RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1352/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des EQ gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- November 2016, Zl. 16/336274, betreffend Führerscheingesetz – FSG, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung aufgrund eines vorgelegten Nicht-EWR-Führerscheines abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Untersuchung ergeben habe, dass der vorgelegte afghanische Führerschein eine Fälschung wäre. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Untersuchungsbericht empfohlen worden wäre, die Echtheit im Wege von IP Kabul abklären zu lassen. Dies wäre nicht durchgeführt worden. Die Richtigkeit des Untersuchungsberichtes würde ausdrücklich bestritten. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antrag abgewiesen wurde. Die Tatsache, dass 30 % der afghanischen Führerscheine eine Fälschung wären, habe keinen Einfluss auf den konkreten Antrag. Der vorgelegte Führerschein wäre echt und richtig. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichem Umfang zu erteilen, falls die in den Ziffern 1 bis 5 näher beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichem Umfang zu erteilen, falls die in den Ziffern 1 bis 5 näher beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat das Vorliegen einer ausländischen Lenkberechtigung glaubhaft zu machen. Der vorgelegte afghanische Früherschein wurde einer Überprüfung durch das Bundeskriminalamt unterzogen und wurde im Untersuchungsbericht ausgeführt, dass das vorgelegte Formular Reproduktionsspuren aufgewiesen hat. Auch die Ausstellungsmodalitäten unterscheiden sich von den bisher für unbedenklich befundenen Formularen. Der Untersuchungsbericht kommt zum Schluss, dass es sich beim vorgelegten Führerschein um eine falsche Urkunde handelt, da eine Totalfälschung vorlag. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, ist der Untersuchungsbericht schlüssig und nachvollziehbar und wurden die Kriterien, anhand derer das Vorliegen einer Totalfälschung konstatiert wurden, umfangreich dargelegt. Inwieweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei die Einholung einer Auskunft der IP-Kabul empfohlen worden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies lediglich für den Fall empfohlen wurde, dass eine Anfrage zwingend erforderlich wäre. Eine derartige Anfrage ist aber eben nicht erforderlich, zumal der Untersuchungsbericht ausführlich und abschließend das Vorliegen einer Fälschung nachweist und daher in diesem Zusammenhang keine Fragen offen bleiben. An dieser Tatsache können auch zusätzlich vorgelegten Urkunden nichts ändern. Da das Ermittlungsverfahren somit zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Sinne des § 23 FSG nicht vorlagen, wurde der Antrag von der Behörde zu Recht abgewiesen.Da das Ermittlungsverfahren somit zweifelsfrei ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung im Sinne des Paragraph 23, FSG nicht vorlagen, wurde der Antrag von der Behörde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1352.001.2016