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{'item': 'LVwG-AV-1155/001-2016'}

Obsah (13)§ 28§ 17Art. 133§ 20§ 35Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 5§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1155/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Frist für die Durchführung des Abbruches mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Grundsätzliche Feststellungen: Frau EF (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grund-stückes ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück liegt laut Flächen-widmungsplan in einer Freihaltefläche im Grünland. Im Frühjahr diesen Jahres errichtete die Beschwerdeführerin auf diesem Grundstück eine Photovoltaikanlage mit 50 Elementen PV Module Mono SI 195 Wp. Die Anlage besteht aus mono kristallinen Zellen, die auf Dach einer Edelstahlkonstruktion befestigt sind. Die Edelstahlkonstruktion ist nicht mit einem (Beton)Fundament verbunden. Der Generator hat eine Nennleistung von acht Kilowatt. Die Anlage deckt den kompletten Strombedarf des Wohnhauses, welches auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten, unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. *** situiert ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… (Quelle: Bauakt der Marktgemeinde ***)“ 1.
  3. Verfahren betreffend Erlassung des Abbruchauftrages: 1.2.
  4. Am
  5. März 2016 (eingelangt am
  6. April 2016) erstattete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige für die Errichtung einer Photovoltaikanlage samt Skizzen und Beschreibung. Mit Erledigung vom
  7. April 2016 teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse, so dass sich die Frist für die Behandlung der Bauanzeige entsprechend § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 verlängere.Mit Erledigung vom
  8. April 2016 teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass ein Gutachten eingeholt werden müsse, so dass sich die Frist für die Behandlung der Bauanzeige entsprechend Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 verlängere. Im Gutachten vom
  9. Mai 2016 führte der beigezogene bautechnische Sachverständige, DI LK, aus, dass es für die Tragkonstruktion der Photovoltaikanlage statischer Kenntnisse bedürfe, da die Fläche nahezu horizontal ausgerichtet sein und die regional typische Schneelast tragen müsse. Die Lastabtragung in das Erdreich erfolge über eine Stahlkonstruktion. Weiters müssten – auch wenn im Plan der Bauanzeige hingewiesen werde, dass keine Fundamente vorhanden seien – natürlich Fundamente für die Lastabtragung der einzelnen Stahlstützen errichtet werden, da diese sonst im losen Erdreich versinken würden. Mit Brief vom
  10. Mai 2016 übermittelte die Baubehörde das Gutachten der Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, bis
  11. Juni 2016 Stellung dazu zu nehmen. In der Stellungnahme vom
  12. Juni 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei weiterhin der Meinung, dass es sich bei der Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk handle, weshalb sie gegen das Gutachten berufe. 1.2.
  13. Mit dem zu Zl. EZ ***-BA-U/16 erlassenen Bescheid vom
  14. Juli 2016 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Errichtung der Photovoltaik-anlage. Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Freihalteflächen im Grünland

§ 20Abs.

2 Z. 18 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Dies umfasse alle baulichen Anlagen und auch die im § 15 NÖ Bauordnung 2014 umschriebenen Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Gutachten von einem Bauwerk auszugehen, für das eine baubehördliche Bewilligung und nicht eine Bauanzeige erforderlich wäre. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit dem zu Zl. EZ ***-BA-U/16 erlassenen Bescheid vom 4. Juli 2016 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Errichtung der Photovoltaik-anlage. Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Freihalteflächen im Grünland

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 18, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Dies umfasse alle baulichen Anlagen und auch die im Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 umschriebenen Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf das Gutachten von einem Bauwerk auszugehen, für das eine baubehördliche Bewilligung und nicht eine Bauanzeige erforderlich wäre. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 1.2.3. Mit dem zu Zl. EZ ***-BA-A/16 erlassenen Bescheid vom 4. Juli 2016 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Abbruch der Photovoltaikanlage binnen einer Frist von acht Wochen an. Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen habe, wenn dafür keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege. Aus dem Gutachten könne entnommen werden, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handle und daher eine Baubewilligung erforderlich wäre. Da die Ausführung des Vorhabens mit Bescheid der Baubehörde vom gleichen Tag untersagt worden sei, liege keine rechtsgültige Bauanzeige vor. Bekannt sei, dass die gegenständliche Anlage bereits (konsenslos) errichtet worden sei, so dass die Entfernung des Bauwerks angeordnet werde.Mit dem zu Zl. EZ ***-BA-A/16 erlassenen Bescheid vom 4. Juli 2016 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Abbruch der Photovoltaikanlage binnen einer Frist von acht Wochen an. Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen habe, wenn dafür keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege. Aus dem Gutachten könne entnommen werden, dass es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handle und daher eine Baubewilligung erforderlich wäre. Da die Ausführung des Vorhabens mit Bescheid der Baubehörde vom gleichen Tag untersagt worden sei, liege keine rechtsgültige Bauanzeige vor. Bekannt sei, dass die gegenständliche Anlage bereits (konsenslos) errichtet worden sei, so dass die Entfernung des Bauwerks angeordnet werde. 1.2.

  1. Die Beschwerdeführerin focht diesen Bescheid mit der Berufung vom
  2. Juli 2016 an und führte begründend aus, dass es sich bei der Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk handle. Es sei kein einziger Liter Beton verwendet worden. Die im Gutachten getroffene Feststellung, dass Fundamente erforderlich seien, wäre unrichtig. Die Anlage habe neben der Stromerzeugungsfunktion nur mehr einen Einfriedungsstatus. Bei den in § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014 angeführten Anlagen sei vom Gesetzgeber offensichtlich die nachträgliche Anbringung an Bauwerken gemeint. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Abbruchauftrages beantragt.Die Beschwerdeführerin focht diesen Bescheid mit der Berufung vom
  3. Juli 2016 an und führte begründend aus, dass es sich bei der Photovoltaikanlage nicht um ein Bauwerk handle. Es sei kein einziger Liter Beton verwendet worden. Die im Gutachten getroffene Feststellung, dass Fundamente erforderlich seien, wäre unrichtig. Die Anlage habe neben der Stromerzeugungsfunktion nur mehr einen Einfriedungsstatus. Bei den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ Bauordnung 2014 angeführten Anlagen sei vom Gesetzgeber offensichtlich die nachträgliche Anbringung an Bauwerken gemeint. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Abbruchauftrages beantragt. 1.2.
  4. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) wies die Berufung mit dem zu Zl. EZ ***-BA-A/16-B erlassenen Bescheid vom
  5. September 2016 ab. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei für die Photovoltaikanlage ein Fundament erforderlich, weshalb es sich um ein Bauwerk handle. Die Grundstücksfläche sei als Freihaltefläche im Grünland ausgewiesen, weshalb dort kein Bauwerk errichtet werden dürfe. Da weder Baubewilligung noch Bauanzeige vorliege (die erstatte Bauanzeige sei rechtskräftig untersagt worden), sei der Abbruch zu verfügen gewesen. 1.
  6. Beschwerdevorbringen: Mit der am
  7. Oktober 2016 erhobenen Beschwerde focht die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde an und ersuchte, die Angelegenheit zu prüfen, zumal sie für die Anlage Fördergelder bekommen habe. Es sei kein Fundament errichtet worden und auch nicht erforderlich. Es handle sich nicht um ein Bauwerk. Für die Aufstellung von Anlagen dieser Art wären auch keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. 1.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  9. Oktober 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie in das öffentliche Grundbuch. 1.
  10. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Bauanzeige vom
  11. April 2016 samt den angeschlossenen Plänen, dem Gutachten des Sachverständigen und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Strittig war im bisherigen Verfahren nur die Frage, ob für die Photovoltaikanlage ein Fundament notwendig war oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist allerdings rechtlich nicht weiter von Relevanz (vgl. unten Pkt. 3.1.1.).Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der Bauanzeige vom
  12. April 2016 samt den angeschlossenen Plänen, dem Gutachten des Sachverständigen und aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Strittig war im bisherigen Verfahren nur die Frage, ob für die Photovoltaikanlage ein Fundament notwendig war oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist allerdings rechtlich nicht weiter von Relevanz vergleiche unten Pkt. 3.1.1.).
  13. Rechtsvorschriften von Bedeutung: 2.
  14. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF. BGBl. I Nr. 122/2013 – VwGVG:2.
  15. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, – VwGVG: §
  16. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 idF. BGBl. I Nr. 194/1999 – VwGG:2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, – VwGG: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3;2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

2.3. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF. LGBl. 63/2016 – NÖ ROG 2014:2.
  2. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2016, – NÖ ROG 2014: § 20 GrünlandParagraph 20, Grünland
(1)Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: (…) 18. Freihalteflächen: Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. (…)
(6)(…) Photovoltaikanlagen dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. 2.
  1. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 37/2016 – NÖ BO 2014:2.
  2. NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 37 aus 2016, – NÖ BO 2014: § 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (…)
(3)Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: (…)
  1. (…), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen (…);
  2. (…), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen (…); Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: (…)Paragraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: (…)
  4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
  5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. (…) § 14 Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  8. die Errichtung von baulichen Anlagen; (…) § 15 Anzeigepflichtige VorhabenParagraph 15, Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…) 18. die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; (…)
(6)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen - dieses Gesetzes, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat. § 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (…)Paragraph 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag (…)
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. (…)Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…) 2.
  5. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 idF. LGBl. Nr. 94/2015:2.
  6. NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 in der Fassung LGBl. Nr. 94/2015: Erzeugungsanlagen § 5 GenehmigungspflichtParagraph 5, Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. (…)
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich. (…)
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Die NÖ Bauordnung 2014 kennt zwei Arten von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie: Anlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen und solche, für die keine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Erstere sind vom Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen. Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist laut der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 15 Abs. 1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014 der Baubehörde (bloß) schriftlich anzuzeigen. Eine Baubewilligung nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 ist hingegen nicht erforderlich und zwar auch unabhängig davon, ob es sich bei der Energieerzeugungsanlage um eine bauliche Anlage handelt oder nicht. § 15 NÖ Bauordnung 2014 verdrängt hier als speziellere Norm die Regelung des § 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014.Die NÖ Bauordnung 2014 kennt zwei Arten von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie: Anlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen und solche, für die keine elektrizitätsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Erstere sind vom Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen. Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist laut der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ Bauordnung 2014 der Baubehörde (bloß) schriftlich anzuzeigen. Eine Baubewilligung nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 ist hingegen nicht erforderlich und zwar auch unabhängig davon, ob es sich bei der Energieerzeugungsanlage um eine bauliche Anlage handelt oder nicht. Paragraph 15, NÖ Bauordnung 2014 verdrängt hier als speziellere Norm die Regelung des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung
  4. 3.1.2.

§ 5Abs.

1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 bedarf die Errichtung einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW) einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Die vom Beschwerdeführer errichtete Photovoltaikanlage erreicht keine Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt und unterliegt somit keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 2014. Die Errichtung einer derartigen Anlage ist daher der Baubehörde

§ 15Abs.

1 Z. 18 NÖ Bauordnung 2014 anzuzeigen.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 bedarf die Errichtung einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW) einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung. Die vom Beschwerdeführer errichtete Photovoltaikanlage erreicht keine Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt und unterliegt somit keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich der NÖ Bauordnung 2014. Die Errichtung einer derartigen Anlage ist daher der Baubehörde

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ Bauordnung 2014 anzuzeigen. 3.1.

  1. Das Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin die Photovoltaikanlage errichtet hat, ist als Freihaltefläche im Grünland gewidmet. Solche Freihalteflächen sind nach § 20 Abs. 2 Z. 18 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten. Mit diesem Verbot wird dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen (vgl. VwGH vom
  2. September 2012, Zl. 2012/06/0091, zur korrespondierenden Bestimmung des Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996). Das gilt auch für Photovoltaikanlagen, die

§ 20Abs.

6 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Das Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin die Photovoltaikanlage errichtet hat, ist als Freihaltefläche im Grünland gewidmet. Solche Freihalteflächen sind nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 18, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten. Mit diesem Verbot wird dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen vergleiche VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2012/06/0091, zur korrespondierenden Bestimmung des Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1996). Das gilt auch für Photovoltaikanlagen, die

Paragraph 20, Absatz 6, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. Widerspricht ein angezeigtes Bauvorhaben den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, ist das Vorhaben

§ 15Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 zu untersagen. Die Baubehörde erster Instanz hat damit zu Recht die Ausführung des Bauvorhabens untersagt.Widerspricht ein angezeigtes Bauvorhaben den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, ist das Vorhaben

Paragraph 15, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 zu untersagen. Die Baubehörde erster Instanz hat damit zu Recht die Ausführung des Bauvorhabens untersagt. 3.1.4. Die Baubehörde hat

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Die Baubehörde hat

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die Photovoltaikanlage zwar angezeigt, die Baubehörde musste die Ausführung laut Bauanzeige aber untersagen, weil eine Errichtung derartiger Anlagen auf Freiflächen im Grünland nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht zulässig ist. Damit ist die Bauanzeige weggefallen. Die Baubehörde war somit verpflichtet, den Abbruch der Anlage anzuordnen und hat dies zu Recht getan (vgl. VwGH vom

  1. Mai 2012, Zl. 2012/05/0003, zur Beseitigung einer Terrassenüberdachung auf einem Grundstück mit der Widmung "Grünland- Freihaltefläche“). Die Beschwerdeführerin hat die Photovoltaikanlage zwar angezeigt, die Baubehörde musste die Ausführung laut Bauanzeige aber untersagen, weil eine Errichtung derartiger Anlagen auf Freiflächen im Grünland nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nicht zulässig ist. Damit ist die Bauanzeige weggefallen. Die Baubehörde war somit verpflichtet, den Abbruch der Anlage anzuordnen und hat dies zu Recht getan vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2012, Zl. 2012/05/0003, zur Beseitigung einer Terrassenüberdachung auf einem Grundstück mit der Widmung "Grünland- Freihaltefläche“). Die Beschwerde war daher

§ 28Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.1.5. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2. – Leistungsfrist:

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, welche im Hinblick auf Art und Bauweise der zu entfernenden Photovoltaikanlage - selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens - zumutbar und angemessen erscheint.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom

  1. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung des Abbruches wird eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, welche im Hinblick auf Art und Bauweise der zu entfernenden Photovoltaikanlage - selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens - zumutbar und angemessen erscheint. 3.
  2. Zu Spruchpunkt
  3. - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1155.001.2016

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