RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1333/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MF, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- November 2016, Zl. PLS1-F-061114/011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- September 2016, VStV/916100453797/001/2016, wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bekanntgegeben, dass Herr MF am
- September 2016 um 04.40 Uhr, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,78 mg/l) versucht habe, den Motor des BMW *** zu starten. Die Zündung wurde aufgedreht, jedoch startete der Motor nicht. Mit Bescheid vom
- November 2016, PLS1-F-061114/011, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Herrn MF darauf die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F bis einschließlich
- Juni 2017 entzogen und auf Seite 4 des genannten Bescheides mittig zum Sachverhalt die Rechtsmeinung vertreten, dass schon der bloße Startversuch des Motors eine vollendete Inbetriebnahme darstelle. Gegen diese Entscheidung hat der Landwirt MF anwaltlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und dargetan, dass er ja nicht selbst Fahrzeuglenker gewesen sei und ein Starten des Motors auf Grund eines technischen Defektes überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden ist dazu im Detail auf den angefochtenen Bescheid vom
- November 2016 zu verweisen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dazu in rechtlicher Hinsicht aufzuführen: Als bestimmte Tatsache im Sinne des FSG hat zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO begangen hat (§ 7 Abs. 3 Z 1 FSG).Als bestimmte Tatsache im Sinne des FSG hat zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO begangen hat (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht Fahrzeuglenker war, jedoch wird eine Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges vorgeworfen. Als Inbetriebnahme eines Fahrzeuges gilt das Starten des Motors (VwGH 17.06.1992, 92/02/0184). Durch das Ingangsetzen des Motors wird das Fahrzeug vollendet in Betrieb genommen (VwGH 20.04.2004, 2004/02/0045). Mit Anzeige vom
- September 2016, VStV/916100453797/001/2016, wurde seitens der Polizeiinspektion *** nur eine versuchte Inbetriebnahme des Fahrzeuges bei gleichzeitiger Alkoholisierung des Probanden zur Anzeige gebracht. Als bestimmte Tatsache nach dem FSG sind jedoch das Lenken des Kraftfahrzeuges oder die vollendete Betriebnahme relevant, eine versuchte Betriebnahme stellt dagegen nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine bestimmte Tatsache dar, welche zum Entzug der Lenkberechtigung führen muss. Solange nämlich nur ein Versuch der Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfolgt, kann von einer vollendeten Betriebnahme des Fahrzeuges nicht gesprochen werden und kann im Stadium des Versuches noch aus freien Stücken zurückgetreten werden, welches Verhalten Straflosigkeit nach sich zieht (VwGH 17.01.1995, 94/11/0409, ZVR 1996/17). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1333.001.2016