RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-847/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn CM, vertreten durch Frau Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2014, Zl. GZ.: 31-3-1071/2013, betreffend die Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs.4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Rechtsgrundlagen: §§ 27 u. 28 Abs. 1 u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 62 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996)§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977§ 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., , Rechtsgrundlagen: , Paragraphen 27, u. 28 Absatz eins, u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996), Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977, Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), , Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 wurde unter dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes in ***, Badesiedlung ***, Gst.: ***, *** und ***, EZ.: *** gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 aufgetragen, das bezeichnete Grundstück an den öffentlichen Schmutzwaserkanal anzuschließen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 wurde unter dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes in ***, Badesiedlung ***, Gst.: ***, *** und ***, EZ.: *** gemäß Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 aufgetragen, das bezeichnete Grundstück an den öffentlichen Schmutzwaserkanal anzuschließen. In der gegen diese Entscheidung durch seine ausgewiesene Vertretung erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Bescheidspruches geltend, dass diese Entscheidung ihrem gesamten Inhalt nach angefochten werde, dies aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Konkret wird ausgeführt, die Behörde gehe davon aus, dass auf der Parzelle der Berufungswerber (Parzelle ***) Schmutzwasser anfalle und die Berufungswerber ihre Liegenschaft deshalb an das Kanalnetz anzuschließen hätten. Tatsächlich falle kein Schmutzwasser an und sei eine Erhebung dieses Umstandes durch die Behörde nicht vorgenommen worden. Diese hätte allerdings tatsächlich ergeben, dass die Parzelle *** von den Berufungswerbern nicht bewohnt, sondern lediglich als Lager benutzt werde und sei schon aus diesem Grunde das Verfahren mangelhaft. Im Übrigen sei ein Bescheid ein individueller Verwaltungsakt und habe das Schreiben des Bürgermeisters vom 2.10.2013 diese Qualität nicht. Es sei offensichtlich gleichlautend an die Eigentümer des Badesees *** ergangen, nicht einmal die Parzelle, welche von diesem Bescheid betroffen sein solle, werde genannt und sei der Bescheid auch aus diesem Grunde mangelhaft, sowie es ihm ebenfalls an der Exequierbarkeit fehle. Weiters werde der Bescheid damit begründet, dass am
- September 2013 von der ausführenden Baufirma nach Abschluss der Arbeiten, angezeigt worden sei, dass für die Liegenschaften ***, *** nun die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalsystem bestehe, wobei sich der Badesee *** allerdings nicht in der Nähe der *** befinde. Die Möglichkeit eines Anschlusses der Liegenschaften in der *** könne deshalb keine Anschlussverpflichtung auf der hier genannte Liegenschaft begründen. Weiters sei auszuführen, dass das Gebäude, welches sich auf Parzelle *** befinde, ausschließlich als Lager verwendet und nicht bewohnt werde, sohin auch kein Schmutzwasser anfalle, wobei nach § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten seien und sohin vorliegendenfalls von keiner Anschlussverpflichtung ausgegangen werden könne.Weiters werde der Bescheid damit begründet, dass am
- September 2013 von der ausführenden Baufirma nach Abschluss der Arbeiten, angezeigt worden sei, dass für die Liegenschaften ***, *** nun die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalsystem bestehe, wobei sich der Badesee *** allerdings nicht in der Nähe der *** befinde. Die Möglichkeit eines Anschlusses der Liegenschaften in der *** könne deshalb keine Anschlussverpflichtung auf der hier genannte Liegenschaft begründen. Weiters sei auszuführen, dass das Gebäude, welches sich auf Parzelle *** befinde, ausschließlich als Lager verwendet und nicht bewohnt werde, sohin auch kein Schmutzwasser anfalle, wobei nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nur die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten seien und sohin vorliegendenfalls von keiner Anschlussverpflichtung ausgegangen werden könne. Die Voraussetzungen für eine rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes unter die im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen seien deshalb nicht gegeben und werde die Behebung der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** beantragt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2014, sohin der nunmehr verfahrensgegenständlich angefochtenen Entscheidung wurde die erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen wird dazu ausgeführt, der Berufungswerber gehe offenbar von der irrigen Annahme aus, dass die ihm zur Nutzung überlassene Grundfläche (Wassergenossenschaftsinterne Nutzungsgrenze) alleine maßgeblich für die getroffene Entscheidung sei, es sei allerdings unerheblich, ob auf der dem Berufungswerber überlassenen Grundfläche, bzw. dem darauf befindlichen Gebäude tatsächlich Schmutzwasser anfalle, entscheidend sei vielmehr, ob auf der gesamten Liegenschaft, welche bereits im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung bezeichnet sei, Schmutzwässer anfallen. Der Anfall derartiger Schmutzwässer auf der „Badesiedlung ***“ sei jedenfalls unbestritten und werde auch vom Berufungswerber nichts Gegenteiliges behauptet. Sowie diesbezüglich der Vollständigkeit halber noch angeführt werde, dass das Gebäude des Berufungswerbers gemäß den der Behörde vorliegenden Akten baurechtlich unter anderem mit Wohn- und Schlafräumen, einer Küche und einer als „WC und Bad“ bezeichneten Naßzelle ausgestattet sei. Eine etwaige Änderung des Verwendungszweckes der genannten Räumlichkeiten, welche an und für sich ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nach der NÖ BauO 1996 darstelle, liege nicht vor und bestehe sohin für das genannte Gebäude weder eine rechtskräftige Amnestie noch eine Baubewilligung. Soweit der Berufungswerber weiters geltend mache, der angefochtenen Entscheidung liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde, zumal aus ihrer Begründung hervorgehe, dass von der bauausführenden Firma nach Abschluss der Arbeiten angezeigt worden sei, dass für die Liegenschaft in ***, ***, nunmehr die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalystem bestehe, sich allerdings der „Badesee ***“ nicht in der Nähe der *** befinde, wäre zwar die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung diesbezüglich tatsächlich unrichtig, jedoch sei im Spruch der angefochtenen Entscheidung die richtige Bezeichnung „Badesiedlung ***“ und nicht „***“ genannt worden, weshalb ausgehend davon, dass nur der Spruch des Bescheides judizierbar sei, allerdings nicht dessen Begründung, daraus kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden könne. In der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde wird zunächst ausgeführt, mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom 02.10.2013, adressiert an die Eigentümer des Badesees ***, sei diesen aufgetragen worden, das Grundstück in ***, Badesiedlung ***, Gst.: ***, *** und *** EZ.: ***, an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen, wobei die Zustellverfügung des Bescheides an „CM und KM“ erfolgte. Bereits in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei darauf hingewiesen worden, dass dieser keinen individuellen Verwaltungsakt darstelle, jedoch sei die Berufungsbehörde darauf nicht eingegangen und werde diese Entscheidung nunmehr angefochten. Unter den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird dazu ausgeführt, der Anschlussverpflichtungsbescheid wäre an „An die Eigentümer“ adressiert und die Zustellung an „CM und KM“ erfolgt. Da es sich in beiden Fällen weder um eine natürliche, noch um eine juristische Person handle, wäre der Bescheid weder an einen individuell bestimmten Adressaten gerichtet, noch einem solchen zugestellt worden. Notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides sei die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten. Ein an eine „Nichtperson“ gerichteter Bescheid könne keinen normativen Gehalt entfalten. Dass aus diesem Grunde offensichtlich gewordene Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führe zur absoluten Nichtigkeit eines derartig erlassenen Bescheides. Auf diese Problematik sei allerdings die Berufungsbehörde in keinerlei Weise eingegangen. Zudem sei der Bescheid offenbar gleichlautend an alle Eigentümer des Badesees *** ergangen, nicht einmal die Parzelle, welche von diesem Bescheid betroffen sein solle, wäre in diesem genannt und sei dieser auch aus diesem Grunde mangelhaft und fehle es ihm ebenfalls an der Exequierbarkeit. Desweiteren gehe die Behörde davon aus, dass auf der Parzelle des Berufungswerbers Schmutzwasser anfalle und deshalb die Liegenschaft an das Kanalnetz anzuschließen sei. Tatsächlich falle kein Schmutzwasser an und sei eine Erhebung dieses Umstandes durch die Behörde nicht vorgenommen worden. Diese Erhebung hätte ergeben, dass tatsächlich die Parzelle *** von den Berufungswerbern nicht bewohnt sondern lediglich als Lager benutzt werde. Auch aus diesem Grunde leide das Verfahren unter einer Mangelhaftigkeit. Wenn die Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass hinsichtlich der Gesamtliegenschaft Schmutzwässer anfallen, sei dazu festzuhalten, dass dieser aber auch nicht zugestehe, dass Schmutzwässer anfallen. Alleine der Umstand, dass eine Tatsache nicht ausdrücklich bestritten werde, stelle keine Außerstreitstellung bzw. kein Zugeständnis der Tatsache dar. Tatsächlich behaupte die Behörde, dass Schmutzwasser anfalle. Eine Erhebung habe weder beim Beschwerdeführer noch bei anderen Miteigentümern stattgefunden. Mangels Erhebung durch die Gemeinde müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass so, wie bei seiner Parzelle auch bei den anderen kein Schmutzwasser anfalle. Festzuhalten sei, dass sämtliche Miteigentümer ein Teilungsverfahren angestrengt hätten und stehe die Durchführung dieser Teilung bevor. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, der Anschlussverpflichtungsbescheid sei unter anderem damit begründet worden, dass von der ausführenden Baufirma nach Abschluss der Arbeiten angezeigt worden sei, dass für die Liegenschaft in ***, ***, nunmehr die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalsystem bestehe, wobei sich der Badesee *** allerdings nicht in der Nähe der *** befindet. Die Möglichkeit eines Anschlusses der Liegenschaft in der *** könne deshalb keine Anschlussverpflichtung für die hier gegenständliche Liegenschaft begründen. Wenn in der Berufungsentscheidung ausgeführt werde, dass lediglich der Spruch eines Bescheides judizierbar sei und nicht dessen Begründung, weshalb die falsche Bezeichnung in der Fertigstellungsanzeige keinen wesentlichen Mangel darstelle, müsse dem entgegen gehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Anschlussverpflichtungsbescheides nicht gegeben seien, wenn – wie gegenständlichenfalls – keine Fertigstellungsanzeige vorliege. Nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 seien nur auf einer Liegenschaft anfallende Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Es bestehe sohin keine Anschlussverpflichtung der Beschwerdeführer, zumal diese keine Schmutzwässer abzuleiten haben. Die Voraussetzungen für eine rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes unter die im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen, liege deshalb nicht vor und werde beantragt, die angefochtene Berufungsentscheidung zu beheben, bzw. in eventu für nichtig zu erklären.Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, der Anschlussverpflichtungsbescheid sei unter anderem damit begründet worden, dass von der ausführenden Baufirma nach Abschluss der Arbeiten angezeigt worden sei, dass für die Liegenschaft in ***, ***, nunmehr die Möglichkeit des Anschlusses an das öffentliche Kanalsystem bestehe, wobei sich der Badesee *** allerdings nicht in der Nähe der *** befindet. Die Möglichkeit eines Anschlusses der Liegenschaft in der *** könne deshalb keine Anschlussverpflichtung für die hier gegenständliche Liegenschaft begründen. Wenn in der Berufungsentscheidung ausgeführt werde, dass lediglich der Spruch eines Bescheides judizierbar sei und nicht dessen Begründung, weshalb die falsche Bezeichnung in der Fertigstellungsanzeige keinen wesentlichen Mangel darstelle, müsse dem entgegen gehalten werden, dass die formellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Anschlussverpflichtungsbescheides nicht gegeben seien, wenn – wie gegenständlichenfalls – keine Fertigstellungsanzeige vorliege. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1996 seien nur auf einer Liegenschaft anfallende Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Es bestehe sohin keine Anschlussverpflichtung der Beschwerdeführer, zumal diese keine Schmutzwässer abzuleiten haben. Die Voraussetzungen für eine rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes unter die im Bescheid angeführten Gesetzesbestimmungen, liege deshalb nicht vor und werde beantragt, die angefochtene Berufungsentscheidung zu beheben, bzw. in eventu für nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die für die Sachentscheidung heranzuziehenden maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn unter anderem der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn unter anderem der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 62 Abs. 2 NÖ BauO:Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO:, Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind. § 62 Abs. 3 NÖ BauO:Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BauO: Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
- die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
- die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
- die Ausnahme der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
- die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und,
- die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und,
- die Ausnahme der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet., § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977: Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Abs. 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen.Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Absatz 2,) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlussverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, dass ein Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im Vorhinein auf die Anschlussmöglichkeit Bedacht zu nehmen. § 17 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977: Der Hauskanal umfasst die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmüdnung in die Anschlussleitung. Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.Der Hauskanal umfasst die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach Paragraph 11, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmüdnung in die Anschlussleitung. Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal. § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977: Bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluss der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitg mit der Verlegung der Anschlussleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden. Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage ist davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Seit
- Feber 2015 steht zwar bereits die NÖ BauO 2014 in Geltung, wobei auf das gegenständliche Verfahren allerdings die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit. Anwendung findet, nach welcher die am Tag des Inkrafttretens der NÖ BauO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, noch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das gegenständliche Verfahren war unstrittig bereits vor dem
- Feber 2015 bei der belangten Behörde anhängig, weshalb die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 neben dem NÖ Kanalgesetz 1977 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung darstellen. Die Regelung des § 62 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine derartige Anschlussmöglichkeit besteht.Bezüglich der anzuwendenden Rechtslage ist davon auszugehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Seit
- Feber 2015 steht zwar bereits die NÖ BauO 2014 in Geltung, wobei auf das gegenständliche Verfahren allerdings die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. Anwendung findet, nach welcher die am Tag des Inkrafttretens der NÖ BauO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, noch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das gegenständliche Verfahren war unstrittig bereits vor dem
- Feber 2015 bei der belangten Behörde anhängig, weshalb die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 neben dem NÖ Kanalgesetz 1977 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung darstellen. Die Regelung des Paragraph 62, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine derartige Anschlussmöglichkeit besteht. Bezüglich des gegenständlichen Verfahrens ist ebenfalls von der Feststellung auszugehen, welche im Übrigen auch in der Beschwerde angesprochen wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** auch ein Realteilungsverfahren, beantragt von sämtlichen Eigentümern der Liegenschaft EZ *** KG *** anhängig war, diese Realteilung und die damit verbundene Änderung der Grundstücksgrenzen allerdings vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** untersagt wurde, sowie diese Entscheidung in der Folge ebenfalls vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** und im Beschwerdeverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juli 2016 bestätigt wurde. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jene Angelegenheit zu entscheiden, welche von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH am
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gegenstand des angesprochenen Verfahrens war die Änderung der Grundstücksgrenzen aufgrund der von den Liegenschaftseigentümern getätigten Eingaben vom
- August
- In dieser Sache hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Entscheidung getroffen, welche auch den nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstückes betroffen hat. In diesem die Realteilung des angesprochenen Grundstückes betreffenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 wurde unter anderem eine mündliche Verhandlung durchgeführt und kann das dortige Verfahrensergebnis auch für die gegenständliche Entscheidung herangezogen werden.In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jene Angelegenheit zu entscheiden, welche von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH am
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gegenstand des angesprochenen Verfahrens war die Änderung der Grundstücksgrenzen aufgrund der von den Liegenschaftseigentümern getätigten Eingaben vom
- August
- In dieser Sache hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Entscheidung getroffen, welche auch den nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstückes betroffen hat. In diesem die Realteilung des angesprochenen Grundstückes betreffenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 wurde unter anderem eine mündliche Verhandlung durchgeführt und kann das dortige Verfahrensergebnis auch für die gegenständliche Entscheidung herangezogen werden. Insofern seitens des Beschwerdeführers zunächst die Bescheidqualität der angefochtenen behördlichen Entscheidung insofern in Abrede gestellt wird, als sich diese an keine bestimmte Person als Normadressat im Rechtssinn richte, leitet sich aus § 58 Abs. 1 AVG ab, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist zunächst zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, lässt jedoch aufgrund des Inhaltes der behördlichen Erledigung und des Wortlautes der sprachlichen Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde für ihre Entscheidung die Rechtsform eines Bescheides gewählt hat. Auch aus dem Inhalt der Erledigung kann kein Zweifel über den Bescheidcharakter aufkommen, zumal aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass mit dieser Berufungsentscheidung über den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters abgesprochen wird, weshalb die ausdrückliche Bezeichnung der Entscheidung als Bescheid für den Bescheidcharakter der vorliegenden Entscheidung nicht essentiell ist. Soweit seitens des Beschwerdeführers weiters moniert wird, die angefochtene Entscheidung richte sich nicht an eine bestimmte Person im Rechtssinn als Normadressat, wobei ein solcher nach Möglichkeit allerdings im Spruch der Entscheidung genannt werden soll, ist dieses Vorbringen zwar zutreffend, jedoch bedeutet es noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst nur abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), in der Folge aber in der Zustellverfügung alle physischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht.Insofern seitens des Beschwerdeführers zunächst die Bescheidqualität der angefochtenen behördlichen Entscheidung insofern in Abrede gestellt wird, als sich diese an keine bestimmte Person als Normadressat im Rechtssinn richte, leitet sich aus Paragraph 58, Absatz eins, AVG ab, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist zunächst zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, lässt jedoch aufgrund des Inhaltes der behördlichen Erledigung und des Wortlautes der sprachlichen Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde für ihre Entscheidung die Rechtsform eines Bescheides gewählt hat. Auch aus dem Inhalt der Erledigung kann kein Zweifel über den Bescheidcharakter aufkommen, zumal aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass mit dieser Berufungsentscheidung über den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters abgesprochen wird, weshalb die ausdrückliche Bezeichnung der Entscheidung als Bescheid für den Bescheidcharakter der vorliegenden Entscheidung nicht essentiell ist. Soweit seitens des Beschwerdeführers weiters moniert wird, die angefochtene Entscheidung richte sich nicht an eine bestimmte Person im Rechtssinn als Normadressat, wobei ein solcher nach Möglichkeit allerdings im Spruch der Entscheidung genannt werden soll, ist dieses Vorbringen zwar zutreffend, jedoch bedeutet es noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst nur abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), in der Folge aber in der Zustellverfügung alle physischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Erst die Unterlassung der Individualisierung der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung würde der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter nehmen. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** gilt deshalb ab Zustellung an den Beschwerdeführer als erlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Grundstück an einer bestimmten Seite an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, besteht nicht. Es genügt gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 bereits eine Anschlussmöglichkeit um die Verpflichtung zur Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal zu begründen. Ebenso kommt es für das Vorliegen der Anschlusspflicht nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (vgl. VwGH am 16.09.2003, Zl. 2002/05/0809), auch nicht darauf, ob ein anderer Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation oder eine andere Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, möglich gewesen wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer darüberhinaus darauf beruft, dass auf seiner Parzelle keinerlei Schmutzwässer anfallen und eine diesbezügliche Erhebung durch die Behörde weder beim Beschwerdeführer selbst, noch den anderen Miteigentümern stattgefunden habe, steht diesem Vorbringen zunächst der im Parallelverfahren betreffend die Realteilung zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt entgegen, sowie der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist, dass selbst dann, wenn auf dem von ihm aufgrund der internen Nutzungsgrenzen verwendeten Bereich tatsächlich keine Schmutzwässer anfallen würden, dieser Umstand in der Sache selbst ohne Relevanz ist, zumal auf der gesamten verpflichteten Liegenschaft sehr wohl derartige Schmutzwässer anfallen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Grundstück an einer bestimmten Seite an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, besteht nicht. Es genügt gemäß Paragraph 62, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 bereits eine Anschlussmöglichkeit um die Verpflichtung zur Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal zu begründen. Ebenso kommt es für das Vorliegen der Anschlusspflicht nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht vergleiche VwGH am 16.09.2003, Zl. 2002/05/0809), auch nicht darauf, ob ein anderer Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation oder eine andere Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, möglich gewesen wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer darüberhinaus darauf beruft, dass auf seiner Parzelle keinerlei Schmutzwässer anfallen und eine diesbezügliche Erhebung durch die Behörde weder beim Beschwerdeführer selbst, noch den anderen Miteigentümern stattgefunden habe, steht diesem Vorbringen zunächst der im Parallelverfahren betreffend die Realteilung zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt entgegen, sowie der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen ist, dass selbst dann, wenn auf dem von ihm aufgrund der internen Nutzungsgrenzen verwendeten Bereich tatsächlich keine Schmutzwässer anfallen würden, dieser Umstand in der Sache selbst ohne Relevanz ist, zumal auf der gesamten verpflichteten Liegenschaft sehr wohl derartige Schmutzwässer anfallen. Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass eine Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft die unter anderem im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, vorhanden ist und eine etwaige Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung für das bezeichnete Grundstück nicht vorliegt, weshalb die angefochtene Entscheidung zu Recht erging. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten bereits erkennen haben lassen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht mehr zu erwarten ist. Im Zusammenhang mit der im Parallelverfahren LVwG-AV-542/001-2015 betreffend die Realteilung des gegenständlichen Grundstückes durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Darüberhinaus wurden in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betreffend die Kanalanschlussverpflichtung aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht notwendig war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten bereits erkennen haben lassen, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht mehr zu erwarten ist. Im Zusammenhang mit der im Parallelverfahren LVwG-AV-542/001-2015 betreffend die Realteilung des gegenständlichen Grundstückes durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Darüberhinaus wurden in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen betreffend die Kanalanschlussverpflichtung aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht notwendig war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.847.001.2014