RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-993/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn MH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.Juli 2016, Zlen. NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005 betreffend Aussetzung eines Verfahrens, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Mai 2016, NKS3-W-12194/003, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirksamkeit gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 verboten und das Rechtsmittel zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingeräumt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Mai 2016, NKS3-W-12194/003, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirksamkeit gem. Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, des Waffengesetzes 1996 verboten und das Rechtsmittel zur Einbringung einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen eingeräumt. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juni 2016, NKL2-A-0913/005, wurde dem Beschwerdeführer die NÖ Jagdkarte Nr. *** und unter Zl. NKL2-A-1620/001 die Jagdaufsehertätigkeit für das Genossenschaftsjagdgebiet *** und das Genossenschaftsjagdgebiet *** auf die Dauer des Waffenverbotes gem. § 61 Abs. 1 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 entzogen. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juni 2016, NKL2-A-0913/005, wurde dem Beschwerdeführer die NÖ Jagdkarte Nr. *** und unter Zl. NKL2-A-1620/001 die Jagdaufsehertätigkeit für das Genossenschaftsjagdgebiet *** und das Genossenschaftsjagdgebiet *** auf die Dauer des Waffenverbotes gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 entzogen. Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Behebung des oben zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juni 2016 gestellt. Am
- Juni 2016 wurde Beschwerde gegen den Waffenverbotsbescheid vom
- Mai 2016, NKS2-W-12194/003 erhoben. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, hat Herr MH den Antrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 2016, NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und umgehende Entscheidung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
- Juni 2016 unter Wahrung der Entscheidungspflicht des § 73 Abs. 1 AVG sowie umgehende Aufhebung des Widerrufs der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan und umgehende Retournierung des Dienstausweises Nr. *** und des Dienstabzeichens Nr. *** ersucht. Mit Schreiben vom
- Juni 2016, hat Herr MH den Antrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom
- Juli 2016, NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und umgehende Entscheidung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
- Juni 2016 unter Wahrung der Entscheidungspflicht des Paragraph 73, Absatz eins, AVG sowie umgehende Aufhebung des Widerrufs der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan und umgehende Retournierung des Dienstausweises Nr. *** und des Dienstabzeichens Nr. *** ersucht. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- Juli 2016, wurde das Verfahren betreffend den Entzug der NÖ Jagdkarte Nr. ***, Bescheid vom
- Juni 2016, NKL2-A-0913/005, sowie das Verfahren betreffend des Widerrufs Ihrer vom
- Juni 2002, Zl. 9-A-104-2002, erfolgten Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan für das Genossen- schaftsjagdgebiet *** und das Genossenschaftsjagdgebiet ***, Bescheid vom
- Juni 2016, NKL2-A-1620/001, bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über das in dieser Sache anhängigen Waffenverbotsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl. NKS3-W- 12194/003, ausgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht folgender Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gestellt: „Betrifft: NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005 – Vorlageantrag Gegen die da. Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005‚ erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehenden VORLAGEANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge über meine rechtzeitig erhobene Beschwerde, eingelangt am 28.7.2016, entscheiden. Begründung: Die Behörde wendet nach wie vor den § 38 AVG 1991 unrichtigerweise an – dieDie Behörde wendet nach wie vor den Paragraph 38, AVG 1991 unrichtigerweise an – die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens NKL2-A-1620/001 und NKLZ-A- 0913/005 lagen überhaupt nicht vor, da meine Rechte als Partei und Rechtsmittelwerber im unterbrochenen Verfahren NKL2-A-1620/001 und NKL2-A-0913/005 berührt wurden. Meine Beschwerde richtete sich auch deshalb gegen den angefochtenen Bescheid, da eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs. 1 AVG führte, und sich meine Nachteile dadurch verlängerten. Durch den zu Unrecht erlassenen und von mir angefochtenen Mandatsbescheid vom 17.06.2016 wurde einerseits meine NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt, andererseits wurde meine Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan widerrufen, ohne dass ich ein aufschiebendes Rechtsmittel dagegen einbringen konnte. Meine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.06.2016 war für mich das einzige Mittel, mich gegen das rechtswidrige Vorgehen derMeine Beschwerde richtete sich auch deshalb gegen den angefochtenen Bescheid, da eine rechtskräftige Verfahrensunterbrechung zu einer Unterbrechung der Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG führte, und sich meine Nachteile dadurch verlängerten. Durch den zu Unrecht erlassenen und von mir angefochtenen Mandatsbescheid vom 17.06.2016 wurde einerseits meine NÖ Jagdkarte für ungültig erklärt, andererseits wurde meine Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan widerrufen, ohne dass ich ein aufschiebendes Rechtsmittel dagegen einbringen konnte. Meine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.06.2016 war für mich das einzige Mittel, mich gegen das rechtswidrige Vorgehen der Behörde zur Wehr zu setzen. Wenn nunmehr durch die geplante aber unzulässige Unterbrechung (Aussetzung) des gegenständlichen Verfahrens die Entscheidung zweiter Instanz zeitlich hinausgeschoben würde, benachteiligte mich das neuerliche rechtswidrige Vorgehen der Behörde ein zweites Mal: Meine zu Unrecht entzogene Jagdkarte würde durch eine weitere rechtswidrige Anwendung des AVG (damals § 57 AVG, nunmehr § 38 AVG) noch länger „entzogen“ bleiben. Die Behörde kann nicht einen ihrer Fehler von der „Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht“ ausnahmen oder zeitlich aufschieben, indem sie neuerlich das AVG falsch anwendet. Aus diesem Grunde musste ich geradezu eine Beschwerde einbringen und das Landesverwaltungsgericht um Hilfe im Rechtsmittelweg anrufen. Hier steht fest, dass das rechtswidrige Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Mandatsbescheid als Endpunkt zum Gegenstand eines neuen verwaltungsrechtlichen Verfahrens wurde. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem waffenrechtlichen Verfahren. Erst ein rechtskräftiges waffenrechtliches Verfahren (ein rechtskräftiges Waffenverbot) hätte Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Verwaltungsbehörde war sohin nicht „berechtigt“, nach § 38 AVG zu verfahren, weil es nicht zulässig ist, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu untersagen. abzuschneiden oder zeitlich hinauszuschieben.Unterbrechung (Aussetzung) des gegenständlichen Verfahrens die Entscheidung zweiter Instanz zeitlich hinausgeschoben würde, benachteiligte mich das neuerliche rechtswidrige Vorgehen der Behörde ein zweites Mal: Meine zu Unrecht entzogene Jagdkarte würde durch eine weitere rechtswidrige Anwendung des AVG (damals Paragraph 57, AVG, nunmehr Paragraph 38, AVG) noch länger „entzogen“ bleiben. Die Behörde kann nicht einen ihrer Fehler von der „Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht“ ausnahmen oder zeitlich aufschieben, indem sie neuerlich das AVG falsch anwendet. Aus diesem Grunde musste ich geradezu eine Beschwerde einbringen und das Landesverwaltungsgericht um Hilfe im Rechtsmittelweg anrufen. Hier steht fest, dass das rechtswidrige Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Mandatsbescheid als Endpunkt zum Gegenstand eines neuen verwaltungsrechtlichen Verfahrens wurde. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem waffenrechtlichen Verfahren. Erst ein rechtskräftiges waffenrechtliches Verfahren (ein rechtskräftiges Waffenverbot) hätte Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Verwaltungsbehörde war sohin nicht „berechtigt“, nach Paragraph 38, AVG zu verfahren, weil es nicht zulässig ist, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu untersagen. abzuschneiden oder zeitlich hinauszuschieben. Die Behörde verkennt auch, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine „Vorfrage für die endgültige jagdrechtliche Beurteilung über den Entzug der NÖ Jagdkarte oder über den Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit“ vorliegt. Meine Vorstellung richtete sich gegen die unrichtige Anwendung des § 57 AVG, mit dem Hinweis, die Behörde hätte mir gar kein ordentliches Rechtsmittel durch ein rechtswidriges Vorgehen abschneiden dürfen, hätte sohin gar kein Mandatsverfahren durchführen dürfen und hätte nämlich eine aufschiebende Beschwerde – in einem ganz normalen Verfahren – zugestehen müssen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 57 AVG lagen ja überhaupt nicht vor, was ich schon in meiner Vorstellung aufgeführt habe.Die Behörde verkennt auch, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine „Vorfrage für die endgültige jagdrechtliche Beurteilung über den Entzug der NÖ Jagdkarte oder über den Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit“ vorliegt. Meine Vorstellung richtete sich gegen die unrichtige Anwendung des Paragraph 57, AVG, mit dem Hinweis, die Behörde hätte mir gar kein ordentliches Rechtsmittel durch ein rechtswidriges Vorgehen abschneiden dürfen, hätte sohin gar kein Mandatsverfahren durchführen dürfen und hätte nämlich eine aufschiebende Beschwerde – in einem ganz normalen Verfahren – zugestehen müssen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 57, AVG lagen ja überhaupt nicht vor, was ich schon in meiner Vorstellung aufgeführt habe. Zusammengefasst ist es mir unerklärlich, weshalb die Behörde nicht über meine Vorstellung entscheiden ließ. Um mein Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (§ 73 AVG) aufrecht zu halten, um meine zu Unrecht entzogene NÖ Jagdkarte wieder zurückzuverlangen, um meinen zu Unrecht erfolgten Widerruf meiner Jagdaufsehertätigkeit wieder zu reparieren ist nunmehr meine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein Hilferuf an die zweite Instanz. Eine Aussetzung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wird, da schon die Aussetzung im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig war, nicht hingenommen. Schon aus diesen Gründen ist der Vorlageantrag berechtigt.Zusammengefasst ist es mir unerklärlich, weshalb die Behörde nicht über meine Vorstellung entscheiden ließ. Um mein Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Paragraph 73, AVG) aufrecht zu halten, um meine zu Unrecht entzogene NÖ Jagdkarte wieder zurückzuverlangen, um meinen zu Unrecht erfolgten Widerruf meiner Jagdaufsehertätigkeit wieder zu reparieren ist nunmehr meine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein Hilferuf an die zweite Instanz. Eine Aussetzung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wird, da schon die Aussetzung im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig war, nicht hingenommen. Schon aus diesen Gründen ist der Vorlageantrag berechtigt. Es war in diesem Zusammenhang ja schon verwunderlich, weshalb die Behörde nicht auch diesem Bescheid – in neuerlicher unrichtiger Anwendung des § 57 AVG – erlassen hat, um die ordentliche aufschiebende Beschwerde auch im zweiten Falle nicht zuzulassen und michEs war in diesem Zusammenhang ja schon verwunderlich, weshalb die Behörde nicht auch diesem Bescheid – in neuerlicher unrichtiger Anwendung des Paragraph 57, AVG – erlassen hat, um die ordentliche aufschiebende Beschwerde auch im zweiten Falle nicht zuzulassen und mich „in die Vorstellung“ ohne aufschiebende Wirkung zu schicken. Durch die Aussetzung versucht die Behörde erster Instanz nun, die Entscheidung hinauszuschieben und einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht zu entziehen. Ich beanspruche daher nunmehr durch diesen Vorlageantrag mein Rechtsmittelrecht, den rechtswidrigen Bescheid der Behörde und die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung von einer echten zweiten Instanz – nicht von der ersten Instanz – prüfen zu lassen. Ich stelle daher die ANTRÄGE auf Aufhebung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes; auf umgehende Entscheidung meiner Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.06.2016 unter Wahrung der Entscheidungspflicht des § 73 Abs. 1 AVG;17.06.2016 unter Wahrung der Entscheidungspflicht des Paragraph 73, Absatz eins, AVG; auf umgehende Aufhebung des Widerrufs meiner Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan und umgehende Retournierung meines Dienstausweises Nr. *** und meines Dienstabzeichens Nr. ***.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 17 Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.,
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.,
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.,
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.,
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.,
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.,
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 24 Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.,
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.,
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.,
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet wie folgt: § 38 Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gem. § 61 Abs. 1 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 62 NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde und war weiters infolge des Jagdkartenentzuges die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan zu widerrufen, da Jagdaufseher während des ganzen Jahres im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte sein müssen (§ 66 Abs. 3 NÖ JG 1974 iVm § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde und war weiters infolge des Jagdkartenentzuges die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan zu widerrufen, da Jagdaufseher während des ganzen Jahres im Besitz einer gültigen NÖ Jagdkarte sein müssen (Paragraph 66, Absatz 3, NÖ JG 1974 in Verbindung mit Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz). Die Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte (Verweigerungsgründe) werden in § 61 NÖ Jagdgesetz taxaktiv aufgezählt. Das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz 1967, das als Waffengesetz 1986 wiederverlautbart worden ist (vgl. Kundmachung BGBl. Nr. 443/1986), wird in der Z 2 leg.cit ausdrücklich genannt. Die Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte (Verweigerungsgründe) werden in Paragraph 61, NÖ Jagdgesetz taxaktiv aufgezählt. Das Vorliegen eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Waffengesetz 1967, das als Waffengesetz 1986 wiederverlautbart worden ist vergleiche Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986,), wird in der Ziffer 2, leg.cit ausdrücklich genannt. Die belangte Behörde ist daher keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie das Waffenverbot als Verweigerungsgrund nach § 61 Abs.1 Z
- NÖ Jagdgesetz angesehen hat.Die belangte Behörde ist daher keinem Rechtsirrtum unterlegen, wenn sie das Waffenverbot als Verweigerungsgrund nach Paragraph 61, Absatz eins, Z
- NÖ Jagdgesetz angesehen hat. Damit hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, durch die Verhängung des Waffenverbotes sei über eine Vorfrage (im Sinn des § 38 AVG) für das gegenständliche Verfahren entschieden worden, eine Vorfrage ist eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (bzw. in einem anderen Verfahren) oder von den Gerichten zu entscheiden ist (vgl. hg. Erkenntnis vom
- Februar 1981, Slg. NF 10383/A). Auf die im Grunde des § 12 Waffengesetz zu entscheidende Rechtsfrage stellt aber der Tatbestand des § 61 Abs.1 Z 2 NÖ Jagdgesetz ab. Damit hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, durch die Verhängung des Waffenverbotes sei über eine Vorfrage (im Sinn des Paragraph 38, AVG) für das gegenständliche Verfahren entschieden worden, eine Vorfrage ist eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden (bzw. in einem anderen Verfahren) oder von den Gerichten zu entscheiden ist vergleiche hg. Erkenntnis vom
- Februar 1981, Slg. NF 10383/A). Auf die im Grunde des Paragraph 12, Waffengesetz zu entscheidende Rechtsfrage stellt aber der Tatbestand des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz ab. Die belangte Behörde hat ausschließlich wegen des Bestehens eines Waffenverbotes die Jagdkarte gemäß § 61 Abs.1 Z 2 entzogen und ist damit im Recht, wenn sie feststellt, dass das anhängige Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend das Waffenverbot eine Vorfrage für die endgültige jagdrechtliche Beurteilung über den Entzug der NÖ Jagdkarte als auch über den Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit darstellt. Die belangte Behörde hat ausschließlich wegen des Bestehens eines Waffenverbotes die Jagdkarte gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, entzogen und ist damit im Recht, wenn sie feststellt, dass das anhängige Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend das Waffenverbot eine Vorfrage für die endgültige jagdrechtliche Beurteilung über den Entzug der NÖ Jagdkarte als auch über den Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit darstellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.993.001.2016