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{'item': 'LVwG-AV-39/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-39/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des AH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom

  1. November 2016 Zl. BNW2-WA-06175/002, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens und Verfahrenskosten, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Hinsichtlich des Spruchteils I. (Zurückweisung) wird die Beschwerde abgewiesen. Spruchteil II. (Verfahrenskosten) wird ersatzlos behoben.Hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. (Zurückweisung) wird die Beschwerde abgewiesen. Spruchteil römisch zwei. (Verfahrenskosten) wird ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 21 Abs. 3 und 103 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 21, Absatz 3 und 103 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24, 27 sowie 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27, sowie 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 34 Gebührengesetz 1957 (BGBl. Nr. 267/1957 i.d.g.F.)Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
  2. Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
  3. Oktober 2006, BNW2-WA-06175/001, BNW2-WA-04574/003, wurde dem FL – dem Rechtsvorgänger des AH als Grundeigentümer – die wasserrechtliche Bewilligung für eine landwirtschaftliche Bewässerungsanlage in der KG *** erteilt. Das Wasserrecht wurde befristet bis zum
  4. November 2016 verliehen. Mit Schriftsatz vom
  5. Jänner 2016 iVm einem E-Mail vom
  6. Jänner 2016 beantragte AH die Wiederverleihung dieser wasserrechtlichen Bewilligung. Als Beilagen sind im Antrag unter anderem ein Übersichtslageplan sowie eine „Bodenschätzungsreinkarte der Finanzbodenschätzung oder Bodenkarte der österreichischen Bodenkartierung inkl. Beschreibung der Bodenform für die zu beregnenden Grundstücke“ angeführt, jedoch nicht beigelegt gewesen. Im Zuge der Vorbegutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erachtete dieser die Angaben im Antrag als zur Beurteilung noch nicht ausreichend und forderte die Ergänzung durch die eben genannten Unterlagen.Mit Schriftsatz vom
  7. Jänner 2016 in Verbindung mit einem E-Mail vom
  8. Jänner 2016 beantragte AH die Wiederverleihung dieser wasserrechtlichen Bewilligung. Als Beilagen sind im Antrag unter anderem ein Übersichtslageplan sowie eine „Bodenschätzungsreinkarte der Finanzbodenschätzung oder Bodenkarte der österreichischen Bodenkartierung inkl. Beschreibung der Bodenform für die zu beregnenden Grundstücke“ angeführt, jedoch nicht beigelegt gewesen. Im Zuge der Vorbegutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erachtete dieser die Angaben im Antrag als zur Beurteilung noch nicht ausreichend und forderte die Ergänzung durch die eben genannten Unterlagen. Mit E-Mail vom
  9. Jänner 2016 teilte die Wasserrechtsbehörde dem Antragsteller dies mit und ersuchte um Vorlage entsprechender Unterlagen bis spätestens
  10. März
  11. Mit Schreiben vom
  12. März 2016 urgierte die Behörde die Unterlagenvorlage und setzte eine Frist bis zum
  13. April
  14. Mit E-Mail vom
  15. April 2016 wurde der Antragsteller nochmals auf die fehlenden Unterlagen aufgefordert und informiert, welche Informationen zur Bodenbeschaffenheit genau benötigt würden und wie er diese im Internet beschaffen könne. Gleichzeitig wurde eine Frist bis zum
  16. Juni 2016 gesetzt, und auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen.Mit Schreiben vom
  17. März 2016 urgierte die Behörde die Unterlagenvorlage und setzte eine Frist bis zum
  18. April
  19. Mit E-Mail vom
  20. April 2016 wurde der Antragsteller nochmals auf die fehlenden Unterlagen aufgefordert und informiert, welche Informationen zur Bodenbeschaffenheit genau benötigt würden und wie er diese im Internet beschaffen könne. Gleichzeitig wurde eine Frist bis zum
  21. Juni 2016 gesetzt, und auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Mit Schreiben vom
  22. Juli erfolgte ein neuerlicher Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung
  23. August 2016 und ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 13 Abs. 3 AVG. Dieses Schreiben wurde dem Empfänger am
  24. Juli 2016 nachweislich zugestellt.Mit Schreiben vom
  25. Juli erfolgte ein neuerlicher Verbesserungsauftrag mit Fristsetzung
  26. August 2016 und ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Dieses Schreiben wurde dem Empfänger am
  27. Juli 2016 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom
  28. August 2016 urgierte die Behörde neuerlich mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und Einräumung einer Frist bis
  29. September 2016 die fehlenden Unterlagen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am
  30. August 2016 zugestellt. Eine Reaktion des Antragstellers auf all diese Schreiben ist den Aktenunterlagen nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom
  31. November 2016, BNW2-WA-06175/002, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden das Ansuchen für das Projekt „Wiederverleihung Grundwasserentnahme aus Brunnen“ im Standort ***, Gst.Nr. *** bis ***, KG ***, zurück. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in Höhe von insgesamt € 26,-- zu bezahlen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 in Höhe von insgesamt € 26,-- zu bezahlen. Begründend verwies die Behörde zum Spruchteil I. auf die zahlreichen Aufforderungen zur Ergänzung des Vorhabens; da die Projektsunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden wären, sei das Ansuchen nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Begründend verwies die Behörde zum Spruchteil römisch eins. auf die zahlreichen Aufforderungen zur Ergänzung des Vorhabens; da die Projektsunterlagen bis dato nicht vorgelegt worden wären, sei das Ansuchen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Zur Kostenentscheidung wurde (lediglich) „auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen“ verwiesen. Mit E-Mail vom
  32. Dezember 2016 erklärte AH, gegen den Bescheid vom
  33. November 2016, BNW2-WA-06175/002, „Einspruch bzw. Beschwerde“ zu erheben und begründete dies mit einem schweren Krankheitsfall in der Familie. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und teilte – nach Nachfrage durch das Gericht – ergänzend mit, dass im vorangegangenen Bewilligungsverfahren im Jahre 2006 die nun geforderten Unterlagen betreffend die Bodenbeschaffenheit der zu beregnenden Grundstücke noch nicht verlangt worden waren.
  34. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  35. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  36. (…)Paragraph 21, (…)

(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(3)Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, (…) § 103.
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisenParagraph 103,
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:
  1. a)Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;
  2. b)grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten; Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;
  3. c)die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;
  4. d)Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (Paragraph 60,) unter Namhaftmachung der Betroffenen;
  5. e)die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;
  6. f)bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  7. g)bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;
  8. h)bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;
  9. i)bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (Paragraph 34,) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;
  10. j)bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;
  11. k)bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;
  12. l)bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;
  13. m)Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;
  14. n)gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;
  15. o)Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.
(2)Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden. VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
  4. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) AVG §
  3. (…) Paragraph 13, (…)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. (…) Gebührengesetz 1957 § 34.
(1)Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.Paragraph 34,
(1)Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.
(2)Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 2.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der unter Punkt 1 dargestellte Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist unstrittig. Das Gericht kann diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde legen. Es geht im vorliegenden Fall ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ein Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ein Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG hat den Zweck, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13, Rz 25, Stand 01.01.2014, rdb.at).Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat den Zweck, einer Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 13,, Rz 25, Stand 01.01.2014, rdb.at). § 103 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (VwGH
  3. 1996, 96/07/0054,
  4. 2012, 2010/07/0087). Das Fehlen der im § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (VwGH 27.6.2013, 2013/07/0035 mit Hinweis auf
  5. 2008, 2005/07/0070). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Verfahrensgegenstands begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die genannten Unterlagen (Übersichtslageplan und Unterlagen über die Bodenbeschaffenheit) als im Sinne des § 103 WRG 1959 erforderliche Unterlagen qualifizierte. Die Unterlagen betreffend die Bodenbeschaffenheit sind im übrigen im Zusammenhang mit den Angaben nach § 103 Abs. 1 lit f WRG 1959 zu sehen, hängt doch der Bedarf offenkundig auch von der Art der vorhandenen Böden (wie deren Durchlässigkeit, Wasserspeicherkapazität) ab.Paragraph 103, WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (VwGH
  6. 1996, 96/07/0054,
  7. 2012, 2010/07/0087). Das Fehlen der im Paragraph 103, WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im Paragraph 103, WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Paragraph 103, WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (VwGH 27.6.2013, 2013/07/0035 mit Hinweis auf
  8. 2008, 2005/07/0070). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Verfahrensgegenstands begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die genannten Unterlagen (Übersichtslageplan und Unterlagen über die Bodenbeschaffenheit) als im Sinne des Paragraph 103, WRG 1959 erforderliche Unterlagen qualifizierte. Die Unterlagen betreffend die Bodenbeschaffenheit sind im übrigen im Zusammenhang mit den Angaben nach Paragraph 103, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 zu sehen, hängt doch der Bedarf offenkundig auch von der Art der vorhandenen Böden (wie deren Durchlässigkeit, Wasserspeicherkapazität) ab. Dass die von der Behörde geforderten Unterlagen erforderlich waren, um die Auswirkungen des Vorhabens des Beschwerdeführers zu beurteilen, bezweifelt dieser überdies selbst nicht; schließlich führt er diese Unterlagen explizit selber in seinem Antrag an, ohne sie allerdings beigelegt zu haben. Schließlich findet die Bestimmung des § 103 Abs. 1 WRG 1959 auch auf das Wiederverleihungsverfahren Anwendung, weshalb die Behörde erforderlichenfalls auch berechtigt ist, anlässlich der ursprünglichen Erteilung der Bewilligung noch nicht geforderte und vorgelegte Unterlagen zu verlangen (vgl. VwGH 13.11.1997, 95/07/0233). Es kann freilich dahingestellt bleiben, ob es konkret – angesichts der im vorangegangenen Bewilligungsverfahren vorgelegten Pläne – noch des Übersichtsplanes bedurft hätte, waren Unterlagen zu den Bodenverhältnissen damals, wie aus den dem Gericht übermittelten Aktenunterlagen ersichtlich, nicht vorgelegt worden.Dass die von der Behörde geforderten Unterlagen erforderlich waren, um die Auswirkungen des Vorhabens des Beschwerdeführers zu beurteilen, bezweifelt dieser überdies selbst nicht; schließlich führt er diese Unterlagen explizit selber in seinem Antrag an, ohne sie allerdings beigelegt zu haben. Schließlich findet die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, WRG 1959 auch auf das Wiederverleihungsverfahren Anwendung, weshalb die Behörde erforderlichenfalls auch berechtigt ist, anlässlich der ursprünglichen Erteilung der Bewilligung noch nicht geforderte und vorgelegte Unterlagen zu verlangen vergleiche VwGH 13.11.1997, 95/07/0233). Es kann freilich dahingestellt bleiben, ob es konkret – angesichts der im vorangegangenen Bewilligungsverfahren vorgelegten Pläne – noch des Übersichtsplanes bedurft hätte, waren Unterlagen zu den Bodenverhältnissen damals, wie aus den dem Gericht übermittelten Aktenunterlagen ersichtlich, nicht vorgelegt worden. Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer hingegen (erkennbar) geltend, auf Grund eines schweren Krankheitsfalls in der Familie an der Vorlage der (von ihm nicht in Frage gestellten) Unterlagen gehindert gewesen zu sein. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Zurückweisung ist die Einräumung einer ausreichenden, das heißt angemessenen Frist. Die Angemessenheit hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich beim für den Antragsteller von vornherein erkennbarem Fehlen von Unterlagen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 29 und die dort zitierte Judikatur).Maßgeblich für die Zulässigkeit der Zurückweisung ist die Einräumung einer ausreichenden, das heißt angemessenen Frist. Die Angemessenheit hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich beim für den Antragsteller von vornherein erkennbarem Fehlen von Unterlagen danach, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 29 und die dort zitierte Judikatur). Ergibt sich für den Antragsteller die Notwendigkeit von Unterlagen erst aus der Mitteilung der Behörde, muss die Frist auch zur Beschaffung des Fehlenden ausreichen (VwGH 25.4.1996, 95/07/0228). Gegenständlich kann kein Zweifel bestehen, dass die von der Behörde eingeräumte (und zu dem immer wieder verlängerte) Frist bei weitem ausreichend war, die geforderten Unterlagen nicht nur bloß vorzulegen (was im konkreten Fall bereits ausgereicht hätte, belegt doch das Anführen als Beilage im Antrag, auch wenn dies unter Verwendung eines Musterantrags erfolgte, dass dem Antragsteller das Erfordernis bekannt sein musste), sondern auch zu beschaffen (Abholen beim Finanzamt, Ausdrucken aus dem Internet). Die Behörde hat den Beschwerdeführer überdies angeleitet, wie er zu den erforderlichen Unterlagen im Internet kommen könne. Sohin ergibt sich, dass die Zurückweisung des Ansuchens um Wiederverleihung eines Wasserrechts zu Recht erfolgt ist. Der Hinweis auf einen schweren Krankheitsfall in der Familie vermag in diesem Zusammenhang nichts zu ändern, hätte dies doch allenfalls durch Stellen eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht werden müssen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer auch im Fall der Erkrankung eines nahen Angehörigen nicht in der Lage gewesen sein sollte, innerhalb einer Zeitspanne von insgesamt mehr als einem halben Jahr die beim Finanzamt bzw. im Internet zugänglichen Unterlagen zu beschaffen bzw. einen Dritten damit zu beauftragen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides muss daher ein Erfolg versagt bleiben.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Hinsichtlich Spruchteil II. ist auf die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 hinzuweisen, wonach die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Bei Verletzung der Gebührenvorschriften haben sie das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu informieren. Zu einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Gebühren sind sie jedoch nicht zuständig. Dies war gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. ist auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Gebührengesetz 1957 hinzuweisen, wonach die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet sind, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Bei Verletzung der Gebührenvorschriften haben sie das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu informieren. Zu einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Gebühren sind sie jedoch nicht zuständig. Dies war gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht. Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall – angesichts der eindeutigen Judikatur (vgl. die angeführten Judikaturbelege) – nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist sohin nicht zulässig.Die Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall – angesichts der eindeutigen Judikatur vergleiche die angeführten Judikaturbelege) – nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist sohin nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.39.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.