Obsah (10)
§ 31§ 25aArt. 133§ 11§ 8§ 63§ 17Art. 130§ 58§ 66RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1284/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin
§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior
§ 11
NÖ Auskunftsgesetz die Beantwortung bestimmter Fragen betreffend Umweltinformationen beantragt. Hilfsweise wurde die Anfrage auf Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG und Art. 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die §§ 1 bis 5 Umweltinformationsgesetz gestützt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am
- Jänner 2015 unter Tagesordnungspunkt 3 die gesamte Verordnung zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** einstimmig beschlossen worden sei. Im Rahmen der generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** sei im Juni 2014 eine schriftliche Stellungnahme durch das Büro Dr. RS, Biologe, ***, dem Verfasser der Naturverträglichkeitserklärungen zu einzelnen Widmungspunkten, als Reaktion auf eine während der öffentlichen Auflage eingebrachte Stellungnahme verfasst worden. Weiters sei eine schriftliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Niederösterreich, Dipl.-Ing. SP mit Fachaussagen zu Widmungen bzw. zu mehreren Bereichen, welche im Gefahrenzonenplan liegen, eingeholt worden. Auch aufgrund dieser Stellungnahmen sei der aufgelegte Entwurf zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** vor der Beschlussfassung in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am
- Jänner 2015 abgeändert worden, diese Abänderungen seien im ebenso mitbeschlossenen Erläuterungsbericht (inklusive Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung) zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** dokumentiert. Mit dem gegenständlichen Antrag wurde die vollständige Herausgabe und Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme des Büros Dr. RS, der Stellungnahme der Wildbach-und Lawinenverbauung sowie des Erläuterungsbericht inklusive Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung beantragt.Mit Schreiben vom
- Februar 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior
Paragraph 11, NÖ Auskunftsgesetz die Beantwortung bestimmter Fragen betreffend Umweltinformationen beantragt. Hilfsweise wurde die Anfrage auf Artikel 3, der Richtlinie 2003/4/EG und Artikel 2 und 4 der Aarhus Konvention, das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Paragraphen eins bis 5 Umweltinformationsgesetz gestützt. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am
- Jänner 2015 unter Tagesordnungspunkt 3 die gesamte Verordnung zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** einstimmig beschlossen worden sei. Im Rahmen der generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** sei im Juni 2014 eine schriftliche Stellungnahme durch das Büro Dr. RS, Biologe, ***, dem Verfasser der Naturverträglichkeitserklärungen zu einzelnen Widmungspunkten, als Reaktion auf eine während der öffentlichen Auflage eingebrachte Stellungnahme verfasst worden. Weiters sei eine schriftliche Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Niederösterreich, Dipl.-Ing. SP mit Fachaussagen zu Widmungen bzw. zu mehreren Bereichen, welche im Gefahrenzonenplan liegen, eingeholt worden. Auch aufgrund dieser Stellungnahmen sei der aufgelegte Entwurf zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** vor der Beschlussfassung in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am
- Jänner 2015 abgeändert worden, diese Abänderungen seien im ebenso mitbeschlossenen Erläuterungsbericht (inklusive Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung) zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** dokumentiert. Mit dem gegenständlichen Antrag wurde die vollständige Herausgabe und Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme des Büros Dr. RS, der Stellungnahme der Wildbach-und Lawinenverbauung sowie des Erläuterungsbericht inklusive Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung beantragt. Für den Fall, dass die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt würden, wurde die Ausstellung eines widerspruchsfähigen Bescheides beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2015, DÖRP/2015-2, wurde der Antrag vom
- Februar 2015 auf Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz und Umweltinformationsgesetz
den §§ 4 bis 6, den §§ 10 bis 15 NÖ Auskunftsgesetz und den §§ 1 bis 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Februar 2015, DÖRP/2015-2, wurde der Antrag vom
- Februar 2015 auf Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz und Umweltinformationsgesetz
den Paragraphen 4 bis 6, den Paragraphen 10 bis 15 NÖ Auskunftsgesetz und den Paragraphen eins bis 8 Absatz eins, Umweltinformationsgesetz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Anfrage vom
- Februar 2015 nicht den Motiven des UIG (z. B. Kontrollfunktion, Partizipationswirkung, Bewusstseinsbildungsfunktion, Präventivwirkung und Vereinheitlichungswirkung) entspreche, dass der Zugang zu Umweltinformationen zu einer Verbesserung des Umweltniveaus führe. Aufgrund des UIG dürften nur umweltrelevante Informationen übermittelt werden, diese seien nur dann als Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren, wenn die Information einen umweltrelevanten Aussagegehalt habe. Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke unter Berufung auf das UIG finde in diesem Gesetz keine Deckung, ebenso nicht im NÖ Auskunftsgesetz.Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Anfrage vom
- Februar 2015 nicht den Motiven des UIG (z. B. Kontrollfunktion, Partizipationswirkung, Bewusstseinsbildungsfunktion, Präventivwirkung und Vereinheitlichungswirkung) entspreche, dass der Zugang zu Umweltinformationen zu einer Verbesserung des Umweltniveaus führe. Aufgrund des UIG dürften nur umweltrelevante Informationen übermittelt werden, diese seien nur dann als Umweltdaten im Sinne des Paragraph 2, UIG zu qualifizieren, wenn die Information einen umweltrelevanten Aussagegehalt habe. Die Herstellung eines Aktes durch Anforderung ganzer Aktenstücke unter Berufung auf das UIG finde in diesem Gesetz keine Deckung, ebenso nicht im NÖ Auskunftsgesetz. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht, eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen würde somit einer Akteneinsicht gleichkommen, die dem Antragsteller mangels Parteistellung in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht zustehe. Auch Art. 3 der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar.Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Parteienrecht, eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen würde somit einer Akteneinsicht gleichkommen, die dem Antragsteller mangels Parteistellung in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht zustehe. Auch Artikel 3, der Richtlinie 2003/4/EG könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren, da keine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich bestehe. Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sei ebenfalls nicht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtsbereich anwendbar. Der Antragsteller habe bei der Gemeinderatswahl 2015 als Spitzenkandidat der *** „***“ kandidiert. Aufgrund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl 2015 komme der *** „***“ ein Gemeinderatsmandat zu. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als Spitzenkandidat das Gemeinderatsmandat annehmen werde. Unter diesem Aspekt sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Anfrage politisch motiviert sei. Ein politisch motivierter Antrag falle nicht in den Anwendungsbereich der vom Antragsteller zitierten Rechtsgrundlagen. Gegen diesen Bescheid hat der nunmehrige Beschwerdeführer Berufung mit Schreiben vom
- März 2015 erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang behoben werden möge. Mit Schreiben vom
- April 2015 wurde eine Berufungsergänzung nachgereicht. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom
- September 2015, DÖRP/2015-2, wurde unter Spruchpunkt 1 der Berufung „
§ 8Z. 3 NÖ Auskunftsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs.
1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben“. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt DÖRP/2015-2 Einsicht zu gewähren. Unter Spruchpunkt 2 wurde die Berufungsergänzung vom 28. April 2015
§ 63Abs.
5 AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 14. September 2015, DÖRP/2015-2, wurde unter Spruchpunkt 1 der Berufung „
Paragraph 8, Ziffer 3, NÖ Auskunftsgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz stattgegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben“. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** wurde angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt DÖRP/2015-2 Einsicht zu gewähren. Unter Spruchpunkt 2 wurde die Berufungsergänzung vom 28. April 2015
Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AVG als verspätet zurückgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde in der Begründung darauf verwiesen, dass durch die Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes eine Auswirkung auf die Landschaft und die natürlichen Lebensräume nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Es sei somit möglich, dass den im Ansuchen vom
- Februar 2015 geforderten Informationen ein umweltrelevanter Aussagegehalt zukomme, da es möglich erscheine, dass sich die Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes auf die Landschaft und die natürlichen Lebensräume auswirke. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wurde vorgebracht, dass der Bescheid des Bürgermeisters am
- Februar 2015 zugestellt worden sei, sodass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des
- März 2015 geendet habe. Die Ergänzung zur Berufung vom
- März 2015 sei nachweislich am
- April 2015 eingebracht worden. Da die Berufung innerhalb der Frist vollständig eingebracht werden müsse, sei ein Nachtragen bestimmter Teile
den Erkenntnissen des VwGH vom 9.9.1969, Zl. 272/69; 11.11.1970, 146/69, nicht mehr zulässig. Die Ergänzung sei somit als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior fristgerecht Beschwerde eingebracht und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Zur Begründung wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid über den eigentlichen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen nicht abspreche. Unter Spruchpunkt 1 werde dem Beschwerdeführer lediglich Einsicht in seinen eigenen Akt zur Zahl DÖRP/2015-2 gewährt, obwohl der Beschwerdeführer selbst keine gesonderte Akteneinsicht begehrt habe. Der Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Lösung der Frage, welcher Antrag vom Spruch erfasst sei, nicht zu einer Denksportaufgabe gestaltet werden dürfe. Das Nicht-Absprechen über den eigentlichen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen belaste den angefochtenen Bescheid mit einem schweren Verfahrensmangel. Dem Beschwerdeführer seien die begehrten Umweltinformationen bis dato nicht übermittelt worden. Der Umstand, dass die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen kein Begründungswert zukomme, belastet den Bescheid mit einem Mangel, der in die Verfassungssphäre hineinreiche. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass diese Rechtsauffassung der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach ergänzende Begründungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nachgereicht werden könnten, sofern eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vorliege. Dass eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung nicht vorliegen würde, sei von der belangten Behörde nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Die Ergänzungen zur Berufung vom
- März 2015 würden eine Ergänzung des Sachverhalts und eine Ergänzung der Begründung enthalten. Die in der Berufungsergänzung geschilderte Gegebenheit sei jedenfalls dazu geeignet, das willkürlich-schikanöse Behördenverhalten zu untermauern und die Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu dokumentieren. Mit Schreiben vom
- November 2015 hat die Marktgemeinde *** den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
- Jänner 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** kein Vertreter entsandt wurde. In dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er mittlerweile den Erläuterungsbericht (inklusive Umweltbericht zu strategischen Umweltprüfung) (Punkt iv des Antrags vom
- Februar 2015) erhalten habe. Weiters wurde dargelegt, dass hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides auch Beschwerde dahingehend erhoben werde, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** angewiesen wird, den Berufungswerber in den Akt DÖRP/2015-2 Einsicht zu gewähren. Im gegenständlichen Verfahren sei vom nunmehrigen Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Antrag auf Akteneinsicht in eben diesen Akt gestellt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass die Vorgehensweise des Gemeindevorstands hinsichtlich der Beratung und Beschlussfassung über den Bescheid des Gemeindevorstands insofern rechtswidrig sei, als der Bürgermeister, sohin das Organ, das den angefochtenen Bescheid erlassen habe, in der Sitzung des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** anwesend gewesen sei und diese auch geleitet habe. Er sei auch bei der Beratung anwesend gewesen, lediglich bei der Beschlussfassung habe er den Sitzungssaal verlassen und sei nachher wieder zurückgekommen, um wieder den Vorsitz zu übernehmen. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl DÖRP/2015-2 und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 30 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:Paragraph 30, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten:
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 8 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 8, NÖ Auskunftsgesetz lautet: UmweltinformationenUmweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1.Ziffer eins den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2.Ziffer 2 Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3.Ziffer 3 Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4.Ziffer 4 Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5.Ziffer 5 Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6.Ziffer 6 den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Z 1 oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Z 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten. § 12 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 12, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe
(1)Absatz eins,Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren 1.Ziffer eins sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht; 2.Ziffer 2 offenbar mutwillig gestellt wurde; 3.Ziffer 3 zu allgemein geblieben ist; 4.Ziffer 4 Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 11 Abs. 5 nicht geleistet wird.Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach Paragraph 11, Absatz 5, nicht geleistet wird.
(2)Absatz 2,Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im § 10 Abs. 4 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im Paragraph 10, Absatz 4, genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: 1.Ziffer eins die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung; 2.Ziffer 2 den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen; 3.Ziffer 3 die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F BGBl. I Nr. 83/2013, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, LGBl. 0901, besteht;die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 0901, besteht; 4.Ziffer 4 Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht; 5.Ziffer 5 Rechte an geistigem Eigentum; 6.Ziffer 6 die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; 7.Ziffer 7 laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Absatz 3,Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:Die in den Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1.Ziffer eins Schutz der Gesundheit; 2.Ziffer 2 Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; 3.Ziffer 3 Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Absatz eins,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Absatz 2,Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Absatz 3,Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Absatz 4,Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Absatz eins,Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 63 Abs. 2, 3 und 5 AVG lauten:Paragraph 63, Absatz 2, 3 und 5 AVG lauten:
(2)Absatz 2,Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)Absatz 3,Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. § 66 AVG lautet:Paragraph 66, AVG lautet:
(1)Absatz eins,Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
(3)Absatz 3,Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides: Mit Schreiben vom
- Februar 2015 hat Herr Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior die Beantwortung bestimmter Fragen betreffend Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Verordnung zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** beantragt, welche in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am
- Jänner 2015 beschlossen wurde. Konkret wurde die Herausgabe und Übermittlung der schriftlichen Stellungnahme durch das Büro Dr. RS, ***, dem Verfasser der Naturverträglichkeitserklärungen zu einzelnen Widmungspunkten, weiters eine schriftliche Stellungnahme der Wildbach-und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Niederösterreich, Dipl.-Ing. SP mit Fachaussagen zu Widmungen bzw. zu mehreren Bereichen, welche im Gefahrenzonenplan liegen, sowie des mitbeschlossenen Erläuterungsberichts (inklusive Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung) zur generellen Überarbeitung und Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde *** beantragt. Nachdem der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom
- Februar 2015, DÖRP/2015-2, den Antrag zurückgewiesen hatte, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben und den Bürgermeister der Marktgemeinde *** angewiesen, dem Berufungswerber in den Akt DÖRP/2015-2 Einsicht zu gewähren. Die mit Schreiben vom
- April 2015 vorgelegte Berufungsergänzung wurde als verspätet zurückgewiesen.
§ 58Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) muss jeder Bescheid den Spruch enthalten, der die normative Anordnung trifft. Nur die im Spruch getroffene Anordnung wird rechtsverbindlich, allerdings kommt der - an sich nicht rechtsverbindlichen - Begründung insoferne Bedeutung zu, als sie in Zweifelsfällen zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden kann.
Paragraph 58, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) muss jeder Bescheid den Spruch enthalten, der die normative Anordnung trifft. Nur die im Spruch getroffene Anordnung wird rechtsverbindlich, allerdings kommt der - an sich nicht rechtsverbindlichen - Begründung insoferne Bedeutung zu, als sie in Zweifelsfällen zur Auslegung des Spruchs herangezogen werden kann. Bezüglich des Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen vom 2. Februar 2015 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in der Annahme, dass es sich bei der beantragten Übermittlung der Stellungnahmen nicht um Umweltinformationen handle, keinerlei Ermittlungen betreffend die in § 12 NÖ Auskunftsgesetz normierten Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe getätigt und somit den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ermittelt hat, erscheint die Aufhebung des Bescheides
§ 66Abs.
2 AVG als zulässig. Durch die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters tritt das Verfahren betreffend den Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat daher unter Bindung an die Rechtsansicht des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** über diesen Antrag einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Diesbezüglich wird auf Seite 6 des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass den im Antrag vom
- Februar 2015 geforderten Informationen ein umweltrelevanter Aussagegehalt zukommen könne, da es durchaus denkmöglich erscheine, dass sich die Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes auf die Landschaft und die natürlichen Lebensräume auswirke.Bezüglich des Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen vom
- Februar 2015 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** behoben. Im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in der Annahme, dass es sich bei der beantragten Übermittlung der Stellungnahmen nicht um Umweltinformationen handle, keinerlei Ermittlungen betreffend die in Paragraph 12, NÖ Auskunftsgesetz normierten Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe getätigt und somit den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ermittelt hat, erscheint die Aufhebung des Bescheides
Paragraph 66, Absatz 2, AVG als zulässig. Durch die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters tritt das Verfahren betreffend den Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** hat daher unter Bindung an die Rechtsansicht des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** über diesen Antrag einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Diesbezüglich wird auf Seite 6 des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass den im Antrag vom 2. Februar 2015 geforderten Informationen ein umweltrelevanter Aussagegehalt zukommen könne, da es durchaus denkmöglich erscheine, dass sich die Neudarstellung des digitalen örtlichen Raumordnungsprogrammes auf die Landschaft und die natürlichen Lebensräume auswirke. Der Auffassung des nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach über den eigentlichen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Da somit die Zuständigkeit wieder beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** liegt und dieser noch keinen neuen Bescheid erlassen hat, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts als unzulässig
§ 31Abs. 1 Vw
GVG zurückzuweisen. Der Auffassung des nunmehrigen Beschwerdeführers, wonach über den eigentlichen Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Da somit die Zuständigkeit wieder beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** liegt und dieser noch keinen neuen Bescheid erlassen hat, war die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts als unzulässig
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Beratung über den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in Anwesenheit und unter Vorsitz eben dieses Organs rechtskonform oder rechtswidrig war. Soweit unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides dem nunmehrigen Beschwerdeführer Einsicht in den Verfahrensakt DÖRP/2015-2 gewährt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Antrag vom nunmehrigen Beschwerdeführer freilich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt wurde.
§ 17
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) haben die Parteien eines Verfahrens ein subjektives Recht auf Akteneinsicht, welches
Abs. 2 dieser Bestimmung nur auf Verlangen gewährt werden muss. Über dieses Verlangen wird nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern wird dem durch faktische Gewährung der Akteneinsicht entsprochen. Auch im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist die Ablehnung eines solchen Begehrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung, welche einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, etc.)
Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) haben die Parteien eines Verfahrens ein subjektives Recht auf Akteneinsicht, welches
Absatz 2, dieser Bestimmung nur auf Verlangen gewährt werden muss. Über dieses Verlangen wird nicht bescheidmäßig abgesprochen, sondern wird dem durch faktische Gewährung der Akteneinsicht entsprochen. Auch im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens ist die Ablehnung eines solchen Begehrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein Bescheid, sondern eine Verfahrensanordnung, welche einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, etc.) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden. Eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung erlangt selbst dann nicht Bescheidqualität, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird (vgl. dazu VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 25.1.2012, 2011/12/0038, und den Beschluss vom 19.11.2009, 2009/07/0161, jeweils mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob eine Verfahrensanordnung oder ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, nicht allein maßgeblich, ob diese als solche bezeichnet werden. Eine in Wahrheit als Verfahrensanordnung anzusehende Erledigung erlangt selbst dann nicht Bescheidqualität, wenn sie in die äußere Form eines Bescheides gekleidet wird vergleiche dazu VwGH 25.2.2016, Ra 2016/19/0007, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 25.1.2012, 2011/12/0038, und den Beschluss vom 19.11.2009, 2009/07/0161, jeweils mwN). Die von der belangten Behörde vorgenommene Anweisung an den Bürgermeister, dem nunmehrigen Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, stellt sich daher - ungeachtet ihrer Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung nicht zugänglich ist (vgl. VwGH B 14.1.1993, 92/18/0534). Daran ändert auch nichts, dass dieser Erledigung kein entsprechendes Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers vorangegangen ist.Die von der belangten Behörde vorgenommene Anweisung an den Bürgermeister, dem nunmehrigen Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, stellt sich daher - ungeachtet ihrer Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung nicht zugänglich ist vergleiche VwGH B 14.1.1993, 92/18/0534). Daran ändert auch nichts, dass dieser Erledigung kein entsprechendes Begehren des nunmehrigen Beschwerdeführers vorangegangen ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde (vgl. VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden, sofern (fristgerecht) eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde vergleiche VwGH 25.5.1994, 94/20/0091, 31.1.1994, 93/10/0218, 27.4.1993, 92/04/0284; 29.9.1992, 92/08/0122 etc.) Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom
- März 2015 hat den angefochtenen Bescheid bezeichnet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Zudem ist sie fristgerecht eingebracht worden, sodass die Erfordernisse des § 63 Abs. 3 und 5 AVG gegeben sind. Die Berufungsergänzung vom
- April 2015 war somit rechtzeitig, sodass die Berufungsergänzung und die Berufung als eine Berufung anzusehen sind und darüber daher in einem zu entscheiden ist (vgl. etwa VwGH 31.1.1994, 93/10/0218). Auch wenn der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufungsergänzung in rechtswidriger Weise zurückgewiesen hat, erweist sich dieser Fehler als bedeutungslos. Da die ursprünglich eingebrachte Berufung mit der Berufungsergänzung eine Einheit bildet, über die in einem abzusprechen ist und der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend den Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen aufgehoben hat, ist der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Zurückweisung der Berufungsergänzung nicht verletzt.Die Berufung von Herrn Dipl.-Ing. (FH) Dipl.-Ing. HH junior vom
- März 2015 hat den angefochtenen Bescheid bezeichnet und einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Zudem ist sie fristgerecht eingebracht worden, sodass die Erfordernisse des Paragraph 63, Absatz 3 und 5 AVG gegeben sind. Die Berufungsergänzung vom
- April 2015 war somit rechtzeitig, sodass die Berufungsergänzung und die Berufung als eine Berufung anzusehen sind und darüber daher in einem zu entscheiden ist vergleiche etwa VwGH 31.1.1994, 93/10/0218). Auch wenn der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufungsergänzung in rechtswidriger Weise zurückgewiesen hat, erweist sich dieser Fehler als bedeutungslos. Da die ursprünglich eingebrachte Berufung mit der Berufungsergänzung eine Einheit bildet, über die in einem abzusprechen ist und der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** betreffend den Antrag auf Übermittlung von Umweltinformationen aufgehoben hat, ist der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Zurückweisung der Berufungsergänzung nicht verletzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1284.001.2015