Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 21§ 41§ 24a§ 64§ 1§ 11§ 23Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1091/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, mj. Herr EL (auch EL), ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am
- Februar 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seine Mutter brachte am selben Tag für sich selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei der Antragstellung am
- Februar 2015 die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes bereits überschritten gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht berechtigt gewesen, den Antrag im Inland einzubringen. Mit am
- Juni 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als bevollmächtigten Vertreter einen Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG ein. Ausgeführt wird wörtlich Folgendes:Mit am 25. Juni 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vater als bevollmächtigten Vertreter einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG ein. Ausgeführt wird wörtlich Folgendes: „Bezüglich Ihres Schreibens vom 15.6.2015 möchte ich Ihnen den Grund für die 91 Tage im Schengen-Raum erläutern. Da unser Sohn krank war konnte die Reise nicht wie geplant am 18.2.2015 stattfinden, sondern am 11.2.2015 da sich eine schonende Mitfahrgelegenheit für meine Frau LL und EL bei meinem Vater ergeben hat. Aufgrund der Krankheit und der Berücksichtigung, dass meine Familie in Mazedonien nicht krankenversichert ist und die Zeit für die Rückreise nach Österreich schon gekommen war, haben wir es für sinnvoller gehalten die Woche früher herzufahren, da sie hier auch versichert sind und eine angemessene medizinische Versorgung erhalten kann. Abschließend möchte ich mich mit meiner Familie für die Überschreitung der Frist entschuldigen und hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Schreiben den Grund erörtern konnte.“ 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2015, Zl. IVW1F-15341+15977, wurde der am
- Juni 2015 eingebrachte Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland, sowie der am
- Februar 2015 gestellte Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Die Abweisung des Zusatzantrages wurde dabei auf § 21 Abs. 3 NAG gestützt, die Abweisung des Hauptantrages auf § 21 Abs. 1 NAG sowie auf § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2015, , Zl. IVW1F-15341+15977, wurde der am
- Juni 2015 eingebrachte Zusatzantrag auf Zulassung der Antragstellung im Inland, sowie der am
- Februar 2015 gestellte Hauptantrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Die Abweisung des Zusatzantrages wurde dabei auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestützt, die Abweisung des Hauptantrages auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG sowie auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Es liege kein Sachverhalt vor, der die Zulassung der Inlandsantragstellung rechtfertigen würde. Konkrete Angaben über die im Zusatzantrag angesprochene Krankheit des Beschwerdeführers bzw. genaue Angaben über den Gesundheitszustand vor Einreise in das Bundesgebiet, zum Zeitpunkt der Einreise, zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während des Aufenthaltes in Österreich seien nicht gemacht worden. In welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer befinde und ob eine medizinische Versorgung notwendig sei könne nicht beurteilt werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass in Mazedonien eine medizinische Versorgung möglich sei. Auch seien keine Angaben gemacht worden, warum eine Antragstellung erst am
- Februar 2015 erfolgt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist und es habe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Einreise in das Bundesgebiet und eine Ausreise zugelassen. Die Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen sei daher zumutbar. Da eine zulässige Inlandsantragstellung nicht vorliege und der Zusatzantrag abgewiesen worden sei, hätte der Hauptantrag bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden müssen. Darüber hinaus würden sich Art und Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten. Da der Antrag der Mutter abgewiesen worden sei, sei auch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht möglich. 1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht durch einen Rechtsanwalt Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Der Mutter des Beschwerdeführers sei ein Aufenthaltstitel zu erteilen, weshalb auch sein Antrag positiv erledigt werden müsse. Verwiesen wurde auf die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden Abweisungsbescheid, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Was die Antragstellung im Inland betreffe, so werde darauf hingewiesen, dass dieser Umstand für die gegenständliche Entscheidung irrelevant sei, da die Mutter ohnehin ausgereist und bereit sei, die Entscheidung über den gestellten Antrag entsprechend im Ausland abzuwarten. Weiters werde davon ausgegangen, dass die Zusammenrechnung der Tage unrichtig sei. Sofern tatsächlich eine Überschreitung in der Dauer eines Tages vorliege, so sei dies irrelevant bzw. unbeachtlich. Auch wäre ein berücksichtigungswürdiger Umstand gegeben, da es aufgrund von Krankheit allenfalls zu dieser Fehlleistung gekommen sei. Die Mutter habe durch ihr bisheriges Verhalten dokumentiert, dass sie die Gesetze der Republik Österreich beachten wolle. Der Vater des Beschwerdeführers erziele ein ausreichendes Einkommen, zumal er Sonderzahlungen erhalte und die Kreditbelastung weggefallen sei. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sei durch Mietvertrag nachgewiesen.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer um Stellungnahme binnen gesetzter Frist ersucht, inwiefern aktuell die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, insbesondere wurde um Konkretisierung des Beschwerdevorbringens ersucht, wonach die Voraussetzungen für die Antragstellung im Inland vorlägen. Auch wurde um Vorlage entsprechender Nachweise ersucht. Nach gewährter Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- August 2016 eine Stellungnahme ein. Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass er am
- Februar 2015 Tonsillitis und Otitis externa gehabt habe. Im Hinblick auf diese massive Erkrankung sei er in ärztlicher Behandlung gewesen, eine entsprechende medizinische Versorgung sei unumgänglich gewesen. Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers sei ausreichend und es liege nach wie vor ein Mietvertrag vor. Vorgelegt wurden u.a. eine ärztliche Bestätigung vom
- Juli 2016 und ein ärztlicher Karteiauszug. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers als Zeuge. 2.
- Am
- November 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerdeführers, sowie zwei Vertreter der belangten Behörde. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen und zu seiner finanziellen Situation, der Wohnsituation, zum Kennenlernen und zur Eheschließung mit seiner Frau, zum Beschwerdeführer und dessen Erkrankung, sowie der Antragstellung befragt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie eine Länderinformation des dt. Auswärtigen Amtes zu Mazedonien in das Beweisverfahren miteinbezogen. 2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen (Bestätigung betreffend Lebensversicherungsvertrag, Bestätigung der Vermieterin, Vereinsregisterauszug betreffend die Vermieterin) vorgelegt.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der am *** in *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Am
- Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Seine Mutter, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, brachte am selben Tag für sich selbst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Der Vater des Beschwerdeführers ist ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel , „Daueraufenthalt – EG“. Die Eltern des Beschwerdeführers lernten sich im Jahr 2011 in Mazedonien kennen. Die Ehe wurde am
- August 2012 in *** (Mazedonien) geschlossen. Der Beschwerdeführer wohnt in Mazedonien mit seiner Mutter in einem Haus, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört, und es lebt die Familie der Mutter ca. 10 bis 15 Kilometer vom Haus entfernt in Mazedonien. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt in Mazedonien über Cousinen und Onkel. Der Vater ist regelmäßig in Mazedonien, etwa wenn der Beschwerdeführer und seine Mutter ein Problem haben sowie im Urlaub im Sommer und im Winter. Der Beschwerdeführer und seine Mutter sind regelmäßig in Österreich. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung am
- Februar 2015 erfolgte außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers am
- Tag des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengenraum. Dem Beschwerdeführer wäre eine frühere Antragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes möglich gewesen, ebenso eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Der Beschwerdeführer war auch nicht an einer rechtzeitigen Ausreise aus dem Schengenraum gehindert. Seine Erkrankung – Tonsillitis (Mandelentzündung) und Otitis externa (Ohrenentzündung) – machte nicht die Antragstellung am
- Februar 2015 erforderlich. Der Beschwerdeführer war in Mazedonien bei einem Kinderarzt in ärztlicher Behandlung und am
- Februar 2015 auch in Österreich. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in Mazedonien und Österreich war gleich. Die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter nach Österreich am
- Februar 2015 erfolgte deshalb, weil der Großvater des Beschwerdeführers väterlicherseits auf dem Rückweg von Mazedonien nach Österreich war („bequemster Weg“) und der Beschwerdeführer und seine Mutter bei einer späteren Fahrt den Bus hätten nehmen müssen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am
- Mai 2015 wieder aus dem Schengenraum aus. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits wieder gesund. Eine ärztliche Versorgung wäre auch in Mazedonien möglich gewesen. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Antragstellung und zu seiner Mutter ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus den vorgelegten Unterlagen. Dass der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Mazedonien ist und über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ verfügt, ergibt sich u.a. aus den zum Verfahren der Mutter vorgelegten Reisepasskopien und Kopien der Aufenthaltskarte. Die Feststellung, wonach sich die Eltern des Beschwerdeführers im Jahr 2011 in Mazedonien kennengelernt haben, gründet sich auf die Aussage des Vaters in der mündlichen Verhandlung am
- November
- Die Feststellungen zu Zeit und Ort der Eheschließung gründen sich auf die bei Antragstellung vorgelegte Heiratsurkunde vom
- Februar
- Die Feststellungen zur Unterkunft (Haus) und zu den familiären Bindungen in Mazedonien sowie den Aufenthalten des Vaters in Mazedonien beruhen auf dessen Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6): „Ich war zuletzt dieses Wochenende in Mazedonien, ich habe Frau und Kind geholt. Wenn meine Frau und Kind unten sind und ein Problem haben, bin ich unten. Im Urlaub im Sommer und Winter bin ich auch unten. Wenn ich unten bin wohne ich in meinem Haus, wo auch meine Frau wohnt. Ich habe dort natürlich auch Kleidung. An Verwandten in Mazedonien habe ich Cousinen und Onkel. Die Familie meiner Frau ist ungefähr 10 bis 15 km von unserem Haus entfernt.“ Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter regelmäßig in Österreich sind ist unstrittig und durch die in den Akten enthaltenen ZMR-Abfragen und Reisepasskopien belegt. Die Feststellung, wonach die Antragstellung außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes am
- Tag des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengenraum erfolgte, gründet sich auf die in den vorgelegten Reisepasskopien ersichtlichen Stempel (Einreisen am 19.1.2014, 17.8.2014, 11.2.2015; Ausreisen am 18.4.2014, 13.11.2014). Die in der Beschwerde der Mutter behauptete Unrichtigkeit der Zusammenrechnung der Tage wurde nicht näher ausgeführt und ist auch nicht zu erkennen (vgl. dazu im Übrigen auch die im Verwaltungsakt der Mutter befindliche Abfrage des Schengen-Calculators). Die Feststellung, wonach die Antragstellung außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes am
- Tag des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengenraum erfolgte, gründet sich auf die in den vorgelegten Reisepasskopien ersichtlichen Stempel (Einreisen am 19.1.2014, 17.8.2014, 11.2.2015; Ausreisen am 18.4.2014, 13.11.2014). Die in der Beschwerde der Mutter behauptete Unrichtigkeit der Zusammenrechnung der Tage wurde nicht näher ausgeführt und ist auch nicht zu erkennen vergleiche dazu im Übrigen auch die im Verwaltungsakt der Mutter befindliche Abfrage des Schengen-Calculators). Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer eine frühere Antragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes möglich gewesen wäre, ebenso eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland, und wonach der Beschwerdeführer auch nicht an einer rechtzeitigen Ausreise aus dem Schengenraum gehindert war, ergeben sich mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte. Zu verweisen ist dabei insbesondere auch auf die Angaben des Vaters (Verhandlungsschrift S 7): „Ich habe den Antrag nicht im Ausland gestellt, weil ich alles hier gesammelt habe. Ich hätte den Antrag auch im Ausland stellen können. Ich habe das nicht getan, weil ich alles gesammelt habe und die Frau hier war.“ Die festgestellte Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den mit Schreiben vom
- August 2016 vorgelegten ärztlichen Bestätigungen. Dafür, dass die Erkrankung die Antragstellung am
- Februar 2015 erforderlich gemacht hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Beschwerdeführer war auch bereits in Mazedonien bei einem Kinderarzt in ärztlicher Behandlung (Verhandlungsschrift S 3 und 8). Der gesundheitliche Zustand war
den Angaben des Vaters in Mazedonien und Österreich gleich (Verhandlungsschrift S 8): „Bevor der Sohn in Österreich beim Arzt war, ist es ihm gleich gegangen wie in Mazedonien.“ Dass die Einreise deshalb erfolgte, weil der Großvater des Beschwerdeführers auf dem Rückweg von Mazedonien nach Österreich war und der Beschwerdeführer und seine Mutter bei einer späteren Fahrt den Bus hätten nehmen müssen, hat der Vater des Beschwerdeführers wiederholt angegeben (Verhandlungsschrift S 3 und 9). Insbesondere gab der Vater an, dass sie sozusagen den „bequemsten Weg“ gewählt hätten (Verhandlungsschrift S 9): „Wir haben damals einfach die Gelegenheit genutzt, dass mein Vater in Mazedonien war. Sie hätten sonst mit dem Bus fahren müssen. Es ist richtig, dass wir sozusagen den bequemsten Weg gewählt haben.“ Dass der Beschwerdeführer und seine Mutter am
- Mai 2015 wieder aus dem Schengenraum ausgereist sind, ergibt sich aus der zuletzt von der Mutter vorgelegten Reisepasskopie. Auch der Vater hat ausgeführt, dass sie nach drei Monaten ausgereist seien und dass da der Beschwerdeführer gesund gewesen sei (Verhandlungsschrift S 4). Dass eine ärztliche Versorgung des Beschwerdeführers in Mazedonien möglich gewesen wäre, wurde nicht substantiiert bestritten, zumal der Beschwerdeführer unstrittig bereits in Mazedonien bei einem Kinderarzt in ärztlicher Behandlung war. Zudem ergibt sich aus den in der Verhandlung zum Akt genommenen Länderinformation des dt. Auswärtigen Amtes zu Mazedonien („Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise. Stand 16.11.2016“), dass die medizinische Versorgung mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar ist. Seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes wurden dazu keine Anmerkungen getätigt.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich:4.
- Paragraph 21, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (im Folgenden: NAG) lautet wörtlich: „Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24aFPG;7.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
§ 41
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
§ 64Abs.
4;8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die
§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung ‚Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘ oder eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und9. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung ‚Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘ oder eine Aufenthaltsbewilligung ‚Studierender‘ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 10, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.“ 4.2. § 23 Abs. 4 NAG lautet wörtlich: 4.2. Paragraph 23, Absatz 4, NAG lautet wörtlich: „§ 23. […]
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Abweisung des Zusatz- und des Hauptantrages: 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Zusatzantrages vom
- Juni 2015 auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf § 21 Abs. 3 NAG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass in Mazedonien eine medizinische Versorgung möglich und der Beschwerdeführer außerdem bereits wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründete die Behörde mit dem Erfordernis der Auslandsantragstellung
§ 21Abs. 1 NAG und damit, dass der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei (§ 46 Abs. 1 Z 2 i
Vm § 23 Abs. 4 NAG). 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Zusatzantrages vom
- Juni 2015 auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG und führte dazu im Wesentlichen aus, dass in Mazedonien eine medizinische Versorgung möglich und der Beschwerdeführer außerdem bereits wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ begründete die Behörde mit dem Erfordernis der Auslandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz eins, NAG und damit, dass der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG). 5.1.2.
dem bereits wiedergegebenen § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. 5.1.2.
dem bereits wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (vgl. etwa VfSlg. 18.316/2007).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung vergleiche etwa VfSlg. 18.316 aus 2007,). Abweichend von diesem Grundsatz der Auslandsantragstellung ist der in § 21 Abs. 2 Z 1 bis 10 NAG definierte Personenkreis zur Inlandsantragstellung berechtigt, wobei nach Z 5 leg.cit. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind. Abweichend von diesem Grundsatz der Auslandsantragstellung ist der in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 10 NAG definierte Personenkreis zur Inlandsantragstellung berechtigt, wobei nach Ziffer 5, leg.cit. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts, zur Inlandsantragstellung berechtigt sind. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung am
- Februar 2015 erfolgte außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers am
- Tag des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengenraum (vgl. VO [EG] Nr. 1244/2009 des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013, Abl. L 182/1). Ein sonstiger Fall im Sinne des § 21 Abs. 2 NAG wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung am
- Februar 2015 erfolgte außerhalb des erlaubten visumfreien Aufenthaltes des Beschwerdeführers am
- Tag des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Schengenraum vergleiche VO [EG] Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30.11.2009, Abl. L 336/1; VO [EU] Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013, Abl. L 182/1). Ein sonstiger Fall im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, NAG wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Dementsprechend wurde für den Beschwerdeführer ein Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG eingebracht. Dementsprechend wurde für den Beschwerdeführer ein Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG) nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; 26.8.2010, 2009/21/0032, sowie jüngst VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche , etwa VwGH 17.12.2009, 2009/22/0270; 26.8.2010, 2009/21/0032, sowie jüngst VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158, mwH). Der Zusatzantrag des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen mit seiner damaligen Erkrankung und einer damit im Zusammenhang stehenden verfrühten Einreise begründet. Hinsichtlich einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ist dabei festzuhalten, dass die Frage der Verletzung von Art. 3 EMRK im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zu prüfen ist. Allerdings kann eine Erkrankung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK grundsätzlich eine Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich bewirken (vgl. etwa VwGH 11.6.2014, 2013/22/0265). Hinsichtlich einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit ist dabei festzuhalten, dass die Frage der Verletzung von Artikel 3, EMRK im vorliegenden Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zu prüfen ist. Allerdings kann eine Erkrankung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK grundsätzlich eine Verstärkung des Interesses an einem Verbleib in Österreich bewirken vergleiche etwa VwGH 11.6.2014, 2013/22/0265). Nach der – von den österreichischen Höchstgerichten übernommenen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat im Allgemeinen aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. VfSlg. 18.407/2008; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Nach der – von den österreichischen Höchstgerichten übernommenen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hat im Allgemeinen aber kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. wiederum etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche wiederum etwa VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wäre dem Beschwerdeführer eine frühere Antragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes möglich gewesen, ebenso eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland. Der Beschwerdeführer war auch nicht an einer rechtzeitigen Ausreise aus dem Schengenraum gehindert und es machte seine Erkrankung nicht die Antragstellung am
- Februar 2015 erforderlich. Der Beschwerdeführer war bereits in Mazedonien in ärztlicher Behandlung und es wäre eine weitere ärztliche Versorgung in Mazedonien möglich gewesen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in Mazedonien und Österreich war gleich (weshalb auch nicht von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen werden kann). Die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter nach Österreich am
- Februar 2015 erfolgte deshalb, weil der Großvater des Beschwerdeführers auf dem Rückweg von Mazedonien nach Österreich war („bequemster Weg“) und der Beschwerdeführer und seine Mutter bei einer späteren Fahrt den Bus hätten nehmen müssen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter reisten am
- Mai 2015 wieder aus dem Schengenraum aus (und auch seitdem – wie sich aus den vorliegenden Reisepasskopien ergibt – wiederholt ein und aus). Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise lag und liegt somit nicht vor. Die damalige Erkrankung vermag die Inlandsantragstellung nicht zu rechtfertigen. Ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht gegeben. Hierbei ist insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in Mazedonien haben (s. die Feststellungen unter Punkt 3.
- – vorhandene Unterkunft und familiäre Bindungen in Mazedonien) und dass auch der Vater des Beschwerdeführers regelmäßig in Mazedonien ist. Fallbezogen ist daher im Rahmen einer Abwägung jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007 und 19.086/2010; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht gegeben. Hierbei ist insbesondere auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in Mazedonien haben (s. die Feststellungen unter Punkt 3.
- – vorhandene Unterkunft und familiäre Bindungen in Mazedonien) und dass auch der Vater des Beschwerdeführers regelmäßig in Mazedonien ist. Fallbezogen ist daher im Rahmen einer Abwägung jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007, und 19.086 aus 2010,; VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151; 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Die Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragsstellung erfolgte daher von der belangten Behörde zu Recht. 5.1.
- Da der Beschwerdeführer keinen der in § 21 Abs. 2 NAG taxativ aufgezählten Fälle erfüllt und sein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher
§ 21Abs.
1 NAG abzuweisen. 5.1.3. Da der Beschwerdeführer keinen der in Paragraph 21, Absatz 2, NAG taxativ aufgezählten Fälle erfüllt und sein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher
Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen. Des Weiteren handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hauptantrag um den erstmaligen Antrag eines Kindes. Art und Dauer des Aufenthaltstitels richten sich somit
§ 23Abs.
4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der Mutter. Da die Mutter im hg. Entscheidungszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügt – die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-1090-2015, abgewiesen – ist auch aus diesem Grund die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 23 Abs. 4 NAG). Des Weiteren handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Hauptantrag um den erstmaligen Antrag eines Kindes. Art und Dauer des Aufenthaltstitels richten sich somit
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der Mutter. Da die Mutter im hg. Entscheidungszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügt – die Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. LVwG-AV-1090-2015, abgewiesen – ist auch aus diesem Grund die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht möglich (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, NAG). 5.1.
- Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Hinzuweisen ist darauf, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels unter Einhaltung der in § 21 NAG normierten Bestimmungen bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (§ 21 Abs. 1 NAG) oder während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Österreich (§ 21 Abs. 2 Z 5 NAG) einzubringen. Hinzuweisen ist darauf, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels unter Einhaltung der in Paragraph 21, NAG normierten Bestimmungen bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 21, Absatz eins, NAG) oder während des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in Österreich (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG) einzubringen. 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1091.001.2015