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{'item': 'LVwG-S-1416/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 2§ 37§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1416/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,60 zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 72,60 zu leisten., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 05.01.2016, 15:58 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung: *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse/Unterklasse B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei Sie überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1 Abs.3, § 37 Abs.1 und Abs.3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG)Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 363,00 144 Stunden § 37 Abs.1 und 3 FSGParagraph 37, Absatz eins und 3 FSG Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 36,30 Gesamtbetrag: € 399,30“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die Strafe nicht bezahlen könne. Auf Grund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine englische Lenkberechtigung gehabt habe und ihm gesagt worden sei, dass diese in der EU gültig sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am

  1. Dezember 2016 und
  2. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge BI FL einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  3. Dezember 2016 und
  4. Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge BI FL einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Der Beschwerdeführer verfügt über keine gültige Lenkberechtigung. Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des Akteninhaltes des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der Aussage des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen werden. Im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er keine österreichische Lenkberechtigung hat. Bei der gegenständlichen Fahrt habe er die „Provisional Driving Licence“, welche er in England erworben habe, verwendet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 1 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph eins, Absatz 3, FSG lautet: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

§ 2Abs.

1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker„Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (Paragraph 32 a,) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

  1. nicht mehr in der Probezeit ist,
  2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
  3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist. In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Ziffer 3, auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.“ § 1 Abs. 4 FSG lautet:Paragraph eins, Absatz 4, FSG lautet: „Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung

Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.“„Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung

Absatz 3, gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 23, zulässig.“ § 37 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 37, Absatz eins, FSG lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

§ 37Abs.

3 Z. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, ein Kraftfahrzeug der Klasse B gelenkt hat. Es konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Ergänzend wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer als „englische Lenkberechtigung“ dargelegte und verwendete „Provisional Driving Licence“, welche er seinen eigenen Angaben nach in England erworben hat, keine Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 4 FSG ist, welche zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt.Ergänzend wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer als „englische Lenkberechtigung“ dargelegte und verwendete „Provisional Driving Licence“, welche er seinen eigenen Angaben nach in England erworben hat, keine Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, FSG ist, welche zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hierzu wird festgehalten, dass eine „Provisional Driving Licence“ eine provisorische Lenkberechtigung ist, welche keine („volle“) EWR-Lenkberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 4 FSG darstellt.Hierzu wird festgehalten, dass eine „Provisional Driving Licence“ eine provisorische Lenkberechtigung ist, welche keine („volle“) EWR-Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, FSG darstellt. Die „Provisional Driving Licence“ - provisorische Lenkberechtigung - dient primär der Ausbildung für die reguläre Lenkberechtigung und sind nachstehende kurz zusammengefasste Regelungen zu beachten: If you have a provisional licence to drive a car, you'll need to be aware of the following restrictions:römisch eins f you have a provisional licence to drive a car, you'll need to be aware of the following restrictions: - When driving, you must be accompanied by someone aged over 21 who has held a full driving licence for at least three years.- The person accompanying you must sit in the front passenger seat and be fit to drive – so that means you can’t give an older friend a lift home from the pub after they've had a few drinks! - They must also be qualified to drive the type of vehicle you want to learn in - so if it's manual car, they must have a manual car licence.- You are not allowed to drive on the motorway on a provisional licence.- You must display ‘L’ plates on the front and back of your vehicle (or ‘D’ plate in Wales). - When driving, you must be accompanied by someone aged over 21 who has held a full driving licence for at least three years., - The person accompanying you must sit in the front passenger seat and be fit to drive – so that means you can’t give an older friend a lift home from the pub after they've had a few drinks! , - They must also be qualified to drive the type of vehicle you want to learn in - so if it's manual car, they must have a manual car licence., - You are not allowed to drive on the motorway on a provisional licence., - You must display ‘L’ plates on the front and back of your vehicle (or ‘D’ plate in Wales). If you have a provisional licence to ride a motorbike you are also not allowed to carry passengers. This rule does not apply to car drivers, provided the front seat passenger is over 21 and fit to drive.römisch eins f you have a provisional licence to ride a motorbike you are also not allowed to carry passengers. This rule does not apply to car drivers, provided the front seat passenger is over 21 and fit to drive. These restrictions are lifted as soon as you pass your driving test, even if you have not yet received your full licence. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergibt sich daher zweifelsfrei, dass es sich bei der „Provisional Driving Licence“ um keine Lenkberechtigung eines EWR-Staates im Sinne des § 1 Abs. 4 FSG handelt. Der Beschwerdeführer war aufgrund der „Provisional Driving Licence“ berechtigt in England Ausbildungsfahrten (in Anwesenheit einer Person mit einer Lenkberechtigung im Alter von über 21 Jahren) zu machen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ergibt sich daher zweifelsfrei, dass es sich bei der „Provisional Driving Licence“ um keine Lenkberechtigung eines EWR-Staates im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, FSG handelt. Der Beschwerdeführer war aufgrund der „Provisional Driving Licence“ berechtigt in England Ausbildungsfahrten (in Anwesenheit einer Person mit einer Lenkberechtigung im Alter von über 21 Jahren) zu machen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen von € 2.000,--; kein nennenswertes Vermögen, Privatkonkurs, Rückzahlungsverpflichtungen von € 100,--pro Monat, keine Sorgepflichten). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1416.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.