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{'item': 'LVwG-AV-158/001-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-158/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28leg.cit.

entschieden wie folgt und zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. PZ in ***, ***, vertreten durch Nitsch & Pajor, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der BH Mödling vom 29.12.2015 zu Zl. MDS3-15400/001, wonach der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, datierend vom 26.08.2015, abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 14.12.2016,

Paragraph 28, leg.cit. entschieden wie folgt und zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der BH Mödling vom 29.12.2015 vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der BH Mödling vom 29.12.2015 vollinhaltlich bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der nunmehrige Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 26.08.2015 bei der BH Mödling einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses, in eventu um Ausstellung einer Waffenbesitzkarte angesucht und begründend dazu ausgeführt, dass der von ihm ausgeübte Beruf des Rechtsanwaltes mit einer erhöhten persönlichen Gefährdung einhergehe, es schon unliebsame, bedrohliche Vorfälle in Zusammenschau mit dieser Tätigkeit ihm gegenüber gegeben hätte, und aufgrund der zahlreichen gefährlichen Situationen, mit welchen er konfrontiert gewesen sei, er auf seine eigene Verteidigung angewiesen wäre, und das Führen einer Waffe sohin für seine körperliche Integrität von entscheidender Relevanz sei. Untermauert wurde dieser Antrag mit vorgelegten Urkunden, Zeitungsausschnitten und Beweisanträgen, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer seitens der BH Mödling mit Schreiben vom 18.09.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, vorliegenden Antrag um Ausstellung eines Waffenpasses mangels Bedarfes abzuweisen, der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach Vorliegen eines entsprechenden Ergebnisses der Verlässlichkeitsüberprüfung entsprochen werden könne. Schlussendlich erließ die belangte Behörde – die BH Mödling – einen mit 29.12.2015 datierten Bescheid, wo vorliegender Antrag vom 26.08.2015 auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wurde. Dagegen erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, begründete sein Rechtsmittel damit, dass die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes mit einem erheblichen Risiko verbunden sei, zahlreiche Angehörige des Berufsstandes bedroht und einige von ihnen sogar ermordet worden wären, er mit zahlreichen Gefahrensituationen konfrontiert sei, und sei eine rasche Hilfe durch Polizeibeamte in zahlreichen Situationen nicht gewährleistet. Im Übrigen wäre ein Rechtsanwalt des Öfteren als Verfahrenshelfer bestellt, hätte er beruflich mit gefährlichen Straftätern und Geisteskranken zu tun, die ein Gefahrenpotential darstellen würden. In seiner Eigenschaft auch als Sachwalter habe er auch größere Geldbeträge zu transportieren und wäre insbesondere unter Verweis auf Vorfälle der Jahre 2012/2013 sowie einer Räumungsexekution aus Oktober 2015 erhellend, dass sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Gefährdung in mehrfacher Hinsicht evident sei. Dagegen erhob der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, begründete sein Rechtsmittel damit, dass die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes mit einem erheblichen Risiko verbunden sei, zahlreiche Angehörige des Berufsstandes bedroht und einige von ihnen sogar ermordet worden wären, er mit zahlreichen Gefahrensituationen konfrontiert sei, und sei eine rasche Hilfe durch Polizeibeamte in zahlreichen Situationen nicht gewährleistet. Im Übrigen wäre ein Rechtsanwalt des Öfteren als Verfahrenshelfer bestellt, hätte er beruflich mit gefährlichen Straftätern und Geisteskranken zu tun, die ein Gefahrenpotential darstellen würden. In seiner Eigenschaft auch als Sachwalter habe er auch größere Geldbeträge zu transportieren und wäre insbesondere unter Verweis auf Vorfälle der Jahre 2012 aus 2013, sowie einer Räumungsexekution aus Oktober 2015 erhellend, dass sowohl eine abstrakte als auch eine konkrete Gefährdung in mehrfacher Hinsicht evident sei. Im Übrigen hätte er aufgezeigt, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung des Waffenpasses erfülle. Auch im Rahmen des Ermessens wäre die Ausstellung eines Waffenpasses rechtskonform, sei ein Verfahrensfehler aufgetreten, da das Parteiengehör seitens der belangten Behörde verletzt worden wäre, begehre er daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, eventualiter die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das zuständige LVwG NÖ antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung am 14.12.2016 am Sitz der belangten Behörde anberaumt, in der der Beschwerdeführer einerseits seinen Antrag dahingehend präzisierte, dass er unter Verweis auf seine Rechtfertigungen und Vorbringen ausschließlich die Ausstellung eines Waffenpasses für seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt begehre, der gestellte Eventualantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zurückgezogen werde und gab er im Rahmen des erteilten Parteiengehörs argumentativ an, dass er der Rechtsauffassung sei, dass in seiner Person spezielle, individuelle Gefährdungsmomente vorliegen würden, die über das übliche Maß hinaus reichten, er sich dahingehend aus dem Kreis seiner Anwaltskollegen heraushebe, die Gefährdung betreffend, da er beruflich mit strittigen Familienrechtssachen betraut sei und auch die Verteidigung von Straftätern übernehme. Der Beschwerdeführer führte auch weiters aus, dass er bezüglich der von ihm im Verfahren geschilderten Gefährdungsmomente niemals eine Polizeiintervention in die Wege leitete. Sohin hat das LVwG ausgehend von der Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 14.12.2016, und unter Bedachtnahme auf die modifizierten Beschwerdeanträge rechtlich erwogen wie folgt: Vorliegender Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Vorweg ist festzuhalten, dass der schriftlich gestellte Eventualantrag auf Zurückverweisung der Verwaltungssache an die BH Möding mangels rechtlicher Deckung im Gesetz keiner näheren Erörterung bedarf und rechtlich somit als irrelevant anzusehen ist. Zum materiellrechtlichen Vorbringen des Rechtsanwaltes ist in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auszuführen wie folgt:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 22Abs.

2 leg.cit. ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 obig zitierte Norm jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit. ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, obig zitierte Norm jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10Waffengesetz 1996 i.d.g.F.

sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 i.d.g.F. sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 313/1998 i.d.g.F. darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waff

G eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 leg.cit. nahekommen.

Paragraph 6, der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, i.d.g.F. darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, leg.cit. nahekommen. Dazu hält das LVwG NÖ fest, dass der in obig angezogener Norm des § 22 Abs. 2 angeführte und determinierte Bedarf von Führung von Waffen einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welcher andererseits außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften für den Betreffenden bestehen muss und darüberhinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Dazu hält das LVwG NÖ fest, dass der in obig angezogener Norm des Paragraph 22, Absatz 2, angeführte und determinierte Bedarf von Führung von Waffen einerseits eine besondere Gefahr voraussetzt, welcher andererseits außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften für den Betreffenden bestehen muss und darüberhinaus dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH v. 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017 ua.). Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH v. 19.12.2013, Zl. 2013/03/0017 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof fordert in diesem Zusammenhang in seiner ständigen Judikatur das Vorhandensein einer besonderen Gefahr, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt. Darüberhinaus muss diese Gefahr für den Waffenpasswerber (quasi) zwangsläufig und von diesem unbeeinflussbar bestehen. Zusätzlich ist für die Bejahung der Bedarfsfrage erforderlich, dass gerade diesen Gefahren mit Schusswaffen der Kategorie B am zweckmäßigsten wirksam begegnet werden kann. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn bspw. mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte (vgl. VwGH v. 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102 ua).Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn bspw. mit einer anderen Waffe genauso gut das Auslangen gefunden werden könnte vergleiche VwGH v. 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102 ua). Dazu hält im Lichte obiger Äußerungen das Landesverwaltungsgericht NÖ fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. VwGH v. 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062 uva).Dazu hält im Lichte obiger Äußerungen das Landesverwaltungsgericht NÖ fest, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Darlegung einer Gefährdung nicht ausreichen, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche VwGH v. 25.01.2006, Zl. 2005/03/0062 uva). Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers der vereinzelten, zeitlich auseinanderliegenden, Drohungsszenarien in Verbindung mit seiner eigenen Angabe, in keinem Fall die Polizei dahingehend in Kenntnis gesetzt zu haben, noch der allgemein gehaltene Hinweis auf gewalttätige und bedrohliche Ereignisse, Rechtsanwälte betreffend, noch die im Übrigen als regelmäßig anzusehende, typische Betrauung eines Rechtsanwaltes mit Causen, in denen er als Sachwalter oder Verfahrenshelfer oder Strafverteidiger tätig ist, stellt entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen ein Faktum dar, welches Dr. PZ über die typischen, einschlägigen, beruflichen Gefährdungsquellen seiner Kollegenschaft hinaushebt. Dahingehend hat der Beschwerdeführer Dr. PZ trotz gebotener Gelegenheit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit eines für ihn persönlich bestehenden, typischen, über den allgemeinen Gefahrenrisiko liegenden Gefährdungsmomentes glaubhaft zu machen, darzulegen, dass sich für ihn eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. analog VwGH v. 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058).Dahingehend hat der Beschwerdeführer Dr. PZ trotz gebotener Gelegenheit im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen können, konkrete Verdachtsgründe im Zusammenhang mit eines für ihn persönlich bestehenden, typischen, über den allgemeinen Gefahrenrisiko liegenden Gefährdungsmomentes glaubhaft zu machen, darzulegen, dass sich für ihn eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche analog VwGH v. 21.10.2011, Zl. 2010/03/0058). Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich der LVwG NÖ rückhaltlos anzuschließen hat, gehört eine Tätigkeit eines Rechtsanwaltes gerade in dem Umfang, wie vom Beschwerdeführer geschildert, mit Sicherheit nicht zu den gefährdeten Berufsgruppen, ist die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes keine solche, die mit besonderen Gefahren verbunden ist. Es ist daher ein Bedarf zur Führung von Faustfeuerwaffen bei einem Rechtsanwalt zu verneinen, der als Begründung vorbringt, dass Verfahrenshilfe in Strafsachen zu einem hohen Anteil ausländischen Straftätern gewährt werde (vgl. analog VwGH v. 19.12.2013, 2013/03/0046 ua). Es ist daher ein Bedarf zur Führung von Faustfeuerwaffen bei einem Rechtsanwalt zu verneinen, der als Begründung vorbringt, dass Verfahrenshilfe in Strafsachen zu einem hohen Anteil ausländischen Straftätern gewährt werde vergleiche analog VwGH v. 19.12.2013, 2013/03/0046 ua). Auch ein Rechtsanwalt, der Darlehensbetreibungen und Zwangsversteigerungen vornimmt und in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig ist, bedarf keines Waffenpasses (vgl. analog VwGH v. 23.08.2013, 2013/03/0081).Auch ein Rechtsanwalt, der Darlehensbetreibungen und Zwangsversteigerungen vornimmt und in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig ist, bedarf keines Waffenpasses vergleiche analog VwGH v. 23.08.2013, 2013/03/0081). Auch legt der VwGH an die Begründung eines Bedarfes wegen des Transportes namhafter Geldbeträge einen strengen Maßstab an. So reicht regelmäßig allein der Transport auch höherer Geldbeträge nicht aus, um einen Bedarf im Sinne des Waffenrechtes bejahen zu können (vgl. bspw. VwGH v. 06.05.1992, 92/01/0405 ua.), wo sogar bei mehr als 72.000 Euro in bar die Notwendigkeit der Führung einer Waffe verneint wurde. Auch legt der VwGH an die Begründung eines Bedarfes wegen des Transportes namhafter Geldbeträge einen strengen Maßstab an. So reicht regelmäßig allein der Transport auch höherer Geldbeträge nicht aus, um einen Bedarf im Sinne des Waffenrechtes bejahen zu können vergleiche bspw. VwGH v. 06.05.1992, 92/01/0405 ua.), wo sogar bei mehr als 72.000 Euro in bar die Notwendigkeit der Führung einer Waffe verneint wurde. Dass im Übrigen mit solch hohen Geldbeträgen im Regelfall der Rechtsanwalt als Sachwalter betraut ist, diese Beträge in bar mit sich geführt werden, ist notorisch als lebensfremd zu sehen und auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung und der Amtskenntnis des Gerichtes nicht in Einklang zu bringen. Aus obigen Ausführungen ist sohin als erwiesen anzusehen, dass die Abwehr durch die von ihm angeführten, behaupteten Gefahrensituationen nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukommt (vgl. VwGH v. 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037), offenbar seitens des Antragsstellers diese von ihm dargelegte, individuelle Gefährdung gar nicht so hoch konkret angesehen wurde, hätte er sonst die Sicherheitsbehörden, die Polizei, davon in Kenntnis gesetzt oder Anzeige erstattet. Aus obigen Ausführungen ist sohin als erwiesen anzusehen, dass die Abwehr durch die von ihm angeführten, behaupteten Gefahrensituationen nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukommt vergleiche VwGH v. 20.06.2012, Zl. 2012/03/0037), offenbar seitens des Antragsstellers diese von ihm dargelegte, individuelle Gefährdung gar nicht so hoch konkret angesehen wurde, hätte er sonst die Sicherheitsbehörden, die Polizei, davon in Kenntnis gesetzt oder Anzeige erstattet. Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, deshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, dazu auf die obig zitierte bspw. Rechtsprechung verwiesen wird, und ist die Judikatur des Höchstgerichtes zu dieser Frage als einheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.158.001.2016

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