RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-859/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des SK vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8.7.2016, Zl. SBS3-W-1653/001, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs verhängte mit Bescheid vom 8.7.2016, Zl. SBS3-W-1653/001, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition. Begründend führte die Behörde aus: „Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. „Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten. Diesem Verbot lag zu Grunde, dass die Behörde auf Grund des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom
- Februar 2016, Zl. B6/2828/2016, folgenden Sachverhalt als erwiesen annahm: „Am
- Februar 2016 führte die Sektorstreife „*** Sektor“ im Zuge einer angeordneten verstärkten Verkehrsüberwachung Anhaltungen im Kreisverkehr in der *** (in ***), durch. Ein Polizeibeamter versuchte ein aus Richtung Stadtzentrum kommendes Fahrzeug anzuhalten. Er gab mit dem Anhaltestab deutliche Anhaltezeichen. Der Lenker des Fahrzeuges, SK, verringerte vorerst seine Fahrgeschwindigkeit, gab jedoch kurz vor dem Standort des Beamten Vollgas und fuhr auf den Beamten zu. Dieser versuchte durch einen Sprung in Richtung Fahrbahnbucht auszuweichen, wurde jedoch von der rechten vorderen Fahrzeugseite im Bereich des rechten Knies angefahren. Der Polizeibeamte stürzte nach vorne und konnte sich an der Windschutzscheibe mit der rechten Hand abstützen. Der Lenker fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit stadtauswärts weiter. Die Sektorstreife nahm sofort die Verfolgung auf und über Funk wurde eine Fahndung eingeleitet. Die Verfolgung führte über die B*** in die Gemeindegebiete *** und ***, wobei Geschwindigkeiten bis zu 180 km/h erreicht wurden. Im Gemeindegebiet von *** – *** – auf einem steilen Berg verlor die verfolgende Streife das Fahrzeug. Im Zuge von umfangreichen Erhebungen konnte das Fahrzeug in *** abgestellt aufgefunden und in weiterer Folge nach intensiven Erhebungen der Aufenthalt von Herrn SK ermittelt werden. SK konnte nach einer durch die Staatsanwaltschaft St. Pölten angeordneten Hausdurchsuchung im Wohnhaus seines Beifahrers, FH, in ***, ***, nachdem das Fenster durch die FF *** geöffnet wurde, festgenommen werden. SK war zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert (Alkotest um 05.34 Uhr ergab einen Wert von 0,78 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Der Polizeibeamte zog sich eine Verletzung im rechten Knie, Abschürfungen unterhalb des Knies und eine Prellung der rechten Hand zu.“ Der Behörde ist weiters bekannt, dass Sie bereits am
- Oktober 2011 ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt haben (0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs haben Sie fristgerecht Vorstellung erhoben und begründeten diesen wie folgt: „Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.03.2016 zur GZ: SBS3-W1653/001 wird seinem gesamten Inhalt und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass der Bescheid insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.03.2016 zur GZ: SBS3-W-1653/001 ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung ist zur Gänze nicht berechtigt und mangelt es dem Beteiligten gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sind unrichtig und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend. Die Erstbehörde ist sohin auch ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand nicht nachgekommen und hat die Behörde auch das rechtliche Gehör des Beteiligten nicht gewahrt, zumal dem Beteiligten vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen eingeräumt wurde. Unrichtig und ausdrücklich bestritten wird der seitens der Behörde geschilderte und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegte Vorfall vom 27.02.
- Der Beteiligte hatte auch noch nie eine Waffe, er hat auch kein Fahrzeug gegen einen Menschen gerichtet. Es fehlt an jeglichem Substrat im Sachverhalt für solche Behauptungen und rechtsgrundlosen Annahmen. Die Behörde hat es diesbezüglich auch unterlassen, den Beteiligten einzuvernehmen und wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid gänzlich unter Außerachtlassung etwaiger Ausführungen des Beteiligten erlassen. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls völlig unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes über den Beteiligten nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen würden. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch nicht ableiten, dass beim Beteiligten die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beteiligten an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Seitens der Behörde wurde auch nicht dargelegt, warum eine gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vorliegen würde, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig und unrichtig ist. Das gegenständliche Verfahren ist bereits völlig unzulässig eingeleitet worden, es gibt keinen wie immer gearteten Grund an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu zweifeln. Der Beteiligte stellt sohin zum Beweis des Fehlens jeglichen objektiven und subjektiven Tatbestandes bereits vorweg nachstehende Beweisanträge wie folgt:
- Behördenakt
- zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Meldungsleger
- weitere namhaft zu machende Zeugen Hätte die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre die Erstbehörde zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber dem Beteiligten an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes mangelt. Der Beteiligte behält sich nach Durchführung dieser Beweisanträge die Abgabe einer Stellungnahme samt allfälliger weiteren Beweisanträgen und weiteren Beweismitteln durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung ausdrücklich vor. In einem ist festzuhalten, dass hinsichtlich des dem Beteiligten vorgeworfenen Sachverhaltes vom 27.02.2016 bislang weder eine strafgerichtliche, noch eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Frage, ob der Beteiligte als zuverlässig gilt oder aufgrund erwiesener Tatsachen und deren Wertung angenommen werden müsse, dass der Beteiligte gefährlich ist und sohin von jeglichen Waffen fernzuhalten ist, eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstellt, welche jedoch noch nicht beantwortet ist. Der Beteiligte stellt sohin die Anträge, der Vorstellung des Beteiligten vollinhaltlich Folge zu geben und das Waffenverbotsverfahren – nach Durchführung der beantragten Beweise – vollständig zur Einstellung zu bringen sowie vom Ausspruch des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition Abstand zu nehmen.“ „Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.03.2016 zur GZ: SBS3-W1653/001 wird seinem gesamten Inhalt und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass der Bescheid insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.03.2016 zur GZ: SBS3-W-1653/001 ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung ist zur Gänze nicht berechtigt und mangelt es dem Beteiligten gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sind unrichtig und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend. Die Erstbehörde ist sohin auch ihrer amtswegigen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand nicht nachgekommen und hat die Behörde auch das rechtliche Gehör des Beteiligten nicht gewahrt, zumal dem Beteiligten vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen eingeräumt wurde. Unrichtig und ausdrücklich bestritten wird der seitens der Behörde geschilderte und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegte Vorfall vom 27.02.
- Der Beteiligte hatte auch noch nie eine Waffe, er hat auch kein Fahrzeug gegen einen Menschen gerichtet. Es fehlt an jeglichem Substrat im Sachverhalt für solche Behauptungen und rechtsgrundlosen Annahmen. Die Behörde hat es diesbezüglich auch unterlassen, den Beteiligten einzuvernehmen und wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid gänzlich unter Außerachtlassung etwaiger Ausführungen des Beteiligten erlassen. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls völlig unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes über den Beteiligten nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen würden. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch nicht ableiten, dass beim Beteiligten die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beteiligten an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Seitens der Behörde wurde auch nicht dargelegt, warum eine gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vorliegen würde, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig und unrichtig ist. Das gegenständliche Verfahren ist bereits völlig unzulässig eingeleitet worden, es gibt keinen wie immer gearteten Grund an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu zweifeln. Der Beteiligte stellt sohin zum Beweis des Fehlens jeglichen objektiven und subjektiven Tatbestandes bereits vorweg nachstehende Beweisanträge wie folgt:
- Behördenakt
- zeugenschaftliche Einvernahme der einschreitenden Meldungsleger
- weitere namhaft zu machende Zeugen Hätte die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre die Erstbehörde zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber dem Beteiligten an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes mangelt. Der Beteiligte behält sich nach Durchführung dieser Beweisanträge die Abgabe einer Stellungnahme samt allfälliger weiteren Beweisanträgen und weiteren Beweismitteln durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung ausdrücklich vor. In einem ist festzuhalten, dass hinsichtlich des dem Beteiligten vorgeworfenen Sachverhaltes vom 27.02.2016 bislang weder eine strafgerichtliche, noch eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erfolgt ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Frage, ob der Beteiligte als zuverlässig gilt oder aufgrund erwiesener Tatsachen und deren Wertung angenommen werden müsse, dass der Beteiligte gefährlich ist und sohin von jeglichen Waffen fernzuhalten ist, eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren darstellt, welche jedoch noch nicht beantwortet ist. Der Beteiligte stellt sohin die Anträge, der Vorstellung des Beteiligten vollinhaltlich Folge zu geben und das Waffenverbotsverfahren – nach Durchführung der beantragten Beweise – vollständig zur Einstellung zu bringen sowie vom Ausspruch des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition Abstand zu nehmen.“ Von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurde erhoben, dass Sie aufgrund des dem Waffenverbot zugrunde liegenden Vorfalles wegen des - Verdachtes auf Widerstand gegen die Staatsgewalt - Verdachtes auf Imstichlassen eines Verletzten - Verdachtes auf schwere Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt wurden. Der Anzeige ist eine zeugenschaftliche Einvernahme des Opfers angeschlossen und gab der betreffende Polizeibeamte am
- Februar 2016 zu seiner Dienstverrichtung am
- Februar 2016 in ***, *** (Kreisverkehr beim Einkaufszentrum) unter anderem Folgendes an: „Am 27.02.2016, um 02.13 Uhr wollte ich ein Auto anhalten, das ich schon von weiter Entfernung wahrnehmen konnte. Ich stellte mich ca. am gedachten Fahrbahnrand auf die Fahrbahn und schaltete meine Taschenlampe, worauf die rote Verkehrsleithülse aufgesteckt war, ein. Ich gab dem Lenker zeitgerecht die Anweisung, dass er aus seiner Sicht gesehen, rechts auf den Kontrollplatz fahren soll. Der Lenker verringerte seine Fahrt auf ca. Schrittgeschwindigkeit und blieb fast stehen. Zu diesem Zeitpunkt passierte er gerade die Einfahrt in den Kreisverkehr. Ich konnte erkennen, dass es sich um einen dunklen PKW der Marke Audi handelt. Für mich machte es den Eindruck als ob sich der Lenker nicht auskenne, beziehungsweise mit der Situation überfordert ist. Ich konnte wahrnehmen, dass in dem Auto 2 Personen (Fahrer und Beifahrer) saßen. Ich gab dem Lenker weiterhin mit dem roten Verkehrsstab deutliche Anweisungen sein Fahrzeug zum rechten Fahrzeugrand zu lenken. Plötzlich gab dieser „Vollgas“ und beschleunigte sein Fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt war der Abstand zwischen dem PKW und mir nur wenige Meter. Ich sprang 2 Schritte von mir aus gesehen nach links. Der PKW erfasste aber noch mit der Stoßstange meinen rechten Fuß. Durch die Kollision verlor ich die Balance über meinen Körper und kippte nach vorne. Ich konnte mich dann mit der rechten Hand noch an der Windschutzscheibe des Autos abstützen. Ich verspürte sofort einen Stich im rechten Fuß, im Bereich des Knies. Ich sagte zu meiner Kollegin, die ein paar Meter hinter mir stand: „Der haut ab!“ Ohne zu zögern stiegen wir in das Polizeiauto und nahmen die Verfolgung auf, Wir drehten das Blaulicht auf, setzten das Folgetonhorn ein und teilten der „BLS ***“ den Sachverhalt per Funk mit. Meine Kollegin bediente den Funk und ich lenkte das Dienstfahrzeug. Wir fuhren auf der *** in Fahrtrichtung Westen. Wir konnten das Fahrzeug vor uns wahrnehmen. Als dieser uns bemerkte beschleunigte er und wir rasten zum Kreisverkehr ***. Dort verursachte er mit einem unbeteiligten PKW Lenker, der auf der B*** in Fahrtrichtung Autobahnauffahrt „*** West“ fuhr, beinahe einen Verkehrsunfall. Zu diesem Vorfall kann ich keine weiteren Angaben machen, da ich mich auf die Fahrt konzentrieren musste. Der dunkle Audi nahm im Kreisverkehr die
- Ausfahrt und setzte die Flucht auf der B*** (Umfahrung) in Richtung *** fort. Die Geschwindigkeit betrug auf den geraden Streckenabschnitten zwischen 150 und 180 km/h. Ich fuhr ständig Vollgas und fuhr auf „Anschlag“. Aufgrund der offensichtlich besseren Motorleistung des flüchtenden Fahrzeuges konnte er uns auf geraden Streckenabschnitten davonfahren. Mir gelang es aber in den Kurven ein wenig aufzuholen. Der Audi raste auf der B*** bis zum Kreisverkehr (***, ***). Dort bog er nach rechts Richtung *** ab und setzte die Fahrt ungehindert mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf der Landesstraße fort. Dann kamen wir nach ***. Bei der Kreuzung, inmitten des Ortes, kamen 1 oder 2 Autos entgegen. Da kam es erneut um Haaresbreite zu einem Verkehrsunfall zwischen den entgegenkommenden Autos und dem Audi. Die Fahrt ging dann Richtung *** weiter. Wir passierten diesen Ort und bei dem anschließenden Berg unmittelbar nach der Ortschaft konnte uns das flüchtige Fahrzeug endgültig abhängen. Während der Fahrt wurde ständig von meiner Kollegin unser Standort bzw. die Fluchtrichtung per Funk an die eingesetzten Polizeikräfte durchgegeben. Nach dem Vorfall blieb ich stehen und meine Kollegin und ich machten einen Fahrertausch, da ich Schmerzen in der Hand und im rechten Fuß verspürte. Im Anschluss, gegen 03.30 Uhr, suchten wir das Landesklinikum *** auf, wo ich ambulant behandelt wurde. An meinem rechten Handgelenk und an meinem rechten Knie wurde ein Röntgenbild angefertigt. Der Arzt konnte eine Verletzung an meinem rechten Handgelenk und an meinem rechten Knie feststellen. Am 29.02.2016 muss ich mich einer MR-Untersuchung im Landesklinikum *** unterziehen. Aus meiner Sicht war die Fluchtfahrt äußerst gefährdend und stellte für mich ein absolut rücksichtsloses Verhalten dar. Ich war nur bestrebt den Fahrzeuglenker anzuhalten und aus dem Verkehr zu ziehen.“ Der Zeuge FH gab am
- Februar 2016 gegenüber der Polizeiinspektion *** unter anderem an, dass er SK in besagter Nacht in einem Lokal getroffen hat. Er fühlte sich bereits zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert. Er dürfte dann bei Herrn SK in das Fahrzeug gestiegen sein, kann sich daran aber nicht mehr genau erinnern. Er wurde erst durch einen dumpfen Knall munter (er vermutet, während der Fahrt eingeschlafen zu sein). Zu diesem Zeitpunkt lenkte laut seinen Angaben SK mit Sicherheit das Fahrzeug. Weiters gab Herr FH an, dass Herr SK sinngemäß sagte: Jetzt fahren sie uns nach“. FH habe keine Polizisten gesehen. Er glaubt, dass er jedoch ein „Blaulichtblitzen“ wahrgenommen hat. SK fuhr seinen Angaben nach sehr schnell und Herr FH hatte bei der Fahrt Angst. Er hat Herrn SK mehrmals aufgefordert, dass er langsamer fahren solle und dass er nicht „hin sein“ möchte. Herr FH hatte die Vermutung, dass sie von der Polizei verfolgt werden. Er könne sich auch noch daran erinnern, dass sie den Berg in *** hinaufgefahren sind. Nach einiger Zeit stellte SK das Fahrzeug ab und Herr FH rief ein Taxi an. Mit dem Taxi fuhren die beiden dann zu Herrn FH nach Hause. Sie selbst gaben am
- Februar 2016 im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion *** unter anderem an, dass Sie beim oben erwähnten Vorfall, während Ihrer Fahrt im Kreisverkehr, ein Rotlicht gesehen haben. Sie nahmen an, dass es eine Polizeikontrolle sei und bekamen aufgrund Ihrer Alkoholisierung Panik. Sie verringerten Ihre Fahrgeschwindigkeit und fassten kurzfristig den Entschluss weiterzufahren. Dass Sie dabei einen Polizeibeamten angefahren haben, hätten Sie nicht bemerkt. Während Ihrer Fahrt nahmen Sie irgendwann im Rückspiegel ein Blaulicht wahr und vermuteten, dass das Einsatzfahrzeug Ihnen nachfuhr. Ihre Fahrt setzten Sie jedoch fort. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- Mai 2016 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihrer Vorstellung keine Folge zu geben, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine neuen Fakten, welche nicht schon im Bescheid vom
- März 2016 berücksichtigt worden sind, bekannt wurden. Es wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund eines Ersuchens Ihres Rechtsvertreters wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verlängert und wurde mit Schreiben vom
- Juni 2016 folgende Stellungnahme abgegeben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erstattet der Beteiligte durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung in Entsprechung der behördlich eingeräumten Möglichkeit mit Schreiben vom 13.05.2016 sowie nach erfolgter telefonischer Fristerstreckung und sohin innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme wie folgt: Das von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung bleibt nach wie vor nicht berechtigt und mangelt es dem Beteiligten gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sind unrichtig und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend. Wesentlich ist, dass der Beteiligte noch nie eine Waffe besessen hat und auch nicht bewusst ein Fahrzeug gegen einen Menschen gerichtet hat. Es fehlt an jeglichem Substrat im Sachverhalt für solche Behauptungen und rechtsgrundlosen Annahmen. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls völlig unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes über den Beteiligten nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen würden. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch nicht ableiten, dass beim Beteiligten die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beteiligten an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit, oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Seitens der Behörde wurde auch nicht dargelegt, warum eine gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vorliegen würde, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig und unrichtig ist. Diesbezüglich bleibt auch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beteiligte im Strafverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten sowie in der Hauptverhandlung geständig gezeigt und einsichtig gezeigt hat, sodass auch eine äußerst positive Zukunftsprognose bestehend ist. Bei dem gegenständlichen Vorfall vom 27.02.2016 handelt es sich jedenfalls um eine Kurzschlusshandlung und können zukünftig diesbezügliche Vorfälle ausgeschlossen werden. Das gegenständliche Verfahren ist bereits völlig unzulässig eingeleitet worden, es gibt keinen wie immer gearteten Grund an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu zweifeln. Das von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ausgesprochene Verbot des Besitzes von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung bleibt nach wie vor nicht berechtigt und mangelt es dem Beteiligten gegenüber an sämtlichen Voraussetzungen hiefür. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen sind unrichtig und nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechend. Wesentlich ist, dass der Beteiligte noch nie eine Waffe besessen hat und auch nicht bewusst ein Fahrzeug gegen einen Menschen gerichtet hat. Es fehlt an jeglichem Substrat im Sachverhalt für solche Behauptungen und rechtsgrundlosen Annahmen. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt ist in der Form jedenfalls völlig unrichtig und liegen auch keine wie immer gearteten objektiven Beweismittel vor, welche eine Verhängung eines Waffenverbotes über den Beteiligten nach den Bestimmungen des Waffengesetzes rechtfertigen würden. Der behauptete angebliche Tatbestand ist objektiv nicht erwiesen und lässt sich auch nicht ableiten, dass beim Beteiligten die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent besteht. Es mangelt sohin bereits von vornherein gegenüber dem Beteiligten an jeglichem objektiven Tatbestand und ist die Erstbehörde ihrer amtswegig gebotenen Verpflichtung zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Erstbehörde geht jedoch völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beteiligte einen Sachverhalt verwirklicht habe, der den Tatbestand der „missbräuchlichen, Leben, Gesundheit, oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden, Waffenverwendung“ darstelle. Seitens der Behörde wurde auch nicht dargelegt, warum eine gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vorliegen würde, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig und unrichtig ist. Diesbezüglich bleibt auch völlig unberücksichtigt, dass sich der Beteiligte im Strafverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten sowie in der Hauptverhandlung geständig gezeigt und einsichtig gezeigt hat, sodass auch eine äußerst positive Zukunftsprognose bestehend ist. Bei dem gegenständlichen Vorfall vom 27.02.2016 handelt es sich jedenfalls um eine Kurzschlusshandlung und können zukünftig diesbezügliche Vorfälle ausgeschlossen werden. Das gegenständliche Verfahren ist bereits völlig unzulässig eingeleitet worden, es gibt keinen wie immer gearteten Grund an der Zuverlässigkeit des Beteiligten zu zweifeln. Der Beteiligte stellt sohin zum Beweis des Fehlens jeglichen objektiven und subjektiven Tatbestandes bereits vorweg nachstehende Beweisanträge wie folgt:
- Behördenakt
- Strafakt des Landesgerichtes St. Pölten zu GZ: 13 Hv 32/16t
- PV des Beteiligten
- Weitere namhaft zu machende Zeugen Hätte die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt, wäre die Erstbehörde zu dem rechtlichen Ergebnis gekommen, dass es gegenüber dem Beteiligten an sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen für den Ausspruch eines Waffenverbotes mangelt. Der Beteiligt behält sich nach Durchführung dieser Beweisanträge die Abgabe einer Stellungnahme samt allfälligen weiteren Beweisanträgen und weiteren Beweismitteln durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung ausdrücklich vor. Der Beteiligte wiederholt sohin die Anträge, der Vorstellung des Beteiligten vollinhaltlich Folge zu geben und das Waffenverbotsverfahren – nach Durchführung der beantragten Beweise – vollständig zur Einstellung zu bringen sowie vom Ausspruch des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition Abstand zu nehmen.“ Aus dem Strafakt des Landesgerichtes St. Pölten ist ersichtlich, dass Sie mit Urteil vom
- Juni 2016, GZ 199 013 HV 32/16t, rechtskräftig seit
- Juni 2016, wegen § 269
(1)3. Fall StGB, § 83
(1)StGB und § 84
(2)StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 43,-- und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurden. Die Freiheitsstrafe wird unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Aus dem Strafakt des Landesgerichtes St. Pölten ist ersichtlich, dass Sie mit Urteil vom 14. Juni 2016, GZ 199 013 HV 32/16t, rechtskräftig seit 14. Juni 2016, wegen Paragraph 269,
(1)3. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 84,
(2)StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 43,-- und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt wurden. Die Freiheitsstrafe wird unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der von der Behörde eingesehene Gerichtsakt enthält unter anderem die Zeugenvernehmung von Herrn FH vom
- Februar 2016 sowie die Beschuldigtenvernehmung von Ihnen vom
- Februar 2016, welche beide der Behörde im Zuge der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bereits bekannt waren und daher bei der Entscheidung durch die Behörde berücksichtigt wurden. Sie haben mit einem Kraftfahrzeug einen Polizeibeamten, welcher Sie zu einer Verkehrskontrolle anhalten wollte, angefahren und ihn somit mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert. Selbst bei der Nachfahrt mit Blaulicht haben Sie nicht angehalten, sondern sind Sie der Streife ohne Beachtung der Verkehrsregeln und mit massiver Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkungen, somit auch unter Gefährdung anderer unbeteiligter Verkehrsteilnehmer, davongefahren. Mit Ihrem Verhalten haben Sie nicht nur einen Polizeibeamten verletzt, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer einem massiven körperlichen Risiko ausgesetzt. Diese Verhaltensweise, nur aufgrund eines drohenden Entzuges der Lenkberechtigung, rechtfertigt eindeutig die Annahme, dass Sie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum aus reinem Eigeninteresse jederzeit wieder gefährden könnten. Auch wenn im gegenständlichen Fall keine Waffe im rechtlichen Sinn zum Einsatz gelangte, ist doch ein Kraftfahrzeug gegen einen Menschen gerichtet, genauso gefährlich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den, im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten. Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78) Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen: Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremden Eigentum. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst. In seiner Entscheidung vom 13.5.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Der Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom
- Februar 2016 dargestellt wurde da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78). Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar. Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass schon der objektive Tatbestand falsch festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe niemals eine Waffe missbräuchlich verwendet. Es habe sich damals um eine Kurzschlussreaktion gehandelt. Es habe weder davor noch danach irgendwelche Zwischenfälle gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für diese Tat übernommen. Durch Heranziehen eines Gutachters aus dem Bereich der Psychiatrie oder Neurologie hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer Waffen niemals missbräuchlich verwendet hätte. Der Beschwerdeführer stellte folgende Beweisanträge: Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Behördenakt, vorzulegende Urkunden und Betätigungen, Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie oder Neurologie, namhaft zu machende Zeugen und die Parteieneinvernahme. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht St. Pölten am 14.6.2016, Zl. 13 HV 32/16t, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung für schuldig befunden und wurde über ihn ein Strafe von 240 Tagsätzen zu je € 43,-- und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten welche zur Bewährung ausgesetzt wurde verurteilt. Als erschwerenden Umstand führte das Gericht den hohen Grad an Alkoholisierung an. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht St. Pölten am 14.6.2016, , Zl. 13 HV 32/16t, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung für schuldig befunden und wurde über ihn ein Strafe von 240 Tagsätzen zu je € 43,-- und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten welche zur Bewährung ausgesetzt wurde verurteilt. Als erschwerenden Umstand führte das Gericht den hohen Grad an Alkoholisierung an. Das Landesgericht St. Pölten nahm als für die Tat erwiesen folgenden Sachverhalt an: „SK hat am 27.2.2016 I/ dadurch, dass er mit dem von ihm gelenkten PKW Audi A6 mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf den Polizeibeamten RevInsp. LZ, der im Begriff stand, ihn durch deutliche Anhaltezeichen anzuhalten, zufuhr, wodurch der Genannte veranlasst war, zur Seite zu springen, aber dennoch vom PKW erfasst wurde, einen Polizeibeamten mit Gewalt an seiner Amtshandlung gehindert; II./ im Zug der zu I./ genannten Tathandlung RevInsp. LZ, der eine Zerrung des rechten Knies und des rechten Handgelenks sowie diverse Abschürfungen und Prellungen erlitt, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt.römisch zwei./ im Zug der zu römisch eins./ genannten Tathandlung RevInsp. LZ, der eine Zerrung des rechten Knies und des rechten Handgelenks sowie diverse Abschürfungen und Prellungen erlitt, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt. Der Angeklagte hat die im Urteilspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab.“ Die Verurteilung ist bereits rechtskräftig. Der darin festgestellte Sachverhalt wird auch diesem Verfahren zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen PKW (als Waffe) mit Vorsatz gegen den Polizeibeamten eingesetzt hat um einer drohenden Entziehung der Lenkberechtigung zu entgehen. Dabei verletzte er den Beamten. Bereits am
- Oktober 2011 hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt (0,83 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Urteil des Landesgerichts vom 14.6.2016, Zl. 13 HV 32/16t. Rechtlich folgt: Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 12 Abs. 3 WaffG lautet:Paragraph 12, Absatz 3, WaffG lautet: Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen. Es muss noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Tatbildlich ist bereits die zukünftige Missbrauchsmöglichkeit und diese kann auch aus anderen Umständen gefolgert werden. (Erkenntnis des VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0090) In seinem Erkenntnis vom 18.5.2011, Zl. 2008/03/0011, entschied der VwGH weiter, dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen kann. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen vergleiche VwGH vom 29.4.1987, Zl.: 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben. Bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug vor der Kontrolle verlangsamt um sich den Beamten zu nähern und hat dann den Kraftwagen schnell beschleunigt. Dadurch hat er sich der Kontrolle entzogen und einen Beamten schwer am Körper verletzt. Dieser Sachverhalt wurde vom Landesgericht St. Pölten festgestellt. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war und die Taten vorsätzlich beging. Daraus folgt aber auch, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug wie eine Waffe eingesetzt hat um sich der Kontrolle zu entziehen und es dabei auch in Kauf genommen hat, dass die Beamten verletzt wurden. Da die höchstgerichtliche Judikatur in Bezug auf Waffen einen sehr strengen Maßstab anlegt war die Verwendung des Kraftwagens wie im vorliegenden Fall, als missbräuchliche Verwendung einer Waffe zu werten. Der Beschwerdeführer hat vorsätzliche das Kraftfahrzeug verwendet und es in Kauf genommen den Polizisten zu verletzen um der Kontrolle zu entkommen. Damit hat aber der Beschwerdeführer bereits einmal eine „Waffe“ missbräuchlich eingesetzt. Es sind aus dem Akt keine Anhaltspunkte zu gewinnen weshalb der Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht noch einmal zeigen sollte. Vielmehr ergibt sich aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer schon einmal ein Problem mit den Behörden hatte, weil er alkoholisiert ein Fahrzeug lenkte. Keinesfalls ist das Waffenverbot als Strafe gedacht, sondern dient es dem Schutz der Allgemeinheit und muss daher auch der vom VwGH geforderte strenge Maßstab angelegt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf eine mündliche Verhandlung konnte verzichtet werden, da der wesentliche Sachverhalt bereits vom Landesgericht St. Pölten festgestellt wurde und das Landesverwaltungsgericht an die Verurteilung gebunden ist. Bestätigungen, Urkunden oder Zeugen machte der Beschwerdeführer nur pauschal geltend. Somit wäre lediglich die Parteieneinvernahme zum Vorfall geblieben. Da der Sachverhalt jedoch schon aufgrund der Verurteilung hinreichend geklärt war konnte auf diese verwiesen werden. Das beantragte Gutachten, dass der Beschwerdeführer eine Waffe nicht missbräuchlich verwenden würde bzw. dies auch niemals getan hat, war ebenso entbehrlich, da sich aus dem oben angeführten Sachverhalt jedenfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug als Waffe missbräuchlich eingesetzt hatte. Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts St. Pölten ergibt, handelte der Beschwerdeführer mit Vorsatz bei der Verletzung des Polizeibeamten und verwendete der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug daher missbräuchlich als Waffe gegen das Rechtsschutzgut Gesundheit. Somit sind auch alle Voraussetzungen für ein Waffenverbot gegeben. Eine positive Zukunftsprognose konnte nicht abgegeben werden, da der Beschwerdeführer dazu nichts in seiner Beschwerde vorbrachte, bzw. medizinische Urkunden oder ähnliches vorlegte, die eine solche positive Prognose belegen würden. Vielmehr musste das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer ähnlichen Situation wieder so reagieren würde. Mit dieser Entscheidung ist auch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.859.002.2016