← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1332/002-2016 ua'}

Obsah (5)§ 28§ 34§ 35Art. 133§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1332/002-2016 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie habenDer Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben a. das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Sommerhaus

§ 34Abs. 1 und 2 NÖ Bau

O 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. März 1995, 1310-95/00275-4/5528, i.d.F. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. April 1997, 1310-97-01060-4-3168) entsprechend wiederherzustellen (Entfernung der Verglasung und Wiederherstellung der bewilligten offenen Terrasse).das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Sommerhaus

Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom

  1. März 1995, 1310-95/00275-4/5528, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. April 1997, 1310-97-01060-4-3168) entsprechend wiederherzustellen (Entfernung der Verglasung und Wiederherstellung der bewilligten offenen Terrasse). b. die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gerätehütte mit einer Grundfläche von ca, 2 x 2,4 m sowie die Sitzplatzüberdachung mit einer Grundfläche von ca. 2,9 x 2, 9 m

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 abzubrechen.die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gerätehütte mit einer Grundfläche von ca, 2 x 2,4 m sowie die Sitzplatzüberdachung mit einer Grundfläche von ca. 2,9 x 2, 9 m

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. Die unter a. und b. genannten Maßnahmen sind bis längstens

  1. Mai 2017 durchzuführen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Kleingarten gewidmet. Der vorliegenden Niederschrift vom

  1. Feber 2016 zufolge habe die Baubehörde im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung an diesem Tag festgestellt, dass auf dem gegenständlichen Grundstück die bestehende bewilligte überdachte Terrasse mit Seitenscheiben aus Glas (Fenster und Türe) in einer Holzrahmenkonstruktion geschlossen und zu einem Wintergarten (2,5 x 3,7 m) umgebaut worden sei. Ferner sei eine Gartengerätehütte im Ausmaß von rund 2 x 2,4 m und einer Firsthöhe von 2,2 m an der westlichen Grundgrenze errichtet worden. Ebenso errichtet worden sei eine bauliche Anlage, bestehend aus einer Holzkonstruktion mit einer Dacheindeckung aus Holz- und Bitumenschindeln im Ausmaß von rund 2,9 x 2,9 m und einer Traufenhöhe von rund 2,2 m. Für diese Maßnahmen liege kein baubehördlicher Konsens vor. Mit Bescheid vom
  2. März 2016, 3168/0300-12-00056-6, verfügte die Baubehörde I. Instanz die Entfernung der Glas-Kunststoffkonstruktion und den Rückbau auf die bewilligte offene, überdachte Terrasse sowie die Entfernung der Gartengerätehütte und der weiteren baulichen Anlage.Mit Bescheid vom
  3. März 2016, 3168/0300-12-00056-6, verfügte die Baubehörde römisch eins. Instanz die Entfernung der Glas-Kunststoffkonstruktion und den Rückbau auf die bewilligte offene, überdachte Terrasse sowie die Entfernung der Gartengerätehütte und der weiteren baulichen Anlage. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass die Maßnahmen im Einvernehmen mit den angrenzenden Nachbarn gesetzt worden seien und Nachbarinteressen durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt würden. Sie seien aber bereit, eine Bauanzeige nachzureichen. Weiters würde durch die Verglasung der Terrasse weder die genehmigte Grundfläche des Hauses noch die genehmigte Dachfläche vergrößert, sondern handle es sich lediglich um ein Winterquartier für nicht winterharte Grünpflanzen. Die Gartengerätehütte sei lediglich 100 cm von der Kleingartenhütte entfernt errichtet worden und weise nur eine Firsthöhe von 2 m auf. Unter einem beantragten sie die Durchführung einer Bauverhandlung. Bei der „Sitzplatzüberdachung“ handle es sich im Übrigen um kein Objekt, das raumbildend wäre, da sie keine Wände aufweise. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und wiederholten die Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend gaben sie an, dass der überdachte Sitzplatz im Bodenbereich in Betonbauweise ausgeführt und verfliest sei, wobei die Steher der Dachkonstruktion in in diesem Bereich verankerten Einschlaghülsen befestigt seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.

§ 4Z 7 NÖ Bau

O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Während im konkreten Fall die Eigenschaft der Gerätehütte als Gebäude von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird und sie darüber hinaus offenkundig ist (VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368), treten sie der Beurteilung des als „Sitzplatzüberdachung“ bzw. „Pergola“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass diese bloß eine Holzkonstruktion darstelle, deren Dach demontierbar sei und dessen acht Segmente man entfernen könne. Auch sei das Objekt – mangels Wänden – nicht raumbildend. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (vgl. auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in §§ 4 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014). Dass – wie die Beschwerdeführer insoweit meinen – bloß raumbildenden Objekten baurechtliche Relevanz zukommen soll, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Deckung bringen. Zumal sowohl die Errichtung von Gebäuden (§ 14 Z 1 NÖ BauO 2014) als auch jene baulicher Anlagen (§ 14 Z 2 NÖ BauO 2014), soweit – wie vorliegend .- keine Ausnahme nach den §§ 15 bis 17 leg.cit. greift, einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, diese jedoch nicht vorliegt, war der Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Objekte kein Erfolg beschieden.Während im konkreten Fall die Eigenschaft der Gerätehütte als Gebäude von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird und sie darüber hinaus offenkundig ist (VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368), treten sie der Beurteilung des als „Sitzplatzüberdachung“ bzw. „Pergola“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass diese bloß eine Holzkonstruktion darstelle, deren Dach demontierbar sei und dessen acht Segmente man entfernen könne. Auch sei das Objekt – mangels Wänden – nicht raumbildend. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind vergleiche auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in Paragraphen 4, Ziffer eins und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014). Dass – wie die Beschwerdeführer insoweit meinen – bloß raumbildenden Objekten baurechtliche Relevanz zukommen soll, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Deckung bringen. Zumal sowohl die Errichtung von Gebäuden (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014) als auch jene baulicher Anlagen (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014), soweit – wie vorliegend .- keine Ausnahme nach den Paragraphen 15 bis 17 leg.cit. greift, einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, diese jedoch nicht vorliegt, war der Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Objekte kein Erfolg beschieden. Nicht zu teilen vermag das Gericht aber auch die Ansicht, dass der Verglasung der Terrasse keine baurechtliche Relevanz zukommen soll, weil lediglich ein vorhandener Raum (die an bislang zwei Seiten durch das Haus begrenzte, überdachte Terrasse) fertig gebaut worden sei. Insoweit ist nämlich zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa 30.1.2014, 2011/05/0097 m.w.N. [zur gleichartigen Regelung der BauO für Wien]) davon auszugehen, dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau i.S.d. § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 erfüllt sind; dies unabhängig davon, ob die Konstruktion in Massivbauweise ausgeführt ist oder nicht und zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Lagerraum für Pflanzen) der Raum genutzt werden soll. Anderes gilt zufolge der Rsp. bloß im Fall der Verglasung einer sog. Loggia, mithin eines nach vorne offenen, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke – sohin an fünf Seiten (VwGH 24.1.2013, 2010/16/0091) – begrenzten Raums, der i.d.R. anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und meist in das Gebäude eingeschnitten ist (vgl. etwa VwSlg 14.995 A/1998). Zumal der fragliche Bereich ursprünglich lediglich mit einer Umschließung an insgesamt vier Seiten bewilligt wurde, ist die Verglasung als Zubau zu bewerten und unterliegt folglich bereits aus diesem Grund einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BauO

  1. Hinzu tritt, dass eine Bewilligungspflicht auch im Fall der (sonstigen) Abänderung von Bauwerken entsteht, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Nicht nur, dass durch die Verglasung notorisch die Belüftung der dahinter liegenden Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden könnte (die Belüftung erfolgte ursprünglich insbesondere über die im Süden des im Erdgeschoß situierten Aufenthaltsraums befindliche Schiebetüre), wirkt sich die Maßnahme (Änderungen betreffend die Position, Anzahl und Größe der Fenster) auf die äußere Gestaltung des Gebäudes aus (VwGH 23.6.2015, 2013/05/0136) und kann somit angesichts der Situierung an der südlichen, dem *** zugewandten Gebäudefront mit dem Ortsbild in Konflikt geraten. Ob dies der Fall ist oder nicht, wäre in einem entsprechenden Bewilligungsverfahren zu klären. Zumal es an einer solchen Bewilligung fehlt, lagen hier ein Baugebrechen und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines auf § 34 NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrages vor. Nicht zu teilen vermag das Gericht aber auch die Ansicht, dass der Verglasung der Terrasse keine baurechtliche Relevanz zukommen soll, weil lediglich ein vorhandener Raum (die an bislang zwei Seiten durch das Haus begrenzte, überdachte Terrasse) fertig gebaut worden sei. Insoweit ist nämlich zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa 30.1.2014, 2011/05/0097 m.w.N. [zur gleichartigen Regelung der BauO für Wien]) davon auszugehen, dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau i.S.d. Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 erfüllt sind; dies unabhängig davon, ob die Konstruktion in Massivbauweise ausgeführt ist oder nicht und zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Lagerraum für Pflanzen) der Raum genutzt werden soll. Anderes gilt zufolge der Rsp. bloß im Fall der Verglasung einer sog. Loggia, mithin eines nach vorne offenen, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke – sohin an fünf Seiten (VwGH 24.1.2013, 2010/16/0091) – begrenzten Raums, der i.d.R. anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und meist in das Gebäude eingeschnitten ist vergleiche etwa VwSlg 14.995 A/1998). Zumal der fragliche Bereich ursprünglich lediglich mit einer Umschließung an insgesamt vier Seiten bewilligt wurde, ist die Verglasung als Zubau zu bewerten und unterliegt folglich bereits aus diesem Grund einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO
  2. Hinzu tritt, dass eine Bewilligungspflicht auch im Fall der (sonstigen) Abänderung von Bauwerken entsteht, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte. Nicht nur, dass durch die Verglasung notorisch die Belüftung der dahinter liegenden Aufenthaltsräume beeinträchtigt werden könnte (die Belüftung erfolgte ursprünglich insbesondere über die im Süden des im Erdgeschoß situierten Aufenthaltsraums befindliche Schiebetüre), wirkt sich die Maßnahme (Änderungen betreffend die Position, Anzahl und Größe der Fenster) auf die äußere Gestaltung des Gebäudes aus (VwGH 23.6.2015, 2013/05/0136) und kann somit angesichts der Situierung an der südlichen, dem *** zugewandten Gebäudefront mit dem Ortsbild in Konflikt geraten. Ob dies der Fall ist oder nicht, wäre in einem entsprechenden Bewilligungsverfahren zu klären. Zumal es an einer solchen Bewilligung fehlt, lagen hier ein Baugebrechen und folglich die Voraussetzungen für die Erteilung eines auf Paragraph 34, NÖ BauO 2014 gestützten baupolizeilichen Auftrages vor. Davon ausgehend war der Beschwerde insgesamt dem Grunde nach kein Erfolg beschieden, doch war die Leistungsfrist (im Hinblick auf durch die Wintermonate möglichen Verzögerungen) entsprechend neu festzusetzen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1332.002.2016.ua

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.