RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-888/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des JT, vertreten durch RA Dr. Ernst Brunner in ***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – der BH Mödling – vom 28.07.2016 zu Zl. MDS1-F-0539/003 nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 gemäß § 29 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des JT, vertreten durch RA Dr. Ernst Brunner in ***, ***, gegen den Bescheid der belangten Behörde – der BH Mödling – vom 28.07.2016 zu Zl. MDS1-F-0539/003 nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.11.2016 gemäß Paragraph 29, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen den Bescheid der BH Mödling vom 28.07.2016 zu MDS1-F-0539/003 wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 28.07.2016 zu Zl. MDS1-F-0539/003 hat die belangte Behörde, die BH Mödling, den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins vom 22.07.2016 abgewiesen und die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ausgesprochen, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, sein Rechtsmittel damit begründet, dass der medizinisch erhöhte CDT-Wert keine ausreichende Grundlage für die Bescheidbegründung darstelle, seien weder Gutachten noch Bescheid schlüssig bzw. ausreichend begründet, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins zu entsprechen, gebe es auch keine stichhaltigen Gründe, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen und werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ergänzende Einholung eines Amtssachverständigengutachtens, die Erteilung der Lenkberechtigung und weiters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dahingehend hat das LVwG NÖ nach antragsgemäß durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 02.11.2016 am Sitz der BH Mödling in materieller Hinsicht des Vorbringens im Rechtsmittel durch Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches entschieden und wird dahingehend näher begründet wie folgt: Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss das LVwG NÖ der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und eine ordentliche Revision dagegen als unzulässig erkannt wurde. Zu gegenständlich materiellrechtlichem Vorbringen: Vorliegende Beschwerde erweist sich auch unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, dem Vorbringen des Beschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters, insbesondere der fachlich schlüssigen, nachvollziehbaren, in sich geschlossenen Gutachten der amtssachverständigen Amtsärztin sowie selbst des seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Endbefund-Berichtes vom 27.10.2016 als rechtlich verfehlt. Grundlage für den Entzug der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im konkret angeführten Umfang seitens der BH Mödling war das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen der BH Mödling vom 19.07.2016, wo die Amtsärztin dezidiert ihrer Befundung einen schädlichen Alkoholgebrauch (CDT-Wert stark erhöht) zugrunde legt, laut verkehrspsychologischer Untersuchung aus Juni 2016 keine Eignung für das Lenken von KFZ in der Person des nunmehrigen Beschwerdeführers gegeben sei und eine Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung frühestens in einem Jahr unter der Voraussetzung des Nachweises der Einhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenz und unauffälliger Laborwerte angezeigt sei. Trotz gebotener Gelegenheit und Mitwirkungsverpflichtung ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, allfällige medizinische Widersprüche aufzudecken, noch Unterlagen vorzulegen, die das Gericht an der Richtigkeit der ärztlichen Befundung und der daraus gezogenen Schlussfolgerung sowie des darauf basierenden Bescheides der BH Mödling zweifeln lassen hätte können. Bemerkenswert ist der Umstand, dass die seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie eines zeitnah erstellten Laborbefundes selbst weiterhin von einem doch beträchtlich überhöhten CDT-Wert ausgeht und dies ärztlicherseits als kontrolliertes Ergebnis festgestellt wurde. Dieser Befundbericht, auch wenn er von einem deutlich niedrigeren Wert ausgeht als zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, ist nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung der BH Mödling zu bewirken, ist nicht nur der in Rede stehende CDT-Wert erhöht, sondern bleiben auch die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung im Rechtsbestand, die ebenfalls eine taugliche Grundlage für das schlüssige und in sich begründete Gutachten der Amtsärztin der BH Mödling bilden, wonach in der Person des Beschwerdeführers schwerwiegende Mängel der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind. Entgegen Punkt 2) der Beschwerde war die BH Mödling als belangte Behörde nicht verpflichtet, den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins zumindest unter Erteilung einer Befristung Folge zu geben und ist die in vorliegender Beschwerde angezogene Leitlinie des BMVIT nicht zur Anwendung zu bringen. Es war sohin gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, die Entscheidung der BH Mödling vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur gegenständlich verfahrensrelevanten Frage der Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine gesicherte, ständige, als einheitlich zu betrachtende Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur gegenständlich verfahrensrelevanten Frage der Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine gesicherte, ständige, als einheitlich zu betrachtende Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und dieses Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.888.001.2016