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{'item': 'LVwG-AV-75/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-75/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GP, vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, in ***, ***, vom

  1. Jänner 2017 gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  2. Dezember 2016, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den BESCHLUSS gefasst:
  3. Gemäß § 13 Absatz 5 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde nicht stattgegeben.
  4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde nicht stattgegeben.
  5. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  6. Dezember 2016, SBS1-F-1235/002, auch Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Im zitierten Bescheid wurde die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom
  7. September 2016, selbe Aktenzahl, im Ausmaß von 11 Monaten bestätigt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom ,
  8. Dezember 2016, SBS1-F-1235/002, auch Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Im zitierten Bescheid wurde die Entziehung der Lenkberechtigung mit Mandatsbescheid vom
  9. September 2016, selbe Aktenzahl, im Ausmaß von 11 Monaten bestätigt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid ausgeschlossen. Begründend wird in der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, die belangte Behörde sei ohne Testergebnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei und stütze den Bescheid auf bloße Vermutungen. Der Beschwerdeführer sei auf den Führerschein aus beruflichen und privaten Gründen dringend angewiesen, da es niemanden gäbe, der ihn chauffieren könne, etwa bei Besorgungen, Arztterminen oder für die Kinder. Es würden ihm laufend Nachteile entstehen und sei dies angesichts der üblichen Verfahrensdauer vor den Landesverwaltungsgerichten nicht zumutbar. Eine Verweigerung sei nicht einmal von AI BA behauptet worden und sei er nicht zu einer Alkoholkontrolle aufgefordert worden. Ein Alkoholkonsum sei nicht erwiesen und wäre der Entzug für eine derart lange Dauer mit unwiederbringlichen Nachteilen verbunden. Zwingende öffentliche Interessen würden dem nicht gegenüber stehen, da kein Nachweis einer Alkoholisierung vorliege. Für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Bescheides wäre nach Rechtskraft die Entzugsdauer fortzusetzen und dadurch die spezial- und generalpräventive Wirkung gegeben. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Beschwerde) mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Die belangte Behörde hat den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass der Ausschluss im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten sei. Durch Anfechtung dieses Ausspruches ist nach § 13 Abs. 5 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne weiteres Verfahren zur unverzüglichen Entscheidung berufen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides ist dabei jedoch nicht zu prüfen und ist grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen.Durch Anfechtung dieses Ausspruches ist nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ohne weiteres Verfahren zur unverzüglichen Entscheidung berufen. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides ist dabei jedoch nicht zu prüfen und ist grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen. Der Beschwerdeführer macht für eine Zuerkennung berufliche und private Gründe geltend und verweist auch auf die übliche Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens. Derartige Umstände sind jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Verkehrssicherheit für andere Straßenverkehrsteilnehmer als untergeordnet zu betrachten. Der Eintritt eines materiellen Schadens ist nach der Rechtsprechung dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ nicht immanent. Gefahr im Verzug ist aufgrund der Notwendigkeit des Ausschlusses verkehrsunzuverlässiger Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls gegeben (siehe dazu VwGH vom 29.6.1993, 93/11/0112, Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit). Die Verhinderung der Durchführung des Alkotestes durch nicht rechtzeitiges Erscheinen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Verweigerung gleichzuhalten (z. B. VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241). Ein derartiges Verhalten ist – ebenso wie eine Alkoholisierung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges – als unzuverlässig für den Straßenverkehr zu werten. Die Beschwerde gegen den Ausspruch der aufschiebenden Wirkung ist daher unbegründet. Über die Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid wird nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gesondert entschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.75.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.