RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1231/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG 1992: § 9 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im PflichtbereichParagraph 9, Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. … § 11 Erfassung von Müll im PflichtbereichParagraph 11, Erfassung von Müll im Pflichtbereich …
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. …
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. … 2.3. Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. …Paragraph 2,
(1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. …
(2)Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. … …
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die gegenständliche Beschwerde vom
- Juli 2016 richtet sich gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, womit über eine Berufung vom
- März 2016 entschieden wurde. Beschwerdeführer ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Nach § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine eigene – von den einzelnen Eigentümern verschiedene - juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 bestimmten Umfang. Nach § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.Nach Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. , Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine eigene – von den einzelnen Eigentümern verschiedene - juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 bestimmten Umfang. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Insofern kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch beschränkte Rechts- und Parteifähigkeit zu. Nur unter diesem Aspekt kann den an die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft adressierten Bescheiden überhaupt Bescheidqualität zukommen, nur unter diesem Aspekt kann eine Berufungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr des ihr erteilten Auftrages und somit die Zulässigkeit der namens der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingebrachten Beschwerde bejaht werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, zu § 13c Abs. 1 WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, zu Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist demnach juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber eben nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Als Adressat einer Zuteilung von Müllbehältern gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 kommen zufolge § 9 Abs.1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nur Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte in Betracht.Als Adressat einer Zuteilung von Müllbehältern gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 kommen zufolge Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nur Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte in Betracht. Dies sind im gegenständlichen Falle aber die einzelnen Wohnungseigentümer, somit alle Miteigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen zur Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Verwendung von Müllbehältern im Rahmen der Müllerfassung durch die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband kommen nur die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Eigentümergemeinschaft zu Unrecht ein Auftrag gemäß § 9 Abs.1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 erteilt wurde bzw. Müllbehälter gemäß § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zugeteilt wurden, war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da mit dem angefochtenen Bescheid der Eigentümergemeinschaft zu Unrecht ein Auftrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 erteilt wurde bzw. Müllbehälter gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zugeteilt wurden, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.
- Zu Spruchpunkt
- – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1231.001.2016