GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie habenDer Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides aber wie folgt neu gefasst: „Sie haben a. das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Sommerhaus
O 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BauO 2014 dem Konsens (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
O 2014 abzubrechen.die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gerätehütte mit einer Grundfläche von ca, 2 x 2,4 m sowie die Sitzplatzüberdachung mit einer Grundfläche von ca. 2,9 x 2, 9 m
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 abzubrechen. Die unter a. und b. genannten Maßnahmen sind bis längstens
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Kleingarten gewidmet. Der vorliegenden Niederschrift vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde
O 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Weiters hat die Baubehörde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass im nunmehrigen Verfahren diesbezügliche Überlegungen nicht angestellt werden müssen. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.
O 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Während im konkreten Fall die Eigenschaft der Gerätehütte als Gebäude von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird und sie darüber hinaus offenkundig ist (VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368), treten sie der Beurteilung des als „Sitzplatzüberdachung“ bzw. „Pergola“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass diese bloß eine Holzkonstruktion darstelle, deren Dach demontierbar sei und dessen acht Segmente man entfernen könne. Auch sei das Objekt – mangels Wänden – nicht raumbildend. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind (vgl. auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in §§ 4 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 19 NÖ BauO 2014). Dass – wie die Beschwerdeführer insoweit meinen – bloß raumbildenden Objekten baurechtliche Relevanz zukommen soll, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Deckung bringen. Zumal sowohl die Errichtung von Gebäuden (§ 14 Z 1 NÖ BauO 2014) als auch jene baulicher Anlagen (§ 14 Z 2 NÖ BauO 2014), soweit – wie vorliegend .- keine Ausnahme nach den §§ 15 bis 17 leg.cit. greift, einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, diese jedoch nicht vorliegt, war der Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Objekte kein Erfolg beschieden.Während im konkreten Fall die Eigenschaft der Gerätehütte als Gebäude von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird und sie darüber hinaus offenkundig ist (VwGH 15.6.2004, 2001/05/0368), treten sie der Beurteilung des als „Sitzplatzüberdachung“ bzw. „Pergola“ bezeichneten Objekts als Bauwerk mit dem Hinweis entgegen, dass diese bloß eine Holzkonstruktion darstelle, deren Dach demontierbar sei und dessen acht Segmente man entfernen könne. Auch sei das Objekt – mangels Wänden – nicht raumbildend. Dem kann mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit ihr davon auszugehen, dass die wind- und kippsichere Aufstellung einer derartigen Dachfläche gewisser fachtechnischer Kenntnisse bedarf (VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109), sodass es sich um bauliche Anlagen handelt (z.B. VwGH 31.3.2005, 2002/05/1109; 24.8.2011, 2009/06/0161), die – je nach Fallkonstellation – bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind vergleiche auch die ausdrückliche Benennung des Carports als bauliche Anlage in Paragraphen 4, Ziffer eins und 15 Absatz eins, Ziffer 19, NÖ BauO 2014). Dass – wie die Beschwerdeführer insoweit meinen – bloß raumbildenden Objekten baurechtliche Relevanz zukommen soll, lässt sich mit dem Gesetz nicht in Deckung bringen. Zumal sowohl die Errichtung von Gebäuden (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014) als auch jene baulicher Anlagen (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014), soweit – wie vorliegend .- keine Ausnahme nach den Paragraphen 15 bis 17 leg.cit. greift, einer baubehördlichen Bewilligung bedarf, diese jedoch nicht vorliegt, war der Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Objekte kein Erfolg beschieden. Nicht zu teilen vermag das Gericht aber auch die Ansicht, dass der Verglasung der Terrasse keine baurechtliche Relevanz zukommen soll, weil lediglich ein vorhandener Raum (die an bislang zwei Seiten durch das Haus begrenzte, überdachte Terrasse) fertig gebaut worden sei. Insoweit ist nämlich zunächst mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt etwa 30.1.2014, 2011/05/0097 m.w.N. [zur gleichartigen Regelung der BauO für Wien]) davon auszugehen, dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau i.S.d. § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 erfüllt sind; dies unabhängig davon, ob die Konstruktion in Massivbauweise ausgeführt ist oder nicht und zu welchem Zweck (Wohnzweck oder Lagerraum für Pflanzen) der Raum genutzt werden soll. Anderes gilt zufolge der Rsp. bloß im Fall der Verglasung einer sog. Loggia, mithin eines nach vorne offenen, von seitlichen Wänden, einem Fußboden und einer Decke – sohin an fünf Seiten (VwGH 24.1.2013, 2010/16/0091) – begrenzten Raums, der i.d.R. anderen Räumen einer Wohnung vorgelagert und meist in das Gebäude eingeschnitten ist (vgl. etwa VwSlg 14.995 A/1998). Zumal der fragliche Bereich ursprünglich lediglich mit einer Umschließung an insgesamt vier Seiten bewilligt wurde, ist die Verglasung als Zubau zu bewerten und unterliegt folglich bereits aus diesem Grund einer Bewilligungspflicht nach § 14 Z 1 NÖ BauO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.