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{'item': 'LVwG-S-2223/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 18§ 99§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.01.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2223/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 22,-- zu leisten., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14. Juli 2016, BLS2-V-16 21608/5, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16.04.2016, 12:20 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtung: *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. (Abstand in m: 16 bzw. zeitlicher Abstand in Sekunden: 0,55, gefahrene Geschwindigkeit: 106 km/h) Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 110,00 50 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 11,00 Gesamtbetrag: € 121,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mangelhaft begründet und die rechtliche Schlussfolgerung, er habe gegen § 18 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verstoßen, unrichtig sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH hänge der jeweils einzuhaltende Mindestabstand von verschiedenen Umständen ab, wie etwa Straßenbeschaffenheit, Reifenzustand, Beschaffenheit der Bremsen, Ladung, Sichtverhältnisse und auch der Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge (siehe Pürstl, StVO-ON § 18 StVO E1). Nach empirischen Erfahrungen betrage die Reaktionszeit zwischen 0,3 Sekunden und 1,7 Sekunden. Die Reaktionszeit sei von persönlichen und äußeren Umständen abhängig. Persönliche Umstände, die zu einer Verkürzung der Reaktionszeit auf bis zu 0,3 Sekunden führen, sind z.B. eingeschliffene Reaktionshandlungen, gute Disposition (z.B. Ausgeruhtsein), überdurchschnittliche Veranlagung, junges Alter, psychische und physische Gesundheit, Konzentration, bremsbereites Fahren. Äußere Faktoren, die zu einer Verkürzung der Reaktionszeit führen, seien z.B. eine einfache, übersichtliche, vorausberechenbare und bekannte Verkehrssituation. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis mangelhaft begründet und die rechtliche Schlussfolgerung, er habe gegen Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verstoßen, unrichtig sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH hänge der jeweils einzuhaltende Mindestabstand von verschiedenen Umständen ab, wie etwa Straßenbeschaffenheit, Reifenzustand, Beschaffenheit der Bremsen, Ladung, Sichtverhältnisse und auch der Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge (siehe Pürstl, StVO-ON Paragraph 18, StVO E1). Nach empirischen Erfahrungen betrage die Reaktionszeit zwischen 0,3 Sekunden und 1,7 Sekunden. Die Reaktionszeit sei von persönlichen und äußeren Umständen abhängig. Persönliche Umstände, die zu einer Verkürzung der Reaktionszeit auf bis zu 0,3 Sekunden führen, sind z.B. eingeschliffene Reaktionshandlungen, gute Disposition (z.B. Ausgeruhtsein), überdurchschnittliche Veranlagung, junges Alter, psychische und physische Gesundheit, Konzentration, bremsbereites Fahren. Äußere Faktoren, die zu einer Verkürzung der Reaktionszeit führen, seien z.B. eine einfache, übersichtliche, vorausberechenbare und bekannte Verkehrssituation. Lege man die offenbar mittels technischer Hilfsmittel ermittelten Daten aus der Strafverfügung, nämlich eine Fahrgeschwindigkeit von 106 km/h, einen Sicherheitsabstand von 16 Metern und 0,55 Sekunden, den Feststellungen zu Grunde, so blieben doch zahlreiche erhebliche und entscheidende Gründe unberücksichtigt, die im gegenständlichen Fall jedoch dazu führen, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht missachtet worden sei, und zwar haben hervorragende Sichtverhältnisse bestanden, es sei hell und sonnig gewesen, es haben hervorragende Straßenverhältnisse bestanden, die Fahrbahn sei völlig trocken gewesen, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h sei von ihm unterstritten worden, das verwendete Fahrzeug sei nicht einmal ein Jahr alt gewesen und weise keine 10.000 km auf, die Sommerreifen seien ganz neu gewesen sodass die Beschaffenheit der Reifen, als auch der Bremsen tadellos gewesen sei. Er sei 36 Jahre alt, psychisch und physisch gesund und in einem völlig ausgeruhten Zustand gewesen sowie sehr konzentriert und bremsbereit gefahren. Er sei in den letzten 18 Jahren bereits hunderte Male an der genannten Stelle vorbeigefahren und kenne diese sehr gut, es bestehe eine hervorragende Weitsicht, d.h. es seien für mehrere Hundert Meter auch die dem unmittelbar voranfahrenden Fahrzeug vorausfahrenden Fahrzeuge sichtbar und daher eine sehr übersichtliche und vorausberechenbare Verkehrssituation gegeben. Er besitze seit 16 Jahren den Führerschein und habe noch nie einen Verkehrsunfall gehabt, da er grundsätzlich einen sehr großzügigen Sicherheitsabstand zu voraus fahrenden Fahrzeugen einhalte. Die belangte Behörde habe das Vorliegen dieser Umstände in ihrem Straferkenntnis implizit zugestanden (siehe Seite 6 "auch bei den von Ihnen genannten Bedingungen"). Angesichts dieser Umstände könne jedoch keine Rede davon sein, dass bei einer Fahrgeschwindigkeit von 106 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, ein Sicherheitsabstand von 16 Metern, sohin von fast vier PKW-Längen, nicht ausreichend gewesen sein solle, um jederzeit rechtzeitig anhalten zu können, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst werden würde. Die belangte Behörde führe in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar aus, ob überhaupt und wenn ja, welche Ermittlungen sie durchgeführt habe. Dies stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar. In weiterer Folge habe die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sich nicht inhaltlich in irgendeiner Art und Weise mit den Angaben im Einspruch bzw. der Rechtfertigung auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 1. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, die Zeugen BI MS und Mag. CE einvernommen sowie in die Verfahrensakte, Einsicht genommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 1. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, die Zeugen BI MS und Mag. CE einvernommen sowie in die Verfahrensakte, Einsicht genommen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Dabei betrug der zeitliche Sicherheitsabstand des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs zum vor ihm fahrenden PKW lediglich 0,55 Sekunden. Der geringe Sicherheitsabstand war nicht durch einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel eines anderen Fahrzeuges bedingt. Dies ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die gefahrene Geschwindigkeit des gegenständlichen Fahrzeuges sowie der Sicherheitsabstand des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs zum vor ihm fahrenden PKW wurden im Zuge einer stationären Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mittels geeichten Messgeräts VKS 3.1 festgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG).

§ 18Abs. 1 St

VO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (vgl. VwGH

  1. Oktober 1986, Zl 86/02/0081, 28.03.2006, 2003/03/0299). Beim Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO genügt in der Regel ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt - für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde - in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h vergleiche VwGH
  2. Oktober 1986, Zl 86/02/0081, 28.03.2006, 2003/03/0299). In der Regel genügt beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO die Einhaltung eines dem Reaktionsweg entsprechenden Sicherheitsabstandes (Hinweis VwGH 5.5.1964, 568/63, Slg 6330 A/1964), sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen (vgl. OGH 16.3.1967, 11 Os 5/67 = ZVR 1968/50; VwGH 9.11.1984, 84/02/0064; 21.09.1984, 84/02/0198 u.a.).In der Regel genügt beim Hintereinanderfahren im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO die Einhaltung eines dem Reaktionsweg entsprechenden Sicherheitsabstandes (Hinweis VwGH 5.5.1964, 568/63, Slg 6330 A/1964), sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen vergleiche OGH 16.3.1967, 11 Os 5/67 = ZVR 1968/50; VwGH 9.11.1984, 84/02/0064; 21.09.1984, 84/02/0198 u.a.). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass bei einer festgestellten erwiesenen Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers – Messtoleranz zu seinen Gunsten berücksichtigt – von 106 km/h der erforderliche Sicherheitsabstand, welcher dem Reaktionsweg in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h im obigen Sinne entspricht, 31,8 Meter betragen hätte. Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand betrug lediglich 15,6 Meter. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wurde dieser Wert (auf ganze Meter somit 16) aufgerundet und ist bei diesem Wert – ebenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers - die Länge von hinterer Achse vom vorfahrenden Fahrzeuges bis zum Ende dieses Fahrzeuges nicht berücksichtigt. Gegenständlich konnte daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand von 16 Meter bzw. 0,55 Sekunden vom vorfahrenden Fahrzeug zweifelsfrei nicht als ausreichend im Sinne des § 18 Abs. 1 StVO anzusehen war.Gegenständlich konnte daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer eingehaltene Sicherheitsabstand von 16 Meter bzw. 0,55 Sekunden vom vorfahrenden Fahrzeug zweifelsfrei nicht als ausreichend im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, StVO anzusehen war. Es konnte daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, sein eingehaltener Sicherheitsabstand sei auf Grund der konkreten Umstände, insbesondere Fahrbahnverhältnisse, Fahrzeugbeschaffenheit, Sichtverhältnisse, seiner persönlichen Konstitution als ausreichend gewesen wird ergänzend ausgeführt, dass wie bereits oben dargelegt grundsätzlich die Einhaltung eines dem Reaktionsweg entsprechenden Sicherheitsabstandes (dieser wurde gegenständlich weit unterschritten) genügt. Die Gültigkeit dieser Regel hat Reifen und Bremsen von normaler Beschaffenheit, gutem Straßenzustand und ebensolchen Sichtverhältnissen zur Voraussetzung (vgl. VwGH 5.5.1964, 568/63, ZVR 1965/81).Die Gültigkeit dieser Regel hat Reifen und Bremsen von normaler Beschaffenheit, gutem Straßenzustand und ebensolchen Sichtverhältnissen zur Voraussetzung vergleiche VwGH 5.5.1964, 568/63, ZVR 1965/81). Sollten Umstände wie schlechte Sicht- und Fahrbahnverhältnisse, Müdigkeit und dgl. vorliegen (konträre Situation der Verhältnisse wie vom Beschwerdeführer geschildert) würde dies bedeuten, dass ein höherer (höher als der Reaktionsweg bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde) Sicherheitsabstand geboten gewesen wäre. Dies war im gegenständlichen Fall nicht vorliegend und wäre daher – wie bereits oben dargelegt – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers ein Sicherheitsabstand in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h notwendig gewesen.

§ 99Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettodurchschnittseinkommen von ca. € 3.100,00, 14xjährlich, ein Vermögen in der Höhe von ca. € 25.000,00, Rückzahlungsverpflichtungen monatlich in der Höhe von € 313,00, Sorgepflichten für eine Ehefrau und einen 5-jährigen Sohn). Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag ohnedies im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war jedenfalls notwendig um den Beschwerdeführer selbst aber auch Dritte von gleichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Ebenso war zu berücksichtigen, dass zu geringe Sicherheitsabstände immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstellen. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 11,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit insgesamt 22,-- Euro festzusetzen. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2223.001.2016

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