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{'item': 'LVwG-AV-158/001-2015'}

Obsah (10)§ 73§ 28§ 25Art. 133§ 2§ 1§ 77§ 75§ 76§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-158/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 73

Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Ing. CP, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 20.11.2014, Zl. PLW2-AW-0436/001, betreffend Behandlungsauftrag

Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I.

  1. b)4. aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird stattgegeben mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins.
  2. b)4. aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung bzw. der Bericht über die Trockenlegung ist bis spätestens 31. Jänner 2017 der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vorzulegen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.11.2014, Zl. PLW2-AW-0436/001, wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

§ 73des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.11.2014, Zl. PLW2-AW-0436/001, wurde dem Beschwerdeführer ein Behandlungsauftrag

Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) erteilt. Konkret wurde er in Spruchpunkt I.

  1. a)dazu verpflichtet, den Daihatsu, S69 LV, PKW, Fahrgestell-Nr. ***, weiß, km-Stand 46521, Prüfplaketten-Nr. ***, Kennzeichen ***, Lochung 6/1998 und den BMW, Type: 525, Lichtbilder 24-38, Fahrzeugart: PKW, Fahrgestell-Nr. ***, Farbe: Grau, km-Stand / Betriebsst. 122.665, Lochung: 11/1999 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unverzüglich zu entfernen und einem Befugten zu übergeben und der belangten Behörde bis spätestens 31.12.2014 darüber zu berichten und einen Nachweis über die Entsorgung zu übermitteln. Konkret wurde er in Spruchpunkt römisch eins.
  2. a)dazu verpflichtet, den Daihatsu, S69 LV, PKW, Fahrgestell-Nr. ***, weiß, km-Stand 46521, Prüfplaketten-Nr. ***, Kennzeichen ***, Lochung 6 aus 1998, und den BMW, Type: 525, Lichtbilder 24-38, Fahrzeugart: PKW, Fahrgestell-Nr. ***, Farbe: Grau, km-Stand / Betriebsst. 122.665, Lochung: 11 aus 1999, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unverzüglich zu entfernen und einem Befugten zu übergeben und der belangten Behörde bis spätestens 31.12.2014 darüber zu berichten und einen Nachweis über die Entsorgung zu übermitteln. In Spruchpunkt I.
  3. b)wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, folgende Fahrzeuge auf dem Grundstück Nummer ***, KG *** nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unverzüglich trockenzulegen, oder zu entfernen, und der belangten Behörde bis spätestens 31.12.2014 darüber zu berichten (mit Anführung des Fahrzeuges, Zuordnungsnummer laut Gutachten, bzw. Typenschein Beschreibung des Fahrzeuges, etc.) beziehungsweise einen Nachweis über die Entfernung zu übermitteln:In Spruchpunkt römisch eins.
  4. b)wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, folgende Fahrzeuge auf dem Grundstück Nummer ***, KG *** nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unverzüglich trockenzulegen, oder zu entfernen, und der belangten Behörde bis spätestens 31.12.2014 darüber zu berichten (mit Anführung des Fahrzeuges, Zuordnungsnummer laut Gutachten, bzw. Typenschein Beschreibung des Fahrzeuges, etc.) beziehungsweise einen Nachweis über die Entfernung zu übermitteln: 1. Zuordnungsnummer 1: Marke: Jeep, Type: Wagoneer Quadra-Trac, Lichtbilder 1-8, Fahrzeugart: PKW, Fahrgestell-Nr.: nicht identifizierbar, Farbe: Gold-braun 2. Zuordnungsnummer 2: Marke: Jeep, Type: Wagoneer, Lichtbilder: 9-23, Fahrzeugart: PKW, Fahrgestell-Nr.: ***, Farbe: weiß/grau, km-Stand / Betriebsst. *** 3. Zuordnungsnummer 4: Marke: Volve, Type: 745-B230F, Lichtbilder: 39-53, Fahrzeugart: PKW, Fahrgestell-Nr. ***, Farbe: Weiß, km-Stand / Betriebsst.: ***, Nr. der Prüfplakette: ***, Kennzeichen: ***, Lochung: 12/2009 4. Zuordnungsnummer 5: Marke: Mercedes, Type: 407D, Lichtbilder 54-69, Farbe: Weiß, km-Stand / Betriebsst.: *** In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Verfahrenskosten, und zwar Kommissionsgebühren für 3 Amtsorgane zu je 10 halbe Stunden, in Höhe von € 414,00 zu entrichten.In Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Verfahrenskosten, und zwar Kommissionsgebühren für 3 Amtsorgane zu je 10 halbe Stunden, in Höhe von € 414,00 zu entrichten. Begründet zitierte die belangte Behörde zunächst die vom Amtssachverständigen für Kfz-Technik im Zuge des Lokalaugenscheins am 23.10.2014 abgegebene Stellungnahme. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sich aus diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ergebe, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Fahrzeuge im objektiven und im Falle der Fahrzeuge 3, 6 und 7 der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kfz-Technik auch im subjektiven Sinn um Abfall handle. Hinsichtlich des Fahrzeuges mit der Zuordnungsnummer 6 wies die belangte Behörde darauf hin, dass dieses laut Auskunft des nunmehrigen Beschwerdeführers mittlerweile entfernt worden sei, weswegen eine Entfernung nicht mehr vorzuschreiben gewesen sei. Hinsichtlich der Fahrzeuge 1, 2, 4 und 5 sei ihm die Trockenlegung als gelindestes Mittel vorgeschrieben worden, da der Beschwerdeführer erklärt habe, diese behalten zu wollen, da er bis Herbst 2015 beabsichtigte, eine geeignete Abstellfläche herzustellen. Die Lagerung sei in der gegenständlichen Form nicht genehmigt. Die Trockenlegung stelle überdies das gelindeste Mittel (bis zum Ablauf der gesetzlichen 3 jährigen Frist bis zur stofflichen Verwertung) dar. Alternativ stehe es dem Beschwerdeführer frei, die Lagerungen auch zu entfernen und einem Befugten zu übergeben. Sowohl die Trockenlegung als auch die Entfernung sei im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die Maßnahmen derart vorgeschrieben hätten werden müssen. Aufgrund der Beschreibung des Amtssachverständigen für Kfz-Technik über den Zustand der Fahrzeuge sei die unverzügliche Trockenlegung zu fordern um eine Gewässergefährdung hintanzuhalten. Hinsichtlich der Verfahrenskosten führte die belangte Behörde aus, dass beim Lokalaugenschein kein gesetzeskonformer Zustand vorgefunden worden sei und in weiterer Folge eine Gutachtenserstellung für die gelagerten Fahrzeuge erforderlich gewesen sei. Somit sei die Amtshandlung durch das Lagern vom Beschwerdeführer verursacht worden. Die Kosten wären daher dem Verursacher vorzuschreiben gewesen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er brachte darin vor, dass auf Seite 8 des bekämpften Bescheides das Fahrzeug mit der Zuordnungsnummer 5, der Mercedes Type 407D als betriebsbereit und fahrbereit eingestuft worden sei. Dennoch sei ihm die Trockenlegung auch dieses Fahrzeuges aufgetragen worden. Da der Bescheid daher in diesem Punkt unschlüssig und der Mercedes nicht trockenzulegen sei, beantragte er die Richtigstellung des Bescheides sowie die Verlängerung der Frist für den Nachweis der übrigen Kraftfahrzeuge bezüglich der Entfernung und Trockenlegung. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren führte der Beschwerdeführer aus, dass er Notstandshilfebezieher sei. Er ersuchte um Erlassung der für dieses Verfahren fälligen Kommissionsgebühren bzw. in eventu diese zu mindern bzw. ihm im Falle einer Vorschreibung sein Ratenansuchen von € 100,00 zu genehmigen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 06.02.2015 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 4. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung waren am Grundstück Nr. ***, KG ***, mehrere Fahrzeuge auf Grasflächen abgestellt aus denen Betriebsflüssigkeiten austraten. Konkret handelt es sich dabei um einen Jeep Wagoneer Quadra-Trac (Zuordnungsnummer 1), einen Jeep Wagoneer (Zuordnungsnummer 2), einen BMW 525 (Zuordnungsnummer 3), einen Volvo 745-B230F (Zuordnungsnummer 4), einen VW Käfer (Zuordnungsnummer 6) sowie einen Daihatsu S69 LV (Zuordnungsnummer 7). Der VW Käfer (Zuordnungsnummer 6) wurde im November 2014 vom Beschwerdeführer verkauft. Hinsichtlich der Fahrzeuge mit der Zuordnungsnummer 3 und 7 beabsichtigte der Beschwerdeführer, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Mercedes Type 407D (Zuordnungsnummer 5) war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung betriebs- und fahrbereit. Ein Austritt von Betriebsflüssigkeiten war nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war der Mercedes Type 407D (Zuordnungsnummer 5) nach wie vor noch im Besitz des Beschwerdeführers. Das Fahrzeug ist noch nicht angemeldet, wenngleich auch der Beschwerdeführer weitere Arbeiten daran durchgeführt hat. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem dem Akt inne liegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Kfz-Technik. Die Feststellungen hinsichtlich des Verbleibs des Autos zum Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht ergeben sich aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers bei telefonischer Nachfrage am 21.12.2016. 6. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 2

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können § 15 Abs. 1 und 3 AWG 2002 besagt:Paragraph 15, Absatz eins und 3 AWG 2002 besagt:

(1)Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind 1. die Ziele und Grundsätze

§ 1Abs.

1 und 2 zu beachten und 1. die Ziele und Grundsätze

Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und

  1. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
  2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.

(3)Abfälle dürfen außerhalb von
  1. hierfür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet:Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet:
(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

  1. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
  2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen. § 75 Abs. 1 AVG besagt, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt.Paragraph 75, Absatz eins, AVG besagt, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen sind, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt. Nach § 76 Abs. 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Auslagen von dem Beteiligten zu tragen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung verschuldet wurde. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden ist.Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die Auslagen von dem Beteiligten zu tragen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung verschuldet wurde. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden ist.

§ 77Abs.

1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. 7. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren sind. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit gegen den Behandlungsauftrag in Bezug auf den Mercedes (Zuordnungsnummer 5) wendet, ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Die belangte Behörde hatte dem Mercedes basierend auf dem Sachverständigengutachten Abfalleigenschaft im objektiven Sinn

§ 2Abs.

1 Z 2 AWG 2002 beigemessen. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Kfz-Technik wurde jedoch nur dezidiert hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 1 bis 4 sowie 6 und 7 festgestellt, dass von diesen eine Gefährdung der Umwelt ausgeht, da Betriebsflüssigkeiten austreten. Dies trifft jedoch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Mercedes zu. Auch sonst wurde im Gutachten nirgendwo dezidiert festgestellt, dass es sich hierbei um Abfall im objektiven Sinn handle. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 beigemessen. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Kfz-Technik wurde jedoch nur dezidiert hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 1 bis 4 sowie 6 und 7 festgestellt, dass von diesen eine Gefährdung der Umwelt ausgeht, da Betriebsflüssigkeiten austreten. Dies trifft jedoch nicht auf den verfahrensgegenständlichen Mercedes zu. Auch sonst wurde im Gutachten nirgendwo dezidiert festgestellt, dass es sich hierbei um Abfall im objektiven Sinn handle. Von einer Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl dazu das VwGH vom

  1. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Grundsätzlich würde dafür genügen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 m.w.N.). Dafür liegen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Indizien vor. Von einer Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , dazu das VwGH vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Grundsätzlich würde dafür genügen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH 15.09.2005, 2003/07/0022 m.w.N.). Dafür liegen im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Indizien vor. Ein Entledigungswille im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg cit des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ist dann anzunehmen, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in einem reparierfähigen Zustand befindet: Dann scheidet nämlich die Möglichkeit einer (zulässigen) bestimmungsgemäßen Verwendung des Kraftfahrzeuges aus.Ein Entledigungswille im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ist dann anzunehmen, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in einem reparierfähigen Zustand befindet: Dann scheidet nämlich die Möglichkeit einer (zulässigen) bestimmungsgemäßen Verwendung des Kraftfahrzeuges aus. Wie festgestellt, lagen bei dem in Hinblick auf den Mercedes keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich dieser in einem „nicht mehr reparierfähigen Zustand“ befand. Vielmehr war dieser laut Sachverständigengutachten in einem betriebs- und fahrbereiten Zustand. Darauf basierend kann den Vorbesitzern somit kein Entledigungswille unterstellt werden. Allerdings sind auch die vom Sachverständigen genannten Indizien, welche auf den Mercedes zutreffen (das Fahrzeug wurde in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab dem Datum, das für die nächste Überprüfung vorgesehen wäre, keiner neuen technischen Überprüfung unterworfen, sowie das Fahrzeug verfügt über keine auffindbare Identifizierungsnummer (= Fahrgestellnummer / VIN vehicle identification number) bei der Prüfung des subjektiven Abfallbegriffes zu behandeln. Hinsichtlich der abgelaufenen Prüfplakette ist dazu auszuführen, dass dadurch die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht per se erlischt. Denn mit deren Ablauf ist die Entscheidung verbunden, eine neuerliche Überprüfung durchführen zu lassen oder sich vom Fahrzeug zu trennen. Da der Beschwerdeführer bereits 2014 angegeben hat, dass er dieses Fahrzeug behalten möchte und sich dieses laut eigener Aussage nach wie vor in dessen Eigentum befindet und er zwischenzeitlich weitere Arbeiten daran durchgeführt hat, kann eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Entledigungsabsicht hat oder hatte. Ähnliches gilt auch für die laut Sachverständigengutachten nicht auffindbare Identifizierungsnummer. Da davon keine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausgeht, ist auch dies als Indiz für den subjektiven Abfallbegriff zu beurteilen. Da die Entledigungsabsicht jedoch bereits verneint wurde, vermag auch dieses Indiz nichts daran zu ändern. Allerdings sind auch die vom Sachverständigen genannten Indizien, welche auf den Mercedes zutreffen (das Fahrzeug wurde in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab dem Datum, das für die nächste Überprüfung vorgesehen wäre, keiner neuen technischen Überprüfung unterworfen, sowie das Fahrzeug verfügt über keine auffindbare Identifizierungsnummer (= Fahrgestellnummer / VIN vehicle identification number) bei der Prüfung des subjektiven Abfallbegriffes zu behandeln. Hinsichtlich der abgelaufenen Prüfplakette ist dazu auszuführen, dass dadurch die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht per se erlischt. Denn mit deren Ablauf ist die Entscheidung verbunden, eine neuerliche Überprüfung durchführen zu lassen oder sich vom Fahrzeug zu trennen. Da der Beschwerdeführer bereits 2014 angegeben hat, dass er dieses Fahrzeug behalten möchte und sich dieses laut eigener Aussage nach wie vor in dessen Eigentum befindet und er zwischenzeitlich weitere Arbeiten daran durchgeführt hat, kann eben gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Entledigungsabsicht hat oder hatte. Ähnliches gilt auch für die laut Sachverständigengutachten nicht auffindbare Identifizierungsnummer. Da davon keine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausgeht, ist auch dies als Indiz für den subjektiven Abfallbegriff zu beurteilen. Da die Entledigungsabsicht jedoch bereits verneint wurde, vermag auch dieses Indiz nichts daran zu ändern. Da somit weder den Vorbesitzern des Mercedes noch dem Beschwerdeführer selbst Entledigungsabsicht nachgewiesen werden kann, handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall im subjektiven Sinn

§ 2Abs.

1 Z 1 AWG 2002.Da somit weder den Vorbesitzern des Mercedes noch dem Beschwerdeführer selbst Entledigungsabsicht nachgewiesen werden kann, handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um Abfall im subjektiven Sinn

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG

  1. Der objektive Abfallbegriff wäre erfüllt, wenn durch das gelagerte Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten. Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). So reicht auch für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) die Möglichkeit eines Austritts aus, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet sind, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0162). Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154). So reicht auch für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) die Möglichkeit eines Austritts aus, wobei bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet sind, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. Der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0162). Im Hinblick darauf, dass die soeben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Autowrack ergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass nicht jede Möglichkeit eines Austritts schlechthin den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 verwirklicht. Vielmehr müssen zur Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs Indizien vorhanden sein, welche die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustritts wahrscheinlich machen. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass jedes Fahrzeug als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren wäre, da jedes in bestimmungsgemäßer Verwendung befindliche Kraftfahrzeug Betriebsmittel enthält, welche aufgrund von geringfügigen Defekten verloren werden könnten (z.B. Dichtungsverschleiß etc.). Im Hinblick darauf, dass die soeben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Autowrack ergangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass nicht jede Möglichkeit eines Austritts schlechthin den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002 verwirklicht. Vielmehr müssen zur Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs Indizien vorhanden sein, welche die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustritts wahrscheinlich machen. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass jedes Fahrzeug als Abfall im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren wäre, da jedes in bestimmungsgemäßer Verwendung befindliche Kraftfahrzeug Betriebsmittel enthält, welche aufgrund von geringfügigen Defekten verloren werden könnten (z.B. Dichtungsverschleiß etc.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige für Kfz-Technik dezidiert festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug betriebs- und fahrbereit ist und keine Betriebsflüssigkeiten austreten (zwar stammt das zugrunde gelegte Gutachten aus dem Jahr 2014, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Arbeiten an diesem Fahrzeug durchgeführt, kann von keiner Verschlechterung des Zustands ausgegangen werden). Hinweise darauf, die die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustritts wahrscheinlich machen, sind ebenfalls keine hervorgekommen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine Beeinträchtigung der anderen in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen schließen lassen würden (auch die belangte Behörde ist nur von einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden im Sinne des Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige für Kfz-Technik dezidiert festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug betriebs- und fahrbereit ist und keine Betriebsflüssigkeiten austreten (zwar stammt das zugrunde gelegte Gutachten aus dem Jahr 2014, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Arbeiten an diesem Fahrzeug durchgeführt, kann von keiner Verschlechterung des Zustands ausgegangen werden). Hinweise darauf, die die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustritts wahrscheinlich machen, sind ebenfalls keine hervorgekommen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine Beeinträchtigung der anderen in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen schließen lassen würden (auch die belangte Behörde ist nur von einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 leg. cit. ausgegangen). Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. ausgegangen). Somit handelt es sich bei dem Mercedes Type 407D um keinen Abfall im Sinne des AWG 2002 weswegen diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Hinsichtlich der Fahrzeuge mit der Zuordnungsnummer 1 bis 4 und 7 (Spruchpunkte I. a) und II. b)
  2. bis 3.) hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass es sich hierbei um gefährlichen Abfall handelt, da aus diesen Betriebsflüssigkeit austritt und somit eine Gefährdung der Umwelt gegeben ist. Hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 3 und 7 ist auch die subjektive Abfalleigenschaft gegeben, da der Beschwerdeführer selbst beabsichtigte, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Da auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht wurde, erging der Behandlungsauftrag diesbezüglich rechtmäßig, da diese Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert wurden. Somit war die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich der Fahrzeuge mit der Zuordnungsnummer 1 bis 4 und 7 (Spruchpunkte römisch eins. a) und römisch zwei. b)
  3. bis 3.) hat der Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass es sich hierbei um gefährlichen Abfall handelt, da aus diesen Betriebsflüssigkeit austritt und somit eine Gefährdung der Umwelt gegeben ist. Hinsichtlich der Fahrzeuge mit den Zuordnungsnummern 3 und 7 ist auch die subjektive Abfalleigenschaft gegeben, da der Beschwerdeführer selbst beabsichtigte, diese einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Da auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht wurde, erging der Behandlungsauftrag diesbezüglich rechtmäßig, da diese Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gelagert wurden. Somit war die Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen. Auch in Bezug auf die Kommissionsgebühren war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Behörde ist

§ 75Abs.

1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können jedoch

§ 76Abs.

1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 77 Rz 3). Auch in Bezug auf die Kommissionsgebühren war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Behörde ist

Paragraph 75, Absatz eins, AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können jedoch

Paragraph 76, Absatz eins, AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen vergleiche mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 77, Rz 3). In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AWG, der die Übernahme von Auslagen bei Verschulden eines Beteiligten regelt, fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 76 Rz 50f.).In den Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AWG, der die Übernahme von Auslagen bei Verschulden eines Beteiligten regelt, fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 76, Rz 50f.). Die konsenslose Lagerung des Jeep Wagoneer Quadra-Trac (Zuordnungsnummer 1), des Jeep Wagoneer (Zuordnungsnummer 2), des BMW 525 (Zuordnungsnummer 3), des Volvo 745-B230F (Zuordnungsnummer 4) sowie des Daihatsu S69 LV (Zuordnungsnummer 7) rechtfertigt demnach die Vorschreibung der im Zusammenhang mit den behördlichen Erhebungen entstandenen Kommissionsgebühren, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war. Auch konnten die vorgeschriebenen Veraltungsgebühren nicht herabgesetzt werden, da deren Höhe

§ 77Abs.

3 AVG durch Verordnung festgelegt werden.Die konsenslose Lagerung des Jeep Wagoneer Quadra-Trac (Zuordnungsnummer 1), des Jeep Wagoneer (Zuordnungsnummer 2), des BMW 525 (Zuordnungsnummer 3), des Volvo 745-B230F (Zuordnungsnummer 4) sowie des Daihatsu S69 LV (Zuordnungsnummer 7) rechtfertigt demnach die Vorschreibung der im Zusammenhang mit den behördlichen Erhebungen entstandenen Kommissionsgebühren, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides abzuweisen war. Auch konnten die vorgeschriebenen Veraltungsgebühren nicht herabgesetzt werden, da deren Höhe

Paragraph 77, Absatz 3, AVG durch Verordnung festgelegt werden. Abschließend wird angemerkt, dass zur Begleichung der angefallenen Kommissionsgebühren bei der belangten Behörde um Ratenzahlung angesucht werden kann, die Entscheidung darüber fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des entscheidenden Landesverwaltungsgerichts. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung, zumal in der Beschwerde ausschließlich nicht verfahrensrelevante Vorbringen erstattet wurden. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.158.001.2015

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