GVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass dieser wie folgt lautet: „Der Antrag auf Bewilligung nach dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) für die Errichtung und den Betrieb eines Tiermastbetriebes für Hühner (49.500) und Schweine
Vm § 5 Abs. 1 NÖ IBG zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Bewilligung nach dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) für die Errichtung und den Betrieb eines Tiermastbetriebes für Hühner (49.500) und Schweine
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ IBG zurückgewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des "Art". Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. September 2012, Zl. AMW2-BA-0797/001, wurde Herrn SP und Frau MP (im Folgenden: Antragsteller) die Bewilligung nach dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz für die Errichtung und den Betrieb eines Tiermastbetriebes für Hühner (49.500) und Schweine
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Die Umgebungsgeräusche sind durch den Basispegel, den äquivalenten Dauerschallpegel und den statistischen Spitzenpegel auszudrücken. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die Art und Herkunft der Geräusche ist zu beschreiben.Messtechnische Ermittlung und Darstellung der im Bereich der umliegenden exponiertesten Wohnnachbarn herrschenden Umgebungsgeräuschsituation während der vorgesehenen Betriebszeiten über einen repräsentativen Zeitraum
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Die Umgebungsgeräusche sind durch den Basispegel, den äquivalenten Dauerschallpegel und den statistischen Spitzenpegel auszudrücken. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die Art und Herkunft der Geräusche ist zu beschreiben., ● Ermittlung und Darlegung der Emissionen sämtlicher zu genehmigender Geräuschquellen. Dies hat soweit möglich messtechnisch vor Ort zu erfolgen. Die Herkunft nicht messbarerer Emissionswerte ist nachvollziehbar darzustellen. ● Soweit möglich messtechnische Ermittlung bzw. Darlegung der bei günstigen Ausbreitungsbedingungen in Richtung der umliegenden exponiertesten Wohnnachbarn auftretenden Geräuschimmissionen der gegenständlichen Anlage
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die subjektiven Wahrnehmungen sind zu beschreiben. Sämtliche Geräuschquellen sind zu berücksichtigen. ● Ermittlung und Darlegung der zu erwartenden Immissionen sämtlicher gegenständlicher Anlagenteile (z.B. Heizung, Lüftung, Fütterung, Tiere, Manipulationen/Lieferungen von Tieren/Futter/Mist/Heizmaterial etc.) in einem Rechenmodell
den einschlägigen Normen und Richtlinien und Bildung entsprechender Teil- und Gesamtbeurteilungspegel. ● Beurteilung
den einschlägigen Normen und Richtlinien sowie der Rechtsprechung, wobei auf die bestehende Anforderung einer maximal schwachen Wahrnehmbarkeit der konstanten Geräusche (Heizung/Lüftung/Kühlung etc.) hingewiesen wird. ● Im Fall von Überschreitungen sind Maßnahmen zu deren Hintanhaltung auszuarbeiten und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist nachvollziehbar darzustellen. ● Beschreibung der vorgesehenen Emissionsüberwachung. ● Planliche Darstellung sämtlicher Mess- und Rechenpunkte sowie eventueller Maßnahmen. Mit Schreiben vom 14. März 2016 (Verbesserungsauftrag) teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antragstellern mit, dass eine Prüfung der Aktenlage, insbesondere der Projektunterlagen durch einen luftreinhaltetechnischen Sachverständigen und einen lärmtechnischen Amtssachverständigen ergeben habe, dass die Projektunterlagen für eine abschließende Beurteilung des, dem Regime des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz unterliegenden, gegenständlichen Stalles zu ergänzen sind. Die Antragsteller wurden daher
3 AVG i.V.m. § 5 Abs. 1 NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz i.V.m Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU aufgefordert, bis
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz in Verbindung mit Artikel 12, der Richtlinie 2010/75/EU aufgefordert, bis
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Die Umgebungsgeräusche sind durch den Basispegel, den äquivalenten Dauerschallpegel und den statistischen Spitzenpegel auszudrücken. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die Art und Herkunft der Geräusche ist zu beschreiben.Messtechnische Ermittlung und Darstellung der im Bereich der umliegenden exponiertesten Wohnnachbarn herrschenden Umgebungsgeräuschsituation während der vorgesehenen Betriebszeiten über einen repräsentativen Zeitraum
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Die Umgebungsgeräusche sind durch den Basispegel, den äquivalenten Dauerschallpegel und den statistischen Spitzenpegel auszudrücken. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die Art und Herkunft der Geräusche ist zu beschreiben.,
den einschlägigen Normen und Richtlinien. Charakteristische Pegelverläufe sind mittels Pegelschrieb zu belegen, die subjektiven Wahrnehmungen sind zu beschreiben. Sämtliche Geräuschquellen sind zu berücksichtigen. 7. Ermittlung und Darlegung der zu erwartenden Immissionen sämtlicher gegenständlicher Anlagenteile (z.B. Heizung, Lüftung, Fütterung, Tiere, Manipulationen/Lieferungen von Tieren/Futter/Mist/Heizmaterial etc.) in einem Rechenmodell
den einschlägigen Normen und Richtlinien und Bildung entsprechender Teil- und Gesamtbeurteilungspegel. 8. Beurteilung
den einschlägigen Normen und Richtlinien sowie der Rechtsprechung, wobei auf die bestehende Anforderung einer maximal schwachen Wahrnehmbarkeit der konstanten Geräusche (Heizung/Lüftung/Kühlung etc.) hingewiesen wird.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm Anlage 1 des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz liegt eine IPPC-Anlage vor bei Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel, 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue.
Paragraph eins, in Verbindung mit Anlage 1 des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz liegt eine IPPC-Anlage vor bei Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel, 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 750 Plätzen für Säue. Bei gegenständlichem Stall handelt es sich um einen Tiermastbetrieb für 49.500 Hühner und 440 Schweine. Da der Schwellenwert von 40.000 Plätzen für Geflügel erreicht ist, handelt es sich bei gegenständlichem Stall um eine IPPC-Anlage und sind daher die Bestimmungen den NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes anzuwenden. Bei gegenständlichem Stall handelt es sich um einen Tiermastbetrieb für 49.500 Hühner und 440 Schweine. Da der Schwellenwert von 40.000 Plätzen für Geflügel erreicht ist, handelt es sich bei gegenständlichem Stall um eine , IPPC-Anlage und sind daher die Bestimmungen den NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes anzuwenden.
1 NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz hat der Antrag um Bewilligung die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz hat der Antrag um Bewilligung die Angaben nach Artikel 12, der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.
der Richtlinie 2010/75/EU hat ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem zu enthalt:
, der Richtlinie 2010/75/EU hat ein Genehmigungsantrag eine Beschreibung von Folgendem zu enthalt:
Absatz 2;
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3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sind die Projektunterlagen für eine abschließende Beurteilung des, dem Regime des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz unterliegenden, gegenständlichen Stalles nicht ausreichend. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. März 2016, nachweislich zugestellt am 17. März 2016, wurden die Antragsteller aufgefordert fehlende Unterlagen, die für eine abschließende Beurteilung des gegenständlichen Stalles notwendig sind, bis 30. Juli 2016 zu ergänzen. Bei den im Verbesserungsauftrag genannten fehlenden Unterlagen handelt es sich um notwendige Antragsunterlagen
Vm Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU. Diese sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen von Bedeutung. Enthält das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat (vgl. VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; auch die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 27 zu § 13 AVG referierte Judikatur; sowie VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Die fehlenden Unterlagen stellen sohin einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Die Antragsteller wurden nachweislich aufgefordert diese vorzulegen. Die dafür eingeräumte Frist von über vier Monaten ist jedenfalls angemessen, da die Frist im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein muss, nicht für deren Beschaffung (vgl. VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101).Bei den im Verbesserungsauftrag genannten fehlenden Unterlagen handelt es sich um notwendige Antragsunterlagen
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ IBG in Verbindung mit Artikel 12, der Richtlinie 2010/75/EU. Diese sind für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen von Bedeutung. Enthält das Ansuchen des Konsenswerbers nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellt dies einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hat vergleiche VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153; auch die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 27 zu Paragraph 13, AVG referierte Judikatur; sowie VwGH 29.03.2006, 2005/04/0118). Die fehlenden Unterlagen stellen sohin einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Antragsteller wurden nachweislich aufgefordert diese vorzulegen. Die dafür eingeräumte Frist von über vier Monaten ist jedenfalls angemessen, da die Frist im Fall, dass bereits aufgrund des Gesetzes eindeutig erkennbar ist, welche Unterlagen einem Antrag beizubringen sind, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein muss, nicht für deren Beschaffung vergleiche VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101). Da die Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sind, war daher das Ansuchen als mangelhaft anzusehen und der Antrag entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.Da die Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sind, war daher das Ansuchen als mangelhaft anzusehen und der Antrag entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Antragsteller unter Beibringung der geforderten Unterlagen einen gleichartigen Antrag bei der belangten Behörde einbringen können. Zur seitens des Antragstellers eingewandten Befangenheit des Sachverständigen Ing. SE wird ergänzend ausgeführt, dass das Wesen der Befangenheit in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive liegt. Es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127). Zwischen dem Sachverständigen und den Parteien liegt keine persönliche Beziehung, die eine unparteiische Amtsführung beeinflussen könnte, vor. Der Umstand, dass der Projektant der Antragsteller, Herr DI BA, dem Sachverständigen bekannt sei, stellt jedenfalls kein schlüssiges Argument für eine Befangenheit dar.Zur seitens des Antragstellers eingewandten Befangenheit des Sachverständigen Ing. SE wird ergänzend ausgeführt, dass das Wesen der Befangenheit in einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive liegt. Es ist dann von Befangenheit zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127). Zwischen dem Sachverständigen und den Parteien liegt keine persönliche Beziehung, die eine unparteiische Amtsführung beeinflussen könnte, vor. Der Umstand, dass der Projektant der Antragsteller, Herr DI BA, dem Sachverständigen bekannt sei, stellt jedenfalls kein schlüssiges Argument für eine Befangenheit dar. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.4.001.2012
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.