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{'item': 'LVwG-AV-58/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-58/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF und der Frau TF gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. November 2016, Zl. AZ: FU-AE/8/16-FW/4b-1, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn RF und der Frau TF gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
  2. November 2016, Zl. AZ: FU-AE/8/16-FW/4b-1, betreffend Akteneinsicht, zu Recht erkannt:,
  3. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: In einem das Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffenden Baubewilligungsverfahren stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  5. August 2016 einen Antrag auf Akteneinsicht, den der Bürgermeister der Gemeinde *** mit Bescheid vom
  6. September 2016 als unzulässig zurückwies. Begründend führte er aus, dass den Beschwerdeführern im fraglichen Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Vielmehr sei Frau TF lediglich als Vertreterin der Frau MF (die Nachbarin sei) im Verfahren aufgetreten. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass ihnen sehr wohl ein Recht auf Akteneinsicht zukomme, zumal Frau MF Parteistellung genossen habe und Frau TF über eine „zeitlich unbegrenzte“ Vollmacht verfüge. Da sich die Beschwerdeführer als Parteivertreter der Frau MF erachteten, ergänzten sie nunmehr das ursprüngliche Begehren um diese Tatsache und stellten namens der Frau MF den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und wiederholten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs. 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht sohin ausschließlich Personen offen, denen im fraglichen Verfahren Parteistellung zukommt oder zugekommen ist.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Dieses Recht auf Akteneinsicht steht sohin ausschließlich Personen offen, denen im fraglichen Verfahren Parteistellung zukommt oder zugekommen ist. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom
  7. August 2016 den Beschwerdeführern und nicht Frau MF zurechnete. Schreitet nämlich ein Vertreter ein, so hat er sich entsprechend als solcher zu deklarieren (sog. Offenlegungspflicht [VwGH 6.10.1994, 94/16/0101; 29.1.2008, 2005/05/02529]). Das fragliche Anbringen lässt jedoch in keiner Weise erkennen, dass der Antrag nicht in eigenem Namen, sondern in jenem eines Dritten gestellt worden sein sollte. Davon ausgehend erwies sich zunächst der Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters als rechtens. Im Zuge ihrer Berufung änderten die Beschwerdeführer jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ab, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Frau MF gestellt werden sollte. Eine solche Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Zuge einer Berufung kommt (jedenfalls bei der vorliegend gewählten Formulierung) der Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und der Stellung eines neuen Antrages gleich (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Demgemäß wurde dem Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
  8. September 2016 die Grundlage entzogen, sodass er von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen wäre (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Über den neuen Antrag hätte jedoch der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz und nicht die belangte Behörde zu entscheiden gehabt. Demgemäß war der angefochtene Bescheid, mit dem die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags bestätigt wurde (VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230), ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom
  9. August 2016 den Beschwerdeführern und nicht Frau MF zurechnete. Schreitet nämlich ein Vertreter ein, so hat er sich entsprechend als solcher zu deklarieren (sog. Offenlegungspflicht [VwGH 6.10.1994, 94/16/0101; 29.1.2008, 2005/05/02529]). Das fragliche Anbringen lässt jedoch in keiner Weise erkennen, dass der Antrag nicht in eigenem Namen, sondern in jenem eines Dritten gestellt worden sein sollte. Davon ausgehend erwies sich zunächst der Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters als rechtens. Im Zuge ihrer Berufung änderten die Beschwerdeführer jedoch den verfahrenseinleitenden Antrag dahingehend ab, dass dieser nicht im eigenen Namen, sondern in jenem der Frau MF gestellt werden sollte. Eine solche Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages im Zuge einer Berufung kommt (jedenfalls bei der vorliegend gewählten Formulierung) der Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und der Stellung eines neuen Antrages gleich (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Demgemäß wurde dem Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters vom
  10. September 2016 die Grundlage entzogen, sodass er von der belangten Behörde ersatzlos zu beheben gewesen wäre (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Über den neuen Antrag hätte jedoch der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz und nicht die belangte Behörde zu entscheiden gehabt. Demgemäß war der angefochtene Bescheid, mit dem die Zurückweisung des ursprünglichen Antrags bestätigt wurde (VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230), ersatzlos zu beheben. Über den abgeänderten Antrag vom
  11. Oktober 2016 auf Gewährung von Akteneinsicht wird in weiterer Folge der Bürgermeister der Gemeinde *** nach Klärung der Vollmachtverhältnisse zu entscheiden haben. Der Vollständigkeit halber wird zum einen darauf verwiesen, dass § 17 Abs. 1 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa bezogen auf alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die ein bestimmtes Bauwerk betreffen) wäre demnach nicht erfolgversprechend (vgl. VwGH 24.2.2006, 2003/12/0052 m.w.N.) und wäre mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Der Vollständigkeit halber wird zum einen darauf verwiesen, dass Paragraph 17, Absatz eins, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein derartiges Recht zustehen. Daher hat sich jeder Antrag auf Akteneinsicht auf eines oder mehrere konkrete Verwaltungsverfahren zu beziehen. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa bezogen auf alle im Archiv aufliegenden Bauakten, die ein bestimmtes Bauwerk betreffen) wäre demnach nicht erfolgversprechend vergleiche VwGH 24.2.2006, 2003/12/0052 m.w.N.) und wäre mit Verbesserungsauftrag vorzugehen. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde angenommene Präklusionseintritt der Frau MF schon deshalb nicht stattfinden konnte, weil der Ladung zur Bauverhandlung kein korrekter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG entnommen werden kann (VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116). Die in die Ladung aufgenommene Formulierung findet weder im AVG noch in der (im Verfahrenszeitpunkt ausschlaggebenden) NÖ BauO 1996 eine Deckung.Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde angenommene Präklusionseintritt der Frau MF schon deshalb nicht stattfinden konnte, weil der Ladung zur Bauverhandlung kein korrekter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG entnommen werden kann (VwGH 12.10.2010, 2009/05/0116). Die in die Ladung aufgenommene Formulierung findet weder im AVG noch in der (im Verfahrenszeitpunkt ausschlaggebenden) NÖ BauO 1996 eine Deckung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.58.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.