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{'item': 'LVwG-AV-57/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-57/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF und der Frau TF gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. November 2016, Zl. AZ: FU-AE/8/16-***-1, betreffend Akteneinsicht, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Infolge einer an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer vom
  4. Jänner 2016 leitete der Bürgermeister der Gemeinde *** ein baupolizeiliches Verfahren ein. Zum diesbezüglichen Lokalaugenschein am
  5. Feber 2016 wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer als „Nachbarn“ geladen und nahmen an der besonderen Beschau teil. Mit Schreiben vom
  6. August 2016 beantragten sie „Akteneinsicht in alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die die Liegenschaft Presshaus auf dem Grundstück ***, EZ ***, Ortsteil ‚***‘, KG *** betreffen“. Mit Bescheid vom
  7. September 2016 wies der Bürgermeister diesen Antrag gemäß § 17 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück, wobei er begründend davon ausging, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei, sodass ihnen auch ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukomme.Mit Bescheid vom
  8. September 2016 wies der Bürgermeister diesen Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück, wobei er begründend davon ausging, dass den Beschwerdeführern im baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei, sodass ihnen auch ein Recht auf Akteneinsicht nicht zukomme. Dem traten die Beschwerdeführer in der Berufung mit dem Hinweis darauf entgegen, zur besonderen Beschau am
  9. Feber 2016 als Nachbarn geladen worden zu sein, sodass ihnen ein Recht auf Akteneinsicht zustehe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und wiederholten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  10. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  11. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Da das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zukommt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, kann ohne ein solches Verfahren niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa bezogen auf alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die ein bestimmtes Bauwerk betreffen) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 24.2.2006, 2003/12/0052 m.w.N.) und wäre mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Da das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien zukommt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, kann ohne ein solches Verfahren niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa bezogen auf alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die ein bestimmtes Bauwerk betreffen) wäre demnach nicht erfolgversprechend vergleiche VwGH 24.2.2006, 2003/12/0052 m.w.N.) und wäre mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Im konkreten Fall fehlt es dem verfahrenseinleitenden Antrag an einer solchen - Spezifizierung und wurde er von der Erst- und der belangten Behörde (ausschließlich) auf das zuletzt geführte baupolizeiliche Verfahren bezogen, wobei sie zutreffend davon ausgingen, dass den Beschwerdeführern in diesem (mangels Antragstellung) keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zukam (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Wie oben ausgeführt, bleibt allerdings aufgrund des undifferenzierten Antrages völlig offen, auf welche konkreten Verfahren(sakten) sich dieser bezieht, sodass es – vorerst – auch nicht möglich ist, eine Beurteilung darüber abzugeben, ob bzw. in welchem Umfang dem Antrag entsprochen werden kann. Denn wenngleich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben, geht es (mit Wirkung auf die Rechtsnachfolger) grundsätzlich (ausgenommen die Fälle des § 42 Abs. 3 AVG) mit dem Verlust einer ursprünglich bestehenden Parteistellung verloren (VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025). Wie oben ausgeführt, bleibt allerdings aufgrund des undifferenzierten Antrages völlig offen, auf welche konkreten Verfahren(sakten) sich dieser bezieht, sodass es – vorerst – auch nicht möglich ist, eine Beurteilung darüber abzugeben, ob bzw. in welchem Umfang dem Antrag entsprochen werden kann. Denn wenngleich das Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zukommt, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben, geht es (mit Wirkung auf die Rechtsnachfolger) grundsätzlich (ausgenommen die Fälle des Paragraph 42, Absatz 3, AVG) mit dem Verlust einer ursprünglich bestehenden Parteistellung verloren (VwGH 17.9.2014, Ra 2014/04/0025). Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  12. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  13. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt wurden, ihm krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkte für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118). Vorliegend hat die belangte Behörde – mangels Abklärung, auf welche konkreten Verfahren sich der verfahrenseinleitende Antrag bezieht – zur Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht keinerlei Ermittlungen angestellt. Diese erforderlichen Ermittlungen, die (nach Verbesserung) einerseits Klarheit über die vorhandenen Verfahrensakten, andererseits aber auch über den dortigen Verfahrensgang (einschließlich allfälliger Präklusionseintritte) schaffen müssen, können von der belangten Behörde, der sämtliche in Betracht kommende Akten zur Verfügung stehen, ungleich leichter, schneller und kostensparender durchgeführt werden als durch das Verwaltungsgericht, sodass mit Kassation vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.57.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.