Obsah (6)
§ 6§ 26§ 28Art. 130§ 25Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1091/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 6Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz hat die Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen und nicht deren Angehörigen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz hat die Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen und nicht deren Angehörigen. Auch
§ 26Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist nur die Person, der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet.Auch
Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist nur die Person, der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe, sondern diese vielmehr von seiner Ehegattin bezogen wurde. Insbesondere sei der angefochtene Bescheid aktenwidrig, zumal er zu keinem Zeitpunkt eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe. Es wurde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Vom Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurden von der belangten Behörde die im Spruch des gegenständlichen Bescheides angeführten Bescheide angefordert. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Krems vom
- Oktober 2012, Zl. KRG2-S-081797/004, für den Zeitraum ab
- September 2012 längstens bis
- August 2013 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 52,80 zugesprochen wurde. Mit Bescheid der BH Krems vom
- September 2013, Zl. KRG2-S-081797/005, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab
- September 2013 längstens bis
- August 2014 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 279,22 zugesprochen. Mit den Bescheiden der BH Krems vom 14.10.2014, Zl. KRJ3-S-14149/001 und vom
- Oktober 2015, Zl. KRJ3-S-14149/002, wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen und nur seiner Ehefrau NA Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zugesprochen. Die belangte Behörde veranlasste die Ermittlung des Verkehrswertes der zu sicherstellenden Liegenschaft mit einem Bewertungsgutachten vom
- November
- Dieses Gutachten wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren dem Beschwerdeführer vorenthalten, weshalb im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurde und dieses Bewertungsgutachten im Zuge der Ausschreibung zur Verhandlung der Beschwerdeführervertretung übermittelt wurde. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2017 wurde bezüglich des Bewertungsgutachtens und der Beschwerde nichts Ergänzendes vorgebracht. Die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Bescheide der belangten Behörde wurden der Beschwerdeführervertretung ebenfalls vorgelegt und erfolgte hierzu keine weitere Äußerung. In seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er Alleineigentümer der ggst. Liegenschaft sei und Kenntnis von den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom vom 03.10.2012, GZ. KRG2-S-081797/004 und vom 26.09.2013, GZ. KRG2-S-081797/005, habe.
- Feststellungen: Mit Bescheid der BH Krems vom
- September 2016, Zl. KRJ3-B-14149/002, verfügte die belangte Behörde die grundbücherliche Sicherstellung der Kosten, welche dem Beschwerdeführer durch die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zeitraum von
- Jänner 2013 bis
- August 2016 in der Höhe von € 13.400,10 zugesprochen wurden. Die Sicherstellung hat mit der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch *** zu erfolgen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- Oktober 2012, Zl. KRG2-S-081797/004, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ab
- September 2012 längstens bis
- August 2013 in einer Höhe von monatlich € 250,80 zugesprochen. Das ergibt eine Gesamtsumme für den Zeitraum in der Höhe von € 3.009,
- Die dabei für das Land Niederösterreich entstandenen Kosten für den Zeitraum vom
- September 2012 bis zum
- Dezember 2012 in der Höhe von € 1.003,20 sind verjährt, da der Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom
- September 2016 auf die Absicht der belangten Behörde betreffend die Sicherstellung hingewiesen wurde. Noch nicht der Verjährung unterliegen die für das Land Niederösterreich entstandenen Kosten für den Zeitraum
- Jänner 2013 bis
- August 2013 in der Höhe von € 2.006,
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- September 2013, Zl. KRG2-S-081797/005, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz ab
- September 2013 längstens bis
- August 2014 in der Höhe von monatlich € 279,22 zugesprochen. Das ergibt eine Gesamtsumme für den Zeitraum in der Höhe von € 3.350,
- Der Beschwerdeführer hat daher im Zeitraum von
- September 2012 bis
- August 2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 6.360,24 erhalten. Aufgrund der Verjährungsbestimmungen des § 28 NÖ MSG sind die für das Land Niederösterreich entstandenen Kosten für den Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis
- August 2014 nicht verjährt und belaufen sich auf eine Höhe von € 5.357,
- Mit Parteiengehör vom
- September 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die Sicherstellung hingewiesen und wurde dadurch eine Hemmung der Verjährungsfrist i.S.d. § 1497 ABGB ausgelöst.Aufgrund der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 28, NÖ MSG sind die für das Land Niederösterreich entstandenen Kosten für den Zeitraum vom
- Jänner 2013 bis
- August 2014 nicht verjährt und belaufen sich auf eine Höhe von € 5.357,
- Mit Parteiengehör vom
- September 2016 wurde der Beschwerdeführer auf die Sicherstellung hingewiesen und wurde dadurch eine Hemmung der Verjährungsfrist i.S.d. Paragraph 1497, ABGB ausgelöst. Mit den Bescheiden der BH Krems vom 14.10.2014, Zl. KRJ3-S-14149/001 und vom
- Oktober 2015, Zl. KRJ3-S-14149/002, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen und Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich seiner Ehegattin zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***. Diese besteht aus zwei Wohnungen (Wohnung 7 und 8), wobei die Wohnung 7 einen Verkehrswert in der Höhe von € 19.060,-- und die Wohnung 8 einen Verkehrswert in der Höhe von € 14.850,--, somit einen Gesamtwert von € 33.910,--, aufweist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem darin inneliegenden Bewertungsgutachten, dem Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin und den von der belangten Behörde vorgelegten Bewilligungsbescheiden aus dem Jahre 2012 und
- Unbestritten ist, wird dies doch auch in der Beschwerde selbst angeführt und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, *** ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführervertreterin, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils Anträge auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und seine Gattin eingebracht jedoch wurden die Anträge von ihm jeweils abgewiesen, geht ins Leere. Diese Eingabe wurde auch im Zuge der mündlichen öffentlichen Verhandlung widerrufen, da eindeutig aus den Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2013 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Die sich daraus ergebende und noch nicht verjährte Gesamtsumme ergibt sich aus diesen Bescheiden. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführervertreterin, dass Geldleistungen, welche von der Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen wurden, nicht in die Gesamtsumme zur grundbücherlichen Sicherstellung miteinberechnet werden. Mit den Bescheiden aus den Jahren 2014 und 2015 wurden lediglich der Ehefrau des Beschwerdeführers Geldleistungen zugesprochen, nicht jedoch dem Beschwerdeführer selbst. Daher können für die Jahre 2014 und 2015 keine für das Land Niederösterreich entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Der Verkehrswert der Liegenschaft ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten vom 24.November
- Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführervertretung im Zuge der Ausschreibung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und blieb bei der Abhaltung der Verhandlung unbestritten.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
§ 6Abs.
3 NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
Paragraph 6, Absatz 3, NÖ MSG darf die Verwertung von Vermögen nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage erst ausgelöst, verschärft oder vorläufig verschlimmert würde. Dies ist jedenfalls anzunehmen bei Gegenständen, die zur persönlichen Berufsausübung oder zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer Notlage dienen.
§ 6Abs.
4 NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach Paragraph 9, NÖ Sozialhilfegesetz, , Landesgesetzblatt 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
§ 6Abs.
5 NÖ MSG sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 4 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 6, Absatz 5, NÖ MSG sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz 4, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 26 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, ist zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
- sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (§ 6 Abs. 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,sie nachträglich zu einem verwertbaren Vermögen (Paragraph 6, Absatz 3 und 4) gelangt, es sei denn, dieses wurde durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet,
- nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung verwertbares Vermögen hatte,
- im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.im Fall des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. § 28 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt:Paragraph 28, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz besagt: Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
§ 25a Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Erwägungen: Im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
- September 2016 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die Rückerstattung der dem Land Niederösterreich erwachsenen Kosten aufgrund der Gewährung von Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sein Vermögen einzusetzen. Richtig war es von der Bezirkshauptmannschaft Krems, die Liegenschaft, die dem Beschwerdeführer als Alleineigentümer gehört, als unbewegliches Vermögen zu bewerten. Auch richtig war es, die Sicherstellung der Kosten auf dieses unbewegliche Vermögens auf die Rechtsgrundlage des § 6 Abs.
- NÖ MSG zu stützen, da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Zeitraum länger als 6 Monate, nämlich 1 Jahr und 8 Monate (noch nicht verjährte Beitragszeit), bezogen wurden.Auch richtig war es, die Sicherstellung der Kosten auf dieses unbewegliche Vermögens auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG zu stützen, da Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen Zeitraum länger als 6 Monate, nämlich 1 Jahr und 8 Monate (noch nicht verjährte Beitragszeit), bezogen wurden. Jedoch besagt § 6 Abs. 4 NÖ MSG, dass in diesem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden kann, nicht jedoch, dass eine Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat und Eigentümer unbeweglichen Vermögens ist, zu verpflichten ist, dieses unverwertbare Vermögen für die Rückerstattung der Kosten gleichzeitig zu verwerten.Jedoch besagt Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG, dass in diesem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen werden kann, nicht jedoch, dass eine Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat und Eigentümer unbeweglichen Vermögens ist, zu verpflichten ist, dieses unverwertbare Vermögen für die Rückerstattung der Kosten gleichzeitig zu verwerten. Dies geht auch klar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 erster Satz NÖ MSG hervor. Dies geht auch klar aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz NÖ MSG hervor. Der Behörde war aufgrund der mehr als 3-jährigen Tätigkeit im Verfahren des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenso Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, die Liegenschaft bewohnt und es ihre einzige Wohnmöglichkeit ist. Da der Beschwerdeführer kein weiteres unbewegliches Vermögen innehat, dient diese Wohnmöglichkeit der Deckung des notwendigen Wohnbedarfs des Beschwerdeführers selbst und auch seiner ihm unterhaltsberechtigten Ehefrau. Der Wortlaut des § 6 Abs. 4 NÖ MSG besagt nur, dass dieses unbewegliche Vermögen, wenn es dem Hilfesuchenden zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs dient, grundbücherlich sichergestellt werden kann.Der Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG besagt nur, dass dieses unbewegliche Vermögen, wenn es dem Hilfesuchenden zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs dient, grundbücherlich sichergestellt werden kann. Im gegenständlichen Fall ist die Liegenschaft, die im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht ein nicht verwertbares Vermögen, weshalb nur die grundbücherliche Sicherung
§ 6Abs.
4 NÖ Mindestsicherungsgesetz zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ist die Liegenschaft, die im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht ein nicht verwertbares Vermögen, weshalb nur die grundbücherliche Sicherung
Paragraph 6, Absatz 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz zulässig ist. Für den Beschwerdeführer darf daher keinesfalls der Eindruck entstehen, er müsse sein unbewegliches Vermögen, ein nicht verwertbares Vermögen, veräußern, damit er die Rückzahlung der dem Land Niederösterreich entstandenen Kosten durchführen kann. Es kann daher nur die Sicherstellung der offenen Kosten auf diesem Grundstück erfolgen, jedoch kein Kostenersatz vorgeschrieben werden. Nicht möglich ist es allerdings, dass Kosten, welche dem Land Niederösterreich aufgrund von Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Ehefrau des Beschwerdeführers entstanden sind, in die Sicherstellung miteinbezogen werden. § 6 Abs. 1 NÖ MSG stellt klar, dass das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Alleineigentümer der grundbücherlich sicherzustellenden Liegenschaft. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz bestimmt, dass für Ehepaare ein gemeinsamer Mindeststandard zu gelten hat. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 4 NÖ MSG geht allerdings nicht hervor, dass bei der Sicherstellung von unbeweglichen Vermögen auch auf den gemeinsamen Mindeststandard zurückzugreifen ist. Eindeutig legt diese gesetzliche Bestimmung fest, dass es sich um Vermögen der Hilfe suchenden Person handeln muss. Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers und nicht um Vermögen seiner Ehefrau, der in den Jahren 2015 und 2016 Mindestsicherung gewährt wurde. Diese Zuwendungen sind daher auch nur an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet und nicht an den Beschwerdeführer selbst.Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG stellt klar, dass das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen ist. Wie in den Feststellungen ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Alleineigentümer der grundbücherlich sicherzustellenden Liegenschaft. Das NÖ Mindestsicherungsgesetz bestimmt, dass für Ehepaare ein gemeinsamer Mindeststandard zu gelten hat. Aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, NÖ MSG geht allerdings nicht hervor, dass bei der Sicherstellung von unbeweglichen Vermögen auch auf den gemeinsamen Mindeststandard zurückzugreifen ist. Eindeutig legt diese gesetzliche Bestimmung fest, dass es sich um Vermögen der Hilfe suchenden Person handeln muss. Im gegenständlichen Fall handelt es sich unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers und nicht um Vermögen seiner Ehefrau, der in den Jahren 2015 und 2016 Mindestsicherung gewährt wurde. Diese Zuwendungen sind daher auch nur an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet und nicht an den Beschwerdeführer selbst. Das verwaltungsbehördliche Verfahren litt auch an einem formellen Mangel, da das in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten der sicherzustellenden Liegenschaft dem Beschwerdeführer vorenthalten wurde. Dieser Mangel konnte im Zuge der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung behoben werden (vgl. VwGH 29.4.2015, 2012/06/0131).Das verwaltungsbehördliche Verfahren litt auch an einem formellen Mangel, da das in Auftrag gegebene Bewertungsgutachten der sicherzustellenden Liegenschaft dem Beschwerdeführer vorenthalten wurde. Dieser Mangel konnte im Zuge der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung behoben werden vergleiche VwGH 29.4.2015, 2012/06/0131). Das Ergebnis der Bewertung der ggst. Liegenschaft zeigt, dass die Kosten des Landes Niederösterreich mit der Sicherstellung gedeckt sind. Der Beschwerdeführer bezog bereits im Jahre 2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Jedoch wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erst mit Parteiengehör vom 6. September 2016 über die Absicht der Sicherstellung informiert. Aufgrund des § 28 Abs. 1 NÖ MSG können Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen bezogen wurden, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Das Parteiengehör vom 6. September 2016 bewirkte die Hemmung der Verjährung im Sinne des § 1497 ABGB (vgl. VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064). Für die Sicherstellung konnten daher nur die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen ab 1. Jänner 2013 berücksichtigt werden.Der Beschwerdeführer bezog bereits im Jahre 2012 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Jedoch wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erst mit Parteiengehör vom 6. September 2016 über die Absicht der Sicherstellung informiert. Aufgrund des Paragraph 28, Absatz eins, NÖ MSG können Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen bezogen wurden, mehr als 3 Jahre verstrichen sind. Das Parteiengehör vom 6. September 2016 bewirkte die Hemmung der Verjährung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB vergleiche VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0064). Für die Sicherstellung konnten daher nur die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen ab 1. Jänner 2013 berücksichtigt werden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1091.001.2016