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{'item': 'LVwG-AV-1043/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1043/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn WM, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. August 2016, PW1-G-16404/001, betreffend Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 lit b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Ankündigungsunternehmen“ erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn WM, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  2. August 2016, PW1-G-16404/001, betreffend Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Ankündigungsunternehmen“ erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  3. August 2016, PW1-G-16404/001, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Ausspruch nach „Ankündigungsunternehmen“ eingefügt wird „, Standort: ***, ***,“. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom
  4. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die Gewerbeberechtigung „Ankündigungsunternehmen“ die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 und die Genehmigung dieses Gewerbes am Standort ***, ***.Mit Schriftsatz vom
  5. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer betreffend die Gewerbeberechtigung „Ankündigungsunternehmen“ die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 und die Genehmigung dieses Gewerbes am Standort ***, ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  6. August 2016, PW1-G-16404/001, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Ankündigungsunternehmen“ auf Rechtsgrundlage des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht stattgegeben und die Nachsicht nicht erteilt.PW1-G-16404/001, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes „Ankündigungsunternehmen“ auf Rechtsgrundlage des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 nicht stattgegeben und die Nachsicht nicht erteilt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, darunter eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und drei Bestrafungen wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sowie den Umstand, dass zwischen den Bestrafungen Zeiträume von sechs Jahren, fünf Jahren und vier Jahren gelegen seien, ins Treffen. Eine offenbar nur mangelhaft gegebene Impulskontrolle habe während rund fünfzehn Jahren zu insgesamt vier gerichtlichen Verurteilung geführt. Da es gemäß der Erfahrung des täglichen Lebens gerade auch im Geschäftsleben zu Meinungsverschiedenheiten und Konflikten kommen könne und werde, könne aus dem festzustellenden Sachverhalt nicht der Schluss gezogen werden, dass hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er durch das der Beschwerde beigeschlossene Konzept zu seinem geplanten Gewerbe „***“ sowie auf Grund der Stellungnahme seines Gewerbepartners sowie aus einem von ihm bereits angeforderten gerichtlichen Gutachten, das ihm bis zum Tag der Einbringung der Beschwerde nicht zugestellt worden sei, eindeutig die veränderten Voraussetzungen für die Bewilligung eines Gewerbescheines erwarte. Die erste der Beschwerde angeschlossene Unterlage beinhaltet einen Schriftsatz von Herrn JB, in welchem dieser, nach allgemeinen Ausführungen, im Wesentlichen betreffend den Beschwerdeführer ausführt, dass dieser seinen Hang zum Alkohol erkannt und ihm den Kampf angesagt habe und sein Leben ändern habe wollen, wobei er den Beschwerdeführer begleiten und unterstützen habe dürfen. Der Beschwerdeführer sei ihm ein guter Freund und ein ebenso großes Vorbild. Der Beschwerdeführer besitze vermutlich durch seine Vorgeschichte als Leistungssportler ein implizites Wissen, mit dem er es geschafft habe, seinen Körper und Geist aus diesem „Loch“ zu führen. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer nahezu vier Jahre trocken und könne seine ungebrochene Leidenschaft nun in ungetrübtem Zustand Berge versetzen. Seit knapp zwei Jahren binde er den Beschwerdeführer regelmäßig in verschiedenste Projekte mit ein. Als gemeinsam mit JR die Idee geboren worden sei, seine Registrierkassen-Tabletts als Werbeflächen zu nutzen, habe der Beschwerdeführer gerade seinen ungeliebten Job bei DP aufgegeben. Das sei eines der letzten Relikte in seinem Leben gewesen, die „nicht zu ihm gehörten“. Um für den Beschwerdeführer einen selbstbestimmten Job zu schaffen, habe er ihm vorgeschlagen, einen Gewerbeschein zu lösen und die digitalen Werbeschaltungen zu ihrem gemeinsamen Projekt zu machen. Vom Erfolg des Projektes sei er überzeugt, und seien sämtliche Anschaffungen bereits getätigt worden. Ebenso sei er überzeugt, dass die Stadt von Menschen mit diesem Maß an Kraft zur Veränderung nur profitieren könne. In der zweiten, der Beschwerde angeschlossenen Beilage ist Inhaltliches betreffend das geplante Konzept enthalten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher sich die zur Entscheidung berufene Richterin den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffte. Der Entscheidung zu Grunde liegend war gleichzeitig der Akt der Behörde, Zahl PW 1-G-16404/001, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer verzichtete. Von der erkennenden Richterin wurde darüber hinaus mit Zustimmung des Beschwerdeführers in den Bezug habenden Akt des Landesgerichtes für Strafsachen, St. Pölten, 35 Hv 125/12 z, Einsicht genommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens (einschließlich der vom erkennenden Gericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung und der dabei erfolgten Befragung des Beschwerdeführers) hatte das erkennende Gericht von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Art und Umfang des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund ergeben sich aus der Eingabe vom 09.05.
  7. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende gerichtliche Verurteilungen auf: BG St. Pölten 4 U 455/97 K vom 13.06.1997, Rechtskraft: 25.07.1997, § 125 StGB, Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 320,-- ATS (9.600,-- ATS), im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 08.07.1999.BG St. Pölten 4 U 455/97 K vom 13.06.1997, Rechtskraft: 25.07.1997, Paragraph 125, StGB, Geldstrafe von 30 Tagsätzen zu je 320,-- ATS (9.600,-- ATS), im Nichteinbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 08.07.
  8. BG St. Pölten 4 U 293/2001W vom 28.01.2003, Rechtskraft: 01.02.2003, § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 15,-- (€ 750,--), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreistrafe, Vollzugsdatum 04.04.2006.BG St. Pölten 4 U 293/2001W vom 28.01.2003, Rechtskraft: 01.02.2003, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je € 15,-- (€ 750,--), im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreistrafe, Vollzugsdatum 04.04.
  9. BG St. Pölten 4 U 166/2007B vom 03.09.2008, Rechtskraft: 09.09.2008, § 83 Abs. 1 StGB, Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 2,-- (€ 200,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreistrafe, Vollzugsdatum 03.02.2011.Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 2,-- (€ 200,--), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreistrafe, Vollzugsdatum 03.02.
  10. LG St. Pölten 035 Hv 125/2012z vom 24.10.2012, Rechtskraft: 31.10.2012, §§ 83

(1), 84
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre,Paragraphen 83,
(1), 84
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Tilgungsfrist: 31.10.
  1. Aus den Urteilssprüchen der gerichtlichen Entscheidungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 06.04.1997 durch Fußtritte gegen den linken vorderen Kotflügel des PKW der SRe und Abreißen des linken Autospiegels diesen PKW beschädigt hat. Weiters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 20.04.2000 Frau PT durch Schläge gegen den Körper, welche eine faustgroße Rötung im Bereich der Schulter und einen ca. 2-3 cm langen Kratzer auf der linken Wange zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzte. Der Beschwerdeführer hat weiters am 19.04.2007 Frau PT vorsätzlich dadurch am Körper verletzt, dass er sie mehrmals an den Haaren zu Boden gerissen hat und auf die Genannte eingeschlagen hat, wodurch diese eine 8 cm lange Kratzspur über der rechten Wange, Hämatome am rechten Oberschenkel, Verletzungen an der Kopfhaut sowie eine Weichteilschwellung erlitt. Zuletzt hat der Beschwerdeführer am 26.06.2012 SM vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mehrfach auf sie eingeschlagen und sie gegen eine Wand gestoßen hat, wodurch die Genannte eine Prellung des Kopfes, eine Zerrung der Halswirbelsäule, eine schwere Zerrung des rechten Kniegelenks mit Meniskusverletzung und einen Abriss des vorderen Kreuzbandes sowie eine Abschürfung der rechten Gesäßregion, sohin eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt. Im Zusammenhang mit der letztgenannten Straftat wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des LG St. Pölten, 035 Hv 125/2012z, vom 07.11.2012 die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychotherapeutischen Behandlung zwei Mal monatlich zu unterziehen und dem Gericht unaufgefordert alle vier Monate eine Bestätigung über die Einhaltung der Weisung vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat diese Weisung eingehalten. Über Initiative des Beschwerdeführers wurde auf Grund einer vom Landesgericht St. Pölten eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 05.11.2013, wonach die durch Gerichtsbeschluss aufgetragene Weisung nicht mehr zwingend erforderlich sei, mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 28.11.2013, 35Hv 125/12 z, die Weisung aufgehoben. Das Beweisverfahren betreffend die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ergab, dass dieser seit 2008 bis dato Arbeitslosengeld (€ 690,-- monatlich) bezieht und dass er seit 2008 bis dato keiner geregelten Beschäftigung nachgeht. Den Beschwerdeführer treffen für zwei Kinder Unterhaltspflichten im Ausmaß von € 400,--monatlich. Bis 2015 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem Unternehmen als geringfügig Beschäftigter und erhielt dafür € 234,-- monatlich. Dem Bezug habenden Antrag um Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund liegt die Absicht des Beschwerdeführers zu Grunde, gemeinsam mit Bekannten digitale Werbeflächen im Raum Ostösterreich, dies in Taxis, anzubringen. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sei das einzige Kapital, da sie im digitalen Bereich seien und kein Büro brauchten, jenes für die Anschaffung der Tablets. Dieses Kapital (für 18 Tablets) sei bereits aus dem Überziehungsrahmen der Konten seiner Vertragspartner bereitgestellt und seien die Tablets samt Halterungen bereits beschafft worden. Sie hätten dafür in etwa € 7.500,-- ausgegeben. Es sei richtig, dass dafür die Vertragspartner ihre Konten überzogen hätten. Da der Beschwerdeführer als Arbeitsloser keinen Überziehungsrahmen habe, seien seine Vertragspartner und er übereingekommen, dass dann, wenn ein Geld herein komme, er aus diesen Einkünften so lange kein Geld beziehe, bis sein anteiliger Betrag bezahlt sei, das seien knappe € 3.000,--. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über kein eigenes Vermögen. Seine Frau habe ein Haus, bezüglich welchem er aber nicht Eigentümer sei. Es sei richtig, dass er derzeit ein monatliches Einkommen von ca. € 230,-- habe. Er beziehe kein über diesen Betrag gehendes Geld von seiner Gattin, habe aber gelernt, mit diesem Geld auszukommen. Es sei richtig, dass seine Gattin alle Zahlungen für das Haus leiste. Wenn irgendwo ein Geld daher komme, dann gehe das ohnedies für das Haus auf. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in therapeutischer Behandlung. 2013 habe er einen Sportverein gegründet. Seit vier Jahren trinke der Beschwerdeführer keinen Tropfen Alkohol mehr. Seine Alkoholabhängigkeit habe er selbst besiegt. Der Grund sei wahrscheinlich auch, weil er Sport betreibe. Das erhöhte Aggressionspotential, das er aufgewiesen habe, sei Teil der therapeutischen Behandlung, die er entsprechend dem Auftrag des Gerichtes durchzuführen gehabt habe, gewesen. Zur Frage, warum so viele Sachen in relativ kurzen Zeiträumen passiert seien und es immer wieder zu Gewaltanwendungen und Körperverletzungen gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dafür keine Ausrede finden könne, der Grund aber sicher im Alkohol liege. Er sei gleichzeitig Graffiti-Künstler und habe als solcher für das Land Niederösterreich Sachen gemacht. Zur Frage, welche Sachen der Beschwerdeführer als Graffiti-Künstler im Auftrag des Landes gemacht habe, gab er an, er habe bei der Landhausgarage ein Graffiti auf die Wand gemacht und dafür vom Land Niederösterreich € 5.000,-- erhalten. Er sei gleichzeitig auch Künstler, könne aber nicht davon leben. Es hänge sicher mit dem Geld zusammen, dass es immer wieder Probleme gebe bzw. gegeben habe und dass es dann auch zu seinem gewalttätigen Verhalten gekommen sei. Zur Frage, wie der Beschwerdeführer garantieren könne, dass dann, wenn es wieder finanzielle Probleme geben sollte, es nicht wieder zu Gewaltausbrüchen komme, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Lebenswandel seit der letzten Verurteilung im Jahr 2012 eben ein ganz anderer sei. Zur Frage, wie der Plan B für den Beschwerdeführer aussehe, wenn er derzeit die Gewerbeberechtigung nicht erhalte, gab er an, am
  2. Oktober 2017 laufe die Probezeit der letzten Verurteilung aus, und danach könne ihn niemand mehr blockieren. Dann stehe ihm die Gewerbeberechtigung zu. Zur Frage, wie sich der Beschwerdeführer das erkläre, dass es jeweils zu schweren körperlichen Verletzungen gekommen sei und zu derartigen Gewaltanwendungen, führte der Beschwerdeführer aus, es gehörten „schon immer zwei dazu“ und er sei „halt immer provoziert worden“. Es sei richtig, dass die jeweiligen Personen, die er schwer körperlich verletzt habe, Frauen gewesen seien. Weiters sei es richtig, dass es sich jeweils um die Kindesmutter gehandelt habe. Zur Frage, wie der Beschwerdeführer erklären könne, dass es dann gegenüber Frauen, die körperlich unterlegen seien, immer so weit gekommen sei, dass schwere Körperverletzungen erfolgt seien, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten mit ihm gestritten und hätten ihn provoziert, und daher sei es dazu gekommen. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er, seit er nicht mehr trinke, im Freundeskreis auf die Leute achte. Er habe festgestellt, dass jeder gewalttätig werden könne bzw. werde und wenn man trinke, es nichts gäbe, dann komme es eben zu solchen Gewaltausbrüchen. Zur Frage, ob er ausschließen könne, dass er wieder Gewalt anwende, wenn er Alkohol zu sich nehmen würde, gab der Beschwerdeführer an, für ihn sei Alkohol keine Lösung. Es gäbe auch nichts Anderes, das er nehmen könne. Daher nehme er keinen Alkohol zu sich. Zur Frage, ob geplant sei, dass sich der Beschwerdeführer weiterführend in therapeutische Behandlung begebe oder in einer solchen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das nicht so sei. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1)Absatz eins,Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1.Ziffer eins von einem Gericht verurteilt worden sind a)Litera a wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2.Ziffer 2 die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 26 GewO 1994 lautet:Paragraph 26, GewO 1994 lautet:
(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
(4)Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Abs. 1, 2 oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.Die Nachsicht gemäß Absatz eins, 2, oder 3 ist nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039; 18.5.2016, Ra 2016/11/0072; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist die mit Urteil des LG St. Pölten, 035 Hv 125/2012 z, vom 24.10.2012, rechtskräftig erfolgte Verurteilung nicht getilgt.035 Hv 125 aus 2012, z, vom 24.10.2012, rechtskräftig erfolgte Verurteilung nicht getilgt. Der Beginn der Tilgungsfrist ist der 31.10.2012, die Tilgung erfolgt somit mit Ablauf des 31.10.2017. Es liegt somit (auch noch) im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 vor.Es liegt somit (auch noch) im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor. Bei der Beurteilung einer Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung(
  1. en)abzustellen (VwGH 15.10.2003, 2003/04/0153 u.a.).Bei der Beurteilung einer Nachsicht nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 ist auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung(
  2. en)abzustellen (VwGH 15.10.2003, 2003/04/0153 u.a.). Aus der Straftat, die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegt, ergibt sich das Persönlichkeitsbild des Nachsichtwerbers, das zur Befürchtung Anlass gibt, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum eine ähnliche Straftat begehen. Nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ist eine Nachsicht (nur) dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Nach Maßgabe des Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 ist eine Nachsicht (nur) dann zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Verurteilten hatte das erkennende Gericht daher im Rahmen einer Gesamtwertung eine Persönlichkeitswertung vorzunehmen und festzustellen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinne des § 26 Abs. 1 leg.cit. gar nicht besteht (VwGH Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die Befürchtung einer Tatbegehung im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit. gar nicht besteht (VwGH 25.09. 2012, 2012/04/0113 u. a.). Eine Nachsicht ist demnach nur dann zu erteilen, wenn eine Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten in weiterer Folge mit guten Gründen ausgeschlossen werden kann, wohingegen eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit dazu nicht ausreicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (09.10.2002, 2002/04/0122) können nicht bloß Wirtschaft-oder Vermögensdelikte Anlass zur Befürchtung geben, dass der Verurteilte bei der Gewerbeausübung eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen könnte. Die Begehung der Straftat der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Delikt dar, bezüglich welchem festgestellt wurde, dass bei der Ausübung eines Gewerbes, welche Tätigkeit die Schaffung besonderer Gelegenheiten zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bildet, die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat nicht auszuschließen ist.Die Begehung der Straftat der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Delikt dar, bezüglich welchem festgestellt wurde, dass bei der Ausübung eines Gewerbes, welche Tätigkeit die Schaffung besonderer Gelegenheiten zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten bildet, die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat nicht auszuschließen ist. Das bloße Verstreichen eines bestimmten (gegebenenfalls auch längeren) Zeitraumes seit der Begehung eines Deliktes führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zu einer positiven Prognoseentscheidung (VwGH 28.04.2004, 2003/03/0017). Auf den konkreten Fall bezogen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach der Begehung des Deliktes der Sachbeschädigung am 06.04.1997 bereits nach drei Jahren, weiters nach sieben Jahren und erneut nach fünf Jahren straffällig wurde, wobei er sich unter Zugrundelegung der letzten drei strafgerichtlichen Verurteilungen jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung, zuletzt, bezogen auf den Tatzeitpunkt 26.06.2012, des Deliktes der vorsätzlichen schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB schuldig gemacht hat. Wenn auch der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nunmehr seit mehr als vier Jahren alkoholabstinent ist und die gerichtliche Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung aufgehoben wurde, weiters der Beschwerdeführer durch sportliche Betätigungen auf einem positiven Weg sein dürfte, war dennoch auf Grund des persönlichen Eindruckes in Bezug auf den Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung festzustellen, dies insbesondere auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass er seit 2008 nicht über ein geregeltes Einkommen verfügt, wie auch festzustellen war, dass der Beschwerdeführer sich zur Finanzierung des von ihm (gemeinsam mit Bekannten) geplanten Projektes einer Geldbeschaffung im Wege der Überziehung der Konten seiner Projektpartner bediente. Unter Berücksichtigung dieser finanziell nicht abgesicherten Situation und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass die Probleme insbesondere auch im Zusammenhang mit prekären Finanzsituationen aufträten, wie auch aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb es zu den gewaltsamen Ausschreitungen gekommen sei und in diesem Zusammenhang die Tendenz zur Auslagerung der Problematik in Bezug auf andere Personen festzustellen war (er sei „von den Anderen provoziert worden“), war unter Berücksichtigung der Schwere der zuletzt begangenen Gewalttat und der Tatsache, dass seit deren Begehung nunmehr erst etwas mehr als vier Jahre vergangen sind, durch das erkennende Gericht festzustellen, dass-jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung-die Feststellung, dass die Befürchtung einer ähnlichen oder gleichen Tatbegehung im Zusammenhang mit der Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht bestehe, nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden konnte. Daran vermag der Umstand, dass die (absolute) Wirkung der strafrechtsakzessorischen Ausschlussgründe zeitlich begrenzt ist und nach Ablauf der Tilgungsfrist der zuletzt begangenen Gewalttat (mit Ablauf des 31.10.2017) ein Gewerbeausschlussgrund nicht mehr vorliegt, keine Änderung herbeizuführen. Die Spruchkorrektur durch das erkennende Gericht hatte zu erfolgen, da sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 explizit auf die Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund für das Gewerbe „Ankündigungsunternehmen“ auf den Standort ***, ***, bezog und somit durch diesen Antrag der Umfang der inhaltlichen Entscheidung festgelegt wurde. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1043.001.2016

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