück *** vorhandene Wohn- und Betriebsgebäude (Gebäude E) ist daher als einheitliches Gebäude (bebaute Fläche 111,18 m² + 294,03 m² + 184,55 m² = 589,76 m²) mit zwei angeschlossenen Geschoßen zu berücksichtigen.Aus den im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass für keinen der drei Gebäudetrakte alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebäudeteils vorlagen. Auch sonst sind aus den Planunterlagen keine Gebäudebereiche ersichtlich, welche den Kriterien des Paragraph eins a, Ziffer 7, NÖ Kanalgesetz 1977 entsprochen hätten. Das auf dem früheren Grundstück *** vorhandene Wohn- und Betriebsgebäude (Gebäude E) ist daher als einheitliches Gebäude (bebaute Fläche 111,18 m² + 294,03 m² + 184,55 m² = 589,76 m²) mit zwei angeschlossenen Geschoßen zu berücksichtigen. Die Berechnungsfläche für das Wohn- und Betriebsgebäude (Gebäude E) auf dem früheren Grundstück *** ergibt sich daher wie folgt: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (589,76 m² / 2) x (2 + 1) = 294,88 m² x 3 = 884,64 m² Bei dem auf dem früheren Grundstück *** vorhandenen Betriebsgebäude (Gebäude A, B, C, c) handelte es sich ebenfalls um ein einheitliches Gebäude. Anhand der bereits dargelegten Kriterien lagen weder mehrere selbständige Gebäude noch gesondert zu berücksichtigende Gebäudeteile vor. Dieses Betriebsgebäude ist daher mit einer bebauten Fläche von 725,98 m² (162,62 m² + 281,24 m² + 208,28 m²) mit einem angeschlossenen Geschoß zu berücksichtigen. Die Berechnungsfläche für das Betriebsgebäude auf dem früheren Grundstück *** ergibt sich daher wie folgt: Die Hälfte der bebauten Fläche wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (725,98 m² / 2) x (1 + 1) = 362,99 m² x 2 = 725,98 m² Das auf dem Grundstück *** vorhandene Flugdach (sofern es
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine bebaute Fläche bilden konnte) war mangels Anschlusses an den Schmutzwasserkanal ebenso wie das Garagengebäude D auf dem Grundstück *** für die Berechnung nicht zu berücksichtigen bzw. zählen diese nicht angeschlossenen Gebäude
§ 3Abs.
2 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche.Das auf dem Grundstück *** vorhandene Flugdach (sofern es
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 überhaupt eine bebaute Fläche bilden konnte) war mangels Anschlusses an den Schmutzwasserkanal ebenso wie das Garagengebäude D auf dem Grundstück *** für die Berechnung nicht zu berücksichtigen bzw. zählen diese nicht angeschlossenen Gebäude
Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zur unbebauten Fläche. Die für die Gebäude ermittelte Berechnungsfläche ist um 15 v.H. der unbebauten Fläche (von maximal 500 m²), somit im gegenständlichen Fall um 75 m² zu vermehren. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit 1.685,62 m² (884,64 m² + 725,98 m² + 75 m²).
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit € 14,81 festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 9.634,02 m² x € 14,81 = € 142.679,84 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 1.685,62 m² x € 14,81 = € 24.964,03 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
§ 3Abs.
6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 142.679,84 - € 24.964,03 = € 117.715,80 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 5.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.750.001.2016