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{'item': 'LVwG-VG-3/002-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlLVwG-VG-3/002-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vergabes

§ 139Abs. 2 Punkt 3 BVerg

G 2006 widerrufen wird. Als Ende der Stillhaltefrist wurde der 27.12.2016 genannt.Die Antragstellerin (RKE Metallwarenfabrik GmbH) ist Bieterin in diesem Vergabeverfahren und wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 von der Architekt DI PP ZT GmbH als Kontaktstelle des öffentlichen Auftraggebers davon verständigt, dass die Ausschreibung

Paragraph 139, Absatz 2, Punkt 3 BVergG 2006 widerrufen wird. Als Ende der Stillhaltefrist wurde der 27.12.2016 genannt. Mit Schriftsatz vom 16.01.2017, am selben Tag nach Ablauf der Amtsstunden eingelangt beim Landesverwaltungsgericht NÖ, hat nunmehr die Antragstellerin einen Antrag auf Nachprüfung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsstreites und auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung eingebracht. Begründet werden die Anträge im Wesentlichen damit, dass bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise das Vergabeverfahren nicht widerrufen werden dürfe und – da die Antragstellerin Billigstbieterin sei – der Antragstellerin der Zuschlag erteilt werden müsse. Ein Widerrufsgrund im Sinne des BVergG liege nicht vor. Die vom öffentlichen Auftraggeber ins Treffen geführte angedachte neue Art der Sperrmöglichkeit der Garderobenspinde rechtfertige nicht den Widerruf, da keine neuen Umstände bzw. Änderungen nach Veröffentlichung der Ausschreibung eingetreten sind, sondern sich die Auftraggeberin einfach anders entschieden habe. Zum Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung wird vorgebracht, dass ohne Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die Antragstellerin endgültig ihre Chance auf Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages im gegenständlichen Vergabeverfahren verliere. Der drohende wirtschaftliche Schaden durch den Verlust des Auftrages bestehe insbesondere im entgangenen Gewinn und durch die Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren. Somit sei die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung dringend notwendig. Die gestellten Anträge wurden am 17.01.2017 dem Öffentlichen Auftraggeber übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 19.01.2017 (14.00 Uhr) eingeräumt. Innerhalb offener Frist hat der Öffentliche Auftraggeber dahingehend Stellung genommen, dass die Rechtzeitigkeit der gestellten Anträge bestritten und daher die Zurückweisung derselben beantragt wird. Dies deswegen, da die gestellten Anträge am 16.01.2017 nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht wurden und daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht gelten. Der letztmögliche Tag der Einbringung sei daher der 16.01.2017 bis spätestens 15.30 Uhr gewesen. Weiters bringt der Öffentliche Auftraggeber durch seine nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung immer nur das jeweils zum Ziel führende gelindeste Mittel verfügt werden dürfe. Dies sei im gegenständlichen Fall z.B. nur die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung. Auch begehre die Antragstellerin ausdrücklich und ausschließlich die Aussetzung des gesamten Vergabeverfahrens bzw. die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung. Damit komme ein Umdeuten des von vornherein gefehlten Begehrens nicht in Frage und sei daher der Antrag abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen:

§ 4Abs.

1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

§ 4Abs.

2 Z 1 leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen (§ 13) zuständig.

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz obliegt die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens , (Artikel 14b Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Erlassung Einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) zuständig. Bei der V Grundstückverwaltung GmbH handelt es sich unbestritten um einen Öffentlichen Auftraggeber. Bei der römisch fünf Grundstückverwaltung GmbH handelt es sich unbestritten um einen Öffentlichen Auftraggeber.

§ 13Abs.

1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, das Landesverwaltungsgericht durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Abs. 5 leg.cit. hat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Absatz 5, leg.cit. hat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Abs. 6 leg.cit. können mit einer Einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Absatz 6, leg.cit. können mit einer Einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Abs. 7 leg.cit. ist in einer Einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die Einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.

Absatz 7, leg.cit. ist in einer Einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die Einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die Einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.

Abs. 8 leg.cit. sind Einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar.

Absatz 8, leg.cit. sind Einstweilige Verfügungen sofort vollstreckbar. Die in § 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen liegen für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vor. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird ausgeführt, dass nach Einlangen der Stellungnahme des Öffentlichen Auftraggebers die von der Antragstellerin gestellten Anträge beim erkennenden Gericht auch in Papierform im Wege der Post eingelangt sind. Da auf dem Kuvert der als Paket aufgegebenen Sendung ein Poststempel nicht ersichtlich war, wurde vom erkennenden Gericht sofort Rückfrage bei der Post gehalten und konnte dabei auf Grund der auf dem Kuvert ersichtlichen Nummer ermittelt werden, dass diese Postsendung am 16.01.2017 um 17.52 Uhr der Post übergeben wurde. Damit ist die Rechtzeitigkeit der gestellten Anträge gegeben.Die in Paragraph 5, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz geforderten formalen Voraussetzungen liegen für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung vor. Zur Frage der Rechtzeitigkeit wird ausgeführt, dass nach Einlangen der Stellungnahme des Öffentlichen Auftraggebers die von der Antragstellerin gestellten Anträge beim erkennenden Gericht auch in Papierform im Wege der Post eingelangt sind. Da auf dem Kuvert der als Paket aufgegebenen Sendung ein Poststempel nicht ersichtlich war, wurde vom erkennenden Gericht sofort Rückfrage bei der Post gehalten und konnte dabei auf Grund der auf dem Kuvert ersichtlichen Nummer ermittelt werden, dass diese Postsendung am 16.01.2017 um 17.52 Uhr der Post übergeben wurde. Damit ist die Rechtzeitigkeit der gestellten Anträge gegeben. Auch hat die Antragstellerin

§ 13Abs.

2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der Öffentlichen Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Vorliegen der in § 5 Abs. 1 leg.cit. genannten Voraussetzungen plausibel dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. Auch hat die Antragstellerin

Paragraph 13, Absatz 2, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz in ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung der Öffentlichen Auftraggeberin bezeichnet, eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie das Vorliegen der in Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. genannten Voraussetzungen plausibel dargelegt, die behauptete Rechtswidrigkeit bezeichnet und auch die unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung einerseits ein allfälliges besonderes Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (in konkreto Widerruf desselben) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle eines möglicher Weise rechtswidrigen Widerrufs zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hinsichtlich des Umfanges des Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die Auffassung, dass mit der bloßen Untersagung den Widerruf zu erklären als gelindestes Mittel jedenfalls ein ausreichender Schutz der Interessen der antragstellenden Partei für den Fall des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren verbunden ist. Weitergehende Maßnahmen – wie die Antragstellerin beantragt hat – sind nicht erforderlich und hat die antragstellende Partei diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung geliefert. Entgegen den Ausführungen des Öffentlichen Auftraggebers in der mit 19.01.2017 datierten Stellungnahme sind die von der Antragstellerin gestellten Anträge in ihrer Gesamtheit ausreichend klar formuliert, sodass eine Abweisung von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Rahmen des Verfahrens auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (Provisorialverfahren) ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, dies ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die durch das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.3.002.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.