← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-804/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-804/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der „die E“ Gesellschaft mbH vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom

  1. Juni 2016, Zl. MDA3-V-151/005, berichtigt mit Bescheid vom
  2. Juli 2016, Zl. MDA3-V-151/005, betreffend einstweilige Verfügung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der „die E“ Gesellschaft mbH vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom
  3. Juni 2016, Zl. MDA3-V-151/005, berichtigt mit Bescheid vom
  4. Juli 2016, Zl. MDA3-V-151/005, betreffend einstweilige Verfügung, zu Recht erkannt:,
  5. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  6. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG).
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
  9. Februar 2016, F3-N-86/007-2015, entzog die NÖ Landesregierung der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gemäß §§ 29 Abs. 3 i.V.m. 35 Abs. 1 und 2 Z 2 und 4 WGG die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Spruchpunkt I.). Unter einem (Spruchpunkt II.) setzte sie unter Bezugnahme auf die – von ihr als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewertete – Stellungnahme des Revisionsverbandes vom
  10. März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, eine vorläufige Geldleistung in Höhe von € 18.051.169,93 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
  11. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, ab. Mit Bescheid vom
  12. Februar 2016, F3-N-86/007-2015, entzog die NÖ Landesregierung der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit näherer Begründung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, in Verbindung mit 35 Absatz eins und 2 Ziffer 2 und 4 WGG die Anerkennung als gemeinnützige Bauvereinigung (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem (Spruchpunkt römisch zwei.) setzte sie unter Bezugnahme auf die – von ihr als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar gewertete – Stellungnahme des Revisionsverbandes vom
  13. März 2015, N 086-W 061/Dir.Ö/SB, eine vorläufige Geldleistung in Höhe von € 18.051.169,93 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
  14. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, ab. Gegen dieses am
  15. Juni 2016 zugestellte Erkenntnis erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die am
  16. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangte. In dieser stellte sie unter einem den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Verfügung vom
  17. Juli 2016 legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Bescheid vom
  18. Juni 2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am
  19. Juni 2016, erließ die belangte Behörde die nunmehr angefochtene einstweilige Verfügung in Form eines grundbücherlich sicherzustellenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Bundeslandes Niederösterreich. Begründend führte sie aus, der Revisionsverband habe der Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt, dass im Zuge der (zwischenzeitig abgebrochenen) Prüfung des Geschäftsjahres 2014 bekannt geworden sei, dass mit Wirkung vom
  20. Jänner 2016 90 % der Anteile an der AW GmbH und der ER GmbH (Besitzergesellschaften der Beschwerdeführerin) an die UV s.r.o. veräußert worden seien. Bei dieser handle es sich um eine am
  21. Dezember 2015 von der Lebensgefährtin des Geschäftsführers und früheren Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin gegründete Gesellschaft. Laut Grundbuchsanfrage seien bei zwei von fünf fraglichen Liegenschaften, die die Beschwerdeführerin zu verkaufen beabsichtige, eine Rangordnung für die Veräußerung bis
  22. bzw.
  23. Jänner 2017 eingetragen. Anfang 2016 seien zwei weitere Gesellschaften gegründet worden, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ebenso die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei. Auch bei diesen sei eine Rangordnung für die Veräußerung im Grundbuch eingetragen. Aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Geschäfte trotz Kenntnis des Titelverfahrens durchgeführt habe, bestehe die Gefahr, dass die Verpflichtete entgegen den Bestimmungen des WGG durch die Veräußerung sämtlicher Liegenschaften ihr Vermögen dem Zugriff des Landes NÖ entziehen würde. Mit Bescheid vom
  24. Juli 2016, Zl. NDA3-V-151/005, berichtigte die belangte Behörde den fraglichen Bescheid. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass im Spruchpunkt I. des Bescheides kein ausdrückliches Belastungs- und Veräußerungsverbot verfügt worden sei. Die Erlassung der auf die Einverleibung dieses Verbotes lautenden Vollstreckungsverfügung sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus hätte die einstweilige Verfügung nicht ergehen dürfen, weil der Titelbescheid infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  25. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich stehe bereits die Möglichkeit offen, gemäß § 3 VVG die auferlegte Geldleistung zu vollstrecken. Verbiete man die Verwertung, hindere man jedoch die Beschwerdeführerin daran, die Geldleistung freiwillig erlegen zu können.In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides kein ausdrückliches Belastungs- und Veräußerungsverbot verfügt worden sei. Die Erlassung der auf die Einverleibung dieses Verbotes lautenden Vollstreckungsverfügung sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus hätte die einstweilige Verfügung nicht ergehen dürfen, weil der Titelbescheid infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  26. Juni 2016, LVwG-AV-336/001-2016, in Rechtskraft erwachsen sei. Folglich stehe bereits die Möglichkeit offen, gemäß Paragraph 3, VVG die auferlegte Geldleistung zu vollstrecken. Verbiete man die Verwertung, hindere man jedoch die Beschwerdeführerin daran, die Geldleistung freiwillig erlegen zu können. Mit Erkenntnis vom
  27. Dezember 2016, Ra 2016/05/0074, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugestellt am
  28. Jänner 2017, wies der Verwaltungsgerichtshof die seitens der Beschwerdeführerin erhobene Revision ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 8 Abs. 1 VVG zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde nach Paragraph 8, Absatz eins, VVG zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde. Die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung setzt daher zunächst die Gefahr voraus, dass sich der (potentiell) Leistungspflichtige der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 27.9.1994, 94/07/0034), wobei insoweit insbesondere das Verhalten des (potentiell) Leistungspflichtigen während des Titelverfahrens ausschlaggebend ist. Insoweit kann nun der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der in der Begründung wiedergegebenen Überlegungen auf eine solche Vereitelungs- bzw. Entziehungabsicht schloss. Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, selbst solange sie noch dem Regime des WGG unterlag, schon während anhängiger aufsichtsbehördlicher Verfahren rechtsgeschäftliche Verfügungen traf, ohne die entsprechende aufsichtsbehördliche Entscheidung abzuwarten (vgl. bspw. die von der NÖ Landesregierung zu den Zahlen F3-N-86/005-2015 bzw. F3-N-86/006-2015 geführten Verfahren).Die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung setzt daher zunächst die Gefahr voraus, dass sich der (potentiell) Leistungspflichtige der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (VwGH 27.9.1994, 94/07/0034), wobei insoweit insbesondere das Verhalten des (potentiell) Leistungspflichtigen während des Titelverfahrens ausschlaggebend ist. Insoweit kann nun der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der in der Begründung wiedergegebenen Überlegungen auf eine solche Vereitelungs- bzw. Entziehungabsicht schloss. Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin, selbst solange sie noch dem Regime des WGG unterlag, schon während anhängiger aufsichtsbehördlicher Verfahren rechtsgeschäftliche Verfügungen traf, ohne die entsprechende aufsichtsbehördliche Entscheidung abzuwarten vergleiche bspw. die von der NÖ Landesregierung zu den Zahlen F3-N-86/005-2015 bzw. F3-N-86/006-2015 geführten Verfahren). Hinzu tritt die Notwendigkeit, dass eine vollstreckbare Verpflichtung noch nicht besteht (VwGH 11.10.1962, 1903/61; 25.6.1996, 96/05/0145). Dies trifft jedoch vorliegend (der Verwaltungsgerichtshof entsprach im obzitierten Verfahren Ra 2016/05/0074 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht) nicht zu, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.804.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.