RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3021/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des TM, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.10.2016, Zl. BLS2-V-16 12079/5, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wird hinsichtlich der Tatzeit das Wort „zwischen“ vor „22:30 und 23:30 Uhr“ eingefügt. II)römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten. III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig nicht zulässig. (§ 25 a VwGG)Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig nicht zulässig. (Paragraph 25, a VwGG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 5 Abs.1Z.1 iVm § 38 Abs.1 Z. § 38 Abs.3 des TSchG mit einer Geldstrafe von 200 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins Z, Punkt eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Z. Paragraph 38, Absatz 3, des TSchG mit einer Geldstrafe von 200 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Staferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.07.2015, 22.30 - 23.30 Uhr Ort: ***, Güterweg im Bereich des Grdst.Nr. *** bzw. Koppel hinter dem Anwesen in ***, *** ***, Güterweg im Bereich des Grdst.Nr. *** bzw. Koppel , hinter dem Anwesen in ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben am 4.7.2015, in der Zeit von 22.30 - 23.30 Uhr, in ***, Güterweg im Bereich des Grdst.Nr. ***, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abgefeuert. Dadurch wurde zwei Pferden (Schimmelstute GI, schwarze Stute GO), die auf der Koppel hinter dem Anwesen in ***, ***, eingestellt waren, ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt bzw. in schwere Angst versetzt, da diese dadurch ein Fluchtverhalten anzeigten bzw. scheuten und verletzt bzw. getötet wurden.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten folgende Beschwerde fristgerecht erhoben: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.10.2016, zugestellt am 20.10.2016, innerhalb offener Frist die nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, am 04.07.2015 in der Zeit von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr in ***, Güterweg im Bereich des Grundstückes Nr. ***, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 abgefeuert zu haben, dadurch sei 2 Pferden, die auf der Koppel hinter dem Anwesen in ***, ***, eingestellt waren, ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt werden bzw. diese in schwere Angst versetzt werden, da diese dadurch ein Fluchtverhalten anzeigten bzw. scheuten und verletzt bzw. getötet wurden. Es wurde daher wegen Übertretung des § 38 Abs. 1, Zif. 1 iVm § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von EUR 200,00 über mich verhängt.Es wurde daher wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins,, Zif. 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von EUR 200,00 über mich verhängt. Die Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist unrichtig. Vorauszuschicken ist, dass schon die angegebene Tatzeit unrichtig ist. Tatsächlich hat das (äußerst klein gehaltene) Feuerwerk nicht in der Zeit von 22.30 Uhr bis 23.30 Uhr am 04.07.2015 stattgefunden, sondern hatte – wie von mir bereits mehrfach vorgebracht – dieses Feuerwerk maximal eine Dauer von 30 bis 40 Sekunden. Darüber hinaus habe ich bereits in meiner Rechtfertigung vom 09.05.2016 ausgeführt, dass für eine Annahme meinerseits, dass sich in unmittelbarer Nähe Pferde aufhalten würden, kein wie immer gearteter Grund bestanden hat, tatsächlich habe ich in keiner Weise wahrgenommen, das sich Pferde am oder im Anwesen ***, *** befinden. Die Behörde führt richtig aus, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG grundsätzlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.Die Behörde führt richtig aus, dass gem. Paragraph 5, Absatz eins, VStG grundsätzlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Allerdings hat die belangte Behörde ihre Rechtsansicht, es sei mir der Entlastungsbeweis nicht gelungen, in keiner Weise begründet. Die Behörde führt nicht einmal aus, wie sie zu der Ansicht gelangt, ich hätte Kenntnis davon gehabt oder haben müssen, dass sich am Anwesen ***, *** Pferde aufhalten und diese durch ein – äußerst kurzfristiges Feuerwerk – in Angst und Schrecken versetzt werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 grundsätzlich in jedem Supermarkt verkauft werden und vor allem zu Silvester bzw. auch zu sonstigen Anlässen ohne entsprechende Genehmigung abgeschossen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Dies setzt im Umkehrschluss wohl voraus, dass einerseits dem mutmaßlichen Täter bekannt sein muss, dass sich überhaupt Tiere in seinem Einflussbereich aufhalten bzw. andererseits durch die vom Täter gesetzte Handlung diesen auch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können oder diese in schwere Angst versetzt werden können. Allerdings ist in der angefochtenen Strafverfügung keine wie immer geartete Begründung dafür zu entnehmen, wie die Behörde zu der Ansicht gelangt, es sei mir der Entlastungsbeweis nicht gelungen bzw. hätte ich meine behauptete Schuldlosigkeit durch die Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen gehabt. Hiefür hätte die Behörde aber eine Vernehmung meinerseits und einen Lokalaugenschein durchführen müssen, um festzustellen, dass bei Dunkelheit weder erkennbar ist, ob sich Pferde auf der Liegenschaft ***, *** aufhalten, geschweige denn, ob diese im Freien oder im Stall gehalten werden und hätte die Behörde durch einen Lokalaugenschein auch die Entfernung der Liegenschaft ***, Güterweg im Bereich des Grundstückes Nr. *** zum Anwesen ***, *** feststellen können. Es liegt auf der Hand, dass diese Beweise von der Behörde im Verfahren I. Instanz hätten eingeholt werden müssen, das angefochtene Straferkenntnis ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern ist das Verfahren auch mangelhaft und der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.Es liegt auf der Hand, dass diese Beweise von der Behörde im Verfahren römisch eins. Instanz hätten eingeholt werden müssen, das angefochtene Straferkenntnis ist daher nicht nur rechtswidrig, sondern ist das Verfahren auch mangelhaft und der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den nachstehenden ANTRAG das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.10.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen und ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger einvernommen wurden. Unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Aktes und der durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2015, zwischen 22:30 und 23:30 Uhr, in *** in einem Weingarten im Bereich des Grundstückes Nr. *** neben einer benachbarten Pferdekoppel pyrotechnische Geräte der Kategorie F2 abgefeuert, wodurch zwei Pferde in so schwere Angst versetzt wurden, dass sie scheuten und dadurch zusammenstießen, wobei ein Pferd (schwarzbraune Stute GO 17 Jahre) sofort tot war und das zweite Pferd (Schimmelstute GI, achtjährig) so schwer verletzt (Augen-Augenbogenbruch-Schädelbruch und Bein/Schulterverletzung) wurde, dass es neun Tage später eingeschläfert werden musste. Beide Pferde hatten keine Vorverletzungen, sondern erlitten dieses Kollisionstrauma durch das Abfeuern der Feuerwerkskörper. Auf der gegenständlichen Koppel in der Nähe des Grundstückes der Familie M (Weingarten) von dem aus der Beschwerdeführer die Feuerwerkskörper gezündet hat, waren zum Tatzeitpunkt fünf Pferde untergebracht. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat mit Schreiben vom 11.04.2016, GZ. 2 St 76/16v - 1 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35c StAG abgesehen, zumal kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) bestehe. Aus der Anzeige sei kein Vorsatz in Richtung § 222 StGB ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg hat mit Schreiben vom 11.04.2016, GZ. 2 St 76/16v - 1 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen, zumal kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) bestehe. Aus der Anzeige sei kein Vorsatz in Richtung Paragraph 222, StGB ersichtlich. Dabei stützt sich die Erstbehörde auf die Angaben gegenüber der Amtstierärztin Dr. LU vom 14.12.
- Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Zeugin SC, welche die Pferde im Anwesen neben dem Haus des Beschwerdeführers eingestellt hat, dass sie diese wegen einer stattgefundenen Flugshow in *** und der hohen Außentemperaturen von 38 Grad Celsius erst um 21:00 Uhr auf die Koppel gestellt habe. Sie sei am selben Abend vom Feuerwerk und ihren verletzten Pferden von der Eigentümerin des Anwesens verständigt worden und habe die Schimmelstute GI völlig verstört mit verletzter Vorderhand und Auge vorgefunden, wobei sich diese vorerst gar nicht einfangen ließ und immer wieder umfiel. Die Zeugin habe den Beschwerdeführer bzw dessen Familie zur Rede gestellt und sei beschimpft und des Grundstückes verwiesen worden. Zwischenzeitig sei auch das tote Pferd in der Mitte der Koppel von der Eigentümerin tot aufgefunden worden. Auch nach dem Tatzeitpunkt seien die verbliebenen Pferde bei geringstem Geräusch nervös und verängstigt gewesen. Bis jetzt lägen Traumatisierungen der anderen Pferde vor und seien diese immer zu Silvester nicht ruhig zu stellen bzw habe eine ältere Stute nach Silvester 2015/2016 eine Kolik erlitten, welche ebenso zum Tod geführt hätte.Auch nach dem Tatzeitpunkt seien die verbliebenen Pferde bei geringstem Geräusch nervös und verängstigt gewesen. Bis jetzt lägen Traumatisierungen der anderen Pferde vor und seien diese immer zu Silvester nicht ruhig zu stellen bzw habe eine ältere Stute nach Silvester 2015 aus 2016, eine Kolik erlitten, welche ebenso zum Tod geführt hätte. Rechtfertigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht gewusst habe, dass dort (in dieser Koppel hinter dem Anwesen der Familie RE) Pferde gehalten worden seien. Die Pferde seien vielmehr nicht ordnungsgemäß verwahrt worden, weil in der Koppel diverser Unrat, ua auch Drähte gelagert gewesen seien. Aus seiner Sicht liege der Weingarten auch nicht im Ortsgebiet und sei sowohl die Tatzeit als auch der Tatort unrichtig bezeichnet. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass in seiner Nachbarschaft Pferde gehalten werden und, dass sich diese in der Nacht auf den umliegenden Koppeln befinden können. Seiner diesbezüglich leugnenden Verantwortung konnte schon aufgrund seiner Eigenschaft als Nachbar nicht gefolgt werden. Zum Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die Tiere durch das Detonationsgeräusch und das Licht der Feuerwerkskörper in schwere Angst versetzt wurden, was den Fluchtmechanismus in Gang gesetzt hätte. Eine Kollision der beiden Pferde ist daher durchaus nachvollziehbar. Es sei zwar verboten, diversen Unrat auf der Koppel zu lagern, doch wurden die Pferde gegenständlich durch die Kollision getötet bzw schwer verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen, der vorliegenden Lichtbilder und des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere durch die im Spruch umschriebene Handlung des Beschwerdeführers in schwere Angst versetzt wurden und in der Folge durch Erleiden eines Kollisionstraumas zu Tode kamen. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter es für möglich hält, dass er den betreffenden Straftatbestand, z. B. die Tötung Tieres ohne vernünftigen Grund, verwirklicht, und diese Folge billigend in Kauf nimmt, etwa wenn er eine Gefahrenlage durch Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände schafft. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kommt es auf die objektive Qualifizierung des vom Täter erkannten Risikos an und hat die willentliche Vornahme der Handlung in Kenntnis der konkreten Gefahr zur Tatbestandsverwirklichung geführt. Auch muss aus der Gleichgültigkeit des Täters gegenüber den Folgen seines Handelns auf bedingten Vorsatz geschlossen (Gleichgültigkeitstheorie) werden.; z. T. wird die willentliche Vornahme der Handlung in Kenntnis der konkreten Gefahr der Tatbestandsverwirklichung für maßgebend gehalten (Gefährdungstheorie). Keinesfalls konnte sich der Beschwerdeführer damit exkulpieren, er habe nicht mit der Pferdehaltung auf der gegenständlichen Koppel rechnen müssen, weil ihm jedenfalls als Nachbarn bewusst war, dass dort Pferde gehalten werden. Auch musste er dann davon ausgehen, dass die Tiere vor allem im Sommer bei heißen Temperaturen die Nacht über im Freien auf der Koppel gehalten werden. Die belangte Behörde ist daher folgerichtig vom Erfolgsdelikt der Tierquälerei gemäß § 5 Abs.1 TSchG ausgegangen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er keineswegs, wie vom § 5 TSchG gefordert – vorsätzlich einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hätte, so ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer durch Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände sehr wohl in Kauf genommen hat, dass diese Tiere in schwere Angst versetzt wurden, wodurch ihnen auch schwerer Schaden bis hin zum Tod entstanden ist. Darüber hinaus genügt zur Tatverwirklichung Fahrlässigkeit (§ 5 VStG)Die belangte Behörde ist daher folgerichtig vom Erfolgsdelikt der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ausgegangen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er keineswegs, wie vom Paragraph 5, TSchG gefordert – vorsätzlich einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hätte, so ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer durch Abfeuern der pyrotechnischen Gegenstände sehr wohl in Kauf genommen hat, dass diese Tiere in schwere Angst versetzt wurden, wodurch ihnen auch schwerer Schaden bis hin zum Tod entstanden ist. Darüber hinaus genügt zur Tatverwirklichung Fahrlässigkeit (Paragraph 5, VStG) Die Frage, ob den gegenständlichen Pferden durch nicht sachgerechte Haltung – Unrat auf der Koppel eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2009/02/0344).Die Frage, ob den gegenständlichen Pferden durch nicht sachgerechte Haltung – Unrat auf der Koppel eine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2010, Zl. 2009/02/0344). Dazu hat der veterinärmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass das Lagern solcher Gegenstände zwar verboten ist, im vorliegenden Fall jedoch nicht kausal für die schwere Angst und in der Folge schweren Verletzungen der Tiere war, sondern ausschließlich die Kollision untereinander, ausgelöst durch das Feuerwerk. Hinsichtlich der Tatzeit war der Spruch insoferne zu präzisieren, als nicht davon auszugehen war, dass das Feuerwerk eine Stunde lang gedauert hat, sondern eben in die Zeit zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr fiel, wobei der veterinärmedizinische Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegte, dass das Abfeuern des gegenständlichen Feuerwerks mit sechs bis sieben Detonationen und grellem Licht ausreicht, um dort weidende Pferde in schwere Angst zu versetzen. Auch ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, dass das Abfeuern des Feuerwerkskörpers eine ganze Stunde lang gedauert hat und insofern keine unzulässige Änderung des Tatvorwurfes durch das erkennende Gericht erfolgt. Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, der Tatort sei falsch bezeichnet, weil er das Feuerwerk vom Grundstück mit der Nr. *** abgefeuert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die von der belangten Behörde gewählte Formulierung „ im Bereich“ der gegenständlichen Grundstücke vollkommen ausreicht, um den Täter davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens keinesfalls als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Zugrundelegung des monatlichen Nettoeinkommens von ca € 1800,- des Beschwerdeführers und des Vorliegens einer Sorgepflicht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3021.001.2016