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{'item': 'LVwG-AV-255/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-255/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, Verkehrs-Arbeitsinspektorat), 1040 Wien, Favoritenstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom 10.02.2016, Zl. RU6-E-2261/005-2015, betreffend Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. ** der ÖBB-Strecke *** – *** mit der ***, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Revision wird gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Revision wird gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 49 Eisenbahngesetz 1957 - EisbGParagraph 49, Eisenbahngesetz 1957 - EisbG §§ 4, 39 Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrVParagraphen 4, 39, Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ÖBB-Strecke *** – *** mit der *** gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane verfügt. Dieser Bescheid stützt sich auf § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957.Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in Km. *** der ÖBB-Strecke *** – *** mit der *** gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, EisbKrV durch Bewachung mittels Armzeichen zweier Bewachungsorgane verfügt. Dieser Bescheid stützt sich auf Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz
  3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend, welche Art der Sicherung bei der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung zulässig bzw. erforderlich ist und Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Ergebnisses des ergänzten Ermittlungsverfahrens. Begründet werden die Anträge damit, dass im Zuge des Verfahrens vor der Eisenbahnbehörde der beschwerdeführenden Partei die Grundlagen gemäß § 5 Abs. 2 EisbKrV 2012 nicht übermittelt wurden. Laut Ausführungen des Sachverständigen betrage die Verkehrsmenge auf der Straße innerhalb von 24 Stunden 2.500 Kraftfahrzeuge. Diese Verkehrsmenge entspreche dem in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelten Schwellenwert, der den Einsatz einer technischen Sicherung mit Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken erforderlich macht. Auch habe sich die Eisenbahnbehörde mit der Problematik der Zeitlücke nicht ausreichend auseinandergesetzt.Begründet werden die Anträge damit, dass im Zuge des Verfahrens vor der Eisenbahnbehörde der beschwerdeführenden Partei die Grundlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EisbKrV 2012 nicht übermittelt wurden. Laut Ausführungen des Sachverständigen betrage die Verkehrsmenge auf der Straße innerhalb von 24 Stunden 2.500 Kraftfahrzeuge. Diese Verkehrsmenge entspreche dem in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelten Schwellenwert, der den Einsatz einer technischen Sicherung mit Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken erforderlich macht. Auch habe sich die Eisenbahnbehörde mit der Problematik der Zeitlücke nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Fahrzeugfrequenz auf der Schiene von 6 Fahrten pro Tag bestehe. Diese Angaben wären aber nicht ausreichend, um die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Bewachung zu überprüfen. § 39 EisbKrV unterscheide nämlich entgegen den pauschalen Angaben des Amtssachverständigen präzise zwischen Zugfahrten, Nebenfahrten und Verschub. § 39 Abs. 1 sei dahingehend zu interpretieren, dass die Voraussetzung für eine Bewachung nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 kumulativ vorliegen würden.Auch habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Fahrzeugfrequenz auf der Schiene von 6 Fahrten pro Tag bestehe. Diese Angaben wären aber nicht ausreichend, um die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Bewachung zu überprüfen. Paragraph 39, EisbKrV unterscheide nämlich entgegen den pauschalen Angaben des Amtssachverständigen präzise zwischen Zugfahrten, Nebenfahrten und Verschub. Paragraph 39, Absatz eins, sei dahingehend zu interpretieren, dass die Voraussetzung für eine Bewachung nur dann gegeben sei, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, kumulativ vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.11.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Vorbringen der Parteien erfolgte. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Auf der ÖBB-Strecke *** – *** befindet sich in Strkm. *** eine Eisenbahnkreuzung mit der L
  4. Diese Eisenbahnkreuzung befindet sich im Hinblick auf die *** in einem Ortsgebiet im Sinne der StVO
  5. Die Fahrfrequenz auf der Schiene beträgt innerhalb von 24 Stunden an Werktagen maximal 3 Zugpaare (standardmäßig sogar nur 2 Zugpaare), wobei unter einem Zugpaar eine Hin- und eine Rückfahrt verstanden wird. Dieser Sachverhalt ist schlüssig und unbestritten. In rechtlicher Hinsicht wird der festgestellte Sachverhalt wie folgt beurteilt: Nach § 39 Abs. 1 EisbKrV darf eine Eisenbahnkreuzung nur dann durch Bewachung gesichert werden, wennNach Paragraph 39, Absatz eins, EisbKrV darf eine Eisenbahnkreuzung nur dann durch Bewachung gesichert werden, wenn
  6. über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden;
  7. über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die legistischen Richtlinien und vertritt daher die Auffassung, dass die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 kumulativ vorliegen müssen, damit eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Bewachung erlaubt ist. Trifft hingegen nur eine der beiden Voraussetzungen zu, würde sich damit die Unzulässigkeit der Sicherung durch Bewachung ergeben.Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die legistischen Richtlinien und vertritt daher die Auffassung, dass die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, kumulativ vorliegen müssen, damit eine Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch Bewachung erlaubt ist. Trifft hingegen nur eine der beiden Voraussetzungen zu, würde sich damit die Unzulässigkeit der Sicherung durch Bewachung ergeben. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann die gegenständliche Bestimmung auch unter Berücksichtigung legistischer Richtlinien nur dahingehend interpretiert werden, dass eine Bewachung der Eisenbahnkreuzung als Sicherung bereits dann zulässig ist, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen (Z 1 oder Z 2) vorliegt und zusätzlich kein Widerspruch zur jeweils anderen Voraussetzung gegeben ist. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, warum eine Eisenbahnkreuzung mit Bewachung gesichert werden darf, wenn die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 vorliegen, hingegen beim bloßen Vorliegen der Voraussetzungen nach Z 1 oder Z 2 sowie kein Widerspruch zur jeweils anderen Ziffer eine höherwertigere Sicherung erforderlich sein soll.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann die gegenständliche Bestimmung auch unter Berücksichtigung legistischer Richtlinien nur dahingehend interpretiert werden, dass eine Bewachung der Eisenbahnkreuzung als Sicherung bereits dann zulässig ist, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen (Ziffer eins, oder Ziffer 2,) vorliegt und zusätzlich kein Widerspruch zur jeweils anderen Voraussetzung gegeben ist. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, warum eine Eisenbahnkreuzung mit Bewachung gesichert werden darf, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, vorliegen, hingegen beim bloßen Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, sowie kein Widerspruch zur jeweils anderen Ziffer eine höherwertigere Sicherung erforderlich sein soll. Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund der Sachverhaltsfeststellung eine Frequenz innerhalb von 24 Stunden an Werktagen von maximal 6 Zugfahrten (3 Zugpaare) vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um Zugfahrten, Nebenfahrten oder Verschub handelt, da bei jeder Fallkonstellation die Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 EisbKrV erfüllt sind.Im gegenständlichen Fall liegt auf Grund der Sachverhaltsfeststellung eine Frequenz innerhalb von 24 Stunden an Werktagen von maximal 6 Zugfahrten (3 Zugpaare) vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um Zugfahrten, Nebenfahrten oder Verschub handelt, da bei jeder Fallkonstellation die Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, EisbKrV erfüllt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision war nicht für zulässig zu erklären, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.255.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.