RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1254/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des LW, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Andreas Gartner, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- September 2016, Zl. SBL1-V-164/055, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG - zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des LW, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Andreas Gartner, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- September 2016, Zl. SBL1-V-164/055, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG - zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.,
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 30.09.2016, SBL1-V-164/055, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gegenüber LW, zu Handen Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch, folgende Ersatzvornahme an: „Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom
- August 2016, Zahl SBL1-V-164/055, auferlegte Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an den vom Borkenkäfer befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz auf folgendem Grundstück Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Ausmaß: 11 *** 3 Stück nicht erfüllt. Es wird daher in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 13.9.2016, Zahl SBL1-V-164/055 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“ Es wird daher in Anbetracht der drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern die mit Schreiben vom 13.9.2016, Zahl SBL1-V-164/055 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet Paragraph 4, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“ In der gegen diesen Bescheid – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte folgende Beschwerdebegründung ausgeführt: „Zu umseits näher bezeichneter Rechtssache verweist der Betreuungswerber auf die Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ing. Mag. Andreas Gartner, ***, ***, und ersucht, diese zur Kenntnis zu nehmen. Durch seinen Rechtsvertreter erstattet der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.09.2016 zu GZ SBL1-V-164/055, innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Der Bescheid vom 30.09.2016 wird seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass das Verfahren insofern mangelhaft ist, da die Behauptung der Behörde, dass sich die Entscheidung des Bescheides auf die Anordnung der Ersatzvornahmen auf einen rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23.08.201 6 zu GZ SBL1-V-164/055 beziehe, unrichtig ist. In diesem Zusammenhang wird von der entscheidenden Behörde gänzlich übersehen, dass vom Berufungswerber am 07.09.2016, sohin fristgerecht, eine Vorstellung gegen den Bescheid vom 23.08.2016 eingebracht wurde. Diese Vorstellung ist vollinhaltlich rechtlich richtig und schlüssig. Seitens der Behörde hätte diese Vorstellung entsprechend bearbeitet und behandelt werden müssen. Die Behörde bezieht sich hier rechtsirrigerweise darauf, dass mit Beschluss vom 05.09.2016 des Bezirksgerichtes Scheibbs zur Zahl 10 P 35/11g-166 der Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch. zum einstweiligen Sachwalter an den Berufungswerber (Herrn LW) bestellt wurde. ln diesem Zusammenhang ist auszuführen. dass dieser Bescheid am 05.09.2016 erlassen wurde und zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung dem Berufungswerber LW nicht bewusst war, dass eine entsprechende Besachwalterung vorgelegen ist. Die Behörde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, diese Vorstellung des Beschwerdeführers vom 07.09.2016 dem einstweiligen Sachwalter zur Genehmigung/Verbesserung zu übermitteln. Dem ist die entscheidende Behörde rechtsirrigerweise nicht nachgekommen, sodass bereits aus diesem Grunde der Bescheid der Kassation zu verfallen hat. ln diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 05.09.2016, Zahl 10 P 35/11g-166, auch fristgerecht ein Rekurs eingebracht wurde, sodass zum Zeitpunkt der Einbringung der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23.08.2016 diese Beschlussfassung der Sachwalterschaft noch nicht rechtskräftig und vollstreckbar war, sodass nunmehr auch der erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23.08.2016 und somit auch die nunmehrige angefochtene Entscheidung vom 30.09.2016 rechtlich unrichtig ist und sohin auch aus diesem Grunde dieser Bescheid der Kassation zu verfallen hat. Beweis: Beizuschaffender Akt des BG Scheibbs zu 10 P 35/11g-166 Darüber hinaus ist auszuführen, dass der vorliegende Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 05.09.2016 zur Zahl 10 P 35/11g-166 Herrn LW die Berechtigung vor Ämtern Gerichten und Behörden selbst: aufzutreten, nicht explizit entzogen wurde, ist er weiterhin berechtigt, selbst Eingaben zu tätigen bzw. einen Rechtsvertreter damit zu beauftragen. Es ist daher auch in diesem Sinne die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs unrichtig und ist auch aus diesem Grunde der Bescheid der Kassation zu verfallen. Weiters wird ausgeführt, dass das Verfahren insofern mangelhaft ist, da die Behauptung der Behörde, der Berufungswerber wäre der Adressat des Bescheides, unrichtig und unzulässig ist. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage hinsichtlich der Passivlegitimation, welche jedoch seitens der Behörde unbeachtet blieb, da mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012 zu GZ 4 A 264/11g die Verwaltung und die Benützung entzogen wurde. Es wurde als Nachlassseparationskuratorin Frau Mag. SF eingesetzt, welche nunmehr aufgrund dieses Beschlusses alleine über den Nachlass verfügungsberechtigt ist. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 16.12.2015 zu GZ 4 A 264/11g wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig ist, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen sind. Gegen diesen Beschluss wurde seitens des Berufungswerbers ein Wiedereinsetzungsantrag sowie auch ein Rekurs eingebracht, insbesondere deswegen, du die Zustellung rechtswidrig erfolgt ist und daher in diesen Instanzen ein Verfahren anhängig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Kassation zu verfallen hat, insbesondere deswegen, da diese Zuständigkeitsproblematik bzw. Zustellfehler seitens der Erstbehörde nicht berücksichtigt wurde und auch den Wiedereinsetzungsantrag sowie auch das eingebrachte Rechtsmittel des Berufungswerbers dazu führt, dass derzeit die Sache noch nicht zur Gänze entschieden ist. Da es sich hierbei um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, die in Bezug auf die Legitimation und sohin die Parteistellung des Berufungswerbers in diesem Verfahren klärt, hätte daher die Behörde sich vor Erlassung des Bescheides auch mit dieser Thematik als Vorfrage auseinandersetzen müssen. Es hat daher nunmehr der Bescheid der Kassation zu verfallen. Auch haben Form und Inhalt des Bescheides den Vorschriften des AVG zu entsprechen. Der Spruch hat die in der Verhandlung stehenden Angelegenheiten und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglich getrennter deutlicher Fassung, unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel, zur Gänze zu erledigen. Die Behörde hat in ihrer Begründung lediglich den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs zitiert, teilweise angeführt und unterlässt es gänzlich, den sich daraus ergebenden Sachverhalt festzustellen. Dem bekämpften Bescheid ist keine geordnete Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, wobei auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde tatsächlich ausgeht. Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG nominierte Begründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen hat und ein Verweis auf die Aktenlage nicht genügt. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen. Weiters hätte auch die Erstbehörde entsprechend zu berücksichtigen gehabt, dass, selbst wenn nunmehr der rechtswidrige Beschluss, gegen den nunmehr ein Rechtsmittel anhängig ist, des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, als Grundlage für die Legitimation des Berufungswerbers herangezogen wird, ist auszuführen, dass die nunmehr aufgetragene Ersatzvornahme, nicht durch den Berufungswerber durchgeführt werden kann, da ihm gegenüber ein entsprechendes Betretungsverbot ebenfalls verhängt wurde und sohin faktisch er nicht in der Lage ist, den Wald zu durchforsten. Darüber hinaus ist auch anzuführen, dass der Befall des Borkenkäfers nur durch einen längeren Zeitraum hindurch möglich war und zu diesem Zeitpunkt die Nachlassseparatorin für den Wald und auch für alle Schädlingsbekämpfung verantwortlich gewesen ist. Darüber hinaus sollte nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs von der Behörde als Vorfrage entschieden wird, auch ein entsprechendes „Käferholz“ einen monetären Wert darstellt, da auch dieses einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden kann, welche sollte wiederum in das Aufgabengebiet der Nachlassseparatorin fallen würde. Es ist daher aufgrund dieser Entscheidung, die seitens des Bezirksgerichtes Scheibbs gefällt wurde, von einem rechtsleeren Raum und sohin von einer wesentlichen Rechtsfrage auszugehen, welche zuvor geklärt werden muss, bevor ein Bescheid, welcher von der Erstbehörde gefällt wurde, überhaupt erlassen werden kann. Beweis: PV Beischaffung des Aktes des BG Scheibbs zu 4 A 264/11g Aus den angeführten Gründen stellt daher der Berufungswerber nachstehende ANTRÄGE: Das Verwaltungsgericht möge 1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen;1.) eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen;, 2.) der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.09.2016 zu GZ SBL1-V-164/055 nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben;2.) der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 30.09.2016 zu GZ SBL1-V-164/055 nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen sowie den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben;, 3.) in eventu, den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück zu verweisen.“ Der Beschwerde wurde unter anderem eine Kopie des Schreibens Mag. Dr. Marc Gollowitsch vom 15.11.2016 beigeschlossen, wonach mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten zu GZ 23 R 446/116k vom 25.10.2016 die Bestellung des einstweiligen Sachwalters aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht nach Verfahrensergänzung, nämlich Erstanhörung des Betroffenen, zurückverwiesen wurde. Es wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis zu überprüfen. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach Paragraph 27, VwGVG zukommenden Befugnis zu überprüfen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 57:Paragraph 57 : „
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG): § 4:Paragraph 4 : „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat mit Schreiben vom 23.11.2016 den Verwaltungsakt, Zl. SBL1-V-164/055, und die Beschwerde vom 28.10.2016 gegen den Bescheid vom 30.09.2016, SBL1-V-164/055, mit dem Bemerken dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist festzustellen, dass mit Bescheid vom 23.08.2016, SBL1-V-164/055, die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs LW beauftragte, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den neu befallenen und gefährdeten Holzgewächsen auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** im Ausmaß von 3 Stück bis 02.09.2016 durchzuführen. Im Spruch der angefochtenen Entscheidung sind die bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes demonstrativ dargelegt, wie die Verpflichtung ausgesprochen ist, innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides Kommissionsgebühren von € 27,60 mit dem angeschlossenem Zahlschein zu bezahlen. Die Entscheidung gründet sich auf die Rechtsgrundlagen der §§ 43 bis 45, 172 Abs. 6 lit. c des Forstgesetzes 1975, Paragraphen 43 bis 45, 172 Absatz 6, Litera c, des Forstgesetzes 1975, §§ 1 bis 5 der Forstschutzverordnung, § 57 Abs. 1 und § 77 AVG 1991 und Paragraphen eins bis 5 der Forstschutzverordnung, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 77, AVG 1991 und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976.Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung
- In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ist auf die Möglichkeit der Vorstellungserhebung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs und auf die möglichen Einbringungsformen hingewiesen. Nach dem dem Behördenakt einliegenden Rückschein wurde die Zustellung dieser Entscheidung an den Bescheidadressaten persönlich verfügt und ist nach dem den Formvorschriften entsprechenden Rückschein eine Zustellung durch Hinterlegung mit 25.08.2016 ausgewiesen. Mit Eingabe, datiert mit 07.09.2016, hat LW gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und im Wesentlichen eine Unmöglichkeit einer Leistungserbringung durch ihn als außerbücherlichen Erben der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, bzw. des Grundstückes Nr. *** der KG *** wegen des Entgegenstehens der Separation des Nachlasses gemäß dem Gerichtsbeschluss vom 20.08.2012 einen benützenden und verwaltenden Entzug der Liegenschaft geltend gemacht. Beantragt wurde die Aufhebung dieser Entscheidung bzw. eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016, SBL1-V-164/055, adressiert an LW, z.H. Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch, hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem Einschreiter mitgeteilt, dass nach einer Überprüfung am 05.09.2016 der im Bescheid vom 23.08.2016 aufgetragenen Verpflichtung nicht nachgekommen wurde und für die Erbringung einer Leistung einmalig eine Frist bis 20.09.2016 gesetzt wird. Dem Behördenakt liegt die korrigierte Beschlussausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 02.09.2016, 10 P 35/11g-164, ein, wonach Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch als Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß § 119 und 120 Außerstreitgesetz (AußStrG) bestellt wurde, wie dieser danach auch zum einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten gemäß § 120 AußStrG die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern für LW, geb. ***, ***, ***, bestellt wurde.Dem Behördenakt liegt die korrigierte Beschlussausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 02.09.2016, 10 P 35/11g-164, ein, wonach Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc Gollowitsch als Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten gemäß Paragraph 119 und 120 Außerstreitgesetz (AußStrG) bestellt wurde, wie dieser danach auch zum einstweiligen Sachwalter für dringende Angelegenheiten gemäß Paragraph 120, AußStrG die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern für LW, geb. ***, ***, ***, bestellt wurde. Der Bescheid vom 23.08.2016 stützt sich auf die Rechtsgrundlage des § 57 Abs. 1 AVG 1991 und hat die Erhebung einer Vorstellung, wenn dieser ex lege aufschiebende Wirkung nicht zukommt, zur Folge, dass innerhalb von zwei Wochen die Behörde das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls nach § 57 Abs. 3 leg. cit der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Wenn für das Einschreiten die Prozessfähigkeit - § 9 AVG 1991 – die kardinale Voraussetzung ist und eine Beschränkung der prozessualen Handlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, wie einem Beschluss einschlägiger Besachwalterung konstitutive Wirkung zukommt, war in Bezug auf den gegenständlichen Fall, dies nach den dem Behördenakt einliegenden Beweismitteln, dies bezogen auf den Zeitpunkt der Vorstellungserhebung, ein Entzug prozessualer Handlungsfähigkeit, nämlich selbst Behördeneingaben machen zu dürfen, des Beschwerdeführers nicht auszuleiten. Vielmehr war in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Rechtsmittelwerber im eigenen Namen Vorstellung erhob, die nach dem Eingangsvermerk am 09.09.2016 einging, wie nach der angeführten Bescheidkennzahl auf den Bescheid vom 23.09.2016, SBL1-V-164/055, Bezug genommen wurde und er mangelnde Verpflichtbarkeit iS von § 172 Abs. 6 Schlusssatz, aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen, relativierte. Der Bescheid vom 23.08.2016 stützt sich auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 und hat die Erhebung einer Vorstellung, wenn dieser ex lege aufschiebende Wirkung nicht zukommt, zur Folge, dass innerhalb von zwei Wochen die Behörde das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls nach Paragraph 57, Absatz 3, leg. cit der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Wenn für das Einschreiten die Prozessfähigkeit - Paragraph 9, AVG 1991 – die kardinale Voraussetzung ist und eine Beschränkung der prozessualen Handlungsfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, wie einem Beschluss einschlägiger Besachwalterung konstitutive Wirkung zukommt, war in Bezug auf den gegenständlichen Fall, dies nach den dem Behördenakt einliegenden Beweismitteln, dies bezogen auf den Zeitpunkt der Vorstellungserhebung, ein Entzug prozessualer Handlungsfähigkeit, nämlich selbst Behördeneingaben machen zu dürfen, des Beschwerdeführers nicht auszuleiten. Vielmehr war in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Rechtsmittelwerber im eigenen Namen Vorstellung erhob, die nach dem Eingangsvermerk am 09.09.2016 einging, wie nach der angeführten Bescheidkennzahl auf den Bescheid vom 23.09.2016, SBL1-V-164/055, Bezug genommen wurde und er mangelnde Verpflichtbarkeit iS von Paragraph 172, Absatz 6, Schlusssatz, aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen, relativierte. Festzustellen war, dass sich die Vorstellungserhebung als zulässig und fristgerecht erweist. Die begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, dass dieser der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23.08.2016, SBL1-V-164/055, zu Grunde liege, sind nicht zu teilen, wenn einer Vorstellung nur im Umfang des § 57 Abs. 2 letzter Satz AVG aufschiebende Wirkung zukommt.Die begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, dass dieser der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 23.08.2016, SBL1-V-164/055, zu Grunde liege, sind nicht zu teilen, wenn einer Vorstellung nur im Umfang des Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz AVG aufschiebende Wirkung zukommt. Festzustellen ist des Weiteren, dass die nach § 57 Abs. 3 AVG 1991 in Bezug auf eine Prolongierung des Mandats verlangte Einleitung des Ermittlungsverfahren, wenn diesbezüglich keine besonderen Verfahrensschritte -in formeller Hinsicht- gesetzlich statuiert sind, zur neuerlichen Entscheidung des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes zu dienen bestimmt ist, dass nämlich in diesem Zusammenhang ein Abspruch darüber erfolgt, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Prozessgegenstand eines Verfahrens über die Vorstellung ist somit die Überprüfung des Mandates in jede Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung (vgl. dazu VwGH 10.10.2003, Zl. 2002/18/0241, u.a.).Dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- 2016 ist ausschließlich der Charakter der Androhung des Vollzuges der im Mandat ausgesprochenen Verpflichtung zu entnehmen. Auch die Einholung von Anboten betreffend die Ersatzvornahme stellt keine hier relevante Ermittlungstätigkeit dar, woraus eine erfolgte Befassung mit dem Gegenstand auf Grund der Vorstellungserhebung auszuleiten ist (vgl. VwGH 2002/18/0241), wie die Einholung einer Information über die Befolgung der getroffenen Anordnung (vgl VwGH96/110137) keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens darstellt. Nicht tritt nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt hervor, dass sich die Behörde nach der Vorstellungseinbringung durch eine Anordnung von Ermittlungen mit dem Gegenstand des Maßnahmenbescheides befasst hätte, wie solche in Bezug auf die Sache auch aus den anderen mit der Beschwerdevorlage zitierten Akten nicht zu entnehmen sind. Festzustellen ist des Weiteren, dass die nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1991 in Bezug auf eine Prolongierung des Mandats verlangte Einleitung des Ermittlungsverfahren, wenn diesbezüglich keine besonderen Verfahrensschritte -in formeller Hinsicht- gesetzlich statuiert sind, zur neuerlichen Entscheidung des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes zu dienen bestimmt ist, dass nämlich in diesem Zusammenhang ein Abspruch darüber erfolgt, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Prozessgegenstand eines Verfahrens über die Vorstellung ist somit die Überprüfung des Mandates in jede Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung vergleiche dazu VwGH 10.10.2003, Zl. 2002/18/0241, u.a.).Dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- 2016 ist ausschließlich der Charakter der Androhung des Vollzuges der im Mandat ausgesprochenen Verpflichtung zu entnehmen. Auch die Einholung von Anboten betreffend die Ersatzvornahme stellt keine hier relevante Ermittlungstätigkeit dar, woraus eine erfolgte Befassung mit dem Gegenstand auf Grund der Vorstellungserhebung auszuleiten ist vergleiche VwGH 2002/18/0241), wie die Einholung einer Information über die Befolgung der getroffenen Anordnung vergleiche VwGH96/110137) keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens darstellt. Nicht tritt nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt hervor, dass sich die Behörde nach der Vorstellungseinbringung durch eine Anordnung von Ermittlungen mit dem Gegenstand des Maßnahmenbescheides befasst hätte, wie solche in Bezug auf die Sache auch aus den anderen mit der Beschwerdevorlage zitierten Akten nicht zu entnehmen sind. Wie in der Beschwerde nicht unzutreffend ausgeführt, ist nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 37 AVG 1991 im Zusammenhang mit der Vorstellungserhebung nicht nachzuvollziehen, sodass abseits der hier nicht zu klärenden Frage einer Verpflichtbarkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der angestrengten forstpolizeilichen Beauftragung – auf die hg Ausführungen in der bereits dazu ergangenen Entscheidung wird hingewiesen -, wie insgesamt auf § 172 Abs. 6 FG 1975 hinzuweisen ist, das Vorliegen eines vollstreckbaren Titelbescheides, wegen des Eintritts der Rechtsfolge des § 57 Abs.3 erser Satz AVG, nicht festzustellen ist.Wie in der Beschwerde nicht unzutreffend ausgeführt, ist nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt eine Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne von Paragraph 37, AVG 1991 im Zusammenhang mit der Vorstellungserhebung nicht nachzuvollziehen, sodass abseits der hier nicht zu klärenden Frage einer Verpflichtbarkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der angestrengten forstpolizeilichen Beauftragung – auf die hg Ausführungen in der bereits dazu ergangenen Entscheidung wird hingewiesen -, wie insgesamt auf Paragraph 172, Absatz 6, FG 1975 hinzuweisen ist, das Vorliegen eines vollstreckbaren Titelbescheides, wegen des Eintritts der Rechtsfolge des Paragraph 57, Absatz 3, erser Satz AVG, nicht festzustellen ist. Gem. § 24 Abs. 2 Z 1 konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1254.001.2016