Obsah (6)
Art. 133§ 279Art. 130§ 26§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1235/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 279 Bundesabgabenordnung – BAOParagraphen 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt und bisheriges Verfahren: Das verfahrensgegenständliche Grundstück in ***, *** (EZ ***, Gst-Nr. ***, KG ***) befindet sich im Miteigentum von mehreren natürlichen Personen. Es ist Wohnungseigentum begründet an insgesamt 13 Wohnungseigentumsobjekten (Wohnungen Top 1 bis 11 sowie Geschäftslokale Top 12 und 13). Mit einer als „Abgabenbescheid“ bezeichneten Erledigung des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten vom
- März 2016, EDV Nr.: 272640/001/40, adressiert an „Wohnungseigentümer z.Hd. VK GmbH“ wurden für das verfahrensgegenständliche Grundstück die jährliche Abfallwirtschaftsgebühr und die jährliche Abfallwirtschaftsabgabe ab
- April 2016 neu festgesetzt. Vorgeschrieben wurden € 1.020,71 Abfallwirtschaftsgebühr sowie € 231,81 Abfallwirtschaftsabgabe, somit ein Gesamtbetrag von € 1.252,
- Dagegen erhoben die „Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***, ***“, vertreten durch Gebäudeverwaltung VK Gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom
- März 2016 Berufung und beantragten die Aufhebung. Die Neuzuteilung entspräche dem Müll von 28 Hausbewohnern, die Stadtgemeinde *** habe die Kanalbenützungsgebühr für das gleiche Objekt mit 13 Einwohnern in Rechnung gestellt. Der Bescheid entspreche nicht dem Bedarf und nicht der erfahrungsgemäß anfallenden Müllmenge. Zudem sei im Müllraum kein weiterer Stellplatz für zusätzliche Mülltonnen vorhanden. Zudem liege das Gelände im Stadtzentrum, wo für die Aufstellung zur Abholung die Verhältnisse jetzt schon beengt seien. Die zusätzlichen Behälter würden den KFZ-Verkehr gefährden sowie Ortsbild, Fußgänger und Geschäftsbetrieb beeinträchtigen. Mit Berufungsentscheidung des Verbandsvorstands vom
- Juni 2016, EDV Nr.: 272640, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Müllabfuhr sei schon dann auszusprechen, wenn sich auf der Liegenschaft ein Wohngebäude befinde und daher erfahrungsgemäß Müll anfallen könne. Die Zuteilung erfolge aufgrund von Durchschnittsberechnungen wie im Verpflichtungsbescheid ausgeführt. Es bestehe keine Möglichkeit der Befreiung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe, auch dann nicht, wenn Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt würden. Vielmehr seien Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe auch in diesem Falle zu entrichten. Gegen diese Berufungsentscheidung erhoben die „Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***, ***“, vertreten durch Gebäudeverwaltung VK Gesellschaft m.b.H. mit Schreiben vom
- Juli 2016 Bescheidbeschwerde und beantragten deren Abänderung bzw. Aufhebung. Entsprechend einem von der Gebäudeverwaltung eingeholten und der Beschwerde beigelegten Privatgutachten stelle das zugeteilte Behältervolumen im Verhältnis zum tatsächlichen Restmüllaufkommen ein Überangebot von +30 % dar, sei daher unverhältnismäßig und im Widerspruch zu abfallwirtschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Grundsätzen. Dem Landesverwaltungsgericht wurde diese Beschwerde am
- November 2016 zur Entscheidung vorgelegt, der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde über Aufforderung dem Landesverwaltungsgericht am
- Jänner 2017 übermittelt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung – BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG 1992: § 26 AbgabenschuldnerParagraph 26, Abgabenschuldner
(1)Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.
(2)Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand. 2.3. Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002: Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. …Paragraph 2,
(1)Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. …
(2)Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. … …
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.
(5)Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 umschriebenen Umfang. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1:
§ 279Abs.
1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 (Zurückweisung mit Beschluss) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, (Zurückweisung mit Beschluss) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die gegenständliche Beschwerde vom
- Juli 2016 richtet sich gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, womit über eine Berufung vom
- März 2016 entschieden wurde. Beschwerdeführer ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Nach § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine eigene – von den einzelnen Eigentümern verschiedene - juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 bestimmten Umfang. Nach § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.Nach Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. , Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine eigene – von den einzelnen Eigentümern verschiedene - juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins und 2 bestimmten Umfang. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Insofern kommt einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch beschränkte Rechts- und Parteifähigkeit zu. Nur unter diesem Aspekt kann den an die Wohnungseigentümer als Gemeinschaft adressierten Bescheiden überhaupt Bescheidqualität zukommen, nur unter diesem Aspekt kann eine Berufungs- und Beschwerdelegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abwehr der an sie gerichteten Vorschreibung und somit die Zulässigkeit der namens der Wohnungseigentumsgemeinschaft eingebrachten Beschwerde bejaht werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, zu § 13c Abs. 1 WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.10.2006, Zl. 2006/06/0165, ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Erkenntnissen unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, zu Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27.02.1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden keine Änderung eintritt und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Die Eigentümergemeinschaft im Falle von Wohnungseigentum ist demnach juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, aber eben nicht Eigentümerin der Liegenschaft. Als Adressat der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben kommen zufolge § 26 Abs.1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nur die Grundstückseigentümer in Betracht.Als Adressat der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben kommen zufolge Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 nur die Grundstückseigentümer in Betracht. Dies sind im gegenständlichen Falle aber die einzelnen Wohnungseigentümer, somit alle Miteigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Adressat der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 durch bescheidmäßige Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruches kommen nur die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Abgabenschuldner, dies sind
§ 26NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 die (Mit-)
Eigentümer der Liegenschaft.Als Adressat der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 durch bescheidmäßige Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruches kommen nur die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Miteigentümer der Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht Abgabenschuldner, dies sind
Paragraph 26, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft. Zudem entfällt mit Aufhebung des Verpflichtungsbescheides zufolge § 27 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auch der Abgabenanspruch überhaupt die Grundlage der Vorschreibung.Zudem entfällt mit Aufhebung des Verpflichtungsbescheides zufolge Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 auch der Abgabenanspruch überhaupt die Grundlage der Vorschreibung. Da mit dem angefochtenen Bescheid der Eigentümergemeinschaft zu Unrecht Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben vorgeschrieben wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
§ 274
BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2. – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1235.001.2016