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LVwG-AV-1331/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1331/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom

  1. November 2016, Zl. NKS2-V-1620912/5, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 12.10.2016 auf ein Auskunftsbegehren, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  2. November 2016, Zl. NKS2-V-1620912/5, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 12.10.2016 auf ein Auskunftsbegehren, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben. Die Rechtsgrundlage jedoch dahingehend geändert, dass sie zu lauten hat: § 6 AVG.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben. Die Rechtsgrundlage jedoch dahingehend geändert, dass sie zu lauten hat: Paragraph 6, AVG.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit e-mail vom
  5. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, gestützt auf „Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht § 1 u., § 2 Teil 2, Art. 2-101 (1,2,3,4) Charta der Europäischen Grundrechte“ (korrekt: Charta der Grundrechte der Europäischen Union) die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ergangenen Rechtshilfeersuchen (Ausforschung zum Zweck der Zustellung eines Schriftstücks nach dem KFG). Mit e-mail vom
  6. Juni 2016 urgierte er in dieser Sache.Mit e-mail vom
  7. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, gestützt auf „Bundesgrundsatzgesetz über die Auskunftspflicht Paragraph eins, u., Paragraph 2, Teil 2, Artikel 2 -, 101, (1,2,3,4) Charta der Europäischen Grundrechte“ (korrekt: Charta der Grundrechte der Europäischen Union) die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einem seitens der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ergangenen Rechtshilfeersuchen (Ausforschung zum Zweck der Zustellung eines Schriftstücks nach dem KFG). Mit e-mail vom
  8. Juni 2016 urgierte er in dieser Sache. Mit e-mail vom
  9. Juni 2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerde-führer die Aktendokumentation und führte aus, dass das Rechtshilfeersuchen auf § 24 ZustG gestützt worden sei. Hiezu replizierte der Beschwerdeführer mit e-mail vom
  10. Juli 2016, dass § 24 ZustG nicht die korrekte Grundlage sein könne und eine weitere Frage seines Auskunftsbegehrens nicht beantwortet worden sei. Abermals bezog er sich auf die obzitierten Rechtsgrundlagen. Mit e-mail vom
  11. Juni 2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerde-führer die Aktendokumentation und führte aus, dass das Rechtshilfeersuchen auf Paragraph 24, ZustG gestützt worden sei. Hiezu replizierte der Beschwerdeführer mit e-mail vom
  12. Juli 2016, dass Paragraph 24, ZustG nicht die korrekte Grundlage sein könne und eine weitere Frage seines Auskunftsbegehrens nicht beantwortet worden sei. Abermals bezog er sich auf die obzitierten Rechtsgrundlagen. Mit e-mail vom
  13. Juli 2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Rechtsgrundlage des Rechtshilfeersuchens Art. 22 B-VG gewesen sei und die weitere, auf die Eruierung von Beweggründen für behördliches Verhalten hinauslaufende Frage zufolge der Rechtsprechung des VwGH nicht zu beantworten sei. Dem trat der Beschwerdeführer am
  14. Oktober 2016 entgegen, zumal einerseits Art. 22 B-VG ein solches Rechtshilfeersuchen nicht trage und sich andererseits die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht auf die „Charta der Europäischen Grundrechte“ bezöge. Angesichts dessen beantrage er letztmalig, ihm die begehrte Auskunft zu erteilen. Mit e-mail vom
  15. Juli 2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die Rechtsgrundlage des Rechtshilfeersuchens Artikel 22, B-VG gewesen sei und die weitere, auf die Eruierung von Beweggründen für behördliches Verhalten hinauslaufende Frage zufolge der Rechtsprechung des VwGH nicht zu beantworten sei. Dem trat der Beschwerdeführer am
  16. Oktober 2016 entgegen, zumal einerseits Artikel 22, B-VG ein solches Rechtshilfeersuchen nicht trage und sich andererseits die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des VwGH nicht auf die „Charta der Europäischen Grundrechte“ bezöge. Angesichts dessen beantrage er letztmalig, ihm die begehrte Auskunft zu erteilen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 6 NÖ AuskunftsG zurück, wobei sie begründend ausführte, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung spätestens 3 Monate nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens gestellt werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 6, NÖ AuskunftsG zurück, wobei sie begründend ausführte, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung spätestens 3 Monate nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens gestellt werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, sein Auskunftsbegehren nicht auf das NÖ AuskunftsG, sondern auf die obzitierten Bestimmungen gestützt zu haben. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des NÖ AuskunftsG ausginge, sei der Antrag nicht verspätet erfolgt, zumal der Beschwerdeführer zunächst ortsabwesend gewesen wäre. Über Aufforderung seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Beschwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer nochmals klar, er habe das Auskunftsbegehren ausschließlich auf die oben wiedergegebenen Rechtsgrundlagen gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl während des Verwaltungs- als auch des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass dieser sein Begehren ausschließlich auf das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. 1987/286 i.d.F. BGBl. I 1998/158, bzw. auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützen wollte. Dies ergibt sich namentlich aus dem objektiven Erklärungswert der obzitierten emails. Wenngleich der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zunächst – offenkundig in Annahme eines dem Beschwerdeführer insoweit unterlaufenen Irrtums – auf das Verfahren das (auf derartige Sachverhalte anzuwendende) NÖ AuskunftsG anwandte, kann diese Annahme angesichts der Klarstellungen im Zuge der Beschwerde und des Beschwerdeverfahrens nicht aufrechterhalten werden. Erklärt nämlich der Einschreiter ausdrücklich, sein Anbringen in einer bestimmten (innerhalb des objektiven Erklärungswertes liegenden) Richtung verstanden wissen zu wollen, ist es der Behörde verwehrt, diesbezügliche Umdeutungen vorzunehmen (VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025). Dies selbst dann, wenn das Anbringen dadurch erfolglos oder sogar unzulässig wird (VwGH 27.9.2007, 2007/11/0112).Im konkreten Fall ist aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowohl während des Verwaltungs- als auch des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon auszugehen, dass dieser sein Begehren ausschließlich auf das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. 1987/286 in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/158, bzw. auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützen wollte. Dies ergibt sich namentlich aus dem objektiven Erklärungswert der obzitierten emails. Wenngleich der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zunächst – offenkundig in Annahme eines dem Beschwerdeführer insoweit unterlaufenen Irrtums – auf das Verfahren das (auf derartige Sachverhalte anzuwendende) NÖ AuskunftsG anwandte, kann diese Annahme angesichts der Klarstellungen im Zuge der Beschwerde und des Beschwerdeverfahrens nicht aufrechterhalten werden. Erklärt nämlich der Einschreiter ausdrücklich, sein Anbringen in einer bestimmten (innerhalb des objektiven Erklärungswertes liegenden) Richtung verstanden wissen zu wollen, ist es der Behörde verwehrt, diesbezügliche Umdeutungen vorzunehmen (VwGH 9.9.2013, 2012/17/0025). Dies selbst dann, wenn das Anbringen dadurch erfolglos oder sogar unzulässig wird (VwGH 27.9.2007, 2007/11/0112). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn einerseits sind Grundsatzgesetze und -bestimmungen i.S.d. Art. 12 B-VG ohne Ausführungsgesetze nicht unmittelbar anwendbar (vgl. statt aller Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] Rz 245), sodass sich aus ihnen weder Verpflichtungen noch subjektive Rechte des Einzelnen ergeben können. Andererseits bietet aber auch die vom Beschwerdeführer bemühte „Charta der Europäischen Grundrechte“ keine Grundlage für das gegenständliche Begehren. Denn ausweislich ihres Art. 51 findet sie ausschließlich auf Sachverhalte Anwendung, in denen die Mitgliedstaaten in Durchführung des Rechts der Union tätig werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, zumal dem Sachverhalt jeglicher Unionsrechtsbezug fehlt. Im Übrigen ist der Charta aber auch ein derartiges allgemeines Auskunftsrecht generell fremd.Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Denn einerseits sind Grundsatzgesetze und -bestimmungen i.S.d. Artikel 12, B-VG ohne Ausführungsgesetze nicht unmittelbar anwendbar vergleiche statt aller Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] Rz 245), sodass sich aus ihnen weder Verpflichtungen noch subjektive Rechte des Einzelnen ergeben können. Andererseits bietet aber auch die vom Beschwerdeführer bemühte „Charta der Europäischen Grundrechte“ keine Grundlage für das gegenständliche Begehren. Denn ausweislich ihres Artikel 51, findet sie ausschließlich auf Sachverhalte Anwendung, in denen die Mitgliedstaaten in Durchführung des Rechts der Union tätig werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, zumal dem Sachverhalt jeglicher Unionsrechtsbezug fehlt. Im Übrigen ist der Charta aber auch ein derartiges allgemeines Auskunftsrecht generell fremd. Stützt sich ein Antrag nun ausdrücklich (und ohne erkennbaren Irrtum) auf Regelungswerke, die entweder generell keine subjektiven Rechte vermitteln oder aber auf die Sache nicht anzuwenden sind und für deren Erledigung auch keine andere Behörde zuständig ist, so hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 24.4.2015, 2013/17/0798 m.w.N.). Davon ausgehend war der Beschwerde – bei gleichzeitiger Änderung der Rechtsgrundlage – kein Erfolg beschieden.Stützt sich ein Antrag nun ausdrücklich (und ohne erkennbaren Irrtum) auf Regelungswerke, die entweder generell keine subjektiven Rechte vermitteln oder aber auf die Sache nicht anzuwenden sind und für deren Erledigung auch keine andere Behörde zuständig ist, so hat die (unzuständige) Behörde, an die das Anbringen herangetragen wurde, dieses wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 24.4.2015, 2013/17/0798 m.w.N.). Davon ausgehend war der Beschwerde – bei gleichzeitiger Änderung der Rechtsgrundlage – kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1331.001.2016

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