RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.01.2017 GeschäftszahlLVwG-M-26/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des SB, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, ***, österreichischer Staatsbürger, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 am Sitz der BH Amstetten verkündet gemäß § 29 Abs. 1 und 2 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des SB, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, ***, österreichischer Staatsbürger, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.10.2016 am Sitz der BH Amstetten verkündet gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 VwGVG folgenden Spruch des Erkenntnisses mit seiner wesentlichen Begründung und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird keine Folge gegeben und diese als , , unbegründet abgewiesen. Die ausgesprochene Wegweisung des Beschwerdeführers SB durch amtshandelnde Organe der PI *** am 09.10.2015 von seinem Wohnhaus in ***, ***, war rechtskonform.
- Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – BH Amstetten – gemäß § 1 VwG-Aufwandersatz-Ersatzverordnung nach Z. 3 leg.cit. 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z. 4 den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie 461,-- Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei – BH Amstetten – gemäß Paragraph eins, VwG-Aufwandersatz-Ersatzverordnung nach Ziffer 3, leg.cit. 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Ziffer 4, den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie 461,-- Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer SB erhob Beschwerde wegen behaupteter Verletzung seiner subjektiven Rechte, gemeint wohl gemäß § 38 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), ersuchte um Überprüfung der Entscheidung und eventuelle Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer SB erhob Beschwerde wegen behaupteter Verletzung seiner subjektiven Rechte, gemeint wohl gemäß Paragraph 38, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), ersuchte um Überprüfung der Entscheidung und eventuelle Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das LVwG NÖ im Rahmen der Amtswegigkeit sämtliche verfahrensgegenständliche behördlichen Unterlagen, Aktenbestandteile sowie die im Zuge der unmittelbaren Amtshandlung vor Ort angefertigten und aufgenommenen Feststellungen und Zeugenaussagen der Beamten der PI *** beigeschafft, hat die BH Amstetten hinsichtlich des bekämpften verhängten Betretungsverbotes und der ausgesprochenen Wegweisung bei Vorlage des Aktes die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt und gefordert, im gesetzlichen Aufwand den Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand zuzuerkennen. Sohin erfolgte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde, zu der ordnungsgemäß geladen und erschienen sind der Beschwerdeführer persönlich, die Zeugen EB – zu diesem Zeitpunkt Gattin des Beschwerdeführers – die gemeinsame minderjährige Tochter SaB sowie die einschreitenden Polizeibeamten Insp. J und RI Z, weiters ferner als Partei die Vertretung der belangten Behörde, wurde durch Verlesung des gesamten Akteninhaltes, Wertung und Würdigung dessen sowie der erstatteten Angaben, Rechtfertigungen und Feststellungen des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussagen der EB sowie der Polizeibeamten J und Z der verfahrensrelevante Sachverhalt erhoben und dieser mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angenommen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Vorweg ist festzuhalten, dass nach rechtskonformer Belehrung durch den Richter die Tochter des Beschwerdeführers – SaB – von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich einer Aussage gegen ihren Vater entschlug. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest, bildet eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die darauf basierenden, rechtlichen Schlussfolgerungen und konnte von allfällig weiteren auch amtswegigen Beweisaufnahmen das Gericht ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung Abstand nehmen, stellen folgende als wahr unterstellte Beweisergebnisse eine taugliche Entscheidungsgrundlage dar und bilden den verfahrensrelevanten als erwiesen tatsächlich angenommenen Sachverhalt: Am Vortag des Vorfallstages, am 18.10.2015, unterbreitete EB ihrem Gatten SB eine Trennungsvereinbarung, welche dieser gelesen, jedoch durch „Durchstreichen“ nicht zur Kenntnis genommen hat und, ohne sein Fahrziel bekanntzugeben, mit dem PKW den gemeinsamen Wohnort verlassen hat. Am Vorfallstag, Montag den 19.10.2015, traf der Beschwerdeführer gegen 16.00 Uhr bei seinem Wohnhaus ein, welches er zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Gattin EB, deren Tochter SaB, sowie den gemeinsamen Zwillingen MB und LB im gemeinsam Haushalt bewohnte, zu diesem Zeitpunkt seines Eintreffens lediglich die Tochter SaB, geb. ***, anwesend war. Die Minderjährige war gerade dabei, Erdäpfel am Herd zu kochen, entspann sich ein Disput zwischen dem Beschwerdeführer und SaB hinsichtlich der Notwendigkeit des Zurückdrehens der Hitze wegen des aufwallenden Wassers am Herd, die Frage zu einer verbalen Auseinandersetzung mit Verbalinjurien und des Androhens einer „Watsche“ durch den Beschwerdeführer gegenüber SaB eskalierte, es weiters zu einem Geschiebe, einem Ab- respektive Wegdrängen durch gegenseitige Körperkontakte kam, wobei es zu einer Kontaktierung der Hand des Beschwerdeführers mit dem Halsbereich von SaB kam. Eine gezielte, absichtliche, objektivierte mit Verletzungsfolgen versehene körperliche Attacke hat SB gegenüber SaB nicht gesetzt. Zeitnah bei diesem Vorfall verlangte der Vater von seiner Tochter die Ausfolgung ihres Handys, kam SaB widerwillig dieser Aufforderung nach, hat sie auch ihrem Vater gegenüber weder über allfällige von ihm ihr zugefügte Verletzungen oder Schmerzen geklagt, oder sich emotional besonders aufgewühlt gezeigt. Nach Herausgabe des Handys suchte SaB ihr Kinderzimmer auf, wo sie – ohne Wissen ihres Vaters – ein zweites Handy hatte und ihre als Verwaltungsbeamtin bei der Polizei in *** tätige berufstätige Mutter EB per SMS davon in Kenntnis setzte, dass sie von ihrem Vater im Bereich des Halses „geschlagen worden sei“. In der Räumlichkeit des Kinderzimmers wollte der Beschwerdeführer mit seiner Tochter ein Gespräch über den Vorfall führen, es während dieser Diskussion keinerlei gegenseitigen verbale Kraftausdrücke oder Aggressionshandlungen gegeben hat. Zeitnah, nach Verlassen des Zimmers von SaB, ist die Ehegattin des Beschwerdeführers angekommen. Sie befand sich in Begleitung ihrer Schwester CS, sie war Beifahrerin des von ihrer Schwester benutzten PKWs. Während die Gattin ihr Haus aufsuchte, verblieb die Lenkerin vorerst im Wagen, weil sie nicht in innerfamiliäre Zwistigkeiten hineingezogen werden wollte, betrat sie erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Aufforderung des Beschwerdeführers das Haus. Beim Betreten des Hauses zum Zeitpunkt des Eintreffens machte EB ihrem Gatten Vorhalte, dass er SaB „geschlagen“ hätte, welcher Umstand von ihm auf das Energischste bestritten wurde. Zwischenzeitig, schon während der rund viertelstündigen Heimfahrt von der Arbeitsstelle zum Wohnsitz, hat telefonisch EB die Polizei über den Vorfall verständigt, hat sie dann zu Hause wortlos auf das Eintreffen der verständigen Polizeibeamten gewartet, hat sie von sich aus keinerlei Kontakt mit ihrem im gleichen Raum befindlichen Ehegatten hinsichtlich dieses Vorfalls aufgenommen. Beim Eintreffen der Beamten der PI ***, es handelte sich um zwei männliche und eine weibliche Beamtin, sind sowohl EB als auch SB zeitgleich in den Hof gegangen, war es der nunmehrige Beschwerdeführer, der die Beamten aufgefordert hat, das Haus zu betreten, kam es dann nach räumlicher Trennung zwischen Tochter und Vater zu einer gesonderten Befragung durch die Polizeibeamten. Am Schluss der Beweisaufnahme, der eingeholten Feststellungen und des zu vermutenden Sachverhaltes, erhoben durch eine äußerst korrekte und empathische Befragung der beteiligten Polizeibeamten, wurde von Letzteren gegenüber SB zum Schutz vor Gewalt am 19.10.2015 um 17.30 Uhr eine Wegweisung ausgesprochen, für den Wohnsitz und dessen unmittelbare Umgebung, sowie ein Betretungsverbot verfügt für die seitens SaB besuchten Schulen. Für die beim Eintreffen an der angegebenen Wohnadresse intervenierenden Polizeibeamten stellte sich die Situation vor Ort so dar, dass die Eingangstür vom nunmehrigen Beschwerdeführer den Beamten gegenüber geöffnet wurde, der bestimmt, aber ruhig wirkte, gegenüber dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei polizeibekannte Vormerkung aufschien. Aufgrund der Angaben von SaB wurden seitens der Beamten fotografische Aufnahmen des Halsbereiches angefertigt, laut den Angaben der Tochter sie durch die Berührung durch den Vater Schmerzen hätte, konnten jedoch keinerlei optischen Veränderungen, wie Rötungen, Kratzspuren oder Schwellungen objektiviert werden, auch nicht durch unmittelbare Nachschau. Im Zuge der behördlichen Aufnahmen gab es seitens der Beteiligten, insbesondere der Gattin des Beschwerdeführers und auch seitens SaB keine Angaben dahingehend, dass es schon zu früheren Zeitpunkten zu Misshandlungen durch den Vater gekommen sei, befand sich während der getrennten Einvernahme der Beschwerdeführer nicht über einen längeren Zeitraum in der gleichen Räumlichkeit wie seine Tochter SaB und die Ehegattin EB. Während der gesamten Amtshandlung vor Ort befanden sich sämtliche Beteiligte in einem emotional aufgeheizten Spannungsfeld, jedoch waren keinerlei ernstzunehmende Aggressionsakte erkennbar oder zu erwarten, war SaB dem Eindruck gegenüber den Beamten nach eingeschüchtert, weinerlich und verängstigt, jedoch dies im Rahmen einer normalen pubertären Entwicklung. Für die Beamten vor Ort war jedoch, in der Summe gesehen, der Gesamteindruck nicht so, dass die Situation sich soweit beruhigt hätte, dass nach Abrücken der intervenierenden Beamten jeglicher Angriff oder Ausbruch von Aggressionshandlungen ausgeschlossen werden konnte, haben diesen Eindruck unabhängig voneinander alle drei in die Amtshandlung involvierte Beamte für sich gewonnen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf die Beamten einen beherrschten Eindruck gemacht hat, war situationsbedingt bezogen auch im Zuge des Allgemeinwissens ein gefährlicher Angriff durch ihn, allenfalls auch nach verbaler Provokation durch die anderen Beteiligten, nicht völlig auszuschließen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund des umfangreichen, obig im Einzelnen dargestellten Beweisverfahrens, insbesondere der äußerst glaubwürdigen, nicht formelhaft vorgebrachten, sachlichen und nicht abgesprochen klingenden Angaben der einvernommenen Polizeibeamten J und Z, die aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer Schulung, als unter Diensteid stehende Beamte und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft die von ihnen wahrgenommene und zu wertende Einschätzung der Lage vor Ort wiedergaben, diesen Angaben der Beamten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugemessen werden kann. Dazu ist seitens des Gerichts festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer SB auf das Gericht einen äußerst positiven, glaubwürdigen Eindruck hinterließ, er offenbar bemüht schien, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, rückhaltlos diese seine Situation zu schildern und darzulegen, welche auch seitens des Gerichtes als lebensnah und logisch angesehen werden kann, SB nicht den Versuch machte, sein Verhalten in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen, sondern es ihm seitens des Gerichtes zuzubilligen ist, dass er tatsächlich bemüht war, wahrheitsgemäß den Ablauf der Ereignisse zu schildern, darzulegen und seine eigene Situation zu erklären, er versuchte, sein Verhalten als nachvollziehbar verstehen zu lassen. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versuchte und offenbar auch zum Zeitpunkt der Verhandlung noch immer die leise Hoffnung hegt, mit seiner doch als zahlreich anzusehenden Familie, mit seinen Kindern, einen korrekten, guten Umgang zu pflegen, er für das Gericht doch den Eindruck einer charakterlich einwandfreien Person hinterlässt, der seiner Persönlichkeit nach nicht über erhöhtes Aggressionspotential verfügt und auch dieses im Regelfall nicht auslebt. Anders ist die Aussage der Zeugin EB zu werten, die Aussage teilweise in sich widersprüchlich ist, und sie auch persönlichkeitsmäßig auf das Gericht keinen Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit hinterließ, sie offenbar subjektiv geneigt war, ihren Gatten nach Möglichkeit zu belasten, und ihr Verhalten schon darauf abzielte, eine Wegweisung ihres Gatten, respektive den Ausspruch eines Betretungsverbotes, gegenüber Letzteren zu erwirken. Allerdings ist schon auf ihre emotionale Betroffenheit dahingehend Rücksicht zu nehmen, dass Unschärfen in ihrer Aussage hervorgekommen sind, allerdings sie – vielleicht auch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Polizei – sie sehr wohl Teile ihrer Aussage so steuerte, um das Verhalten ihres Gatten in einem möglichst dramatisch schlechten Licht erscheinen zu lassen, sie auch ihrer Persönlichkeitsstruktur nach doch von Abneigung und Aversion getrieben, ihrer Wahrheitspflicht gerade noch nachgekommen ist. Allerdings war ihre Aussage – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich SaB ihrer Aussage entschlagen hat – nicht verfahrensrelevant, stützt sich folgende rechtliche Würdigung insbesondere auf den durch die unbedenklichen polizeilichen Aussagen als erwiesen anzusehenden Sachverhalt, der freimütigen, ehrlichen Verantwortung des Beschwerdeführers, des gesamten Akteninhaltes und der äußerst profunden, ausführlichen und geradezu beispielhaften Aktenführung und Stellungnahme der belangten Behörde, der BH Amstetten: Rechtlich folgt daher: I.römisch eins. Zur Zulässigkeit gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde: Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverbot nach § 38a SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg vom 02.12.1997, 3-51-03/97).Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche bspw. UVS Vorarlberg vom 02.12.1997, 3-51-03/97). Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet waren, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva).Da gegenständlich Polizeibeamte die Wegweisung ausgesprochen und das Betretungsverbot verhängt haben, sohin ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet waren, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen vergleiche bspw. VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva). II.römisch zwei. Ausgehend von diesem vorliegenden Rechtsmittel zuzurechnenden Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist materiellrechtlich auszuführen wie folgt: Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als verfehlt: Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH vergleiche insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059), ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen alles im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen alles im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff in genanntem Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193).Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193). Aus obiger als gesichert anzusehender Judikatur erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren, dass im Lichte der ständigen Judikatur von den einschreitenden Beamten vor Ort in Hinblick auf den ihnen übermittelten behaupteten Sachverhalt körperlicher Gewaltanwendung, der Anzahl der anwesenden Personen, des psychischen Erscheinungsbildes der betretenen Personen mit der – verständlicherweise – erhöhten emotionalen Anspannung sowie der Behauptungen der SaB gegenüber den amtshandelnden Beamten und den Angaben der Gattin EB, bezugnehmend auf zeitlich vorgelagerte Vorfälle, eine Aggression in der Person ihres Gatten SB nicht ausgeschlossen erschienen ließen, war die Annahme in der Person der amtshandelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens nicht lebensfremd, dass aufgrund obig angeführter Umstände ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person nicht ausgeschlossen werden könne, wobei es sich bei Letztgenannter um ein besonders schutzwürdiges Kind handle. Es erhellt daher, dass aufgrund des sich den einschreitenden Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden nicht ausgeschlossen werden konnte, und war das in Rede stehende Betretungsverbot genauso wie die Wegweisung auch in Hinblick auf die als sensibel einzustufende, innerfamiliäre Situation seitens der Beamten gerechtfertigt. Es war somit aus obig aufgezeigten, rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-AufwErsV, BGBl. II 2013/517 i.d.g.F.).Es war somit aus obig aufgezeigten, rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-AufwErsV, BGBl. römisch zwei 2013/517 i.d.g.F.). Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.26.001.2015