RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1264/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gibisch sowie Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Oktober 2016, Zl. LAD2-P-1456982/085-2016, betreffend Gewährung von Erholungsurlaub zu Recht erkannt:
- Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom
- Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom
- Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen wird., Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Bescheid erging, gestützt auf § 41 Abs. 5 DPL 1972, folgender Spruch:Mit dem angefochtenen Bescheid erging, gestützt auf Paragraph 41, Absatz 5, DPL 1972, folgender Spruch: „Soweit Ihnen nicht Erholungsurlaub für
- Juni 2016 und
- Juni 2016 gewährt wurde, wird Ihr Antrag vom
- Juni 2016, in welchem Sie um Gewährung von Erholungsurlaub im Ausmaß Ihres gesamten, bisher erworbenen Urlaubsanspruches, ab
- Juni 2016 angesucht haben, abgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde Folgendes auszugswiese aus: „Mit Schreiben vom
- Juni 2016 ersuchten Sie um Erteilung von Erholungsurlaub im Ausmaß Ihres gesamten, bisher erworbenen Urlaubsanspruches, ab
- Juni
- Weiters beantragten Sie die Gewährung von Sonderurlaub im Ausmaß von einem Jahr. Seitens des Dienststellen-leiters der NÖ Straßenbauabteilung ***, Herrn Dipl.-Ing. LG, wurde Ihnen noch am
- Juni 2016 schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund dringend anstehender Erledigungen Ihrem Ersuchen auf Erholungsurlaub im gesamten Ausmaß nicht stattgegeben werden könne. Mit Schreiben vom
- Juni 2016 beantragten Sie bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die Urlaubsverweigerung durch Ihre Dienststellenleitung zu Recht erfolgte oder als rechtswidrige Verweigerung des Erholungsurlaubes anzusehen sei, weshalb die Dienstbehörde nachstehende Erhebungen durchführte: […]“ In den weiteren Ausführungen führt die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ermittlungsschritte aus, die sie im Ergebnis zur Feststellung dienstlicher Interessen am Unterbleiben eines Urlaubsverbrauchs in den Sommermonaten durch den Beschwerdeführer geführt hatte. Dahingegen liege die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptete Schikane durch den Dienststellenleiter nicht vor. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gegenständliche Verweigerung des am
- Juni 2016 beantragten Erholungsurlaubes sei eine weitere von zahlreichen Schikanen von Organen des Dienstgebers. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen zum fehlenden dienstlichen Nutzen einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Dienststelle aufgrund der dort herrschenden Arbeitssituation beschäftigt, sondern die Frage der Urlaubsgewährung unzulässig mit vermeintlichen Krankenständen verknüpft. Dabei habe klar sein müssen, dass der Urlaubsverbrauch gerade zu dem Zweck vorgenommen werden sollte, dass sich der Beschwerdeführer für die Urlaubszeit der ständigen Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber darüber entzieht, ob sein Gesundheitszustand in einer bestimmten Zeitspanne gerade so schlecht war, dass Dienstunfähigkeit bestand oder gerade doch nicht so schlecht, dass Dienstfähigkeit anzunehmen wäre. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung seines Antrages vom
- Juni 2016 ausgesprochen werde, dass die Urlaubsverweigerung laut Schreiben vom
- Juni 2016 rechtswidrig gewesen sei und seinem Urlaubsansuchen hätte stattgegeben werden müssen.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gegenständliche Verweigerung des am
- Juni 2016 beantragten Erholungsurlaubes sei eine weitere von zahlreichen Schikanen von Organen des Dienstgebers. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen zum fehlenden dienstlichen Nutzen einer persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Dienststelle aufgrund der dort herrschenden Arbeitssituation beschäftigt, sondern die Frage der Urlaubsgewährung unzulässig mit vermeintlichen Krankenständen verknüpft. Dabei habe klar sein müssen, dass der Urlaubsverbrauch gerade zu dem Zweck vorgenommen werden sollte, dass sich der Beschwerdeführer für die Urlaubszeit der ständigen Auseinandersetzung mit dem Dienstgeber darüber entzieht, ob sein Gesundheitszustand in einer bestimmten Zeitspanne gerade so schlecht war, dass Dienstunfähigkeit bestand oder gerade doch nicht so schlecht, dass Dienstfähigkeit anzunehmen wäre. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Stattgebung seines Antrages vom
- Juni 2016 ausgesprochen werde, dass die Urlaubsverweigerung laut Schreiben vom ,
- Juni 2016 rechtswidrig gewesen sei und seinem Urlaubsansuchen hätte stattgegeben werden müssen. Feststellungen: Mit Telefax vom
- Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim Leiter seiner Dienststelle „aus gesundheitlichen Gründen um Erteilung meines Urlaubes im Ausmaß meines gesamten, bisher erworbenen Urlaubsanspruchs ab Montag, den 27.6.
- […] Der gesamte Urlaub […] dient dem Zweck, meine angeschlagene Gesundheit wiederherzustellen. Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Übermittlung einer schriftlichen Genehmigung verbleibt …“ Mit Schreiben vom
- Juni 2014 teilte der Leiter der Dienststelle dem Beschwerdeführer unter Verweis auf dringend anstehende Erledigungen und auf vorrangige Urlaubswünsche von Bediensteten mit schul- und kindergartenpflichtigen Kindern mit, dass er dem „Ersuchen auf Erholungsurlaub im gesamten Ausmaß“ nicht stattgeben könne. Abschließend führt der Dienststellenleiter dazu wörtlich aus: „Nach einem Dienstantritt wird dann im Hinblick auf die oben ausgeführten Rahmenbedingungen aber allenfalls auch ein Erholungsurlaub im normalen Umfang möglich sein.“ In weiterer Folge genehmigte der Leiter der Dienststelle dem Beschwerdeführer am
- Juni 2016 einen Erholungsurlaub für
- Juni 2016 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 11:15 Uhr und für
- Juni 2016 in der Zeit von 07:30 Uhr bis 11:53 Uhr. Weitere Urlaubsanträge stellte der Beschwerdeführer nicht. Mit an die Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom
- Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes mit näherer Begründung den „Antrag auf bescheidmäßige Absprache darüber, ob die Urlaubsverweigerung laut Schreiben vom 24.6.2016 zu Recht erfolgte oder als rechtswidrige Verweigerung eines Erholungsurlaubes anzusehen ist, um welchen ich angesucht habe.“ Begründend führte er dazu wörtlich Folgendes aus: „Eben weil ich tatsächlich schwere gesundheitliche Probleme habe, wollte ich sogar meinen Erholungsurlaub dazu nutzen, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern. Ich habe um Erholungsurlaub angesucht, mit Schreiben des Dipl. Ing. LG von der Gruppe Straße NÖ Straßenbauabteilung *** - *** vom 24.6.2016, Zl. STBA4-P-661/006-2016, wurde dieses Urlaubsansuchen abgelehnt. Es wurde damit begründet, dass jedes Jahr in den Monaten Juli, August und September die Baustellensaison ihren Höhepunkt erreicht und ich benötigt würde. Letztes ist eine wahrheitswidrige Erfindung. Es wurde mir noch nie eine diesbezügliche Arbeit zugeteilt, weder heuer noch in den Vorjahren. Für die einzige mir aktuell zugeteilte Arbeit bestehend in Berechnungen gibt es keinerlei Zeitdruck, der mit einer Gewährung des von mir beantragten Urlaubes auch nur denkbarerweise in Konflikt geraten könnte – derartiges wurde auch noch nicht einmal konkret behauptet. Ich bin überzeugt davon, dass diese Urlaubsverweigerung nicht vom genannten Vorgesetzten ausgeht, sondern von übergeordneten Organen, in ihrem Bemühen, ihre Schikanen gegen mich fortzusetzen. Es ist mir bewusst, dass diese und andere Aktionen dazu dienen, einen Vorwand für ein Disziplinarverfahren zu gewinnen. Ich habe ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung zur Urlaubsfrage insbesondere auch wegen der Klärungswirkung für zu erwartende künftige gleich oder ähnlich geartete Situation. […] Auch insoweit ist […] die Urlaubsverweigerung im höchsten Maße schikanös und willkürlich.“„Eben weil ich tatsächlich schwere gesundheitliche Probleme habe, wollte ich sogar meinen Erholungsurlaub dazu nutzen, um meinen Gesundheitszustand zu verbessern. Ich habe um Erholungsurlaub angesucht, mit Schreiben des Dipl. Ing. LG von der Gruppe Straße NÖ Straßenbauabteilung *** - , *** vom 24.6.2016, Zl. STBA4-P-661/006-2016, wurde dieses Urlaubsansuchen abgelehnt. Es wurde damit begründet, dass jedes Jahr in den Monaten Juli, August und September die Baustellensaison ihren Höhepunkt erreicht und ich benötigt würde. Letztes ist eine wahrheitswidrige Erfindung. Es wurde mir noch nie eine diesbezügliche Arbeit zugeteilt, weder heuer noch in den Vorjahren. Für die einzige mir aktuell zugeteilte Arbeit bestehend in Berechnungen gibt es keinerlei Zeitdruck, der mit einer Gewährung des von mir beantragten Urlaubes auch nur denkbarerweise in Konflikt geraten könnte – derartiges wurde auch noch nicht einmal konkret behauptet. Ich bin überzeugt davon, dass diese Urlaubsverweigerung nicht vom genannten Vorgesetzten ausgeht, sondern von übergeordneten Organen, in ihrem Bemühen, ihre Schikanen gegen mich fortzusetzen. Es ist mir bewusst, dass diese und andere Aktionen dazu dienen, einen Vorwand für ein Disziplinarverfahren zu gewinnen. Ich habe ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung zur Urlaubsfrage insbesondere auch wegen der Klärungswirkung für zu erwartende künftige gleich oder ähnlich geartete Situation. […] Auch insoweit ist […] die Urlaubsverweigerung im höchsten Maße schikanös und willkürlich.“ Zu diesem Antrag holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Dienststellenleiters ein und nahm der Beschwerdeführer dazu über Aufforderung mit näherer Begründung dahingehend am
- September 2016 Stellung, dass die Urlaubsverweigerung auf Schikane beruhe und er den Antrag vom
- Juni 2016 aufrecht halte. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Aktes. Rechtslage: § 41 Abs. 5 DPL 1972, LGBl. 2200-78, lautet:Paragraph 41, Absatz 5, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200-78, lautet: „§ 41 Erholungsurlaub
(1)…
(5)Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist. Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
(6)...“ Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass der sowohl im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über sein Urlaubsgesuch vom
- Juni 2014 gestellt hat. Stattdessen hat er am
- Juni 2016 den oben festgestellten – und in seiner Beschwerde ausdrücklich aufrechtgehaltenen – Feststellungsantrag an die Dienstbehörde gerichtet. Aus nachstehendem Grund wäre die belangte Behörde berechtigt gewesen, den – einzig an sie gerichteten – Antrag vom
- Juni 2016 als unzulässig zurückzuweisen: Die dienstbehördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über eine zwischen dem Beamten und dem Leiter seiner Dienststelle strittige kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes kommt den Bestimmungen der DPL 1972 zufolge (im entscheidungsrelevanten Unterschied zu der mit Erkenntnis des VwGH vom
- März 1999, 98/12/0043, beurteilten Rechtslage nach dem Stmk. Landesbeamtengesetz) ausschließlich der Niederösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde zu. Demnach wäre dem Beschwerdeführer analog dem zu § 41 Abs. 5 DPL 1972 korrespondierenden § 68 Abs. 1 BDG 1979 hinsichtlich seines vom Dienststellenleiter ohne Bescheidcharakter abgelehnten Antrags vom
- Juni 2016 der Rechtsweg zur belangten Behörde offen gestanden. Stattdessen begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
- Juni 2016 (neben umfangreichen Ausführungen zu einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Weisung) bei der Dienstbehörde ausschließlich die Feststellung, „ob die Urlaubsverweigerung laut Schreiben vom 24.6.2016 zu Recht erfolgte oder als rechtswidrige Verweigerung eines Erholungsurlaubes anzusehen ist, um welchen ich angesucht habe.“ Diesen Antrag interpretierte die belangte Behörde im weiteren Verfahren bis hin zur Formulierung des angefochtenen Spruchs ungeachtet der vom Beschwerdeführer ausdrücklich zu seinem „Interesse an einer Feststellungsentscheidung“ ausgeführten Begründung zulässigkeitserhaltend als Antrag auf Absprache über den Urlaubsantrag vom
- Juni
- Mit seiner Beschwerde dagegen hält der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren vom
- Juni 2016 jedoch ausdrücklich aufrecht. Die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens hängt vom Bestehen eines Feststellungsinteresses ab, das in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Erholungsurlaub bislang lediglich zu Fragen dessen Höhe oder Verfalls, nicht jedoch zur Frage der kalendermäßigen Festlegung bejaht wurde. Die festgestellte – und in der Beschwerde implizit aufrecht gehaltene – Begründung vom
- Juni 2016 zum „Interesse an einer Feststellungsentscheidung“ vermag kein zulässigkeitsbegründendes Feststellungsinteresse darzutun, zumal der Beschwerdeführer den oben aufgezeigten Rechtsweg zur Erlangung einer anfechtbaren Entscheidung über seinen Urlaubsantrag vom
- Juni 2016 unbestritten niemals beschritten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer (im Unterschied zu dem mit Erkenntnis des VwGH vom
- November 2009, 2009/12/0022, beurteilten Sachverhalt) aus seiner Vorgehensweise keinesfalls unterstellt werden kann, er hätte von der Konsumierung des vom Dienststellenleiter formlos abgelehnten Urlaubsantrags aus freien Stücken Abstand genommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch die Zeitnähe seines Antrags vom
- Juni 2016 zu der mit Schreiben vom
- Juni 2016 – somit unmittelbar zuvor – erfolgten Ablehnung durch den Dienststellenleiter die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Umdeutung seines Feststellungsbegehrens in einen zulässigen Antrag auf Entscheidung über das strittige Ansuchen vom
- Juni 2016 implizit nahe gelegt, dem jedoch in weiterer Folge explizit widersprochen.Demnach wäre dem Beschwerdeführer analog dem zu Paragraph 41, Absatz 5, DPL 1972 korrespondierenden Paragraph 68, Absatz eins, BDG 1979 hinsichtlich seines vom Dienststellenleiter ohne Bescheidcharakter abgelehnten Antrags vom
- Juni 2016 der Rechtsweg zur belangten Behörde offen gestanden. Stattdessen begehrte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom
- Juni 2016 (neben umfangreichen Ausführungen zu einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Weisung) bei der Dienstbehörde ausschließlich die Feststellung, „ob die Urlaubsverweigerung laut Schreiben vom 24.6.2016 zu Recht erfolgte oder als rechtswidrige Verweigerung eines Erholungsurlaubes anzusehen ist, um welchen ich angesucht habe.“ Diesen Antrag interpretierte die belangte Behörde im weiteren Verfahren bis hin zur Formulierung des angefochtenen Spruchs ungeachtet der vom Beschwerdeführer ausdrücklich zu seinem „Interesse an einer Feststellungsentscheidung“ ausgeführten Begründung zulässigkeitserhaltend als Antrag auf Absprache über den Urlaubsantrag vom
- Juni
- Mit seiner Beschwerde dagegen hält der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren vom
- Juni 2016 jedoch ausdrücklich aufrecht. Die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens hängt vom Bestehen eines Feststellungsinteresses ab, das in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Erholungsurlaub bislang lediglich zu Fragen dessen Höhe oder Verfalls, nicht jedoch zur Frage der kalendermäßigen Festlegung bejaht wurde. Die festgestellte – und in der Beschwerde implizit aufrecht gehaltene – Begründung vom
- Juni 2016 zum „Interesse an einer Feststellungsentscheidung“ vermag kein zulässigkeitsbegründendes Feststellungsinteresse darzutun, zumal der Beschwerdeführer den oben aufgezeigten Rechtsweg zur Erlangung einer anfechtbaren Entscheidung über seinen Urlaubsantrag vom
- Juni 2016 unbestritten niemals beschritten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass dem Beschwerdeführer (im Unterschied zu dem mit Erkenntnis des VwGH vom
- November 2009, 2009/12/0022, beurteilten Sachverhalt) aus seiner Vorgehensweise keinesfalls unterstellt werden kann, er hätte von der Konsumierung des vom Dienststellenleiter formlos abgelehnten Urlaubsantrags aus freien Stücken Abstand genommen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde durch die Zeitnähe seines Antrags vom
- Juni 2016 zu der mit Schreiben vom
- Juni 2016 – somit unmittelbar zuvor – erfolgten Ablehnung durch den Dienststellenleiter die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Umdeutung seines Feststellungsbegehrens in einen zulässigen Antrag auf Entscheidung über das strittige Ansuchen vom
- Juni 2016 implizit nahe gelegt, dem jedoch in weiterer Folge explizit widersprochen. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die von der belangten Behörde vorgenommene Umdeutung seines Antrags vom
- Juni 2016 als verfehlt aufzeigt. Gleichzeitig kann er jedoch kein rechtlich relevantes Interesse für seinen unmissverständlich aufrecht gehaltenen Feststellungsantrag aufzeigen. Der angefochtene Bescheid war daher in Richtung einer Zurückweisung dieses Antrages abzuändern. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1264.001.2016