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{'item': 'LVwG-AV-1368/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1368/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des KL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. November 2016, LAD2-P-1620046/096-2016, betreffend Bemessung der Gesamtpension, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  4. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid vom
  5. Mai 2016, LAD2-P-1620046/086-2015, wurde der am *** geborene Beschwerdeführer mit Ablauf des
  6. Mai 2016 in den dauernden Ruhestand versetzt. Mit Email vom
  7. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung seines Nebengebührenzeitraums auf „12/1998 bis 11/2010“. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2016 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteigehörs die Berechnung der Gesamtpension mit dem Ergebnis einer monatlichen Gesamtpension von brutto € 2.064,06, zur Kenntnis und lud zur Stellungnahme dazu ein. Die vom Parteigehör umfasste Berechnung enthält auf insgesamt 28 Seiten ● die Berechnung des Ruhegenusses nach den Bestimmungen der DPL 1972, gegliedert in die o Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 gemäß § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76b Abs. 3 DPL 1972,Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 1 gemäß Paragraph 76 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz 3, DPL 1972, o die – das Email des Beschwerdeführers vom
  9. Mai 2016 berücksichtigende – Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 gemäß § 76a Abs. 4 in Verbindung mit § 76b Abs. 4 DPL 1972,die – das Email des Beschwerdeführers vom
  10. Mai 2016 berücksichtigende – Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz 4, DPL 1972, o die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 76a Abs. 7 sowie § 76b Abs. 1 und § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Art. XXX Abs. 10 der Anlage B DPL 1972,die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß Paragraph 76 a, Absatz 7, sowie Paragraph 76 b, Absatz eins und Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Artikel römisch 30 , Absatz 10, der Anlage B DPL 1972, o die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 76 Abs. 3, § 76a Abs. 2, § 76b Abs. 1 und § 77 Abs. 2 DPL 1972,die Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 76, Absatz 3,, Paragraph 76 a, Absatz 2,, Paragraph 76 b, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 2, DPL 1972, o die Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses gemäß § 76 Abs. 7, § 76a Abs. 2 und § 76b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 der Anlage B DPL 1972,die Ermittlung des Ausmaßes des Ruhegenusses gemäß Paragraph 76, Absatz 7,, Paragraph 76 a, Absatz 2 und Paragraph 76 b, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel römisch 22 Absatz eins, Ziffer 2, der Anlage B DPL 1972, o die Vergleichsberechnung gemäß § 76b Abs. 5 DPL 1972 unddie Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5, DPL 1972 und o die Vergleichsberechnung gemäß § 76c DPL 1972, die Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 c, DPL 1972, ● die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen des NÖ LBG, gegliedert in o die Berechnung der Leistung nach § 147 und § 148 NÖ LBG in Verbindung mit Art. XXX Abs. 10 der Anlage B DPL 1972 unddie Berechnung der Leistung nach Paragraph 147 und Paragraph 148, NÖ LBG in Verbindung mit Artikel römisch 30 , Absatz 10, der Anlage B DPL 1972 und o die Ermittlung der Zurechnungsmonate und ● die Parallelrechnung. Diese Rechtsgrundlagen sind in ihren Grundzügen abschnittsweise jeweils einleitend erläutert. Die Berechnungen sind tabellenförmig in Zeiträume, Berechnungsansätze und mathematische Operatoren gegliedert dargestellt. Mit Email vom
  11. Juli 2016 beantragte der Beschwerdeführer ● zur Vergleichsberechnung gemäß § 76b Abs. 5 DPL 1972 die „Verschiebung des Zeitraumes des Nebengebührenanteils gemäß § 76 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 DPL 1972 vor den Krankenstand besser jedoch wenn möglich auf den Zeitraum von 11.2005 bis 10.2010“ undzur Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5, DPL 1972 die „Verschiebung des Zeitraumes des Nebengebührenanteils gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera c und Absatz 6, DPL 1972 vor den Krankenstand besser jedoch wenn möglich auf den Zeitraum von 11.2005 bis 10.2010“ und ● zur Vergleichsberechnung gemäß § 76c DPL 1972 die Verschiebung des Zeitraumes des Nebengebührenanteils entsprechend seinem Email vom
  12. Mai 2016.zur Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 c, DPL 1972 die Verschiebung des Zeitraumes des Nebengebührenanteils entsprechend seinem Email vom
  13. Mai
  14. Gleichzeitig beantragte er die Nachzahlung des ab Juni 2015 bis Mai 2016 krankheitshalber gekürzten Gehaltes sowie die Berücksichtigung der damit höheren Beitragsgrundlagen und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass diese Kürzung eine soziale Ungerechtigkeit darstelle. Bei Ablehnung der begehrten Nachzahlung ersuche er um bescheidmäßige Erledigung. Mit Schreiben vom
  15. August 2016 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinen Anträgen vom
  16. Juli 2016 bekannt, dass sich der für die Berechnung des Nebengebührenanteils maßgebliche Zeitraum infolge der Krankenstände vom
  17. Juni 2015 bis
  18. Oktober 2015 sowie vom
  19. November 2015 bis
  20. Mai 2015 aufgrund des Antrags vom
  21. Juli 2016 um diese 10 Monate auf den Zeitraum von
  22. August 2010 bis
  23. Juli 2015 verschiebe. Dahingegen könne der zur Vergleichsberechnung gemäß § 76c DPL 1972 beantragten Verschiebung mangels gesetzlich vorgesehener Verschiebungsmöglichkeit nicht nachgekommen werden.Mit Schreiben vom
  24. August 2016 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu seinen Anträgen vom
  25. Juli 2016 bekannt, dass sich der für die Berechnung des Nebengebührenanteils maßgebliche Zeitraum infolge der Krankenstände vom
  26. Juni 2015 bis
  27. Oktober 2015 sowie vom
  28. November 2015 bis
  29. Mai 2015 aufgrund des Antrags vom
  30. Juli 2016 um diese 10 Monate auf den Zeitraum von
  31. August 2010 bis
  32. Juli 2015 verschiebe. Dahingegen könne der zur Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 c, DPL 1972 beantragten Verschiebung mangels gesetzlich vorgesehener Verschiebungsmöglichkeit nicht nachgekommen werden. Zum Antrag auf Nachzahlung des ab Juni 2015 bis Mai 2016 gekürzten Gehaltes beschrieb die belangte Behörde ausführlich den Gang des durchgeführten Verfahrens zur Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand und führte aus, dass es für die begehrte Nachzahlung samt damit verbundener Berücksichtigung höherer Beitragsgrundlagen keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Gesamtpension betrage daher auch unter Berücksichtigung des Antrags vom
  33. Juli 2016 brutto € 2.064,
  34. Diesem Schreiben war eine wie oben dargestellt gegliederte und erläuterte Berechnung im Umfang von insgesamt 29 Seiten angeschlossen. Mit Email vom
  35. August 2016 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Berechnung nicht einverstanden und begründete dies im Wesentlichen mit der teilweisen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen wie folgt: ● Die Vergleichsberechnung gemäß § 76c DPL 1972 diene zur Verlustdeckelung der mit Wirkung vom
  36. Juli 2006 in Kraft getretenen Pensionsreform. Daher müssten auch alle Bestimmungen „berücksichtigt bzw. angepasst werden“. Das heiße, dass die zur Verschiebung des Nebengebührenanteils gemäß § 76 Abs. 4 DPL 1972 berechneten 10 Monate und 18 Tage zu einer Verschiebung um 12 Monate hätten führen müssen, da ein „Rehaaufenthalt nicht schlechter als Krankenstand auf die Pensionshöhe wirken“ könne. Der Nebengebührenanteil der Vergleichsberechnung von € 377,55 spiegle in keiner Weise den tatsächlich durchschnittlichen Wert von rund € 700 wieder. Um die gegenteilige Rechtsansicht zu umgehen, ersuche er, gemäß § 76 Abs. 5 (wohl gemeint: DPL 1972) die Berechnung der Nebengebührenwerte für den Zeitpunkt der Vollendung des
  37. Lebensjahres vorzunehmen.Die Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 76 c, DPL 1972 diene zur Verlustdeckelung der mit Wirkung vom
  38. Juli 2006 in Kraft getretenen Pensionsreform. Daher müssten auch alle Bestimmungen „berücksichtigt bzw. angepasst werden“. Das heiße, dass die zur Verschiebung des Nebengebührenanteils gemäß Paragraph 76, Absatz 4, DPL 1972 berechneten 10 Monate und 18 Tage zu einer Verschiebung um 12 Monate hätten führen müssen, da ein „Rehaaufenthalt nicht schlechter als Krankenstand auf die Pensionshöhe wirken“ könne. Der Nebengebührenanteil der Vergleichsberechnung von € 377,55 spiegle in keiner Weise den tatsächlich durchschnittlichen Wert von rund € 700 wieder. Um die gegenteilige Rechtsansicht zu umgehen, ersuche er, gemäß Paragraph 76, Absatz 5, (wohl gemeint: DPL 1972) die Berechnung der Nebengebührenwerte für den Zeitpunkt der Vollendung des
  39. Lebensjahres vorzunehmen. ● Mit
  40. Juni 2006 sei bei langem Krankenstand noch keine Gehaltskürzungen eingetreten und sei daher der ungekürzte Betrag in die Vergleichsberechnung aufzunehmen. Die Ungleichbehandlung bei den Nebengebühren, die im Krankenstand nicht bezahlt werden, sei nicht verfassungskonform. Der Beschwerdeführer habe die letzten mindestens 25 Jahre monatlich durchschnittlich rund € 700 „sozialversicherungspflichtige Mehrdienstleistungen“ geleistet. Bei höherer Einstufung „und um € 700 mehr Gehalt“ bekomme man bei gleichem Sozialversicherungsbeitrag auch im Krankheitsfall die € 700 oder bei langem Krankenstand zumindest 60 % davon. Besonders schmerzlich empfinde er das bei der Gehaltskürzung, da man dann nicht einmal mehr 50 % vom durchschnittlichen Verdienst bekomme, was nicht der Fürsorgepflicht entspreche. Um seine Rechte zu wahren und sich die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zu nehmen und in der Hoffnung, doch noch zu dem ihm zustehenden Geld zu kommen, ersuche er daher um Berücksichtigung des durchschnittlichen Ruhegenusses wegen Nebengebühren im Krankenstand ab Jänner 2014 und um Nachzahlung und Berücksichtigung in der Gesamtpensionsberechnung, soweit die Beträge nicht durch Verschiebung der Zeiträume schon berücksichtigt worden seien. Weiters könne er die Gehaltskürzung wegen langen Krankenstandes aus näher beschriebenen Gründen des Ganges des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht akzeptieren. Daher sei die Kürzung zumindest ab Februar 2016 nicht rechtens und werde er weiter auf die Auszahlung und Berücksichtigung bei der Berechnung der Gesamtpension beharren. Generell sei die massive Kürzung unsozial und ungerecht, da auch die Kürzung dann voll in die Pensionsberechnung einfließe, wodurch es sein könne, dass sich die zu erwartende Pension mit Dauer des Krankenstandes immer mehr verringere. ● Diese Kürzung betreffe jedoch nicht die Personen, die vor dem
  41. Jänner 1957 geboren worden seien. Außerdem sei seit März 2015 seine Dienstunfähigkeit festgestanden. Es sei zwar zu begrüßen, dass die Dienstbehörde durch weitere Rehabilitationsmaßnahmen und weiteres Abwarten der Situation sowie durch weitere Gutachten den Beschwerdeführer im Arbeitsprozess zu halten gewollt habe, was jedoch nicht zu seinem finanziellen Nachteil bis in den Ruhestand führen dürfe. Er fordere daher noch einmal „die Gehaltskürzungen von Juni 2015 bis Mai 2016 auszuzahlen und in die Gesamt Pensionsberechnung einfließen zu lassen“. ● Weiters wolle er noch seinen Unmut über die Pensionsreform und über die Änderung der DPL 1972 seit seiner Pragmatisierung äußern. Diese Reformen hätten ihn ziemlich genau 1/3 der Pension gekostet. Dazu kommen noch die versteckte Kürzung, da der Pensionsanpassung erst im übernächsten Jahr erfolge. Der Gehalt eines Beamten sei auf die Lebensverdienstsumme ausgelegt gewesen. Lege man das Gehalt im „neuen Dienstrecht“ auf seine Laufbahn um, habe der Beschwerdeführer wertberichtigt um rund € 150.000,-- weniger verdient. Jahrelang habe er höherwertige Arbeit geleistet, ohne es jemals abgegolten oder eine außerordentliche Zuwendung erhalten zu haben. Mit Schreiben vom
  42. Oktober 2016 teilte die Dienstbehörde unter umfangreicher Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass sämtliche mit E-Mail vom
  43. August 2016 erhobenen Forderungen gesetzlich nicht gedeckt seien. Mit E-Mail vom
  44. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und kündigte die Inanspruchnahme von Rechtshilfe an. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter spruchmäßigem Verweis auf die wie oben dargestellt gegliederte und erläuterte Berechnung im Umfang von insgesamt 29 Seiten, gestützt auf § 80a in Verbindung mit §§ 76, 76a, 76b und 76c sowie Artikel XXII und Artikel XXX Abs. 10 der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBI. 2200 und §§ 146 bis 148 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBI. 2100, fest, dass dem Beschwerdeführer ab
  45. Juni 2016 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 2.064,06 gebührt. Begründend führt die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung sowohl des vorangegangenen Ruhestandsversetzungsverfahrens als auch des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens rechtlich wie mit Schreiben vom
  46. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass sämtliche begehrten Änderungen der Berechnung der Gesamtpension gesetzlich nicht gedeckt seien.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter spruchmäßigem Verweis auf die wie oben dargestellt gegliederte und erläuterte Berechnung im Umfang von insgesamt 29 Seiten, gestützt auf Paragraph 80 a, in Verbindung mit Paragraphen 76, 76 a, 76 b und 76 c sowie Artikel römisch 22 und Artikel römisch 30 Absatz 10, der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBI. 2200 und Paragraphen 146 bis 148 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBI. 2100, fest, dass dem Beschwerdeführer ab
  47. Juni 2016 ein monatlicher Ruhebezug von brutto € 2.064,06 gebührt. Begründend führt die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung sowohl des vorangegangenen Ruhestandsversetzungsverfahrens als auch des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens rechtlich wie mit Schreiben vom
  48. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, dass sämtliche begehrten Änderungen der Berechnung der Gesamtpension gesetzlich nicht gedeckt seien. In seiner Beschwerde dagegen erhebt der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Außerstreitstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes folgende Rechtsrügen: ● Die belangte Behörde habe der sie treffenden Begründungspflicht ihres Bescheides insoweit nicht entsprochen, als sie nicht vollständig erklärt habe, warum die angefochtene Entscheidung so und nicht anders habe ausfallen müssen. Diesem Erfordernis werde die Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter Berücksichtigung der Beilage nicht gerecht, da diese grundsätzlich zulässige Beilage in concreto Tatsachenangaben und rechtliche Ausführungen enthalte, die über das Zahlenmaterial hinausgingen, was die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung wesentlich erschwere. Wenn es etwa in der Bescheidbegründung heiße, dass ein Rehabilitationsaufenthalt aus dienstrechtlicher Sicht einen Sonderurlaub darstelle, so sei überhaupt nicht konkret erkennbar, um welchen Zeitraum es sich dabei handeln solle und was die Auswirkungen davon seien. Ein Rehabilitationsaufenthalt dürfte jedenfalls puncto Auswirkung auf die Gesamtpension nicht schlechter behandelt werden, als ein Krankenstand, was auch puncto Nebengebühren gelte. Im Widerspruch dazu sei behördlicherseits eine solche Verschlechterung zu Grunde gelegt worden, ohne dass das Ausmaß der Bescheidbegründung entnommen werden könne.Die belangte Behörde habe der sie treffenden Begründungspflicht ihres Bescheides insoweit nicht entsprochen, als sie nicht vollständig erklärt habe, warum die angefochtene Entscheidung so und nicht anders habe ausfallen müssen. Diesem Erfordernis werde die Begründung des angefochtenen Bescheides auch unter Berücksichtigung der Beilage nicht gerecht, da diese grundsätzlich zulässige Beilage in concreto Tatsachenangaben und rechtliche Ausführungen enthalte, die über das Zahlenmaterial hinausgingen, was die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Bescheidbegründung wesentlich erschwere. Wenn es etwa in der Bescheidbegründung heiße, dass ein Rehabilitationsaufenthalt aus dienstrechtlicher Sicht einen Sonderurlaub darstelle, so sei überhaupt nicht konkret erkennbar, um welchen Zeitraum es sich dabei handeln solle und was die Auswirkungen davon seien. Ein Rehabilitationsaufenthalt dürfte jedenfalls puncto Auswirkung auf die Gesamtpension nicht schlechter behandelt werden, als ein Krankenstand, was auch puncto Nebengebühren gelte. Im Widerspruch dazu sei behördlicherseits eine solche Verschlechterung zu Grunde gelegt worden, ohne dass das Ausmaß der Bescheidbegründung entnommen werden könne., ● Es sei gleichheitswidrig, dass die Nebengebühren pensionsrechtlich schlechter behandelt werden als die Monatsbezüge, weil die Pensionsbeiträge in beiden Fällen gleich gewesen seien. Hinzu komme, dass es auch von der Leistungsseite her keine Rechtfertigung für eine benachteiligende Differenzierung gebe. Der Beamte erbringe jene Leistungen, welche durch die Nebengebühren abgegolten werden, genauso im Rahmen seiner Dienstpflichten, wie jene Basisleistung, welche den Anspruch auf die Monatsbezüge begründe. Diese Verfassungswidrigkeit sei jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen.Es sei gleichheitswidrig, dass die Nebengebühren pensionsrechtlich schlechter behandelt werden als die Monatsbezüge, weil die Pensionsbeiträge in beiden Fällen gleich gewesen seien. Hinzu komme, dass es auch von der Leistungsseite her keine Rechtfertigung für eine benachteiligende Differenzierung gebe. Der Beamte erbringe jene Leistungen, welche durch die Nebengebühren abgegolten werden, genauso im Rahmen seiner Dienstpflichten, wie jene Basisleistung, welche den Anspruch auf die Monatsbezüge begründe. Diese Verfassungswidrigkeit sei jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen., ● Es sei gleichheitswidrig, dass bei den Abschlägen wegen Frühpensionierung nicht beachtet worden sei, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, die zur Frühpensionierung geführt habe, durch die dienstlichen Belastungen herbeigeführt worden sei.Es sei gleichheitswidrig, dass bei den Abschlägen wegen Frühpensionierung nicht beachtet worden sei, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung, die zur Frühpensionierung geführt habe, durch die dienstlichen Belastungen herbeigeführt worden sei., ● Es stelle eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, dass der Beschwerdeführer das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Vertrauen darauf angetreten habe, dass es eine Kürzung der Pension wegen Frühpensionierung nicht gibt. Die nachträgliche gesetzliche Einführung habe eine Verschlechterung dargestellt, die dem Beschwerdeführer zugemutet werde, nachdem er einen Großteil seiner Aktivdienstleistung bereits erbracht habe. Hinzugekommen seien insbesondere auch noch Durchrechnungsbestimmungen, die Abkoppelung für Pensionsanpassungen von der Entwicklung der Aktivdienstbezüge und weitere reduzierende Maßnahmen, die insgesamt ein exzessives Ausmaß ergäben. Von dem bei mehreren nachteiligen Gesetzesnovellierungen erklärten Ziel der Wahrung der Lebensverdienstsumme sei gerade bei Frühpensionisten extrem abgewichen worden, was im Fall des Beschwerdeführers einen Verlust in der Größenordnung von € 150.000,-- im Vergleich zu dem bedeute, was er auf Basis der Rechtslage in der Beginnphase seines Dienstverhältnisses erwarten habe können. Damals habe es nämlich weder die Kürzung der Bezüge im Krankenstandsfall gegeben noch prozentuelle Abschläge wegen Frühpensionierung im Sinne des nunmehrigen § 76 Abs. 8 GPL
  49. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich Altersdiskriminierung geltend gemacht, da diese Verschlechterungen nur für nach dem
  50. Jänner 1957 Geborene gelten. Inakzeptabel sei, dass die wesentliche Pensionskürzung nicht nur zur Folge der prozentmäßigen Abschläge eintrete, sondern auch als Folge der krankenstandsmäßigen Kürzung der maßgeblichen Monatsbezüge. Ein Krankenstand stelle ein schicksalhaftes Ereignis dar und sei es bereits ein schwerer Nachteil, dass die Aktivbezüge deshalb gekürzt würden, während ein darüber noch hinausgehender Pensionsschaden sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Allein durch den Entfall der Abschläge im Ausmaß von 18 % hätte die Bruttopension um rund € 600,-- höher angesetzt werden müssen. Ein Mehr in diesem Ausmaß sei auch unter sozialen Gesichtspunkten mindestens angebracht.Es stelle eine Verletzung des Vertrauensschutzes dar, dass der Beschwerdeführer das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Vertrauen darauf angetreten habe, dass es eine Kürzung der Pension wegen Frühpensionierung nicht gibt. Die nachträgliche gesetzliche Einführung habe eine Verschlechterung dargestellt, die dem Beschwerdeführer zugemutet werde, nachdem er einen Großteil seiner Aktivdienstleistung bereits erbracht habe. Hinzugekommen seien insbesondere auch noch Durchrechnungsbestimmungen, die Abkoppelung für Pensionsanpassungen von der Entwicklung der Aktivdienstbezüge und weitere reduzierende Maßnahmen, die insgesamt ein exzessives Ausmaß ergäben. Von dem bei mehreren nachteiligen Gesetzesnovellierungen erklärten Ziel der Wahrung der Lebensverdienstsumme sei gerade bei Frühpensionisten extrem abgewichen worden, was im Fall des Beschwerdeführers einen Verlust in der Größenordnung von € 150.000,-- im Vergleich zu dem bedeute, was er auf Basis der Rechtslage in der Beginnphase seines Dienstverhältnisses erwarten habe können. Damals habe es nämlich weder die Kürzung der Bezüge im Krankenstandsfall gegeben noch prozentuelle Abschläge wegen Frühpensionierung im Sinne des nunmehrigen Paragraph 76, Absatz 8, GPL
  51. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich Altersdiskriminierung geltend gemacht, da diese Verschlechterungen nur für nach dem
  52. Jänner 1957 Geborene gelten. Inakzeptabel sei, dass die wesentliche Pensionskürzung nicht nur zur Folge der prozentmäßigen Abschläge eintrete, sondern auch als Folge der krankenstandsmäßigen Kürzung der maßgeblichen Monatsbezüge. Ein Krankenstand stelle ein schicksalhaftes Ereignis dar und sei es bereits ein schwerer Nachteil, dass die Aktivbezüge deshalb gekürzt würden, während ein darüber noch hinausgehender Pensionsschaden sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Allein durch den Entfall der Abschläge im Ausmaß von 18 % hätte die Bruttopension um rund € 600,-- höher angesetzt werden müssen. Ein Mehr in diesem Ausmaß sei auch unter sozialen Gesichtspunkten mindestens angebracht. Aus den genannten Gründen beantragt der Beschwerdeführer, „den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass eine monatliche Bruttogesamtpension im gesetzlich richtigen Ausmaß höher festgesetzt wird, mindestens im Betrag von € 2663,30“.
  53. Rechtslage: § §§ 76, 76a, 76b, 76c, 80a der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBI. 2200, sowie Artikel XXII und Artikel XXX Abs. 10 der Anlage B der DPL 1972 lauten auszugsweise:Paragraph Paragraphen 76, 76 a, 76 b, 76 c, 80 a, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBI. 2200, sowie Artikel römisch 22 und Artikel römisch 30 Absatz 10, der Anlage B der DPL 1972 lauten auszugsweise: „§ 76 Ruhegenuß

(1)Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. § 62 Abs. 3 ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(2)Der Ruhegenuß wird auf Grund der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit und des ruhegenußfähigen Monatsbezuges ermittelt, wobei 80 v.H. dieses Bezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Wenn der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung oder seines Übertrittes in den Ruhestand den für die nächste Vorrückung erforderlichen Zeitraum zur Gänze zurückgelegt hat, ist er so zu behandeln, als ob die Vorrückung eingetreten wäre. Paragraph 62, Absatz 3, ist auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3)Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit, welche sich aus der Dienstzeit des Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande und den für den Ruhegenuß anzurechnenden Zeiträumen zusammensetzt, ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
(4)Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
  1. a)dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,
  2. a)dem Gehalt (Paragraph 50, Absatz eins,), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,
  3. b)einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und
  4. b)einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (Paragraph 65,), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß Paragraph 73, und
  5. c)dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß § 71 Abs. 11 zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß lit.a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.
  6. c)dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenußfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,), die dem Beamten für die letzten fünf Jahre vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ausbezahlt worden sind; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. Soferne jedoch in diesem Zeitraum durch die Bestellung auf einen Leiterposten eine Personalzulage gemäß Paragraph 71, Absatz 11, zuerkannt oder ein bestimmter Dienstposten im Dienstpostenplan neu als Leiterposten bezeichnet wurde, ist ein zufolge qualitativer Mehrdienstleistungsentschädigungen festgestellter Nebengebührenanteil nur insoweit zu berücksichtigen, als er die Personalzulage übersteigt. Wenn der Nebengebührenanteil anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand den Betrag von eins v.T. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges gemäß Litera a und b nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage außer Betracht.
(5)Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Abs. 4 anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(5)Wenn es für den Beamten günstiger ist, tritt im Absatz 4, anstelle des Zeitpunktes des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand der Zeitpunkt der Vollendung des 45. Lebensjahres.
(6)In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Abs. 4.
(6)In dem Zeitpunkt, in dem sich der Gehalt der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 ändert, ändert sich um den selben Hundertsatz die bis dahin für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles bedeutsame Nebengebührensumme gemäß Absatz 4,
(7)Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Steigerungsbetrag). Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 21 Abs. 2 lit.b ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Art. XXIX Abs. 2 der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, läge zum in Artikel römisch 29 , Absatz eins, der Anlage B angeführten Antrittsalter eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Artikel römisch 29 , Absatz 2, der Anlage B) von 40 Jahren vor, bis zu dem in Artikel römisch 29 , Absatz eins, der Anlage B angeführten Antrittsalter um 0,28 Prozentpunkte und darüber bis zum Ablauf des Monates, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, um 0,1667 Prozentpunkte, insgesamt höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(8a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit. f beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 8 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.e ist der sich nach der Anwendung des Abs. 8 und der §§ 76c Abs. 1 und 76b Abs. 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(8a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera f, beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 8, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, ist der sich nach der Anwendung des Absatz 8 und der Paragraphen 76 c, Absatz eins und 76 b Absatz 5 bis 9 ergebende Ruhegenuss zusätzlich um 0,175 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, zu verringern.
(9)Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt
(9)Eine Kürzung nach Absatz 8, findet nicht statt
  1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
  2. wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand oder
  3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(10)Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(10)Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 9, Ziffer 3, gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(11)Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 9 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(11)Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Absatz 9, Ziffer 3, bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Absatz 7 und 8 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.
(12)Der Ruhegenuß darf 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(13)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen. § 76aParagraph 76 a Ruhegenuß bei voller Durchrechnung
(1)….
(2)Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. § 76 Abs. 3, Abs. 7 bis Abs. 11 und Abs. 13 sowie Art. XXII Abs. 1 Z 2 und Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(2)Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlagen 1 und 2, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Paragraph 76, Absatz 3,, Absatz 7 bis Absatz 11 und Absatz 13, sowie Artikel römisch 22 , Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel römisch 23 , Absatz eins, der Anlage B sind anzuwenden. Der Ruhegenuß darf 40 % der Ruhegenußberechnungsgrundlagen nicht unterschreiten.
(3)Die Ruhegenußberechnungsgrundlage 1 ist wie folgt zu ermitteln:
  1. Für jeden nach dem
  2. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 54 Abs. 3 lit.a zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist.
  3. Für jeden nach dem
  4. Dezember 1983 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag zu leisten ist oder geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 54, Absatz 3, Litera a, zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung die tatsächliche Besoldung maßgeblich ist. 2….
(4)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Abs. 3 Z 2 vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 3), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß § 54 Abs. 3 lit.b ausbezahlt worden sind. ….
(4)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vervielfachten ruhegenussfähigen Nebengebühren (Paragraph 69, Absatz 3,), die für die 480 Monate mit den höchsten Bemessungsgrundlagen gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Litera b, ausbezahlt worden sind. ….
(5)….
(7)… . § 76bParagraph 76 b Ruhegenuß bei verkürzter Durchrechnung
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 76a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des Paragraph 76 a, mit den in Absatz 3 bis Absatz 9, festgelegten Maßgaben ermittelt.
(2)Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 16 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem
  1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,
  2. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(2)Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (Paragraph 16, Absatz 2,) das für den vollen Ruhegenuß erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten und angerechneten Zeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anläßlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem
  1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,
  2. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
(3)Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 76a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
(3)Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in Paragraph 76 a, Absatz 3, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen: Jahr Zahl 2005 12 2006 24 2007 36 2008 48 2009 60 2010 72 2011 84 2012 96 2013 108 2014 120 2015 132 2016 144 2017 156 2018 168 2019 180 2020 192 2021 204 2022 216 2023 228 2024 240 2025 252 2026 264 2027 276 2028 300 2029 324 2030 348 2031 372 2032 408 2033 444
(4)Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 76a Abs. 4 folgende Anzahl von Monaten:
(4)Gebührt ein Ruhegenuß oder ein Versorgungsgenuß nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von Paragraph 76 a, Absatz 4, folgende Anzahl von Monaten: Jahr Zahl 2005 bis 2009 60 2010 72 2011 84 2012 96 2013 108 2014 120 2015 132 2016 144 2017 156 2018 168 2019 180 2020 192 2021 204 2022 216 2023 228 2024 240 2025 252 2026 264 2027 276 2028 300 2029 324 2030 348 2031 372 2032 408 2033 444 Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum
  1. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Abs. 4 Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum
  2. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von Absatz 4, Einleitungssatz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Beamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
(5)Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des § 76 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 76a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(5)Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß unter Anwendung des Paragraph 76, zu ermitteln und dem unter Anwendung des Paragraph 76 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 bis Absatz 4, zu ermittelnden Ruhegenuß gegenüberzustellen.
(6)Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der §§ 76a Abs. 2 letzter Satz, 77 Abs. 2 letzter Satz, 91a Abs. 5 letzter Satz, Art. XXII Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz und Art. XXIII Abs. 1 vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(6)Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 7, oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der Paragraphen 76 a, Absatz 2, letzter Satz, 77 Absatz 2, letzter Satz, 91a Absatz 5, letzter Satz, Artikel römisch 22 , Absatz eins, Ziffer 2, vorletzter Satz und Artikel römisch 23 , Absatz eins, vorletzter Satz der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(7)Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Zunächst ist der Ruhegenuß vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
  2. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  3. Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
  4. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
  5. Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
  6. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  7. Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(8)Übersteigt der Vergleichsruhegenuß den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
  1. Vom Vergleichsruhegenuß sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.
  2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
  3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
  4. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(9)Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.
(9)Ist der Ruhegenuß höher als der Vergleichsruhegenuß, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 7, oder 8.
(10)Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen.
(10)Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Absatz 8, Ziffer eins, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 58, zu erhöhen und die Erhöhung durch Verordnung festzustellen. § 76cParagraph 76 c Erhöhung des Ruhebezuges
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den §§ 76a und 76b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1)Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges nach den Paragraphen 76 a und 76 b ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % dieses Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2)An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 21 Abs. 2 lit.d (in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX Abs. 1 der Anlage B) oder § 21 Abs. 2 lit.e, lit.f oder lit.g bestanden hat:
(2)An die Stelle des im Absatz eins, zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90 % treten für die erstmalige Bemessung des Ruhebezuges die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für denjenigen Zeitraum geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Anspruch auf Ruhebezug aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, (in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, oder Artikel römisch 29 , Absatz eins, der Anlage B) oder Paragraph 21, Absatz 2, Litera e,, Litera f, oder Litera g, bestanden hat: Jahr Prozentsatz
  1. Juli 2006 -
  2. Juni 2007 95 %
  3. Juli 2007 -
  4. Juni 2008 94,75 %
  5. Juli 2008 -
  6. Juni 2009 94,5 %
  7. Juli 2009 -
  8. Juni 2010 94,25 %
  9. Juli 2010 -
  10. Juni 2011 94 %
  11. Juli 2011 -
  12. Juni 2012 93,75 %
  13. Juli 2012 -
  14. Juni 2013 93,5 %
  15. Juli 2013 -
  16. Juni 2014 93,25 %
  17. Juli 2014 -
  18. Juni 2015 93 %
  19. Juli 2015 -
  20. Juni 2016 92,75 %
  21. Juli 2016 -
  22. Juni 2017 92,5 %
  23. Juli 2017 -
  24. Juni 2018 92,25 %
  25. Juli 2018 -
  26. Juni 2019 92 %
  27. Juli 2019 -
  28. Juni 2020 91,75 %
  29. Juli 2020 -
  30. Juni 2021 91,5 %
  31. Juli 2021 -
  32. Juni 2022 91,25 %
  33. Juli 2022 -
  34. Juni 2023 91 %
  35. Juli 2023 -
  36. Juni 2024 90,75 %
  37. Juli 2024 -
  38. Juni 2025 90,5 %
  39. Juli 2025 -
  40. Juni 2026 90,25 %
(3)Eine allfällige Kürzung nach § 76 Abs. 8 sowie eine allfällige Zurechnung nach § 77 Abs. 2 sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (§ 21 Abs. 2 lit.d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 oder Art. XXIX der Anlage B, jeweils in der bis zum
  2. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können.
(3)Eine allfällige Kürzung nach Paragraph 76, Absatz 8, sowie eine allfällige Zurechnung nach Paragraph 77, Absatz 2, sind im Rahmen der Bemessung dieses Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am
  1. Juni 2006 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung auf Antrag (Paragraph 21, Absatz 2, Litera d,, allenfalls in Verbindung mit Artikel römisch 23 , Absatz 2, oder Artikel römisch 29 , der Anlage B, jeweils in der bis zum
  2. Juni 2006 geltenden Fassung) bewirken hätte können. Unterabschnitt: Bestimmungen für nach dem
  3. Dezember 1956 geborene Beamte § 80aParagraph 80 a Parallelrechnung
(1)Die §§ 80a bis 80f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
(1)Die Paragraphen 80 a bis 80 f gelten für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie
  1. a)vor dem 1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und sich am 30. Juni 2006 nicht im dauernden Ruhestand befinden oder
  2. b)nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden und unmittelbar vor diesem Dienstverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen österreichischen Gebietskörperschaft gestanden sind.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 76 Abs. 7, Art. XXII Abs. 1 Z 2 oder Art. XXIII Abs. 1 der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(2)Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach Paragraph 76, Absatz 7,, Artikel römisch 22 , Absatz eins, Ziffer 2, oder Artikel römisch 23 , Absatz eins, der Anlage B entspricht und das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2006 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3)Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 % entspricht.
(3)Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG) zu bemessen. Die Pension nach dem NÖ LBG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Absatz 2, auf 100 % entspricht.
(4)Nach § 77 Abs. 2 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(4)Nach Paragraph 77, Absatz 2, zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Absatz 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraumes maßgebend.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(5)Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Absatz 2 und aus der anteiligen Pension nach Absatz 3, zusammen. Anlage B Artikel XXIIArtikel römisch 22
(1)Für Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist, stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden: 1. anstelle § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1 erster Satz und § 76b Abs. 1 erster Satz: 1. anstelle Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 76 a, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 76 b, Absatz eins, erster Satz: Dem in den Ruhestand versetzten Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. 2. anstelle von § 76 Abs. 7: 2. anstelle von Paragraph 76, Absatz 7 : Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren bis zum 31. Dezember 2006 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich
  1. a)für weitere vor dem 1. Jänner 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,167 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
  2. b)für nach dem 31. Dezember 2006 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,667 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und um 0,139 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat. Der Ruhegenuss von Beamten, die am 1. Jänner 2007 noch nicht 10 Jahre an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit erreicht haben, beträgt den aliquoten Teil von 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Neben diesem aliquoten Teil beträgt der jährliche Steigerungsbetrag jenes Prozentausmaß, durch welches nach 45 Jahren an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht werden. Das sich ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus § 76 Abs. 7 ergibt.Der Ruhegenuss darf bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mehr als 45 Jahre, so beträgt der Ruhegenuss jenes Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sich aus Paragraph 76, Absatz 7, ergibt. 3. anstelle § 77 Abs. 1 erster Satz: 3. anstelle Paragraph 77, Absatz eins, erster Satz: Ist der Beamte infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2)Auf Beamte gemäß Abs. 1 ist § 13 Abs. 2 lit.a in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Auf Beamte gemäß Absatz eins, ist Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, in der vor der 2. DPL-Novelle 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel XXXArtikel römisch 30
(1)Auf Beamte, die vor dem
  1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 15 Abs. 3 in der am
  2. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(1)Auf Beamte, die vor dem
  1. Juli 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist Paragraph 15, Absatz 3, in der am
  2. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)(entfällt)
(3)§ 94 Abs. 8, § 58 Abs. 2 und Art. XXX Abs. 4 der Anlage B gelten auch für Personen, die am
  1. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem
  2. und
  3. Abschnitt des III. Teiles dieses Gesetzes haben.
(3)Paragraph 94, Absatz 8,, Paragraph 58, Absatz 2 und Artikel römisch 30 , Absatz 4, der Anlage B gelten auch für Personen, die am
  1. Juni 2006 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem
  2. und
  3. Abschnitt des römisch drei. Teiles dieses Gesetzes haben.
(4)Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
(4)Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem
  1. Jänner 1957 geborenen Beamten, die sich am
  2. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.
(5)Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Beamten sind Zeiträume gemäß § 12 Abs. 1 lit.h bis lit.j nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß § 13 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach § 54 Abs. 2 und Abs. 10.
(5)Auf Antrag des nach dem 31. Dezember 1955 geborenen Beamten sind Zeiträume gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera h bis Litera j, nachträglich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen, die er gemäß Paragraph 13, Absatz 3, von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Für die Anrechnung dieser Zeiten bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Wird der Bemessungsbescheid später als 5 Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, bilden zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der dem Beamten für jenen Monat gebührt, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten entspricht dem Pensionsbeitrag nach Paragraph 54, Absatz 2 und Absatz 10,
(6)§ 20 ist in der bis
  1. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abweichend von § 52 Abs. 3
  2. bis
  3. Satz in der ab
  4. Juli 2006 geltenden Fassung ist § 20 Abs. 1 lit.a in Verbindung mit Abs. 2 bis Abs. 4 auch auf nach dem
  5. Dezember 1956 geborene Beamte anzuwenden.
(6)Paragraph 20, ist in der bis
  1. Juni 2006 geltenden Fassung auf bis zu diesem Zeitpunkt in den zeitlichen Ruhestand versetzte Beamte auf die Dauer dieses Ruhestandes weiter anzuwenden. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 3,
  2. bis
  3. Satz in der ab
  4. Juli 2006 geltenden Fassung ist Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 bis Absatz 4, auch auf nach dem
  5. Dezember 1956 geborene Beamte anzuwenden.
(7)Auf Kinder, für die vor dem
  1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der
  2. Schulstufe befanden, ist § 57 in der bis
  3. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der
  4. Schulstufe weiter anzuwenden.
(7)Auf Kinder, für die vor dem
  1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der
  2. Schulstufe befanden, ist Paragraph 57, in der bis
  3. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der
  4. Schulstufe weiter anzuwenden.
(8)Am
  1. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem IV. und VII. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem
  2. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(8)Am
  1. Juni 2006 anhängige Verfahren nach dem römisch vier. und römisch sieben. Teil DPL 1972 sind nach den vor dem
  2. Juli 2006 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(9)Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, gestanden sind.
(9)Eine Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land nach diesem Gesetz kann ab dem 1. Juli 2006 nur noch für solche Personen erfolgen, die bis zu ihrer Aufnahme in einem Dienstverhältnis nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), Landesgesetzblatt 2300, gestanden sind.
(10)Auf vor dem
  1. Jänner 1956 geborene Beamte und auf Beamte, deren Vorrückungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand seine Grundlage in § 7 dieses Gesetzes vor der Kundmachung der Fassung LGBl. 2200-70 hat, ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit. e § 76 Abs. 8a in der Fassung LGBl. 2200-66 weiter anzuwenden. Werden diese Beamten nach § 21 Abs. 2 lit. b in den Ruhestand versetzt, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich das Ausmaß der Kürzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. e, lägen nicht die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 lit. b vor, nach § 76 Abs. 8
  2. Satz dieses Gesetzes, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 80a dieses Gesetzes zusätzlich nach den §§ 147 Abs. 2 und 148 Abs. 2 NÖ LBG, bemisst.
(10)Auf vor dem
  1. Jänner 1956 geborene Beamte und auf Beamte, deren Vorrückungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand seine Grundlage in Paragraph 7, dieses Gesetzes vor der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2200, -70 hat, ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, Paragraph 76, Absatz 8 a, in der Fassung Landesgesetzblatt 2200, -66 weiter anzuwenden. Werden diese Beamten nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, in den Ruhestand versetzt, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass sich das Ausmaß der Kürzung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e,, lägen nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, vor, nach Paragraph 76, Absatz 8,
  2. Satz dieses Gesetzes, sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 80 a, dieses Gesetzes zusätzlich nach den Paragraphen 147, Absatz 2 und 148 Absatz 2, NÖ LBG, bemisst.
(11)Bei nach dem
  1. Dezember 1956 geborenen Beamten ist im Zeitraum vom
  2. Jänner 2013 bis zum
  3. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit.b nach dem vollendeten
  4. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 21 Abs. 5) vorliegen.
(11)Bei nach dem
  1. Dezember 1956 geborenen Beamten ist im Zeitraum vom
  2. Jänner 2013 bis zum
  3. Dezember 2016 das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, nach dem vollendeten
  4. Lebensjahr um höchstens 13,2 Prozentpunkte zu kürzen, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Paragraph 21, Absatz 5,) vorliegen.
(12)§ 94 Abs. 9 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.“
(12)Paragraph 94, Absatz 9, gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.“ §§ 146 bis 148 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBI. 2100 lauten:Paragraphen 146 bis 148 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBI. 2100 lauten: „§ 146 Anspruch auf Alterspension Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. § 147Paragraph 147 Alterspension, Ausmaß
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (§ 142 Z 6), geteilt durch 14.
(1)Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 142, Ziffer 6,), geteilt durch 14.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 3 um 0,425 %, sonst um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach § 82 Abs. 2 Z 4 beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(2)Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Pensionierung nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, um 0,425 %, sonst um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Bei einer Pensionierung nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 4, beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(3)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 82) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.
(3)Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 82,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes. § 148Paragraph 148 Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit, Ausmaß
(1)Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des § 146 erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(1)Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des Paragraph 146, erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.
(2)Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 147, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(2)Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 147,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.
(3)Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des
  1. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:
  2. die Leistung nach § 147 unter Anwendung des Abs. 2 letzter Halbsatz;
  3. die Leistung nach Paragraph 147, unter Anwendung des Absatz 2, letzter Halbsatz;
  4. die Zahl der Monate ab der Wirksamkeit der Pensionierung bis zum Monatsersten nach Vollendung des
  5. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des
  6. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes. Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z.1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z.1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.
(4)Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.“
  1. Erwägungen: Die Beschwerde behauptet ausschließlich die Verletzung der Begründungspflicht sowie die Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes. Beide Rügen treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Zur behaupteten Verletzung der Begründungspflicht: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde – insbesondere über die ihm tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge. Soweit der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung der Begründungspflicht am Beispiel seines Rehabilitationsaufenthaltes behauptet, kann dies insoweit nicht nachvollzogen werden, als er dies im Widerspruch zur Begründung des angefochtenen Bescheides mit der nicht nachvollziehbaren Behauptung verknüpft, dass dieser Aufenthalt einer „Verschlechterung“ zugrunde gelegt worden sei. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 5 der Berechnung, Beitragsgrundlagen der Monate Oktober und November 2015) im Einklang mit der Rechtslage zwanglos, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene Rehabilitationsaufenthalt als Sonderurlaub eben nicht zu einer krankheitsbedingten Bezugskürzung geführt hat, sondern – im Gegenteil – zur Unterbrechung dieser Kürzung. Zur behaupteten für die dauernde Dienstunfähigkeit kausalen dienstlichen Belastung: Der Beschwerdeführer behauptet nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 9 DPL
  2. Die in dessen Z. 2 als Voraussetzung zur Berücksichtigung einer Berufskrankheit vorgesehene Tatsachenanknüpfung an eine rechtskräftig zuerkannte Versehrtenrente, begegnete bei der Prüfung des vergleichbaren § 5 Abs. 4 Z. 2 des Pensionsgesetzes 1965 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 4.12.2013, G 67/2013 u.a.). Die Behauptung einer für die dauernde Dienstunfähigkeit vermeintlich kausale dienstliche Belastung geht insoweit ins Leere.Der Beschwerdeführer behauptet nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 9, DPL
  3. Die in dessen Ziffer 2, als Voraussetzung zur Berücksichtigung einer Berufskrankheit vorgesehene Tatsachenanknüpfung an eine rechtskräftig zuerkannte Versehrtenrente, begegnete bei der Prüfung des vergleichbaren Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, des Pensionsgesetzes 1965 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 4.12.2013, G 67 aus 2013, u.a.). Die Behauptung einer für die dauernde Dienstunfähigkeit vermeintlich kausale dienstliche Belastung geht insoweit ins Leere. Zur behaupteten Altersdiskriminierung und Verletzung des Vertrauensschutzes: Der Beschwerdeführer benennt nicht die von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen konkret, sondern beschreibt lediglich seine wirtschaftliche Betroffenheit durch die insgesamt angewendete Rechtslage im Vergleich zu der bei seinem Dienstantritt in Geltung gestandenen. Soweit er seinen Verlust mit der Höhe von „€ 150.000,00“ beziffert, kann dies nicht nachvollzogen werden. Soweit er abschließend wörtlich beantragt, „den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass meine monatliche Brutto-Gesamtpension im gesetzlich richtigen Ausmaß höher festgesetzt wird, mindestens im Betrag von € 2.663,30“, bleibt das Begehren mangels behaupteter Gesetzwidrigkeit im Wortlaut unverständlich. Soweit dieser Antrag jedoch als auf die um eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit bereinigte Rechtslage gerichtet interpretiert werden kann, ist dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VfGH zur vergleichbaren Thematik der – als gleichheitskonform erkannten – Wiener PensionsO 1995 entgegen zu halten (VfGH 22.09.2008, B1888/06, VfSlg. 18518). Willkür wird nicht behauptet und findet sich auch kein Indiz dafür im vorgelegten Akt. Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2: Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht. Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu etwa VfSlg. 6485/1971, 8617/1979), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken. So hält es der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, dass die (ruhegenussfähige) Dienstzulage nach § 82c GehG 1956 ebenso wie die (ruhegenussfähige) Verwendungszulage nach § 82d GehG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt (VfGH 04.03.1989, B 1337/87). Diese für alle ruhegenussfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt (vgl. VfSlg. 7705/1975). Dass diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenussfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht (vgl. VfSlg. 7891/1976, 7996/1976, 9924/1984).Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich auch an den Gesetzgeber; er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, Differenzierungen vorzunehmen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind vergleiche zB VfSlg. 8457 aus 1978,, 10064 aus 1984,, 10084 aus 1984,). Das Gleichheitsgebot erfordert, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  5. Dezember 1986, B650/85, ausgesprochen hat lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht. Der Gesetzgeber ist jedoch, wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes vergleiche dazu etwa VfSlg. 6485 aus 1971,, 8617 aus 1979,), zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken. So hält es der Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht für bedenklich, dass die (ruhegenussfähige) Dienstzulage nach Paragraph 82 c, GehG 1956 ebenso wie die (ruhegenussfähige) Verwendungszulage nach Paragraph 82 d, GehG 1956 nur dann Bestandteil des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und damit bei der Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen ist, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt (VfGH 04.03.1989, B 1337/87). Diese für alle ruhegenussfähigen Zulagen geltende Regelung folgt dem für das Pensionsrecht allgemein maßgeblichen Prinzip, wonach das Ausmaß des einem Beamten gebührenden Ruhegenusses von dessen besoldungsrechtlicher Stellung im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand abhängt vergleiche VfSlg. 7705 aus 1975,). Dass diese Regelung, soweit sie die hier in Rede stehenden ruhegenussfähigen Zulagen betrifft, unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt ihre Sachlichkeit nicht vergleiche VfSlg. 7891 aus 1976,, 7996 aus 1976,, 9924 aus 1984,). Vor diesem Hintergrund kann die behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer sogar von einer gesetzlich eingeräumten Verschiebungsmöglichkeit unbestritten wunschgemäß Gebrauch machen konnte. Zur behaupteten „Abkoppelung für Pensionsanpassungen von der Entwicklung der Aktivdienstbezüge“: Dieses Vorbringen betrifft die vom Beschwerdeführer befürchtete Entwicklung der Höhe seiner zukünftigen Gesamtpension in den Folgejahren und verfehlt damit den Anfechtungsgegenstand. Anmerkung zur im Verwaltungsverfahren geforderten Nachzahlung krankheitshalber gekürzter Bezüge: Im Unterschied zu jener Rechtslage, die dem Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2006, 2003/12/0022, vorlag, stellt die Rechtslage im vorliegenden Fall ungerügt ausschließlich auf die im aktiven Dienstverhältnis tatsächlich ausbezahlten Geldbeträge ab. Weder aus dem gesamten Beschwerdevorbringen noch aus einer sonstigen rechtlichen Erwägung ergeben sich Zweifel an der Zulässigkeit dieser gesetzlichen Regelung.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und keinen Beitrag zur Klärung des – unbestrittenen – Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1368.001.2016

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