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{'item': 'LVwG-AV-770/001-2016'}

Obsah (5)Art. 133§ 5§ 279§ 281§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-770/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 5 NÖ Kanalgesetz 1977Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 §§ 279, 281 Abs. 1 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraphen 279, 281, Absatz eins, in Verbindung mit 288 Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Frau Dr. IP (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, in *** (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***). Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  2. Jänner 2016, Kundennummer 9000691/1/0/5/1, wurde Frau Dr. IP und Herrn SP die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
  3. Jänner 2016 neu festgesetzt. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 963,91 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 276,43 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 3,487 (€ 3,17 erhöht um 10 % für die Einleitung der Regenwässer). Der Bescheid war adressiert an „Dr. IP und SP“. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in § 101 Abs. 1 BAO vorgesehene Rechtsfolge.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  4. Jänner 2016, Kundennummer 9000691/1/0/5/1, wurde Frau Dr. IP und Herrn SP die jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
  5. Jänner 2016 neu festgesetzt. Für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals wurde ein Jahresbetrag von € 963,91 festgesetzt. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 276,43 m² für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 3,487 (€ 3,17 erhöht um 10 % für die Einleitung der Regenwässer). Der Bescheid war adressiert an „Dr. IP und SP“. Die einzige Bescheidausfertigung enthielt einen Hinweis auf die in Paragraph 101, Absatz eins, BAO vorgesehene Rechtsfolge. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin dagegen das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Es würden keine Regenwässer in den Kanal eingeleitet, daher sei eine Erhöhung des Einheitssatzes um 10 % nicht zulässig. Zudem sei der Bescheid mit Formfehlern behaftet und die Berechnung der Grundfläche fehlerhaft. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner Sitzung vom
  7. April 2016 behandelt. Unter Tagesordnungspunkt 24 wurde vom Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vollinhaltlich im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen Bescheidkonzept beschlossen. Mit dieser am
  8. Juni 2016 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei der örtlichen Kontrolle am
  9. September 2014 habe nicht gesichert festgestellt werden können, wohin die Dachrinnen entwässern. Es sei weder im Regenwasserkanal noch in der aufgelassenen Senkgrube ein Zulauf festgestellt worden. Bei der Begehung am
  10. April 2016 habe die Liegenschaftseigentümerin erklärt, dass die Dachrinnen frei im Boden auslaufen würden und daher die Außenmauern des Untergeschoßes an einigen Stellen feucht seien. Da im Erhebungsbogen vom
  11. März 2002 festgehalten worden sei, dass Regenwässer eingeleitet würden und das Gegenteil nicht erwiesen sei, komme der um 10 % erhöhte Tarif zur Anwendung. Die Berechnung der Geschoßflächen beruhe auf den bei der Begehung im März 2002 nachgemessenen Längen. Da aufgrund der Änderung der Einheitssätze ein Tatbestand nach § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, sei auch ein neuer Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Bei der örtlichen Kontrolle am
  12. September 2014 habe nicht gesichert festgestellt werden können, wohin die Dachrinnen entwässern. Es sei weder im Regenwasserkanal noch in der aufgelassenen Senkgrube ein Zulauf festgestellt worden. Bei der Begehung am
  13. April 2016 habe die Liegenschaftseigentümerin erklärt, dass die Dachrinnen frei im Boden auslaufen würden und daher die Außenmauern des Untergeschoßes an einigen Stellen feucht seien. Da im Erhebungsbogen vom
  14. März 2002 festgehalten worden sei, dass Regenwässer eingeleitet würden und das Gegenteil nicht erwiesen sei, komme der um 10 % erhöhte Tarif zur Anwendung. Die Berechnung der Geschoßflächen beruhe auf den bei der Begehung im März 2002 nachgemessenen Längen. Da aufgrund der Änderung der Einheitssätze ein Tatbestand nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 vorliege, sei auch ein neuer Bescheid über die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Die Bescheidausfertigung war adressiert an „Frau und Herrn Dr. IP und SP“. Die Zustellung der einzigen Bescheidausfertigung wurde verfügt an „Dr. IP und SP“. Am
  15. Juni 2016 bestätigte Frau Dr. IP die Übernahme des Schriftstückes mit ihrer Unterschrift auf dem RSb-Rückschein. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde der Frau Dr. IP vom
  16. Juni
  17. Es sei bei der Begehung am
  18. September 2014 festgestellt worden, dass kein Wasser in den Regenwasserkanal einfließe. Dennoch sei im Abgabenbescheid die Feststellung enthalten: „Da Regenwässer eingeleitet werden, kommt ein um 10 % erhöhter Tarif zur Anwendung“. Die Beschwerde richte sich gegen die Feststellungen der Berufungsbehörde bezüglich der Ableitung von Regenwässern in den Kanal. Die Behörde habe es einerseits verabsäumt, weitere Untersuchungen zur eindeutigen Klärung der vermuteten Ableitung der Regenwässer in den Kanal durchzuführen und andererseits die Ergebnisse des von ihr selbst bestellten Gutachtens ignoriert. Beantragt wurde eine Aufhebung des Bescheides bzw. eine Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr unter Berücksichtigung, dass keine Ableitung des Regenwassers in den Kanal erfolge. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angeschlossenen Abgabenakt der Gemeinde *** am
  19. Juli 2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  20. November 2016 ließ die Abgabenbehörde über Ersuchen des Verwaltungsgerichts auf der gegenständlichen Liegenschaft durch einen Sachverständigen eine TV-Untersuchung des Hausanschlusses an den Regenwasserkanal im Beisein der Beschwerdeführerin durchführen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der vorhandene Hausanschlusskanal infolge diverser Gebrechen nicht funktionsfähig sei und der Ablauf der Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal derzeit nicht möglich sei.
  21. Feststellungen: Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Aktenunterlagen, insbesondere aus dem Abgabenakt wie aus dem Bauakt für die gegenständliche Liegenschaft sowie aufgrund der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen konnte dazu Folgendes festgestellt werden: Der angefochtene Berufungsbescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** in seiner nichtöffentlichen Sitzung am
  22. April 2016 unter Tagesordnungspunkt 24 beschlossen. Die Beschlussdeckung ist durch das dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte genehmigte Sitzungsprotokoll nachgewiesen. Die Unterschrift auf dem RSb-Rückschein des angefochtenen Berufungsbescheides wurde von Frau Dr. IP geleistet. Die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  23. September 1971, AZ. 26/1971 bewilligt. Regelungen über die Ableitung der Regenwässer wurden in diesem Bescheid nicht getroffen. Weder aus der Baubeschreibung des Bewilligungsantrages, noch aus der Niederschrift zur Bauverhandlung oder dem Bescheid selbst ergeben sich dazu Anhaltspunkte.Die Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  24. September 1971, AZ. 26 aus 1971, bewilligt. Regelungen über die Ableitung der Regenwässer wurden in diesem Bescheid nicht getroffen. Weder aus der Baubeschreibung des Bewilligungsantrages, noch aus der Niederschrift zur Bauverhandlung oder dem Bescheid selbst ergeben sich dazu Anhaltspunkte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom
  25. Juli 2003 wurde für die gegenständliche Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen. Mit einem „Kanal-Hausanschlussbogen“ gab die frühere Liegenschaftseigentümerin am
  26. April 2004 bekannt, dass die Liegenschaft *** an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen worden sei. Die Regenwässer würden in den bestehenden Regenwasserkanal eingeleitet. Der vorhandene Regenwasserhausanschlusskanal ist infolge diverser Gebrechen nicht funktionsfähig und der Ablauf der Regenwässer in den öffentlichen Regenwasserkanal ist nicht möglich.
  27. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 3.
  28. Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230: § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung. (…) § 14 AbgabenbescheidParagraph 14, Abgabenbescheid
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: …
  1. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
  2. b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
  3. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
  4. c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; (…)
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 3.3. Kanalabgabenordnung der Gemeinde ***:

§ 5Abs.

2 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,17 festgesetzt.

Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** ist der Einheitssatz zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr mit € 3,17 festgesetzt. 3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG: Artikel 133. (…)

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Würdigung: 4.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Der angefochtene Berufungsbescheid wurde gegenüber von Frau Dr. IP wirksam erlassen. Ihre Beschwerde erweist sich als zulässig und fristgerecht eingebracht. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
  3. Jänner 2016 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung (es wurde „der Berufung keine Folge gegeben“) – abgesprochen. Die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** ab
  4. Jänner 2016 im Jahresbetrag von € 963,91 wurde bestätigt.

§ 279Abs.

1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist jedoch durch die Sache begrenzt vergleiche Ritz, BAO 5, Paragraph 279,, Rz. 10). Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Neufestsetzung der Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2016. Unmittelbarer Anlass dieser Neufestsetzung war die durch das Inkrafttreten der Änderung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** per 1. Jänner 2016 eingetretene Veränderung des Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde die Höhe des anzuwendenden Einheitssatzes zur Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Dieser beträgt

§ 5Abs.

2 der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** € 3,17.Dieser beträgt

Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Gemeinde *** € 3,17. Fraglich ist aufgrund der Beschwerde ausschließlich, ob die Erhöhung dieses Einheitssatzes um 10 %

§ 5Abs.

2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht erfolgt ist. Diese Bestimmung lautet: „Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.“Fraglich ist aufgrund der Beschwerde ausschließlich, ob die Erhöhung dieses Einheitssatzes um 10 %

Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Recht erfolgt ist. Diese Bestimmung lautet: „Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.“ Eine tatsächliche Einleitung von Regenwässern würde diesem Erfordernis bereits genügen. Im gegenständlichen Fall steht jedoch fest, dass tatsächlich keine Regenwässer in den Kanal eingeleitet werden. Zur wesentlichen Frage, ob und auf welchem Weg Niederschlagswässer von der gegenständlichen Liegenschaft in den öffentlichen Regenwasserkanal gelangen können, wurde festgestellt, dass ein Gebrechen des Hauskanals eine Einleitung unmöglich macht. Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen.Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen. Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Gebäude oder einem Teil eines Gebäudes Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst. Das NÖ Kanalgesetz wie auch die NÖ Bauordnung sehen eine Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern bei Anschlussmöglichkeit in einen vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal nicht vor. Die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlagswässern wäre jedoch konsensbedürftig (anzeigepflichtig). Aus dem Fehlen eines baurechtlich erforderlichen Konsenses kann keinesfalls die abgabenrechtliche Möglichkeit der Kanalbenützung abgeleitet werden. Daran ändert auch der von der Voreigentümerin ausgefüllte „Kanal-Hausanschlussbogen“ nichts. Eine Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals wird dann anzunehmen sein, wenn von einem Gebäude Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal tatsächlich gelangen können. Genau das ist aber im gegenständlichen Fall nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen. Es ist daher der in der Kanalabgabenordnung verordnete Einheitssatz von € 3,17 ohne den Zuschlag für Regenwassereinleitung anzuwenden. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche von 276,43 m² und dem Einheitssatz von € 3,17 mit dem Jahresbetrag von € 876,28 (zuzüglich Umsatzsteuer). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung wirkt

§ 281Abs.1 BAO (i

Vm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des abgeänderten Abgabenbescheides.Diese Entscheidung wirkt

Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für beide Adressaten des abgeänderten Abgabenbescheides. 4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.770.001.2016

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