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{'item': 'LVwG-AV-1265/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1265/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. Oktober 2016, LAD2-P-1456982/089-2016, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren im Zeitraum von
  2. März 2016 bis
  3. März 2016 zu Recht erkannt:
  4. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 31 DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  7. März 2016 bis
  8. März 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er sich in diesem Zeitraum einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf , Paragraph 31, DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  9. März 2016 bis
  10. März 2016 den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er sich in diesem Zeitraum einer zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe und er daher ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß einem Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Bezugseinstellungszeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zur weiteren Krankenbehandlung fachärztlich empfohlene MRT-Untersuchung unterlassen und sich damit der zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe im dazu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß einem Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen im Bezugseinstellungszeitraum aus nicht nachvollziehbaren Gründen die zur weiteren Krankenbehandlung fachärztlich empfohlene , MRT-Untersuchung unterlassen und sich damit der zumutbaren Krankenbehandlung entzogen habe. Der Beschwerdeführer habe im dazu gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.
  11. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwecks der am
  12. März 2016 vom namentlich genannten Orthopäden empfohlenen MRT-Untersuchung kontaktierte Röntgeninstitut verlange schon in der Telefon-Warteschlange, dass man bei einer Terminvereinbarung eine diese voraussetzende Überweisung bereitzuhalten habe. Diese Überweisung sei dem Beschwerdeführer erst
  13. März 2016 vorgelegen. Die von der belangten Behörde dazu eingeholte Äußerung eines Sachverständigen sei mit der Maßgabe falsch, dass entgegen der Annahme des Sachverständigen keine Möglichkeit bestanden habe, eine Terminvereinbarung mit dem Röntgeninstitut vor dem
  14. März 2016 vorzunehmen, zu welchem Beweis er sich auf die Einvernahme als Partei berufe. Das Parteiengehör sei insoweit verletzt worden, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das medizinische Gutachten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang zur Kenntnis gebracht habe. Die verfügte Bezugseinstellung setze eine tatsächliche Verzögerung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit voraus und komme nur bei einer Behandlungsmaßnahme, nicht jedoch bei einer Untersuchungsmaßnahme in Betracht.
  15. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.
  16. Feststellungen:
  17. Feststellungen:, Am
  18. Jänner 2016 stürzte der Beschwerdeführer zu Hause in der Dusche und meldete sich mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom selben Tag krank. Am
  19. März 2016 suchte der Beschwerdeführer einen Facharzt für Orthopädie auf, welcher ihm zu einer MRT-Untersuchung zur Abklärung der Ursache seiner Rückenschmerzen riet. Dem Beschwerdeführer war die Bedeutung der empfohlenen MRT-Untersuchung für die weitere Krankenbehandlung seit
  20. März 2016 bewusst. Im Zeitraum vom
  21. März 2016 bis einschließlich
  22. März 2016 holte der Beschwerdeführer weder eine Überweisung zur empfohlenen MRT-Untersuchung ein, noch meldete er sich bei einem entsprechenden Institut zu einem Termin dafür an. Ein Hinderungsgrund zur Erlangung einer Überweisung zur empfohlenen MRT-Untersuchung lag in diesem Zeitraum nicht vor. Am
  23. März 2016 erfolgte im Auftrag der belangten Behörde eine amtsärztliche Erhebung im Rahmen eines Hausbesuches am Wohnort des Beschwerdeführers. Zur Frage der medizinischen Rechtfertigung der krankheitsbedingten Abwesenheit ab
  24. Jänner 2016 führte der amtssachverständige am
  25. März 2016 gutachterlich Folgendes aus: „Seit
  26. Jänner 2016 leidet Hr. Ing JS unter Rückenschmerzen. Er führt dies auf einen Bandscheibenvorfall zurück und versucht dies mit einem Röntgenbild der Lendenwirbelsäule (3.2.2016) zu belegen. Ein Röntgenbild kann aber per se einen Bandscheibenvorfall weder belegen noch ausschließen. Das vorgelegte Röntgen zeigt zwar degenerative Veränderungen, stellt aber im Wesentlichen einen altersentsprechenden Befund dar. Am 8.3.2016 hat er dann einen FA für Orthopädie aufgesucht, welcher ihm angeraten hat, ein MRT zu veranlassen. Die Überweisung zum MRT muss die Hausärztin ausstellen. Am Untersuchungstag (16.3.2015) hat Hr. Ing. JS noch keinen Termin bei der Hausärztin vereinbart um sich die Überweisung zu holen (bzw. auch noch keinen Termin beim radiologischen Institut ausgemacht). Er gibt jedoch an, dies in den nächsten Tagen zu tun. Hr. Ing JS kann am Untersuchungstag ohne Gehhilfe und leicht hinkendem Gangbild gehen (und auch Stiegen stiegen). Das Bücken ist aber deutlich eingeschränkt. Nach seinen Angaben fühlt er sich nicht in der Lage, seinem Dienst nachzugehen (längere Fahrzeit mit dem Auto, längere Sitzdauer, eingeschränkte Gehstrecke). Zum Zeitpunkt der Untersuchung kann ich nicht beurteilen ob Hr. JS dienstfähig ist oder nicht, da eine solche Beurteilung nur auf den (subjektiven) Angaben des Patienten beruhen würde. Insgesamt bestehen aus meiner Sicht aber Zweifel an einer Dienstunfähigkeit von Hr. JS. Dies deshalb, da schon eine lange Krankenstandsdauer besteht im Rahmen dessen nur zeitlich verzögerte weitergehende ärztliche Abklärungsversuche durchgeführt wurden (Krankheitsbeginn: 15.1.2016, Röntgen der Wirbelsäule: 3.2.2016, Besuch beim Orthopäden mit Empfehlung ein MRT anfertigen zu lassen: 8.3.2016, bis 16.3.2016 keine Überweisung für das MRT vom Hausarzt geholt, keine Terminvereinbarung mit radiologischen Institut).“ Am
  27. August 2016 erstattete der medizinische Amtssachverständige zu folgender Zusatzfrage der belangten Behörde: „Ist aus medizinischer Sicht ein Grund für das Zuwarten von Herrn Ing. JS zur abschließenden ärztlichen Abklärung der Rückenschmerzen bis zum Tag Ihres Hausbesuches erkennbar bzw. spricht eine medizinische Indikation für ein solches?“ folgende ergänzende Stellungnahme: „Das Auftreten von Rückenschmerzen in der von Hr. JS geschilderten Art und Weise ist ein häufiges Krankheitsbild in der Allgemeinmedizin. Hr. JS hat offenbar zunächst zeitnahe seine Hausärztin aufgesucht. Diese hat eine schmerzstillende Medikation verordnet sowie ein Wirbelsäulenröntgen veranlasst. Dieses Röntgenbild wurde auch am 3.2.2016 ebenfalls ohne relevante Zeitverzögerung angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt (ca. 2 Wochen nach Krankheitsbeginn) war noch keine weitere fachärztliche Konsultation erforderlich, da dies ohnehin keine weitere medizinische Konsequenz nach sich gezogen hätte. Dies deshalb, da keine eindeutigen neurologischen Ausfälle/neurologischen Auffälligkeiten vorhanden waren, welche eine Operationsindikation darstellen würden und die beschriebenen Rückenschmerzen ohne weiteres 3 Wochen andauern können. Auch ein Facharzt hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt (anfangs Februar) keine andere Therapie vorgenommen, als dies die Hausärztin getan hat. Am 8.3.2016-nach ca. 2 Monaten Krankheitsdauer-hat er dann einen Facharzt für Orthopädie aufgesucht. Auch diese dann doch schon lange- Zeitdauer bis zum Aufsuchen des Facharztes kann noch damit erklärt werden, „dass es halt lange dauert bis man einen entsprechenden Termin beim Facharzt erhält“. Als aus meiner Sicht verzögert ist aber die Vorgangsweise zum vom Facharzt empfohlenen MRT Befund zu bezeichnen: Besuch des Facharztes 8.3.2016 mit der Empfehlung ein MRT anfertigen zu lassen. Bei meinem Besuch am 16.3.2016, also ca. eine Woche später, hat er sich noch weder eine Überweisung vom Hausarzt geholt noch einen Termin für die MRT Untersuchung beim radiologischen Institut vereinbart. Übliche Vorgangsweise bei einem schon 2 monatigen Krankheitsverlauf (wenn Interesse an der raschen Abklärung einer Schmerzsymptomatik besteht): - sofortige telefonische Terminvereinbarung mit dem radiologischen Institut (auch ohne Zuweisung des Hausarztes), da es lange Wartezeiten auf eine MRT Untersuchung gibt (dies ist allgemein bekannt). Die Überweisung selbst muss erst am Tag der Untersuchung im radiologischen Institut vorgelegt werden. - Einholung einer Überweisung vom Hausarzt zeitnahe. Beantwortung des gestellten Beweisthemas: Für die beschriebene zeitliche Verzögerung gibt es keine medizinische Erklärung, auch eine medizinische Indikation hierfür liegt nicht vor.“ Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des Parteiengehörs zu den zitierten Gutachten nicht geäußert.
  28. Beweiswürdigung:
  29. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt.
  30. Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst

(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
  1. Erwägungen: Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Bezugseinstellung ist auf die Wertung gestützt, dass die gutachterlich festgestellte Verzögerung einer fachärztlich empfohlenen MRT-Untersuchung durch den Beschwerdeführer einer Entziehung der zumutbaren Krankenbehandlung entspreche. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen
  2. mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens vom
  3. August 2016,
  4. einen rechtlichen Bedeutungsunterschied zwischen einer Krankenbehandlung und einer (bloßen) diagnostischen Untersuchung und
  5. die Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsbehördlichen Verfahren. zu
  6. Das Gutachten vom
  7. August 2016 ist – ausgehend von einem korrekt angenommenen Sachverhalt – schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptet, der Gutachter habe einen tatsächlich vorgelegenen – vom Beschwerdeführer jedoch nicht näher bezeichneten – Verhinderungsgrund unbeachtet gelassen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Im Zusammenhang mit der gebotenen Mitwirkung des Beamten an einer dienstbehördlich verfügten Untersuchung hat der VwGH ausgesprochen, dass es Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens ist, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (VwGH 05.07.2006, 2005/12/0104). Es ist daher von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Beamten auszugehen (VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189). Diese besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 03.10.2008, 2006/10/0211). Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht so weit, in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen, sondern nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0114). Vor diesem Hintergrund erscheint das bescheidtragende Gutachten nicht nur in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar, sondern darüber hinaus in seinen Sachverhaltsannahmen als nicht substantiiert bestritten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie, gestützt auf dieses Gutachten, von einer mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der zumutbaren Krankenbehandlung ausging. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob der vom Beschwerdeführer namentlich bezeichnete, öffentlich als Wahlarzt (ohne Kassen) auftretende, behandelnde Orthopäde nicht bereits am
  8. März 2016 selbst eine – wenngleich bewilligungspflichtige – Überweisung ausstellen hätte können und ob stattdessen der Umweg über die Hausärztin womöglich nur zur Umgehung dieser Bewilligung durch die BVA erfolgte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine Untätigkeit im Bezugseinstellungszeitraum, sondern behauptet lediglich, eine Anmeldung beim konkreten Institut sei erst nach erfolgter Ausstellung einer Überweisung möglich. Er behauptet nicht, dass die Ausstellung einer solchen Überweisung bereits durch seinen Wahlarzt nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr kann anhand der öffentlich zugänglichen Richtlinien der BVA als allgemein bekannt angesehen werden, dass seit
  9. April 2015 die bis dahin allgemein bestandene Bewilligungspflicht für MRT-Untersuchungen auf Überweisungen von Wahlärzten eingeschränkt wurde, was den Umweg über die Hausärztin aus der allgemeinen Lebenserfahrung erklärt, nicht jedoch die dabei aufgetretene Verzögerung. zu
  10. Der Rechtsprechung des VwGH zufolge gehört die Diagnose untrennbar zur darauf basierenden Krankenbehandlung (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122). Dass die Verzögerung der empfohlenen Diagnoseuntersuchung der Genesung tatsächlich abträglich sein kann, kann im Licht der gutachterlichen Aussagen dazu nicht ernsthaft angezweifelt werden (VwGH 18.11.1998, 96/09/0262). Die Zumutbarkeit einer MRT-Untersuchung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht, dass ihm die Bedeutung dieser Untersuchung für die weitere Krankenbehandlung von seinem behandelnden Orthopäden bewusst gemacht worden war (VwGH 15.10.2003, 2003/12/0054). Die vom Beschwerdeführer verursachte Verzögerung der diagnostischen Untersuchung ist daher einer Entziehung der zumutbaren Krankenbehandlung gleichzusetzen. zu
  11. Der Beschwerdeführer stützt seine Verfahrensrüge auf die Rechtsansicht, dass ihm der Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer sich daraus allenfalls ergebenden Einstellung der Bezüge und Nebengebühren zur Kenntnis gebracht wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand des Parteiengehörs nur Sachverhaltsfragen, nicht jedoch Rechtsfragen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die im Zusammenhang mit seiner krankheitsbedingten Dienstabwesenheit eingeholten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht worden waren. Rechtsfragen sind hingegen nicht durch Sachverständige, sondern durch die erkennende Behörde zu beantworten und haben auch in aller Regel nicht Gegenstand des Parteiengehörs zu sein (z.B. VwGH 30.10.1972, 0199/72; VwGH 26.04.2001, 98/16/0265). Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (VwGH 20.04.1993, 92/07/0196). Der Beschwerdeführer ist nicht nur der zu
  12. ausgeführten dienstrechtlichen Mitwirkungspflicht, sondern auch der aus dieser Rechtsprechung ableitbaren Behauptungspflicht als Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht erkannt werden.
  13. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Zur Frage, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung als beantragt anzusehen ist: Eine mündliche Verhandlung wurde nicht explizit beantragt, was bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer grundsätzlich einem Verzicht gleichkommt (VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Der Beschwerdeführer hat jedoch die Verletzung des Parteigehörs gerügt und im Zusammenhang mit der behaupteten Unmöglichkeit zur Erlangung einer Überweisung zum MRT vor dem
  14. März 2016 seine Einvernahme als Partei beantragt. Diesfalls verbietet sich auch ungeachtet eines Vertretungsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt die Annahme, die Partei habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages auf die Durchführung einer solchen verzichten wollen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Die Verhandlung ist daher als implizit beantragt zu betrachten. Zum Erfordernis der implizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf seine Vernehmung nicht einmal ansatzweise mit der Behauptung eines konkret zu beweisenden Verhinderungsgrundes verbunden hat, hält der Beschwerdeführer gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den – offenbar seiner Vernehmung vorbehaltenen – Verhinderungsgrund im Ergebnis verborgen, sodass weder dem Gericht noch dem Verfasser des somit unsubstantiiert bestrittenen Gutachtens eine gezielte Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung möglich wäre. Vor diesem Hintergrund ist auf die Rechtsprechung zum Erfordernis einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verweisen, der zufolge für ein Absehen von dieser in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden darf, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes […] außer Betracht bleiben kann (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052). Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (zuletzt VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302). Im vorliegenden Fall bleibt der Beschwerdeführer jede Erklärung schuldig, warum er die Behauptung eines konkret zu beweisenden Verhinderungsgrundes seiner Vernehmung vorbehält. Keinesfalls ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten (VwGH 26.02.2016, Ra 2015/12/0042). Ohne eine solche konkrete Sachverhaltsbehauptung lässt der Beschwerdeführer im Ergebnis jedoch seine dienstrechtlich gebotene Mitwirkung vermissen und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer kein solches Gewicht zu, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung notwendig erscheint. Dabei übersieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht, dass es sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen darf (VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028). Im vorliegenden Fall wurden jedoch mit der unsubstantiierten Behauptung eines nicht näher bezeichneten Verhinderungsgrundes im Bezugseinstellungszeitraum keine solchen erheblichen Behauptungen und Beweisanträge vorgebracht. Bei der Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ist der Rechtsprechung zufolge auch auf die materiell-rechtliche Verteilung der Mitwirkungspflichten der Parteien Bedacht zu nehmen (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/08/0126; VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071). Dass der Beschwerdeführer seiner materiell-rechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde in den Erläuterungen bereits ausgeführt. Die implizit beantragte mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
  15. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1265.001.2016

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