RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-848/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde von SD, KK, AH, RM, WZ, NK, Dr. HS, LJ, DM, UH, VS, TP, EN, EA, SH, RK, WK, RaK, ML, ML, WB, SH, AC, DW, HS, MR, MaR, Mag. GD, CS, RB, Mag. MZ, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gernot Steier in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2014, Zl. GZ 31-3-1085/2013, betreffend Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:SD, KK, AH, RM, WZ, NK, Dr. HS, LJ, DM, UH, VS, TP, EN, EA, SH, RK, WK, RaK, ML, ML, WB, SH, AC, DW, HS, MR, MaR, Mag. GD, CS, RB, Mag. MZ, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gernot Steier in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2014, Zl. GZ 31-3-1085/2013, betreffend Kanalanschlussverpflichtung, zu Recht erkannt:, ,
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs.4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Rechtsgrundlagen: §§ 27 u. 28 Abs. 1 u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)§ 62 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996)§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977§ 25 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., , Rechtsgrundlagen: , Paragraphen 27, u. 28 Absatz eins, u. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 62, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996), Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977, Paragraph 25, a Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), , Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.10.2013 wurde unter den nunmehrigen Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstückes in ***, Badesiedlung ***, Gst.: ***, *** und ***, EZ.: *** gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 aufgetragen, das bezeichnete Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02.10.2013 wurde unter den nunmehrigen Beschwerdeführern als Miteigentümer des Grundstückes in ***, Badesiedlung ***, Gst.: ***, *** und ***, EZ.: *** gemäß Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 aufgetragen, das bezeichnete Grundstück an den öffentlichen Schmutzwasserkanal anzuschließen. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde örtliche Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, unrichtiger und unvollständiger Spruch der Entscheidung, sowie ein mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren eingewandt und sowohl die eventuelle Aussetzung des Verfahrens betreffend die Anschlussverpflichtung bis zur Entscheidung im Parallelverfahren bezüglich der Realteilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes beantragt, bzw. die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung oder deren Behebung und Zurückweisung an die Erstbehörde. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 02.01.2014, sohin der verfahrensgegenständlichen Entscheidung, wurde die erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vollinhaltlich bestätigt. In dieser Entscheidung trat die Berufungsbehörde dem Vorbringen der Rechtsmittelwerber in den angeführten Punkten entgegen, wies die erhobene Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Mit der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten und nach Ausführungen betreffend die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde geltend gemacht, es werde in formeller Hinsicht zunächst die falsche Bezeichnung des angefochtenen Bescheides gerügt. Gemäß § 98 Abs. 1 AVG (gemeint §58 Abs 1 AVG) sei jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die belangte Behörde habe jedoch den bekämpften Bescheid fälschlicherweise als „Berufungsentscheidung" bezeichnet. Der angefochtene Intimierungsbescheid beruhe zwar auf der Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2013, sei aber dennoch richtigerweise als „Berufungsbescheid“ zu bezeichnen. Abgesehen von der Tatsache, dass die Falschbezeichnungen den angefochtenen Bescheid bereits in formeller Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belaste, sei vor dem Hintergrund der neuen Bestimmung des §14 VwGVG und der dort geregelten Beschwerdevorentscheidung besonderes Augenmerk auf die exakte Bezeichnung von hoheitlichen Akten zu legen.Mit der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten und nach Ausführungen betreffend die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde geltend gemacht, es werde in formeller Hinsicht zunächst die falsche Bezeichnung des angefochtenen Bescheides gerügt. Gemäß Paragraph 98, Absatz eins, AVG (gemeint §58 Absatz eins, AVG) sei jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die belangte Behörde habe jedoch den bekämpften Bescheid fälschlicherweise als „Berufungsentscheidung" bezeichnet. Der angefochtene Intimierungsbescheid beruhe zwar auf der Entscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 2013, sei aber dennoch richtigerweise als „Berufungsbescheid“ zu bezeichnen. Abgesehen von der Tatsache, dass die Falschbezeichnungen den angefochtenen Bescheid bereits in formeller Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belaste, sei vor dem Hintergrund der neuen Bestimmung des §14 VwGVG und der dort geregelten Beschwerdevorentscheidung besonderes Augenmerk auf die exakte Bezeichnung von hoheitlichen Akten zu legen. Mit dem angefochtenen Bescheid werde die Berufung von nunmehrigen Beschwerdeführern gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und beschränke sich die hier angefochtene Entscheidung auf diese bloße Rechtsmittelabweisung, vermeide es jedoch, über die mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 gestellten Anträge abzusprechen. Vielmehr versteige sich die Behörde auf die Vorgangsweise, über die gestellten Anträge der Beschwerdeführer im Berufungsvorbringen nur im Begründungsteil der Entscheidung einzugehen, dies allerdings mit allgemeinen und zum Teil unrichtigen Darlegungen. Dabei verkenne die Behörde gründlich das Erfordernis, dass über Anträge von Parteien im Spruchteil eines Bescheides abzusprechen sei und dass lediglich der Spruchteil eines Bescheides rechtsgestaltet oder feststellend verbindliche Wirkung entfalten könne. Die Behörde habe mit der vermeintlichen Absprache über die gestellten Berufungsanträge der Beschwerdeführer im Begründungsteil des bezogenen Bescheides Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 58 AVG gründlich verkannt und missachtet. Der bekämpfte Bescheid sei deshalb auch aus diesem Grunde inhaltlich rechtswidrig.Mit dem angefochtenen Bescheid werde die Berufung von nunmehrigen Beschwerdeführern gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und beschränke sich die hier angefochtene Entscheidung auf diese bloße Rechtsmittelabweisung, vermeide es jedoch, über die mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 gestellten Anträge abzusprechen. Vielmehr versteige sich die Behörde auf die Vorgangsweise, über die gestellten Anträge der Beschwerdeführer im Berufungsvorbringen nur im Begründungsteil der Entscheidung einzugehen, dies allerdings mit allgemeinen und zum Teil unrichtigen Darlegungen. Dabei verkenne die Behörde gründlich das Erfordernis, dass über Anträge von Parteien im Spruchteil eines Bescheides abzusprechen sei und dass lediglich der Spruchteil eines Bescheides rechtsgestaltet oder feststellend verbindliche Wirkung entfalten könne. Die Behörde habe mit der vermeintlichen Absprache über die gestellten Berufungsanträge der Beschwerdeführer im Begründungsteil des bezogenen Bescheides Sinn und Zweck der Bestimmungen des Paragraph 58, AVG gründlich verkannt und missachtet. Der bekämpfte Bescheid sei deshalb auch aus diesem Grunde inhaltlich rechtswidrig. Auch seien im Einzelnen die Ausführungen zu den gestellten Anträgen der Beschwerdeführer in der Begründung unrichtig. So wäre zunächst im bekämpften Bescheid des Bürgermeisters in der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 3 wörtlich ausgeführt: „Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.“ Demgegenüber behaupte jedoch die belangte Behörde im Berufungsbescheid zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dass diese im berufsgegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 nicht ausgeschlossen worden sei. Diese Feststellung sei jedenfalls objektiv tatsachenwidrig. Über den von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren gestellten Aussetzungsantrag hätte die bezogene Behörde ebenfalls im Spruchteil abzusprechen gehabt. Auch über den Eventualantrag hätte die Behörde im Spruchteil zu entscheiden gehabt. Die abweisende Entscheidung des bekämpften Bescheides werde durch die bezogene Behörde sodann hinsichtlich des Berufungsvorbringens im Schriftsatz vom
- Oktober 2013 mit der objektiv tatsachenwidrigen Feststellung, dass die Ortsangabe im Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters eindeutig sei, begründet. Die Behörde verkenne hier ein weiteres Mal die Rechtswirkung des Spruchteiles eines Bescheides. Wenn im Spruchteil hinsichtlich angeführter Liegenschaften objektiv eine falsche Einlagezahl angegeben werde, so sei der Spruchteil diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren jedenfalls zu korrigieren. Dies habe die bezogene Behörde jedoch pflichtwidrigerweise unterlassen. Aus der Tatsache, dass in der Einlagezahl *** in der Katastralgemeinde *** lediglich das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** verzeichnet sei, vermöge der Verweis, dass ansonsten im Spruchteil eine Adresse angeführt wäre, nichts zu ändern. Die Behörde habe es pflichtwidrigerweise unterlassen, den Zitierungsmangel im Spruchteil des Rechtsmittelverfahrens zu korrigieren, wie sie dies gemäß § 66 Abs. 3 und 4 AVG zu tun gehabt hätte. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei deshalb in den angeführten Punkten ein weiteres Mal rechtswidrig.Die abweisende Entscheidung des bekämpften Bescheides werde durch die bezogene Behörde sodann hinsichtlich des Berufungsvorbringens im Schriftsatz vom
- Oktober 2013 mit der objektiv tatsachenwidrigen Feststellung, dass die Ortsangabe im Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters eindeutig sei, begründet. Die Behörde verkenne hier ein weiteres Mal die Rechtswirkung des Spruchteiles eines Bescheides. Wenn im Spruchteil hinsichtlich angeführter Liegenschaften objektiv eine falsche Einlagezahl angegeben werde, so sei der Spruchteil diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren jedenfalls zu korrigieren. Dies habe die bezogene Behörde jedoch pflichtwidrigerweise unterlassen. Aus der Tatsache, dass in der Einlagezahl *** in der Katastralgemeinde *** lediglich das Grundstück Nr. *** mit der Adresse *** verzeichnet sei, vermöge der Verweis, dass ansonsten im Spruchteil eine Adresse angeführt wäre, nichts zu ändern. Die Behörde habe es pflichtwidrigerweise unterlassen, den Zitierungsmangel im Spruchteil des Rechtsmittelverfahrens zu korrigieren, wie sie dies gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und 4 AVG zu tun gehabt hätte. Der bekämpfte Berufungsbescheid sei deshalb in den angeführten Punkten ein weiteres Mal rechtswidrig. Auch gebe die Behörde selbst freimütig zu, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** in EZ *** GB *** KG *** einliegen. Allerdings vermeine die Behörde sodann, dass eine grundbuchsrechtliche Anmerkung bereits genüge, dies um in einem Spruchteil eine falsche Zitierung zu heilen. Die belangte Behörde verkenne jedenfalls in diesem Punkt das Grundbuchsrecht gründlich. Der im Berufungsverfahren durch die Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** trage das Datum
- Oktober
- Der grundbuchsrechtliche Beschluss des Bezirksgerichtes ***, mit welchem die Gemeindegebietsänderung durchgeführt worden wäre, sei jedoch erst am
- Oktober 2013 erlassen worden. Abgesehen von der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde noch gar kein Beschluss des Grundbuchsgerichtes vorlag, wäre der Beschluss des Bezirksgerichtes *** über die Gemeindegebietsänderung zum Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013, noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Über derartige formale Bedenken setzte sich die Behörde schlicht hinweg. Sie hätte jedoch auch hier die Verpflichtung gehabt, angesichts der grundbuchsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides am
- Jänner 2014 gemäß § 66 Abs. 3 und Abs. 4 AVG den Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde zu korrigieren. Dies habe die belangte Behörde in rechtswidriger Hinsicht jedoch unterlassen, weshalb die bekämpfte Berufungsentscheidung auch unter diesen Punkten mit Mangelhaftigkeit belastet wäre.Abgesehen von der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde noch gar kein Beschluss des Grundbuchsgerichtes vorlag, wäre der Beschluss des Bezirksgerichtes *** über die Gemeindegebietsänderung zum Ende der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013, noch gar nicht rechtskräftig gewesen. Über derartige formale Bedenken setzte sich die Behörde schlicht hinweg. Sie hätte jedoch auch hier die Verpflichtung gehabt, angesichts der grundbuchsrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides am
- Jänner 2014 gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und Absatz 4, AVG den Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde zu korrigieren. Dies habe die belangte Behörde in rechtswidriger Hinsicht jedoch unterlassen, weshalb die bekämpfte Berufungsentscheidung auch unter diesen Punkten mit Mangelhaftigkeit belastet wäre. Wenn die Behörde sodann weiters im letzten Absatz auf Seite 8 des bekämpften Bescheides ausführe, dass am
- September 2013 eine Änderung hinsichtlich der Liegenschaft *** aus der EZ ***, GB *** KG *** auf nunmehr „*** (ohne nähere Angabe der Katastralgemeinde) erfolgt sei, so stehe diese Feststellung der Berufungsbehörde in offenem Widerspruch zur Zitierung im Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***. Auch diesbezüglich hätte die bezogene Behörde im Berufungsverfahren gemäß § 66 Abs. 3 und 4 eine Korrektur der falschen Zitierung zu veranlassen gehabt, anstatt sich in juristisch unhaltbare Polemik zu begeben. Da die Behörde auch dies unterlassen hätte, sei der bekämpfte Bescheid auch in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit belastet.Wenn die Behörde sodann weiters im letzten Absatz auf Seite 8 des bekämpften Bescheides ausführe, dass am
- September 2013 eine Änderung hinsichtlich der Liegenschaft *** aus der EZ ***, GB *** KG *** auf nunmehr „*** (ohne nähere Angabe der Katastralgemeinde) erfolgt sei, so stehe diese Feststellung der Berufungsbehörde in offenem Widerspruch zur Zitierung im Spruchteil des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***. Auch diesbezüglich hätte die bezogene Behörde im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und 4 eine Korrektur der falschen Zitierung zu veranlassen gehabt, anstatt sich in juristisch unhaltbare Polemik zu begeben. Da die Behörde auch dies unterlassen hätte, sei der bekämpfte Bescheid auch in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit belastet. Ebenso sei im Schriftsatz vom
- Oktober 2013, sohin der erhobenen Berufung, die Tatsache releviert worden, dass im Ermittlungsverfahren die Anschlusspunkte nicht hinreichend geklärt worden wären und dass diesbezüglich im Spruch des berufungsgegenständlichenfalls bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** jegliche Feststellung fehle. Stattdessen wäre diesem Bescheid lediglich eine Skizze der Anschlusspunkte beigelegt worden. Anstatt dieses Ermittlungsdefizit gemäß § 66 Abs. 1 AVG nachträglich zu beheben und sodann gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 zu ergänzen, führe die Behörde lediglich aus, dass angeblich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Vertretern der Badesiedlung Anschlusspunkte festgelegt worden seien. Die Anschlussskizzen im Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde *** seien lediglich zur Information beigelegt worden.Stattdessen wäre diesem Bescheid lediglich eine Skizze der Anschlusspunkte beigelegt worden. Anstatt dieses Ermittlungsdefizit gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG nachträglich zu beheben und sodann gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 zu ergänzen, führe die Behörde lediglich aus, dass angeblich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Vertretern der Badesiedlung Anschlusspunkte festgelegt worden seien. Die Anschlussskizzen im Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde *** seien lediglich zur Information beigelegt worden. Hiebei verkenne die Behörde, dass lediglich informativ beigelegte Skizzen keine bescheidförmliche Feststellung begründen könnten. Zudem habe die Behörde, sowie die erstinstanzliche Behörde, offenkundig willkürlich „mit zuständigen Vertretern“ der Badesiedlung, „informative Feststellungen“ getroffen, weil weder mit den Beschwerdeführern noch mit ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter irgendeine diesbezügliche Festlegung oder Beratung erfolgt sei. Die Beschwerdeführer müssten deshalb ausdrücklich festhalten, dass sie niemanden als zuständige Vertreter legitimiert hätten, mit der bezogenen Behörde oder mit der erstinstanzlichen Behörde der Stadtgemeinde *** in der anhängigen Rechtssache irgendeine Feststellung zu treffen. Das diesbezüglich von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei in diesem Punkt derart mangelhaft, dass die bezogene Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Sache zur Neuentscheidung an die I. Instanz zurückgewiesen gehabt habe, wie dies in einem Eventualantrag von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren beantragt worden sei. In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hätten sodann auch Anschlusspunkte ermittelt und festgelegt werden können. Auch dies habe die bezogene Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen. Der bekämpfte Berufungsbescheid der Stadtgemeinde *** sei deshalb auch in diesem Punkt rechtswidrig.Das diesbezüglich von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei in diesem Punkt derart mangelhaft, dass die bezogene Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Sache zur Neuentscheidung an die römisch eins. Instanz zurückgewiesen gehabt habe, wie dies in einem Eventualantrag von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren beantragt worden sei. In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hätten sodann auch Anschlusspunkte ermittelt und festgelegt werden können. Auch dies habe die bezogene Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen. Der bekämpfte Berufungsbescheid der Stadtgemeinde *** sei deshalb auch in diesem Punkt rechtswidrig. Unverständlich sei es jedoch, wenn die Behörde sodann auf Seite 10 des bekämpften Bescheides ausdrücklich auf eine lediglich „informativ beigelegte Planskizze“ verweise, dies um für die Beschwerdeführer vermeintlich rechtsverbindlich festzulegen, an welchen Anschlusspunkten auf welchen öffentlichen Liegenschaften sie anzuschließen hätten. Der Widerspruch dieses Begründungspunktes zu den vorher getätigten Ausführungen der Behörde seien offenkundig. Wenn die Behörde sodann als weiteren Grund für die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer vorgebe, nicht erkennen zu können, inwiefern das Verfahren auf Realteilung eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen, so belaste dies den angefochtenen Berufungsentscheid ebenso mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit.Wenn die Behörde sodann als weiteren Grund für die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer vorgebe, nicht erkennen zu können, inwiefern das Verfahren auf Realteilung eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG darstelle, ohne sich weiter damit auseinanderzusetzen, so belaste dies den angefochtenen Berufungsentscheid ebenso mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit. Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters, sohin der I. Instanz, richte sich als Bescheidadressaten „An die Eigentümer Badesee ***“ gemäß der angehängten Eigentümerliste. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wäre jedoch das Realteilungsverfahren bei der Stadtgemeinde *** bereits anhängig gewesen. Sowohl die Behörde wie auch die erstinstanzliche Behörde seien in Kenntnis des Umstandes gewesen. Es sei leicht erkennbar, dass bei einer Realteilung eine völlig andere Bescheidadressierung und ein anderes Ermittlungsverfahren stattzufinden hätte, als dies im anhängigen Verfahren in ungenügender Form erfolgt sei. Die Abwicklung des Realteilungsverfahrens stehe aber sehr eindeutig im Verhältnis zur Vorfragenklärung der Kanalanschlussverpflichtung. Dass die Behörde diesen Umstand nicht zu erkennen vermochte, belaste jedenfalls den bekämpften Bescheid ein weiteres Mal mit Rechtswidrigkeit.Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters, sohin der römisch eins. Instanz, richte sich als Bescheidadressaten „An die Eigentümer Badesee ***“ gemäß der angehängten Eigentümerliste. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wäre jedoch das Realteilungsverfahren bei der Stadtgemeinde *** bereits anhängig gewesen. Sowohl die Behörde wie auch die erstinstanzliche Behörde seien in Kenntnis des Umstandes gewesen. Es sei leicht erkennbar, dass bei einer Realteilung eine völlig andere Bescheidadressierung und ein anderes Ermittlungsverfahren stattzufinden hätte, als dies im anhängigen Verfahren in ungenügender Form erfolgt sei. Die Abwicklung des Realteilungsverfahrens stehe aber sehr eindeutig im Verhältnis zur Vorfragenklärung der Kanalanschlussverpflichtung. Dass die Behörde diesen Umstand nicht zu erkennen vermochte, belaste jedenfalls den bekämpften Bescheid ein weiteres Mal mit Rechtswidrigkeit. In der mit Schriftsatz vom
- Oktober 2013 erhobenen Berufung werde ausgeführt, dass sich der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Oktober 2013 auf einen Beschluss des Bauausschusses der Stadtgemeinde *** stütze. Dies werde im bekämpften Berufungsbescheid von der beigezogenen Behörde jedoch in Abrede gestellt. Tatsache aber bleibe, dass bereits der erste Begründungssatz des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** auf einen Beschluss des Bauausschusses der Stadtgemeinde *** Bezug nehme, dies wenn wortwörtlich wie folgt ausgeführt werde: „Der Bauausschuss der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 25.04.2012 beschlossen, die Anschlussmöglichkeit für die gegenständliche Liegenschaft mit der Errichtung einer Hausanschlussleitung bis an die Grundgrenzen der Liegenschaft zu schaffen. Dazu sei in der Berufung vorgebracht worden, dass es sich beim Bauausschuss der Stadtgemeinde *** um kein Organ der Stadtgemeinde handle, weshalb ein Bescheid auch nicht auf einen derartigen Beschluss eines internen Beratungsgremiums gestützt werden könne. Dazu stelle die Behörde lapidar und tatsachenwidrig fest, dass der Bauausschuss der Stadtgemeinde *** in keinster Weise als Organ in Erscheinung trete.“ Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hätte die Behörde diesbezüglich ergänzende Erhebungen anzustellen gehabt. Sodann hätte die Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den berufungsgegenständlichen und bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** so abzuändern gehabt, dass sich dieser in seiner Begründung nicht auf eine Entscheidung eines internen Beratungsorganes stütze, sondern dass der Bescheid hinreichend auf generell abstrakte Normen abgestützt werden könne. Dies habe die Behörde aber rechtswidriger Weise unterlassen, weshalb die angefochtene Entscheidung auch in diesen Punkten mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hätte die Behörde diesbezüglich ergänzende Erhebungen anzustellen gehabt. Sodann hätte die Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den berufungsgegenständlichen und bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** so abzuändern gehabt, dass sich dieser in seiner Begründung nicht auf eine Entscheidung eines internen Beratungsorganes stütze, sondern dass der Bescheid hinreichend auf generell abstrakte Normen abgestützt werden könne. Dies habe die Behörde aber rechtswidriger Weise unterlassen, weshalb die angefochtene Entscheidung auch in diesen Punkten mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Es wurde deshalb die ersatzlose Behebung, bzw. die Behebung und Zurückverweisung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die in der Sache heranzuziehenden maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: § 27 VwGVG:Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 Abs. 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn unter anderem der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn unter anderem der maßgebliche Sachverhalt feststeht. § 62 Abs. 2 NÖ BauO:Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind.Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO:, Die auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Dies gilt sinngemäß für Grundstücke, die durch ein im Grundbuch sichergestelltes Fahr- und Leitungsrecht nach Paragraph 11, Absatz 3, mit der öffentlichen Verkehrsfläche, in der der Kanalstrang verlegt ist, verbunden sind. § 62 Abs. 3 NÖ BauO:Paragraph 62, Absatz 3, NÖ BauO: Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
- die Bewilligung dieser Kläranlage von der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
- die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
- die Ausnahme der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
- die Bewilligung dieser Kläranlage von der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaft über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und,
- die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und,
- die Ausnahme der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet., § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977: Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Abs. 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen.Die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, haben Gebäude mit Abwasseranfall mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluss an die Anschlussleitung (Absatz 2,) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlussverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, dass ein Anschluss an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im Vorhinein auf die Anschlussmöglichkeit Bedacht zu nehmen. § 17 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977: Der Hauskanal umfasst die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach § 11 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmüdnung in die Anschlussleitung. Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal.Der Hauskanal umfasst die Hausleitung einschließlich eines im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrechts nach Paragraph 11, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996 bis zur Einmüdnung in die Anschlussleitung. Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Hauptkanal. § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977:Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977: Bei Neulegung eines Hauptkanals der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlusspflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluss aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet für den rechtzeitigen Anschluss der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. Der Anschluss der Hauskanäle an die öffentliche Kanalanlage ist gleichzeitg mit der Verlegung der Anschlussleitung an die Liegenschaftsgrenze herzustellen. Dieser Zeitpunkt kann in Einzelfällen vom Bürgermeister (Magistrat) auf begründetes schriftliches Ansuchen verschoben werden. Betreffend der anzuwendenden Rechtslage ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung derselben maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Seit
- Feber 2015 steht zwar die NÖ BauO 2014 in Geltung, das gegenständliche Verfahren ist allerdings wegen der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg.cit., nach welcher die am Tag des Inkrafttretens der NÖ BauO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, noch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, nach der NÖ BauO 1996 weiter zu führen, weil es unstrittig bereits vor dem
- Feber 2015 bei der belangten Behörde anhängig war und deshalb noch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 neben dem NÖ Kanalgesetz 1977 die maßgebliche Rechtsgrundlage für dessen Beurteilung darstellen.Betreffend der anzuwendenden Rechtslage ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt der Erlassung derselben maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Seit
- Feber 2015 steht zwar die NÖ BauO 2014 in Geltung, das gegenständliche Verfahren ist allerdings wegen der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit., nach welcher die am Tag des Inkrafttretens der NÖ BauO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, noch nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, nach der NÖ BauO 1996 weiter zu führen, weil es unstrittig bereits vor dem
- Feber 2015 bei der belangten Behörde anhängig war und deshalb noch die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 neben dem NÖ Kanalgesetz 1977 die maßgebliche Rechtsgrundlage für dessen Beurteilung darstellen. In der Sache selbst geht die Regelung des § 62 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffenltichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.In der Sache selbst geht die Regelung des Paragraph 62, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffenltichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht. Vorauszuschicken ist ebenfalls, wie in der erhobenen Beschwerde auch moniert, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichenfalls angefochtenen Bescheides auch ein Realteilungsverfahren, beantragt von sämtlichen Eigentümern der Liegenschaft EZ *** KG ***, anhängig war; diese Realteilung und die damit verbundene Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland allerdings vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** untersagt wurde, wobei diese Entscheidung zunächst ebenfalls vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
- Juli 2016 bestätigt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jene Angelegenheiten zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH am
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gegenstand des angesprochenen Verfahrens war die Änderung der Grundstücksgrenzen aufgrund der von den Liegenschaftseigentümern getätigten Eingaben vom
- August
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diesbezüglich eine Sachentscheidung getroffen, welche unter anderem auch die nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstückes betroffen hat. Insoferne die Beschwerdeführer hier eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung dahingehend geltend machen, als mit dieser ohne den Spruch der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters hinsichtlich der Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu korrigieren, zumal eine Änderung der Gemeindegrenzen stattgefunden habe und zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgehend vom Grundbuchsrecht dieser örtlich nocht nicht zuständig gewesen wäre, über welchen Umstand allerdings die nunmehr bekämpfte Berufungsentscheidung einfach hinwegsehe, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass im administrativen Verwaltungsverfahren der Spruch der Entscheidung so gehalten sein soll, dass die Adressaten derselben nicht gehindert sind, alle möglichen Argumente dagegen vorzubringen, also bezogen auf das gegenständliche Verfahren konkret zu beschreiben, für welches Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen wird. Dieser Vorgabe wird die angefochtene Entscheidung jedenfalls gerecht, zumal selbst bei Vorliegen des in der Beschwerde genannten Verfahrensmangels zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Grundstücksbezeichnung mit der EZ *** jedenfalls als ausreichend angesehen werden kann und die Grundstückseigentümer mit dieser Bezeichnung trotz der zwischenzeitig erfolgten Änderung von Grenzen zwischen den Gemeinden *** und *** weder in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, noch daraus ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches nach § 59 Abs. 1 AVG gesehen werden kann.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat jene Angelegenheiten zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH am
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gegenstand des angesprochenen Verfahrens war die Änderung der Grundstücksgrenzen aufgrund der von den Liegenschaftseigentümern getätigten Eingaben vom
- August
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diesbezüglich eine Sachentscheidung getroffen, welche unter anderem auch die nunmehrigen Beschwerdeführer als Miteigentümer des in Rede stehenden Grundstückes betroffen hat. Insoferne die Beschwerdeführer hier eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung dahingehend geltend machen, als mit dieser ohne den Spruch der angefochtenen Entscheidung des Bürgermeisters hinsichtlich der Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu korrigieren, zumal eine Änderung der Gemeindegrenzen stattgefunden habe und zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgehend vom Grundbuchsrecht dieser örtlich nocht nicht zuständig gewesen wäre, über welchen Umstand allerdings die nunmehr bekämpfte Berufungsentscheidung einfach hinwegsehe, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass im administrativen Verwaltungsverfahren der Spruch der Entscheidung so gehalten sein soll, dass die Adressaten derselben nicht gehindert sind, alle möglichen Argumente dagegen vorzubringen, also bezogen auf das gegenständliche Verfahren konkret zu beschreiben, für welches Grundstück die Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen wird. Dieser Vorgabe wird die angefochtene Entscheidung jedenfalls gerecht, zumal selbst bei Vorliegen des in der Beschwerde genannten Verfahrensmangels zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Grundstücksbezeichnung mit der EZ *** jedenfalls als ausreichend angesehen werden kann und die Grundstückseigentümer mit dieser Bezeichnung trotz der zwischenzeitig erfolgten Änderung von Grenzen zwischen den Gemeinden *** und *** weder in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, noch daraus ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gesehen werden kann. In weiterer Folge sind die Beschwerdeführer zwar damit im Recht, als sie vermeinen, dass gemäß § 98 (gemeint vermutlich § 58) Abs. 1 AVG jeder Bescheid auch ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, wobei allerdings die ausdrükliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG dann nicht wesentlich ist, wenn der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und die sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat. Wobei vorliegendenfalls aus dem Inhalt der Erledigung kein Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen kann, dies weil aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass mit dieser Berufungsentscheidung über den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters abgesprochen wird, weshalb eben die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der vorliegenden Erledigung nicht essentiell ist. Sowie sogar seitens der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung als Bescheid bezeichnet und als solcher bekämpft wird.In weiterer Folge sind die Beschwerdeführer zwar damit im Recht, als sie vermeinen, dass gemäß Paragraph 98, (gemeint vermutlich Paragraph 58,) Absatz eins, AVG jeder Bescheid auch ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, wobei allerdings die ausdrükliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG dann nicht wesentlich ist, wenn der Inhalt der behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und die sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat. Wobei vorliegendenfalls aus dem Inhalt der Erledigung kein Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen kann, dies weil aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass mit dieser Berufungsentscheidung über den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters abgesprochen wird, weshalb eben die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der vorliegenden Erledigung nicht essentiell ist. Sowie sogar seitens der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung als Bescheid bezeichnet und als solcher bekämpft wird. Betreffend des weiteren Einwandes der Beschwerdeführer, die Anschlusspunkte an den öffentlichen Schmutzwasserkanal wären nicht ausreichend präzise geklärt oder festgelegt worden, muss diesem entgegen gehalten werden, dass nach den Regelungen der NÖ BauO 1996 kein Rechtsanspruch darauf besteht, an die öffentliche Kanalisation an einer bestimmten Seite eines Grundstückes angeschlossen zu werden. Es genügt gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 bereits eine Anschlussmöglichkeit um die Verpflichtung zur Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal zu begründen. Dass eine solche tatsächlich nicht gegeben wäre, wird selbst seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ebenso kommt es für das Vorliegen der Anschlusspflicht nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (VwGH am 16.09.2003, Zl. 2002/05/0809); ebenso nicht darauf, ob ein anderer Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation oder eine andere Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, möglich gewesen wäre. Ein Recht auf das „gelindeste Mittel“ im Zusammenhang mit der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz besteht nicht (vgl. VwGH am 29.03.1995, Zl. 93/05/0086, bzw. am 16.09.2003, Zl. 2001/05/1086). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu betonen, dass aufgrund der hier anwendbaren Bestimmungen der NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Anschlussverpflichtung eines Grundstückes keine Rücksicht darauf zu nehmen ist, ob etwa eine Ableitung in den öffentlichen Kanal nur mit einem Pumpvorgang möglich ist (vgl. VwGH am 23.08.2012, Zl. 2009/05/0288). Auch ist eine etwaige wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme hier nicht zu prüfen, weil seitens des Gesetzes auf dieses Kriterium nicht abgestellt wird. Betreffend des weiteren Einwandes der Beschwerdeführer, die Anschlusspunkte an den öffentlichen Schmutzwasserkanal wären nicht ausreichend präzise geklärt oder festgelegt worden, muss diesem entgegen gehalten werden, dass nach den Regelungen der NÖ BauO 1996 kein Rechtsanspruch darauf besteht, an die öffentliche Kanalisation an einer bestimmten Seite eines Grundstückes angeschlossen zu werden. Es genügt gemäß Paragraph 62, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 bereits eine Anschlussmöglichkeit um die Verpflichtung zur Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal zu begründen. Dass eine solche tatsächlich nicht gegeben wäre, wird selbst seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ebenso kommt es für das Vorliegen der Anschlusspflicht nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht (VwGH am 16.09.2003, Zl. 2002/05/0809); ebenso nicht darauf, ob ein anderer Verlauf der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation oder eine andere Art des öffentlichen Kanals, für den die Anschlusspflicht besteht, möglich gewesen wäre. Ein Recht auf das „gelindeste Mittel“ im Zusammenhang mit der Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz besteht nicht vergleiche VwGH am 29.03.1995, Zl. 93/05/0086, bzw. am 16.09.2003, Zl. 2001/05/1086). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu betonen, dass aufgrund der hier anwendbaren Bestimmungen der NÖ BauO 1996 hinsichtlich der Anschlussverpflichtung eines Grundstückes keine Rücksicht darauf zu nehmen ist, ob etwa eine Ableitung in den öffentlichen Kanal nur mit einem Pumpvorgang möglich ist vergleiche VwGH am 23.08.2012, Zl. 2009/05/0288). Auch ist eine etwaige wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahme hier nicht zu prüfen, weil seitens des Gesetzes auf dieses Kriterium nicht abgestellt wird. Bezüglich der Einwände der Beschwerdeführer dahingehend, zwischen dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** und der erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** bestünden in der jeweiligen Begründung Divergenzen dahingehend, ob der erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters aufschiebende Wirkung zugekommen wäre oder nicht, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im nunmehrigen Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Fehler in der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr einzugehen ist, dies unabhängig davon, dass ausgehend von der angefochtenen Entscheidung den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ebenso wenig ist es für die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters und die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde von Relevanz, auf welche Art behördenintern die Entscheidung zur Errichtung oder des Ausbaus des öffentlichen Schmutzwasserkanals getroffen wurde, an welchen nunmehr die Liegenschaft der Beschwerdeführer angeschlossen werden soll, dies zumal die Verpflichtung zum Anschluss und der Ableitung in den öffentlichen Kanal an die Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde, also die Baubehörde I. Instanz erfolgte.Bezüglich der Einwände der Beschwerdeführer dahingehend, zwischen dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** und der erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** bestünden in der jeweiligen Begründung Divergenzen dahingehend, ob der erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters aufschiebende Wirkung zugekommen wäre oder nicht, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im nunmehrigen Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Fehler in der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr einzugehen ist, dies unabhängig davon, dass ausgehend von der angefochtenen Entscheidung den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ebenso wenig ist es für die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters und die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde von Relevanz, auf welche Art behördenintern die Entscheidung zur Errichtung oder des Ausbaus des öffentlichen Schmutzwasserkanals getroffen wurde, an welchen nunmehr die Liegenschaft der Beschwerdeführer angeschlossen werden soll, dies zumal die Verpflichtung zum Anschluss und der Ableitung in den öffentlichen Kanal an die Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde, also die Baubehörde römisch eins. Instanz erfolgte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten bereits erkennen haben lassen, dass eine mündliche Erörterung hier eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht mehr erwarten lässt. Im Zusammenhang mit der im Parallelverfahren betreffend die Realteilung des gegenständlichen Grundstückes durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Darüberhinaus wurden in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen zur Frage der Kanalanschlussverpflichtung und dem durchgeführten Verfahren aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (zu vergleichbaren Konstellationen betreffend den Entfall der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Kanalanschlussverpflichtungen vgl. etwa VwGH am 03.07.2007, Zl. 2005/05/0029, bzw. am 05.12.2009, Zl. 2008/05/0209).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten bereits erkennen haben lassen, dass eine mündliche Erörterung hier eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht mehr erwarten lässt. Im Zusammenhang mit der im Parallelverfahren betreffend die Realteilung des gegenständlichen Grundstückes durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zahl LVwG-AV-542/001-2015 stand der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Darüberhinaus wurden in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen zur Frage der Kanalanschlussverpflichtung und dem durchgeführten Verfahren aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (zu vergleichbaren Konstellationen betreffend den Entfall der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Kanalanschlussverpflichtungen vergleiche etwa VwGH am 03.07.2007, Zl. 2005/05/0029, bzw. am 05.12.2009, Zl. 2008/05/0209). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.848.001.2014