GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dassDer Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass - der Tatzeitraum auf „04.12.2014 bis 12.05.2015“ korrigiert, - die im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Übertretungsnorm § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) nach der Ziffer 1 durch den Zusatz „vierter Deliktsfall“ ergänzt unddie im Spruch des Straferkenntnisses zitierte Übertretungsnorm Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) nach der Ziffer 1 durch den Zusatz „vierter Deliktsfall“ ergänzt und - die verhängte Verwaltungsstrafe auf 1.000 Euro/9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird bestätigt. Gleichzeitig werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
G) mit 100 Euro festgesetzt.bestätigt. Gleichzeitig werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins, und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 100 Euro festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100 Euro und ist
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23.09.2015, Zl. LFS2-V-15 5368/5, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Zeit: 01.08.2014 bis 12.05.2015 Ort: Cafe “***“, Gemeindegebiet ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das
G 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der G s.r.o. (ihrerseits Eigentümerin des unten angeführten Glücksspielautomaten) mit Sitz in ***, ***, Slovak Republic, also als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Firma zu verantworten, dass das Unternehmen sich in der Zeit von 01.08.2014 bis 12.05.2015 an den im Lokal "Cafe ***", ***, ***, mit folgendem Glücksspielgerät veranstaltete Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch beteiligt:Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der G s.r.o. (ihrerseits Eigentümerin des unten angeführten Glücksspielautomaten) mit Sitz in ***, ***, Slovak Republic, also als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Firma zu verantworten, dass das Unternehmen sich in der Zeit von 01.08.2014 bis 12.05.2015 an den im Lokal "Cafe ***", ***, ***, mit folgendem Glücksspielgerät veranstaltete Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch beteiligt: 1. Auftragsterminal A-T2, Nummer des Gerätes *** mit den von den Kontrollorganen angebrachten Versiegelungsplaketten Nr. ***Auftragsterminal A-T2, Nummer des Gerätes *** mit den von den Kontrollorganen angebrachten Versiegelungsplaketten Nr. ***, Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde Finanzamt *** wurde das angeführte Glücksspielgerät betriebsbereit und eingeschalten vorgefunden, mit welchem wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt wurden, mit denen aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in der Höhe von mindestens € 0,20 deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch das Gerät nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen war.Sie haben die Tat deshalb zu verantworten, weil Sie sich zur Tatzeit an dem angeführten Glücksspielgerät mit der angeführten Gehäusebezeichnung und Seriennummer mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt haben fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von Walzen- und Kartenspielen, zu erzielen und daher als Unternehmer im Sinne des § 2 GSpG gehandelt haben.Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde Finanzamt *** wurde das angeführte Glücksspielgerät betriebsbereit und eingeschalten vorgefunden, mit welchem wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt wurden, mit denen aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne und der möglichen Einsätze in der Höhe von mindestens € 0,20 deshalb in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil weder die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen vorlag, noch das Gerät nach den Bestimmungen des Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen war., , Sie haben die Tat deshalb zu verantworten, weil Sie sich zur Tatzeit an dem angeführten Glücksspielgerät mit der angeführten Gehäusebezeichnung und Seriennummer mit dem Vorsatz unternehmerisch beteiligt haben fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von Walzen- und Kartenspielen, zu erzielen und daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, GSpG gehandelt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 Abs.1 Z.1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) BGBl. Nr.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt , Nr. 620/1989 idgF620 aus 1989, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 2.000,00 11 Stunden § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG)€ 2.000,00 11 Stunden Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2 Ver-Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Ver- waltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00 Gesamtbetrag € 2.200,00“ In der Begründung des Straferkenntnisses wird von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld nach Wiedergabe der Erhebungsergebnisse der Finanzpolizei, welche eine detaillierte Darstellung des bei der Kontrolle durchgeführten Probespieles beinhaltet, zusammengefasst ausgeführt, das die Firma G s.r.o. als Eigentümerin das am 12.05.2015 vorgefundene Glücksspielgerät gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe, um fortgesetzt Einnahmen aus den mit dem Eingriffsgegenstand veranstalteten verbotenen Ausspielungen zu erzielen. Für die Ausspielungen wäre weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden. Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld keine Umstände als mildernd oder erschwerend und ging unter Bezugnahme auf die unwidersprochen gebliebene Einschätzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.05.2015 von einem monatlichen Einkommen von 1.400 Euro aus. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der verhängten Strafe. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis an einem nicht mehr korrigierbaren Spruchmangel leide, da die belangte Behörde als Tatzeit exakt die Zeit der Spielapparatekontrolle angegeben habe, die im Zuge der Kontrolle festgestellt worden sei. Aber gerade für diese Zeit des behördlichen, teilweise mit Gendarmerieassistenz erfolgten Einschreitens könne schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden, dass der Spielapparat von potentiellen Interessenten in Betrieb genommen und bespielt hätte werden können. Die Amtshandlung hätte die Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler ausgeschlossen. Der belangten Behörde seien eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen. Insbesondere sei der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Sachverhaltsdarstellung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele getroffen. Diese Feststellungen hätte die Behörde anhand entsprechender Fragen (in der Beschwerde sind dazu 83 Fragen zum detaillierten technischen Aufbau des Geräts, zu dessen allgemeinen Betrieb und den Spielprogrammen aufgelistet) selbst oder durch einen Sachverständigen lösen müssen und wäre bei entsprechender Ermittlungstätigkeit zu dem Schluss gekommen, dass es sich beim Gerät nicht einmal mehr um einen Eingabeterminal gehandelt hätte. Diese Rechtsansicht stütze sich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Entscheidungen unabhängiger Verwaltungssenate aus den Jahren 2010 bis
G angeboten.Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur finde das Spiel dort statt, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt ist, wo dieser in Betrieb genommen werden könne, wo dieser mit Geld versorgt werde. Keines dieser Kriterien sei im Wirkungsbereich der hier tätigen Behörde gegeben. Der Spieleinsatz werde aus zur Verfügung gestellten Mitteln der Firma P in *** geleistet, das Spiel werde von dieser Firma durchgeführt, somit erfolge auch der Start der Spiele durch die Firma P in ***. Bei den Terminals handle es sich um keine Glücksspielautomaten, da die angeführten Geräte reine Eingabe- und Auslesestationen seien und die Spiele in der Steiermark stattfinden würden. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals seien weder Glücksspielautomaten noch elektronische Lotterie. Auf diesen Geräten könne kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden. Diese Geräte stünden auch mit keinem Spieleanbieter im Zusammenhang, d.h. es könne über die vorhandene Internetleitung kein Kontakt mit einem Glücksspielanbieter aufgenommen werden. Die verfahrensgegenständlichen Eingabeterminals würden lediglich dazu dienen, Aufträge an die Firma P weiter zu geben. Die Firma P sei ein Dienstleistungsunternehmen, welches neben anderen Serviceleistungen auch Glücksspiele durchführen würde und sei dabei selbst Spieler, da sie selbst keine Spiele anbiete. Über die Eingabeterminals könne die Durchführung der der Firma P erteilten Aufträge, die an behördlich genehmigten Glücksspielautomaten in ***, durchgeführt werden würden, beobachtet werden. Bei dem Terminal handle es sich nicht um einen Glücksspielautomaten und sei eine Subsumtion unter Paragraph 2, GSpG somit rechtlich gesehen unmöglich. Aufgrund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages werde über den Terminal auch keine elektronische Lotterie
Paragraph 12 a, GSpG angeboten. Die belangte Behörde schreite nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein. Würden mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet werden, so trete eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück. Der angefochtene Bescheid werde allein schon deshalb zu beheben sein, da die Anwendung des Glücksspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe.Die belangte Behörde schreite nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein. Würden mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet werden, so trete eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück. Der angefochtene Bescheid werde allein schon deshalb zu beheben sein, da die Anwendung des Glücksspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Aufgrund der bereits dargelegten unterschiedlichen Rechtsmeinungen zum gegenständlichen Thema stehe fest, dass ihr jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei. Schließlich sei auch die Höhe der Strafe nicht entsprechend der Kriterien
G verhängt worden, habe die erste Instanz nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so werte, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Es könne daher nicht geprüft werden, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liege.Schließlich sei auch die Höhe der Strafe nicht entsprechend der Kriterien
Paragraph 19, VStG verhängt worden, habe die erste Instanz nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so werte, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Es könne daher nicht geprüft werden, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes liege. Die Behörde habe die Milderungsgründe, dass die Beschwerdeführerin bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, sowie dass sie trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe und sie sich ernstlich bemüht habe, nachteilige Folgen zu verhindern, nicht berücksichtigt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23.10.2015 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Aufgrund einer Vielzahl von beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Glücksspielgesetz und der in diesen Verfahren aufgeworfenen Frage der möglichen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG wurde das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zum Verfahren LVwG-785/001-2014 mit Schreiben vom 07.10.2015 unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 15.09.2011, RS-C347/09 (Dickinger und Ömer) und vom 30.04.2014, RS-C390/12 (Pfleger) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, Zl. Ro 2014/17/0049, wonach die unionsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielmonopols nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers in Bezug auf Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch von der tatsächlichen Wirkung der Regelungen abhängig gemacht werden müsse, zur Stellungnahme im Hinblick auf vorliegende Erkenntnisse zur Spielsucht samt der damit verbundenen Begleitkriminalität und der getroffenen Maßnahmen, insbesondere zur Kontrolle und Verhinderung von das Glücksspiel verharmlosenden und den Spieltrieb fördernden Werbemaßnahmen der Glücksspielkonzessionäre, aufgefordert. Diese Stellungnahme, erstellt von der Stabsstelle für Spielerschutz beim Bundesministerium für Finanzen, wurde mit Schreiben vom 02.11.2015, GZ. BMF-180500/0035-I/SP/2015, vorgelegt. Festzuhalten ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts auch Herrn Mag. WKL, den Betreiber des Lokals „Cafe ***“, sowie die Firmen P GmbH und G s.r.o. betreffende Beschlagnahmeverfahren (BH LF Zl. LF2-V-15 1937) und gegen Frau MM, die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P GmbH, sowie gegen Herrn Mag. WKL ebenfalls Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GSpG durchgeführt hat. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind beim Landesverwaltungsgericht NÖ zu den Geschäftszahlen LVwG-S-2334/001-2015 (Beschlagnahmeverfahren G), LVwG-S-2335/001-2015 (Beschlagnahmeverfahren Mag. WKL), LVwG-S-2336/001-2015 (Beschlagnahmeverfahren P), LVwG-S-2925/001-2015 (Strafverfahren MM, BH LF Zl. LF2-V-15 4939) und LVwG-S-2926/001-2015 (Strafverfahren Mag. WKL, BH LF Zl. LF2-V-15 4937) anhängig. Vom erkennenden Gericht wurde daher in diesen Rechtssachen am 14.12.2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugen RF und AH, die als Organ der Finanzpolizei an der verfahrensgegenständlichen Kontrolle mitgewirkt hatten, einvernommen wurden. Die Beschwerdeführer nahmen an der Verhandlung nicht teil, waren jedoch durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter vertreten. Die belangte Behörde hatte, wie bereits mit Eingabe vom 10.11.2016 angekündigt, keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandt. Der bei der Verhandlung anwesende Vertreter der Abgabenbehörde beantragte die Bestätigung der angefochtenen Bescheide. Die erst nach Beginn der Verhandlung mittels E-Mail übermittelte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.12.2016 samt 20 Beilagen konnte in das Beweisverfahren nicht mehr miteinbezogen werden. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass die Regelungen im GSpG betreffend Beschlagnahmen und Bestrafungen unionsrechtswidrig seien. Dies würde in weiterer Folge zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung
B-VG führen, was sich auch aus den derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren ergebe. Beim Europäischen Gerichtshof seien derzeit nachstehende Verfahren anhängig: Rechtssache Filipi u.a. zur Zl. C-589/16, Rechtssache Admiral zur Zl. C-593/16 und Rechtssache Online Games zur Zl. C-685/15. Darüber hinaus sei die juristische Literatur, insbesondere in zwei Artikeln der Zeitschrift „Ecolex“ aus 2016, und die herrschende Lehre derartig, dass von der Inkohärenz des Glücksspielmonopols und der daran anknüpfenden Bestimmungen ausgegangen werden müsse. Zumindest sei das gesamte Regelwerk jedenfalls für den Normunterworfenen derartig undurchsichtig, dass ihm ein eventuell gesetzter Verstoß gegen das Glücksspielgesetz verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2016, Zl. Ro 2016/17/0002, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte mit diesem Erkenntnis die Entscheidung des LVwG Niederösterreich zwar aufgehoben, jedoch ausgeführt, dass insbesondere zur subjektiven Tatseite entsprechende Feststellungen zu treffen seien. Bezüglich des Fernbleibens der Bescheid erlassenden bzw. das Straferkenntnis erlassenden Behörde werde auf das Erkenntnis des EGMR vom 20.09.2016 zur GZ. 926/08 in der Rechtsache Karelin verwiesen, wonach ein derartiges Fernbleiben einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK begründen würde. Aufgrund der vom erkennenden Gericht von Amts wegen beigeschafften Unterlagen werde ebenfalls unter Bezugnahme auf das eben erwähnte Erkenntnis in der Rechtsache Karelin die darin zum Ausdruck kommende Anscheinsbefangenheit des erkennenden Gerichts geltend gemacht und gerügt, wobei natürlich nicht die persönliche Integrität des erkennenden Richters bezweifelt werde. Betreffend das inkriminierte Gerät werde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Geschicklichkeitsgerät handeln würde. Der Ausgang des Spiels sei nicht vom Zufall abhängig, sondern ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des beschlagnahmten Geräts und die Probebespielung unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Glücks- und Geschicklichkeitsspiele beantragt. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.Die erst nach Beginn der Verhandlung mittels E-Mail übermittelte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14.12.2016 samt 20 Beilagen konnte in das Beweisverfahren nicht mehr miteinbezogen werden. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass die Regelungen im GSpG betreffend Beschlagnahmen und Bestrafungen unionsrechtswidrig seien. Dies würde in weiterer Folge zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung
, B-VG führen, was sich auch aus den derzeit beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren ergebe. Beim Europäischen Gerichtshof seien derzeit nachstehende Verfahren anhängig: Rechtssache Filipi u.a. zur Zl. C-589/16, Rechtssache Admiral zur Zl. C-593/16 und Rechtssache Online Games zur Zl. C-685/15. Darüber hinaus sei die juristische Literatur, insbesondere in zwei Artikeln der Zeitschrift „Ecolex“ aus 2016, und die herrschende Lehre derartig, dass von der Inkohärenz des Glücksspielmonopols und der daran anknüpfenden Bestimmungen ausgegangen werden müsse. Zumindest sei das gesamte Regelwerk jedenfalls für den Normunterworfenen derartig undurchsichtig, dass ihm ein eventuell gesetzter Verstoß gegen das Glücksspielgesetz verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgeworfen werden könne. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.2016, Zl. Ro 2016/17/0002, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte mit diesem Erkenntnis die Entscheidung des LVwG Niederösterreich zwar aufgehoben, jedoch ausgeführt, dass insbesondere zur subjektiven Tatseite entsprechende Feststellungen zu treffen seien. Bezüglich des Fernbleibens der Bescheid erlassenden bzw. das Straferkenntnis erlassenden Behörde werde auf das Erkenntnis des EGMR vom 20.09.2016 zur GZ. 926/08 in der Rechtsache Karelin verwiesen, wonach ein derartiges Fernbleiben einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK begründen würde. Aufgrund der vom erkennenden Gericht von Amts wegen beigeschafften Unterlagen werde ebenfalls unter Bezugnahme auf das eben erwähnte Erkenntnis in der Rechtsache Karelin die darin zum Ausdruck kommende Anscheinsbefangenheit des erkennenden Gerichts geltend gemacht und gerügt, wobei natürlich nicht die persönliche Integrität des erkennenden Richters bezweifelt werde. Betreffend das inkriminierte Gerät werde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Geschicklichkeitsgerät handeln würde. Der Ausgang des Spiels sei nicht vom Zufall abhängig, sondern ausschließlich von der Geschicklichkeit des Spielers. Zum Beweis dafür werde die Beischaffung des beschlagnahmten Geräts und die Probebespielung unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Glücks- und Geschicklichkeitsspiele beantragt. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die oben genannte Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom 02.11.2015, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits mit der Landung zur Verhandlung übermittelt worden war und insbesondere auf dem Glücksspielbericht 2010-2013, dem Bericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2014/2015“ des Bundesministeriums für Finanzen vom November 2014 sowie der Repräsentativerhebung 2015 betreffend Glücksspielverhalten und Glücksspielmonopole in Österreich von Dr. Kalke und Dr. Wust, welche alle auch im Internet abrufbar sind, basiert, verlesen. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurden zudem die in der Verhandlung verlesenen Akten der belangten Behörde zu den oben genannten Beschlagnahme- und Verwaltungsstrafverfahren. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Der im Akt der belangten Behörde einliegenden Anzeige der Finanzpolizei Team *** (für das Finanzamt ***) vom 28.08.2015, GZ. 022/70055/19/2415, ist zu entnehmen, dass am 12.05.2015 eine glücksspielrechtliche Kontrolle in dem vom Mag. WKL im Standort ***, ***, betriebenen Gastgewerbelokal „Cafe ***“ stattgefunden hat und dabei das im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebene Gerät, auf welchem hauptsächlich virtuelle Walzenspiele dargeboten wurden, betriebsbereit aufgestellt vorgefunden wurde. Beim Eintreffend der Finanzpolizei wurde das Gerät gerade von einem Gast des Lokals bespielt. Ein Aufkleber am Gerät wies die Firma P GmbH als Eigentümerin des im Gerät verbauten Banknotenlesegeräts aus. Laut der anlässlich der Kontrolle protokollierten Aussage des Mag. WKL war dieses Gerät jedenfalls bereits seit ca. einem Jahr vor dem Kontrolltag, jedenfalls aber seit dem Sommer 2014 im Lokal aufgestellt, war nicht abgeschaltet und rund um die Uhr an das Stromnetz angeschlossen. Aus vorgelegen „Teilrechnungsgutschriften“ der P GmbH vom 05.03.2015 und vom 04.04.2015 ist ersichtlich, dass Mag. WKL für seine „Tätigkeit als P Partner“ für die Verrechnungszeiträume 06.02.2015 bis 05.03.2015 und 01.03.2015 bis 04.04.2015 ein „Auftragabwicklungsentgelt“ in der Höhe von 2.125,92 Euro bzw. 3.169,12 Euro erhielt. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei wurden die Funktionstauglichkeit des Geräts und das Ergebnis des durchgeführten Probespiels im Formular GSp26 dokumentiert. Zusätzlich wurde zu diesem Probespiel eine Fotodokumentation erstellt. Das ausgewählte Walzenspiel „Ring of Fire XL“ wurde nach Eingabe eines Geldbetrages aufgerufen. Beim Mindesteinsatz von 0,20 Euro wurde, abhängig von der Symbolkombination, ein möglicher Höchstgewinn von 20 Euro und 34 SG (= Supergames) dargestellt, bei einem Höchsteinsatz von 10,50 Euro ein in Aussicht gestellter Gewinn von 20 Euro und 898 Supergames. Hinsichtlich der am Gerät angezeigten „Supergames“ wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass damit Gewinne von über 20 Euro verschlüsselt dargestellt werden. „Supergames“ können jeweils nur gemeinsam mit einem Geldbetrag in bestimmter Höhe gewonnen werden. Während der am Gewinnplan ausgewiesene und bei entsprechender Walzenendstellung erzielte Geldbetrag aber unverzüglich dem Spielguthaben zugebucht wird, können die durch die „Supergames“ symbolisierten Geldbeträge (10 Euro je „Supergame“ abzüglich einem Einsatz von z.B. 0,10 Euro) erst durch Betätigen der Starttaste oder im Autostart-Modus über eine Zusatzfunktion (z.B. ein „Glücksrad“) realisiert werden. Nach der Auswahl der Einsatzbeträge und dem Auslösen des Spiels mittels Tastenbetätigung wurden die virtuellen Walzenspiele gestartet. Am Bildschirm wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole wenige Sekunden lang so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstand. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Ein Anhalten der Walzen mittels am Gerät vorhandener Tasten war nicht möglich. Für den Spieler gab es damit keinerlei Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen, sodass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Allfällige Gewinne wurden, soweit ausreichend Geld vorhanden war, den Spielern im Lokal ausbezahlt. Für die in Niederösterreich mittels des verfahrensgegenständlichen Geräts stattgefundenen Ausspielungen lag im verfahrensrelevanten Zeitraum weder eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz noch eine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Das Gerät wurde von der Finanzpolizei daher vor Ort
G vorläufig beschlagnahmt.Für die in Niederösterreich mittels des verfahrensgegenständlichen Geräts stattgefundenen Ausspielungen lag im verfahrensrelevanten Zeitraum weder eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz noch eine Bewilligung nach dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Das Gerät wurde von der Finanzpolizei daher vor Ort
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Die Firma G s.r.o. hat gegenüber der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.05.2015 bekannt gegeben, dass sie Eigentümerin dieses vorläufig beschlagnahmten Geräts ist. Laut einem im Akt einliegenden unbedenklichen Auszug aus dem „Business Register“ des Justizministeriums der Republik Slowakei (Identifikationsnummer ***) war die Beschwerdeführerin ab dem 03.12.2014 alleinige Geschäftsführerin dieser in *** etablierten Gesellschaft. Unbestritten blieb die Feststellung der belangten Behörde, dass die Firma G s.r.o. das in ihrem Eigentümer stehende Glücksspielgerät dem Glücksspielveranstalter gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Bei 1,1 % aller Österreicher zwischen 24 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vor, wobei bei rund 0,66 % der Bevölkerung eine behandlungsbedürftige Glücksspielsucht diagnostiziert wird. Rund 20 % der in Behandlung stehenden Spielsüchtigen finanzieren ihre Spielsucht durch strafbare Handlungen (z.B. illegale Beschaffung von Geldmitteln im eigenen Haushalt, Banküberfälle, Raubüberfälle auf Wettbüros, u.ä.). Neben den Spielsüchtigen selbst sind auch die Angehörigen von den Auswirkungen der Spielsucht teilweise massiv betroffen. Im Zusammenhang mit der Spielsucht entstehen soziale Kosten wie Beratungs- und Behandlungskosten, Polizei-, Gerichts- und Inhaftierungskosten, Kosten der Spielerangehörigen sowie der Opfer glücksspielsuchtbedingter Straftaten und reale Kosten, die dem Spielsüchtigen selbst erwachsen. Die Spielsucht stellt in Österreich somit ein Problem dar. Das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken ist von 0,6 %
ausgenommen sind.“Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 GSpG:Paragraph 4, GSpG:
G. Der Anknüpfungspunkt für ein nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung
G gegeben ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Gerät Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen angeboten wurden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis rein zufallsabhängig war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele, deren legale Durchführung nur mit einer glücksspielrechtlichen Konzession oder Bewilligung zulässig ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2012, Zl. 2012/17/0417). Relevant ist hier lediglich die Verwirklichung des Tatbildes der verbotenen Ausspielung
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Der Anknüpfungspunkt für ein nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verwaltungsstrafrechtlich strafbares Verhalten ist ausschließlich die Frage, ob eine konzessions- bzw. bewilligungslose und somit verbotene Ausspielung
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG gegeben ist. Im konkreten Fall wurden die auf dem Gerät angebotenen virtuellen Walzenspiele nach Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein in Aussichtstellen einer Leistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1996, Zl. 93/17/0058). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich dazu, dass das Gerät über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeitraum nicht nur betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt war, sondern auch laufend von Gästen des Lokales bespielt wurde, sodass jedenfalls grundsätzlich vom Vorliegen verbotener Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt auszugehen ist, zumal dem festgestellten Sachverhalt entsprechend eben auch keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorlag.Im konkreten Fall wurden die auf dem Gerät angebotenen virtuellen Walzenspiele nach Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Nach der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein in Aussichtstellen einer Leistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.1996, Zl. 93/17/0058). Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich dazu, dass das Gerät über den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Tatzeitraum nicht nur betriebsbereit und funktionsfähig aufgestellt war, sondern auch laufend von Gästen des Lokales bespielt wurde, sodass jedenfalls grundsätzlich vom Vorliegen verbotener Ausspielungen im Sinne des Glücksspielgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt auszugehen ist, zumal dem festgestellten Sachverhalt entsprechend eben auch keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz oder dem NÖ Spielautomatengesetz vorlag. Wenn die Beschwerdeführerin auf die angeblich legale Abwicklung des Glücksspiels über ein in der Steiermark bewilligtes Gerät verweist und daraus ableitet, dass das Spiel somit nicht in Niederösterreich am Eingabeterminal stattgefunden habe, sondern am Gerät in der Steiermark, so hat der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, unmissverständlich klargestellt, dass selbst für den Fall, dass Spielbestandteile in einem Bundesland, in dem sich der Spieler aufhält (hier in Niederösterreich), stattfinden, die "Auslagerung" von Teilen des Spieles (Positionierung der virtuellen Walzen) in ein anderes Bundesland (hier in der Steiermark), die am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, dies nichts an dem Umstand zu ändern vermag, dass Ausspielungen am Aufenthaltsort des Spielers (hier Niederösterreich) stattfinden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene trickreiche und auf Verwirrung der einschreitenden Behörden abzielende Konstruktion der Abwicklung der Glücksspiele war, ohne deren tatsächlichen Wahrheitsgehalt näher zu beleuchten, somit nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Zu dem Vorbringen, dass die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen sei, da bei den Ausspielungen nicht nur geringe Beiträge geleistet hätten werden können, da Einsätze von über 10 Euro möglich gewesen seien, sohin eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass zur Entscheidung über Übertretungen des Glücksspielgesetzes ab Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 am 01.03.2014, die Verwaltungsbehörde bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass durch eine Tat nicht gleichzeitig der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG und auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht werden könne, geht daher ins Leere.Zu dem Vorbringen, dass die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen sei, da bei den Ausspielungen nicht nur geringe Beiträge geleistet hätten werden können, da Einsätze von über 10 Euro möglich gewesen seien, sohin eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass zur Entscheidung über Übertretungen des Glücksspielgesetzes ab Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, am 01.03.2014, die Verwaltungsbehörde bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass durch eine Tat nicht gleichzeitig der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG und auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht werden könne, geht daher ins Leere. Indem im Tatvorwurf klar ausgesprochen wird, dass sich die Firma G s.r.o. an den an der Tatörtlichkeit veranstalteten verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligte, indem sie das Gerät entgeltlich zur Verfügung stellte, und die Beschwerdeführerin diese Handlungen als ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, wurde das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 vierter Fall GSpG jedenfalls ausreichend konkret i.S. des § 44a VStG angelastet und ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Da § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG jedoch insgesamt vier Tatbilder beinhaltet, war lediglich die Übertretungsnorm
G spruchgemäß zu präzisieren, wobei die Beschwerdeführerin dadurch in keinen subjektiven Rechten verletzt wird, und der Tatzeitraum einzuschränken, da die Beschwerdeführerin die ihre Verantwortung für den verfahrensgegenständlichen Tatbestand begründende Vertretungsfunktion innerhalb der Firma G s.r.o. erst am 03.12.2014 übernommen hatte.Indem im Tatvorwurf klar ausgesprochen wird, dass sich die Firma G s.r.o. an den an der Tatörtlichkeit veranstalteten verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligte, indem sie das Gerät entgeltlich zur Verfügung stellte, und die Beschwerdeführerin diese Handlungen als ihr zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, wurde das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall GSpG jedenfalls ausreichend konkret i.S. des Paragraph 44 a, VStG angelastet und ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Da Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG jedoch insgesamt vier Tatbilder beinhaltet, war lediglich die Übertretungsnorm
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG spruchgemäß zu präzisieren, wobei die Beschwerdeführerin dadurch in keinen subjektiven Rechten verletzt wird, und der Tatzeitraum einzuschränken, da die Beschwerdeführerin die ihre Verantwortung für den verfahrensgegenständlichen Tatbestand begründende Vertretungsfunktion innerhalb der Firma G s.r.o. erst am 03.12.2014 übernommen hatte. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach schließlich das Glücksspielgesetz bzw. dessen Sanktionsnormen unionswidrig seien, ist Nachfolgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH findet das Gemeinschaftsrecht auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, keine Anwendung. Voraussetzung ist also ein grenzüberschreitender Sachverhalt. Die Firma G s.r.o. mit Sitz in der Slowakei ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräts und an den festgestellten verbotenen Ausspielungen unternehmerisch beteiligt, sodass unzweifelhaft ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Nach ständiger Judikatur des EuGH stellt eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH vom 06.03.2007, RS C-338/04, Placanica ua). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang jedoch erkannt, dass Monopolregelungen von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen können, weil sie den Vorteil bieten, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH vom 08.09.2010, RS C-316/07, Stoß ua, Rn 79). Der EuGH spricht hierbei von „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" (vgl. EuGH vom 15.09.2011, RS C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 42) und hat die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen als solche Gründe anerkannt (vgl. EuGH vom 06.03.2007, RS C-338/04, Placanica ua, Rn 46).Nach ständiger Judikatur des EuGH stellt eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche EuGH vom 06.03.2007, RS C-338/04, Placanica ua). Der EuGH hat in diesem Zusammenhang jedoch erkannt, dass Monopolregelungen von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen können, weil sie den Vorteil bieten, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken vergleiche EuGH vom 08.09.2010, RS C-316/07, Stoß ua, Rn 79). Der EuGH spricht hierbei von „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" vergleiche EuGH vom 15.09.2011, RS C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 42) und hat die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen als solche Gründe anerkannt vergleiche EuGH vom 06.03.2007, RS C-338/04, Placanica ua, Rn 46). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 11.06.2015, RS C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rn 56). Eine nationale Regelung ist aber nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. RS C-98/14, Rn 64). Hierfür muss ein normativer Rahmen errichtet werden, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl RS C-316/07, Rn 83). Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (vgl. EuGH vom 13.11.1990, RS C-331/88, Fedesa ua, Rn 13).In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen vergleiche EuGH vom 11.06.2015, RS C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rn 56). Eine nationale Regelung ist aber nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche RS C-98/14, Rn 64). Hierfür muss ein normativer Rahmen errichtet werden, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen vergleiche RS C-316/07, Rn 83). Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen vergleiche EuGH vom 13.11.1990, RS C-331/88, Fedesa ua, Rn 13). Im Urteil zur RS C-390/12, Robert Pfleger ua (Rn 42), hat der EuGH zudem ausgesprochen, dass die Ziele der österreichischen Regelung, d.h. die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können, gehört. In dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt es dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Rs C- 347/09, Rn 54, RS C-390/12, Rn 50). Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl. RS C-316/07, Rn 72, und RS C-390/12, Rn 51). Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (RS C-390/12, Pfleger ua, Rn 52).In dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt es dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt vergleiche Rs C- 347/09, Rn 54, RS C-390/12, Rn 50). Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen vergleiche RS C-316/07, Rn 72, und RS C-390/12, Rn 51). Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (RS C-390/12, Pfleger ua, Rn 52). Seit Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zu Gunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (§ 3 GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022).Seit Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zu Gunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (Paragraph 3, GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Der EuGH hat die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht (EuGH vom 09.09.2010, RS C-64/08, Engelmann, Rn 44f). Er sprach aus, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf – was nach den Angaben der österreichischen Regierung einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht – im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist. Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssen, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärkt eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen. Mit der GSpG-Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspiel mit Automaten, welches in dem in § 4 Abs. 2 GSpG beschriebenen Umfang ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen ist, weiter beschränkt und liegt nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vor. Durch das in Österreich eingerichtete einheitliche Glücksspielsystem ist sichergestellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen. Bezüglich des Betriebes von Glücksspielautomaten trifft es zu, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet ist, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis insgesamt keine Zweifel daran, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht wurde, auch wenn weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären.Mit der GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, wurde das Glücksspiel mit Automaten, welches in dem in Paragraph 4, Absatz 2, GSpG beschriebenen Umfang ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen ist, weiter beschränkt und liegt nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vor. Durch das in Österreich eingerichtete einheitliche Glücksspielsystem ist sichergestellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen. Bezüglich des Betriebes von Glücksspielautomaten trifft es zu, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet ist, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Der Verwaltungsgerichtshof hegt in seinem Erkenntnis insgesamt keine Zweifel daran, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht wurde, auch wenn weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität - wie auch die Stabsstelle für Spielerschutz beim BMF bestätigte - insbesondere bei Spielsucht auftritt, ist evident, dass die dem Spielerschutz dienenden und oben beschriebenen Maßnahmen auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, dienen. Wenn die Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich in den vergangenen Jahren keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme darstellen, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten, so ist dies nach Ansicht des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 16.03.2016) insbesondere auf das seit Jahrzehnten bestehende Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, zurückzuführen.Wenn die Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich in den vergangenen Jahren keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme darstellen, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten, so ist dies nach Ansicht des VwGH vergleiche das Erkenntnis vom 16.03.2016) insbesondere auf das seit Jahrzehnten bestehende Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, zurückzuführen. Im Zusammenhang mit Spielsucht gibt es die meisten Problemprävalenzen im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank. Die weitere Reduktion des Automatenglücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spielerschutz. Aus diesem Blickwinkel ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die zugelassenen Anbieter von Glücksspielen eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, insbesondere in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele machen, um potentielle Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten und die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Diese nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. RS C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 64) zulässige Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen.Diese nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche RS C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 64) zulässige Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 16.03.2016 zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Insbesondere sei auch die Einrichtung einer Online-Spieleplattform notwendig gewesen, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielangebot bereitzustellen. Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik könne daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden.Der Verwaltungsgerichtshof gelangte in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 16.03.2016 zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Insbesondere sei auch die Einrichtung einer Online-Spieleplattform notwendig gewesen, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielangebot bereitzustellen. Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik könne daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden. Im Glücksspielgesetz werden die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des Glücksspielgesetzes somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022).Im Glücksspielgesetz werden die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw. einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des Glücksspielgesetzes somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). Zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 15.10.2016, Zln. E 945/2016, E 947/2016 und E 1054/2016, ausgesprochen, dass die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
F BGBl. I Nr. 105/2014, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
F BGBl. I Nr. 111/2010, sowie für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird,
F BGBl. I Nr. 70/2013, nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Art. 56 bis 62 AEUV) verstoßen und aus diesem Grund von vornherein auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen kann.Zuletzt hat der Verfassungsgerichtshof in seinem richtungsweisenden Erkenntnis vom 15.10.2016, Zln. E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016,, ausgesprochen, dass die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände
Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln
Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sowie für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird,
Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, nicht gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 bis 62 AEUV) verstoßen und aus diesem Grund von vornherein auch keine Verletzung des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
GG wegen Inländerdiskriminierung vorliegen kann. Die von der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Sachverhalt behauptete Unanwendbarkeit des Glücksspielgesetzes wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich sohin auf eine unzutreffende Rechtsansicht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das erkennenden Gericht sei aufgrund der im Beschwerdeverfahren ergänzend durchgeführten Sachverhaltsermittlung befangen, wird entgegnet, dass die Verwaltungsgerichte betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes zufolge § 38 VwGVG i.V.m. § 25 VStG verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² E 3 zu § 25 VStG). In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können (aaO E 14). Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen (aaO E 16, vgl. auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121). Dementsprechend wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweise erhoben und wurden diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Ladung zu der am 14.12.2016 durchgeführten Verhandlung zur Kenntnis gebracht.Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das erkennenden Gericht sei aufgrund der im Beschwerdeverfahren ergänzend durchgeführten Sachverhaltsermittlung befangen, wird entgegnet, dass die Verwaltungsgerichte betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes zufolge Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, VStG verpflichtet sind, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grunde zu legen. Der Auftrag zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Verwaltungsgerichte, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² E 3 zu Paragraph 25, VStG). In diesem Sinne sind alle sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen können (aaO E 14). Die Sachverhaltsermittlungen sind ohne Einschränkungen eigenständig vorzunehmen (aaO E 16, vergleiche auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121). Dementsprechend wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweise erhoben und wurden diese dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Ladung zu der am 14.12.2016 durchgeführten Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde bei der Verhandlung am 14.12.2016 nicht vertreten war, trifft zwar zu, die Konstellation, mit welcher sich der EGMR in seinem Erkenntnis vom 20.09.2016, GZ. 926/08, in der Rechtssache „Karelin“ auseinanderzusetzen hatte, ist jedoch mit jener im konkreten Verwaltungsstrafverfahren nicht vergleichbar. Im Fall „Karelin“ war die Polizei jene Stelle, die eine Anzeige – die „Anklage“ – an das Gericht übermittelte. In der Folge erschien kein Vertreter der Polizei als Ankläger vor Gericht und dieses verhängte (erstinstanzlich) eine Strafe. Im hier vorliegenden Fall wurde der Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde erstattet, welche sowohl in das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde als auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebunden war und ihren Strafantrag bei der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vertreten hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie bei den zuständigen Verwaltungsbehörden selbst eine Rechtsauskunft eingeholt hätte. Sie verweist vielmehr auf eine Vielzahl von nicht mehr aktuellen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Glücksspielgesetz, die zur Rechtslage vor dem 01.03.2014 ergangen waren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bisher weder der Verwaltungsgerichtshof noch der EuGH in einer Entscheidung die Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes festgestellt haben. Der EuGH hat vielmehr in etlichen Judikaten den nationalen Gerichten aufgetragen, diverse Feststellungen zu treffen. Weiters hat er vielmehr in seiner gesamten Rechtsprechung bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole mit dem Europäischen Unionsrecht vereinbar sind und bleiben, wenn sie in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Monopols verfolgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis auf das äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0238). Daraus ergibt sich daher, dass von zumindest fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sodass ihr auch in subjektiver Hinsicht die angelastete Verwaltungsübertretung im spruchgemäß korrigierten Tatzeitraum vorzuwerfen war.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis auf das äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2011/17/0238). Daraus ergibt sich daher, dass von zumindest fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sodass ihr auch in subjektiver Hinsicht die angelastete Verwaltungsübertretung im spruchgemäß korrigierten Tatzeitraum vorzuwerfen war. Zur Strafhöhe wurde erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wurde von deren Rechtsvertreter der von der belangten Behörde getroffenen Einschätzung, wonach sie über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.400 Euro verfügt, nicht entgegen getreten, weshalb diese – mangels gegenteiliger Erhebungsergebnisse – auch der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird. Wie zudem bereits oben dargelegt wurde, ist zumindest von fahrlässigem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen. Durch die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen wurde jedenfalls massiv in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, werden doch durch Ausspielungen in der beschriebenen Art und Weise die mit dem GSpG verfolgten Ziele und getroffenen ordnungspolitischen Maßnahmen, wie ein entsprechender Jugend- und Spielerschutz und die Gewährleistung von effizienter Kontrolle und Wettbewerbsfairness (RV zur GSpG-Novelle, BGBl. I Nr. 73/2010), klar unterlaufen. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung liegen somit nicht vor.Durch die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen wurde jedenfalls massiv in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen, werden doch durch Ausspielungen in der beschriebenen Art und Weise die mit dem GSpG verfolgten Ziele und getroffenen ordnungspolitischen Maßnahmen, wie ein entsprechender Jugend- und Spielerschutz und die Gewährleistung von effizienter Kontrolle und Wettbewerbsfairness Regierungsvorlage zur GSpG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,), klar unterlaufen. Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung liegen somit nicht vor.
GB ist als Milderungsgrund zu werten, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Beide Umstände ergeben erst zusammen einen (einzigen) Milderungsgrund. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschwerdeführerin, wie einer im Akt einliegenden diesbezüglichen Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu entnehmen ist (zwei rechtskräftige Bestrafungen nach der der Straßenverkehrsordnung 1960 vom 03.04.212, Zl. AMS2-V-12 21968/3, und vom 29.08.2014, Zl. AMS2-V-14 46070/3), jedoch nicht zu.
Paragraph 34, Ziffer 2, StGB ist als Milderungsgrund zu werten, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Beide Umstände ergeben erst zusammen einen (einzigen) Milderungsgrund. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt der Beschwerdeführerin, wie einer im Akt einliegenden diesbezüglichen Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu entnehmen ist (zwei rechtskräftige Bestrafungen nach der der Straßenverkehrsordnung 1960 vom 03.04.212, Zl. AMS2-V-12 21968/3, und vom 29.08.2014, Zl. AMS2-V-14 46070/3), jedoch nicht zu. Der Nichteintritt eines Schadens oder das Bemühen, nachteilige Folgen einer Tat hintanzuhalten, kommen im Fall eines Ungehorsamsdeliktes (wie gegenständlich) nicht als Milderungsgrund in Betracht. Besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe erfolgte ausschließlich aufgrund der vorgenommenen Einschränkung des Tatzeitraumes, ist in dieser Höhe sowohl tat- als auch schuldangemessen und zudem erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat nachdrücklich vor Augen zu führen. In dieser Höhe ist die Strafe auch gerade noch geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu entfalten. Aufgrund der Neubemessung der Verwaltungsstrafe war auch der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde neu zu berechnen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wird insbesondere auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016 verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Bezug auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wird insbesondere auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2016 verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2926.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.