RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1197/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der BS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Resch, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Oktober 2016, LAD2-P-1593602/067-2016, betreffend Einstellung der Bezüge, den B E S C H L U S S gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Dienstbehörde die Bezüge und Nebengebühren der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom
- Juni 2016 bis zum
- September 2016 aufgrund ungerechtfertigter Dienstabwesenheit eingestellt. Begründend stützte sie diese Entscheidung im Wesentlichen auf die beiden fachärztlichen Gutachten vom
- Mai 2016 und vom
- September 2016 desselben Fachgutachters für Neurologie und Psychiatrie, aus denen sich die Dienstfähigkeit der im Einstellungszeitraum wegen vermeintlicher Krankheit dienstabwesenden Beschwerdeführerin ableiten lasse. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung des Parteigehörs zum Gutachten vom
- Mai 2016 sowie die Unschlüssigkeit des Gutachtens vom
- September 2016 vor und beantragt die ersatzlose Behebung des Bescheides, ersatzweise die Aufhebung und Zurückverweisung der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den vorgelegten Akt. Feststellungen: In seinem Gutachten vom
- Mai 2016 führt der fachärztliche Gutachter für Neurologie und Psychiatrie abschließend wörtlich Folgendes aus (Fettdruck und Unterstreichungen wie im Original): „Ergänzend wird jedenfalls die Einholung folgender weiterer Gutachten empfohlen: 1) Orthopädie 2) Testpsychologie zur Erfassung des kognitiven Leistungsniveaus.“ In seinem Ergänzungsgutachten vom
- September 2016 hält der Gutachter diese Empfehlung ausdrücklich aufrecht. Weitere Gutachten wurden seitens der belangten Behörde nicht eingeholt. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt sich ausschließlich auf die beiden Gutachten des Neurologen. In seinem Gutachten vom
- Mai 2016, Seite 18, „empfiehlt“ der Gutachter zusätzlich die Einholung eines orthopädischen und eines testpsychologischen Gutachtens. Im Ergänzungsgutachten vom
- September 2016, Seite 14, hält er diese Empfehlung ausdrücklich aufrecht. Der fachärztliche Gutachter gibt damit insgesamt zu erkennen, dass die Frage der Dienstfähigkeit vom Gutachter nur innerhalb seines Sonderfachs beurteilt wird, eine abschließende Beurteilung jedoch weitere Gutachten abseits seines Sonderfachs erfordert. Die belangte Behörde hat abweichend davon die „empfohlenen“ Gutachten nicht eingeholt, sondern ihre Entscheidung ausschließlich auf die Beurteilung des einzig herangezogenen Gutachters gestützt. Dessen Gutachten allein vermögen den Bescheid jedoch nicht zu tragen. Vielmehr sind im fortzusetzenden Verfahren – erstmals – Ermittlungen zur orthopädischen und testpsychologischen Dienstfähigkeit vorzunehmen. Dass der herangezogene Facharzt diese Ermittlungen lediglich „empfohlen“ hat, erklärt sich aus dem auf sein Fachgebiet beschränkten Auftrag und stellt diese Ermittlungen keinesfalls in das freie Ermessen der Behörde. Allfällige Zweifel der belangten Behörde an der Notwendigkeit der „empfohlenen“ Gutachten hätte sie als medizinische Frage von einem Allgemeinmediziner beurteilen zu lassen gehabt (VwGH 13.09.2007, 2006/12/0159). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Der Rechtsprechung zufolge ist bei der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG unzulässig, wenn es sich dabei um eine typische Ergänzung handelt, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Hier liegen jedoch zu den orthopädischen und testpsychologischen Vorfragen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vor. Diese erstmals einzuholen ist nicht Aufgabe des LVwG (VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039). „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde … bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Der Rechtsprechung zufolge ist bei der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG unzulässig, wenn es sich dabei um eine typische Ergänzung handelt, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen und sodann in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037). Hier liegen jedoch zu den orthopädischen und testpsychologischen Vorfragen überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vor. Diese erstmals einzuholen ist nicht Aufgabe des LVwG (VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039). „Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde … bloß ansatzweise ermittelt hat“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat die von der Gutachtenslage eindeutig indizierten weiteren Ermittlungen völlig unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher im Umfang des Eventualbegehrens Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1197.001.2016