Obsah (10)
Art. 133§ 14Art. 12Art. 130§ 28§ 10§ 11§§ 7§ 67§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-523/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 14 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005)Paragraph 14, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Aus dem von der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, Zl. BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, wurde festgestellt, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage „EM“ in *** durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang wurde dabei
§ 14Abs. 1 NÖ El
WG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet, wobei der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 18. Mai 2011, Zl. BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, wurde festgestellt, dass die in diesem Bescheid näher beschriebene Änderung der Stromerzeugungsanlage „EM“ in *** durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Die Betriebsgenehmigung für die Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang wurde dabei
, Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 vorbehalten und für diese ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten angeordnet, wobei der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Die Marktgemeinde *** zeigte mit Schreiben vom
- Juni 2012 an, dass der genehmigte Umbau der Wasserkraftanlage fertiggestellt ist und der Probebetrieb mit
- Juni 2012 aufgenommen wird. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 beantragte die Marktgemeinde *** eine Fristverlängerung für den Probebetrieb bis
- Februar
- Mit Schreiben vom
- September 2015 beantragte die Marktgemeinde *** die Betriebsgenehmigung für die gegenständliche Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang. Im Gegenstand wurde am
- Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 wurden von Frau GS, vertreten durch Ing. RS, BSc., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), Einwendungen erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Betrieb des Wasserkraftwerks zu potentiellen gesundheitsschädlichen, jedenfalls lästigen Lärmemissionen bzw. –immissionen auf ihr Grundstück führe. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Betrieb des Kraftwerks, insbesondere den dadurch verursachten Lärm, gestört. Die Projektwerberin habe insbesondere Spruchpunkt B., Auftrag
- des Bescheides des BMWFJ vom
- Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, nicht erfüllt, weil aus dem vorgelegten messtechnischen Nachweis („schalltechnischer Messbericht“ der SC Ziviltechniker GmbH) ein Unterschreiten der messtechnisch bei Stillstand des bestehenden Kraftwerkes festgestellten Geräuschsituation gerade nicht hervorgehe. Dem Protokoll zur Verhandlung vom
- Februar 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für die endgültige Beurteilung die Projektunterlagen nicht hinreichend waren (insbesondere betreffend die lärmtechnische Beurteilung) und die Verhandlung daher auf
- März 2016 vertagt wurde. Im Gegenstand wurde am
- Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Schreiben vom
- Februar 2016 wurden von Frau GS, vertreten durch Ing. RS, BSc., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Rihs (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), Einwendungen erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass der Betrieb des Wasserkraftwerks zu potentiellen gesundheitsschädlichen, jedenfalls lästigen Lärmemissionen bzw. , –immissionen auf ihr Grundstück führe. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch den Betrieb des Kraftwerks, insbesondere den dadurch verursachten Lärm, gestört. Die Projektwerberin habe insbesondere Spruchpunkt B., Auftrag
- des Bescheides des BMWFJ vom
- Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, nicht erfüllt, weil aus dem vorgelegten messtechnischen Nachweis („schalltechnischer Messbericht“ der SC Ziviltechniker GmbH) ein Unterschreiten der messtechnisch bei Stillstand des bestehenden Kraftwerkes festgestellten Geräuschsituation gerade nicht hervorgehe. Dem Protokoll zur Verhandlung vom
- Februar 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass für die endgültige Beurteilung die Projektunterlagen nicht hinreichend waren (insbesondere betreffend die lärmtechnische Beurteilung) und die Verhandlung daher auf
- März 2016 vertagt wurde. Im Protokoll zur fortgesetzten Verhandlung vom
- März 2016 ist festgehalten, dass auf Grund der verfügbaren Auswertungen nur eine Gesamtzahl der bisher durchgeführten Rechenreinigungsdaten zur Verfügung stehe. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit einer genauen Definition der Anzahl der Rechenreinigungs- bzw. Abspülvorgänge erörtert. Dargelegt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, die genaue Anzahl der Rechenreinigungsfahrten bzw. Abspülvorgänge mittels eines Softwareupdates bzw. den Einbau einer entsprechenden Zeitschaltung zu steuern. Die Marktgemeine *** erklärte sich bereit, durch diese Betriebsweise die bisherige Betriebsweise der Rechenreinigung, welche wasserstandsabhängig erfolgte, zu ersetzen. Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde eine Stellungnahme im Hinblick auf den schalltechnischen Messbericht der Firma SC vom Juli 2015 „betriebsbedingte Schallimmissionen“ erstattet. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass die vorliegenden Daten aus Sicht des Sachverständigen den Schluss zulassen würden, dass durch die alle drei Stunden auftretenden Abreinigungen mit einer Dauer von je 117 Sekunden, wobei innerhalb dieser Andauer bei jedem dritten Vorgang ein Spülvorgang mit einer Dauer von 40 Sekunden stattfindet, die im Jahr 2010 genehmigten Immissionswerte im Rahmen der facheinschlägigen Messgenauigkeit eingehalten werden. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass die Zeit des Probebetriebes deutlich überschritten worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass im Rahmen des Probebetriebes keine konkreten und exakten Daten über die Zahl der Rechen- und Abspülvorgänge beim laufenden Betrieb gesammelt werden konnten. Wichtig wäre der Beschwerdeführerin, dass vom Projektwerber entsprechende Daten erhoben, aufbewahrt und der Behörde bzw. den Anrainern offengelegt werden. Die vom Projektwerber vorgelegten Informationen und Berechnungen zu den Rechen- und Spülvorgängen nach Installation einer „Zeitschaltung“ würden sich nur bei Erhebung und Offenlegung der tatsächlichen Zahl und Lage der Rechen- und Spülvorgänge nachvollziehen und überprüfen lassen. Gefordert wurde ein Ende des Probebetriebes. Der Amtssachverständige für Umwelthygiene führte zusammengefasst aus, dass auf Grund der messtechnisch ermittelten Höhe der einwirkenden Pegelwerte jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen des Kraftwerkes keine Gefahr für die Gesundheit der nächstliegenden Wohnanrainer darstellen. Dies betreffe sowohl den Aufenthalt im Freien als auch den Aufenthalt im Gebäude. Zum Beschwerdepunkt Erschütterung wurde festgehalten, dass im Bereich des Gartens und des Wohnhauses S keine Erschütterungsimmissionen bei einem im Zuge der Verhandlung am
- Februar 2016 durchgeführten gemeinsamen Lokalaugenschein wahrzunehmen gewesen wären. Der Amtssachverständige für Umwelthygiene führte zusammengefasst aus, dass auf Grund der messtechnisch ermittelten Höhe der einwirkenden Pegelwerte jedenfalls davon auszugehen sei, dass die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen des Kraftwerkes keine Gefahr für die Gesundheit der nächstliegenden Wohnanrainer darstellen. Dies betreffe sowohl den Aufenthalt im Freien als auch den Aufenthalt im Gebäude. Zum Beschwerdepunkt Erschütterung wurde festgehalten, dass im Bereich des Gartens und des Wohnhauses S keine Erschütterungsimmissionen bei einem im Zuge der Verhandlung am ,
- Februar 2016 durchgeführten gemeinsamen Lokalaugenschein wahrzunehmen gewesen wären. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- April 2016, Zl. WST6-E-13594/001-2010, wurde der Marktgemeinde *** die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage EM inklusive Abspülvorgang, deren Errichtung mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständigen gewordenen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
- Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, genehmigt worden ist. Folgende Änderungen in der Ausführung und Betriebsweise sind im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- April 2016, , Zl. WST6-E-13594/001-2010, wurde der Marktgemeinde *** die Genehmigung zum Betrieb der Rechenreinigungsanlage der Wasserkraftanlage EM inklusive Abspülvorgang, deren Errichtung mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständigen gewordenen Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
- Mai 2011, BMWFJ-556.050/0009-IV/5a/2011, genehmigt worden ist. Folgende Änderungen in der Ausführung und Betriebsweise sind im Umfang der Betriebsgenehmigung enthalten: ● Die genehmigte und beim Probebetrieb eingesetzte wasserstandsabhängige Steuerung der Rechenreinigungsanlage wird durch eine Zeitsteuerung ersetzt. Die Programmierung der Anlagensteuer erfolgt so, dass alle drei Stunden ein Rechenvorgang (Dauer 117 Sekunden) und bei jedem dritten Rechenvorgang ein Abspülvorgang (Dauer 40 Sekunden) stattfindet. ● Es wurde ein Flugdach oberhalb der Rechenanlage errichtet. Zudem wurde der Marktgemeinde *** der Auftrag erteilt, der Behörde bis längstens
- April 2016 eine Bestätigung des Anlagenherstellers vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Zeitsteuerung mit den oben beschriebenen Intervallen für Rechen- und Abspülvorgänge installiert worden ist. Gegen diesen Bescheid wurde von GS fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausgeführt ist in dieser insbesondere wie folgt: „[…]
- Beschwerdegründe 3.
- Verspätung des Genehmigungsansuchens 3.1.
- Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung des Probebetriebs hinsichtlich der Rechenanlage und Abspülvorgänge erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom l
- 2011, GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/
- Der Probebetrieb wurde damals für 18 Monate bewilligt. Die Bewilligung des Probebetriebs endete somit an am 17.11.
- Soweit bekannt hat die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt eine Verlängerung des befristeten Probebetriebes beantragt. Ungeachtet dessen ist die Anordnung eines Probebetriebes seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren abgelaufen.3.1.
- Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung des Probebetriebs hinsichtlich der Rechenanlage und Abspülvorgänge erfolgte mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom l
- 2011, , GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/
- Der Probebetrieb wurde damals für 18 Monate bewilligt. Die Bewilligung des Probebetriebs endete somit an am 17.11.
- Soweit bekannt hat die mitbeteiligte Partei zu keinem Zeitpunkt eine Verlängerung des befristeten Probebetriebes beantragt. Ungeachtet dessen ist die Anordnung eines Probebetriebes seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren abgelaufen. Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-SS6.050/0009-IV/5A/20ll (Beilage ./1);von der belangten Behörde vorzulegender Behördenakt.Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-SS6.050/0009-IV/5A/20ll , (Beilage ./1);, von der belangten Behörde vorzulegender Behördenakt. 3.1.
- Ein Probebetrieb darf höchstens 2 Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens 3 Jahre dauern. Die Elektrizitätsbehörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung ist zwingend vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen (§ 14 Abs 1 dritter Satz NÖ ElWG). Mit anderen Worten: Nach Ablauf des Probebetriebes ist ein Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung nicht mehr zulässig. Ein entsprechender Antrag bzw. ein entsprechendes Ansuchen ist daher nach den verba legalia zurückzuweisen.3.1.
- Ein Probebetrieb darf höchstens 2 Jahre und im Fall einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens 3 Jahre dauern. Die Elektrizitätsbehörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert. Der Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung ist zwingend vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen (Paragraph 14, Absatz eins, dritter Satz NÖ ElWG). Mit anderen Worten: Nach Ablauf des Probebetriebes ist ein Antrag auf Fristverlängerung bzw. Betriebsgenehmigung nicht mehr zulässig. Ein entsprechender Antrag bzw. ein entsprechendes Ansuchen ist daher nach den verba legalia zurückzuweisen. 3.1.
- Die belangte Behörde hält in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom
- 2016 selbst fest, dass Gegenstand der Verhandlung das „Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom
- 2015 um Betriebsgenehmigung für den bislang mit einer Probebetriebsgenehmigung versehenen Anlagenteil ‚Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang‘ der Stromerzeugungsanlage ‚EM‘“ ist. Die belangte Behörde bestätigt damit, dass die mitbeteiligte Partei den Betrieb des Wasserkraftwerks auf den seinerzeit
(2011)vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-SS6.050/0009-IV/5A/201 1, genehmigten Probebetrieb stützte. Sie bestätigt mit diesem Schreiben weiters, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen um elektrizitätsrechtliche Betriebsgenehmigung für die „Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang“ erst mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9.9.2015, sohin jedenfalls mehr als drei Jahre nach der Genehmigung des Probebetriebes, erfolgte. Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (angefochtener Bescheid S. 13).3.1.
- Die belangte Behörde hält in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom
- 2016 selbst fest, dass Gegenstand der Verhandlung das „Ansuchen der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom
- 2015 um Betriebsgenehmigung für den bislang mit einer Probebetriebsgenehmigung versehenen Anlagenteil ‚Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang‘ der Stromerzeugungsanlage ‚EM‘“ ist. Die belangte Behörde bestätigt damit, dass die mitbeteiligte Partei den Betrieb des Wasserkraftwerks auf den seinerzeit
(2011)vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, , GZ BMWFJ-SS6.050/0009-IV/5A/201 1, genehmigten Probebetrieb stützte. Sie bestätigt mit diesem Schreiben weiters, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen um elektrizitätsrechtliche Betriebsgenehmigung für die „Rechenreinigungsanlage inklusive Abspülvorgang“ erst mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 9.9.2015, sohin jedenfalls mehr als drei Jahre nach der Genehmigung des Probebetriebes, erfolgte. Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (angefochtener Bescheid S. 13). Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/201l (Beilage ./1);Ladung der belangten Behörde vom 2.2.2016 (Beilage ./2);angefochtener Bescheid.Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/201l (Beilage ./1);, Ladung der belangten Behörde vom 2.2.2016 (Beilage ./2);, angefochtener Bescheid. 3.1.
- Nach der anzuwendenden Vorschrift des § 14 Abs. 3 NÖ EIWG ist das Genehmigungsansuchen als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Der gegenständlichen Beschwerde wird daher stattzugeben und das Genehmigungsansuchen wird daher vom Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen sein.3.1.
- Nach der anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, NÖ EIWG ist das Genehmigungsansuchen als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat die Rechtslage verkannt. Der gegenständlichen Beschwerde wird daher stattzugeben und das Genehmigungsansuchen wird daher vom Landesverwaltungsgericht zurückzuweisen sein. 3.
- Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Betriebsgenehmigung 3.2.
- Aufgrund des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
3 B-VG entschied der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom
- 2011, GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/
- Aufgrund des Devolutionsantrags ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als sachlich zuständigen Bundesminister über. In seinem Bescheid verfügte der Bundesminister, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Gleichzeitig erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei konkrete Aufträge. Festzuhalten ist, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesministers das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei Frühjahr 2010 war. Diesem Genehmigungsansuchen gab der Bundesminister vorbehaltlich einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung im Rahmen eines Probebetriebes einen Zeitraum von 18 Monaten statt.3.2.
- Aufgrund des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin
, Artikel 12, Absatz 3, B-VG entschied der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom
- 2011, GZ BMWFJ-556.050/0009-IV/5A/
- Aufgrund des Devolutionsantrags ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als sachlich zuständigen Bundesminister über. In seinem Bescheid verfügte der Bundesminister, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen ist. Gleichzeitig erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei konkrete Aufträge. Festzuhalten ist, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesministers das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei Frühjahr 2010 war. Diesem Genehmigungsansuchen gab der Bundesminister vorbehaltlich einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung im Rahmen eines Probebetriebes einen Zeitraum von 18 Monaten statt. Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor der belangten Behörde war das (im Zuge der mündlichen Verhandlung geänderte) ursprüngliche Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Genehmigung der Anlagenteile „Rechenanlage und Abspülvorgänge“, die bis dahin unter dem Titel des Probebetriebes betrieben wurden. Letztlich handelt es sich dabei um jene Anlagenteile, über deren Genehmigung der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie nicht endgültig abgesprochen hatte. Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-S56.050/0009-IV/5A/2011 (Beilage ./1);angefochtener Bescheid.Beweis: Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Bescheid vom 18.5.2011, GZ BMWFJ-S56.050/0009-IV/5A/2011 (Beilage ./1);, angefochtener Bescheid. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das fortgesetzte Genehmigungsverfahren der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie bzw. nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen wäre. Der Bundesminister sprach aus, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen sei. Zuständige elektrizitätsrechtliche „Behörde“ war – infolge des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin – der Bundesminister selbst. Die anzuwendende materielle Rechtsnorm des § l4 NÖ ElWG spricht ebenfalls von „der Behörde“. Die Genehmigung des Probebetriebs ist nach der Konzeption des § 14 Abs. 1 NÖ ElWG als „Vorstufe“ zur Betriebsgenehmigung zu interpretieren. Der Gesetzeswortlaut lässt keine Zweifel daran, dass eine Verlängerung des Probebetriebes bzw. eine („ordentliche“) Betriebsgenehmigung bei jener (d.h.: bei derselben) Behörde zu beantragen ist, die den Probebetrieb genehmigt hat. Entsprechende Anträge sind daher bei ein und derselben zuständigen Elektrizitätsbehörde einzubringen.3.2.
- Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das fortgesetzte Genehmigungsverfahren der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie bzw. nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle aufgrund der Übergangsvorschrift des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig gewesen wäre. Der Bundesminister sprach aus, dass der Beginn des Probebetriebes der Behörde schriftlich anzuzeigen sei. Zuständige elektrizitätsrechtliche „Behörde“ war – infolge des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin – der Bundesminister selbst. Die anzuwendende materielle Rechtsnorm des Paragraph l4 NÖ ElWG spricht ebenfalls von „der Behörde“. Die Genehmigung des Probebetriebs ist nach der Konzeption des Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG als „Vorstufe“ zur Betriebsgenehmigung zu interpretieren. Der Gesetzeswortlaut lässt keine Zweifel daran, dass eine Verlängerung des Probebetriebes bzw. eine („ordentliche“) Betriebsgenehmigung bei jener (d.h.: bei derselben) Behörde zu beantragen ist, die den Probebetrieb genehmigt hat. Entsprechende Anträge sind daher bei ein und derselben zuständigen Elektrizitätsbehörde einzubringen. 3.2.
- Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass ein Antrag auf Verlängerung des Probebetriebes bzw. ein Ansuchen auf elektrizitätsrechtliche Genehmigung aufgrund des Devolutionsantrags – bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle, dh bis 31.12.2014 – beim zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend einzubringen gewesen wäre. Mit dem
- 2014 ging
der Übergangsvorschrift des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit auf das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, das ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, über. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei sachlich nicht zuständig. Auch aus diesem Grund wird der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.Mit dem 31. 12. 2014 ging
der Übergangsvorschrift des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit auf das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, das ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, über. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei sachlich nicht zuständig. Auch aus diesem Grund wird der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben sein. 3.
- Missachtung des Grundsatzes der Einheit der Anlage 3.3.
- Die belangte Behörde legt ihrem Bescheid die Annahme zugrunde, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Geräuschemissionen, die von der Rechenanlage bzw. von den Abspülvorgängen ausgehen, zu beurteilen ist. Aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung gelangt sie zu der Annahme, dass die subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin durch eine Einschränkung der Apfelvorgänge (gemeint wohl: Abspülvorgänge) mittels des von der mitbeteiligten Partei in Aussicht gestellten Einbaus einer Zeitschaltung ausreichend gewahrt sind. 3.3.
- Die belangte Behörde übersieht dabei, dass die gesamte Anlage des Wasserkraftwerks als Einheit zu betrachten ist. Zu dieser Anlage gehören das Flugdach, das die mitbeteiligte Partei über der Rechenanlage errichtet hat, die Fischaufstiegshilfe und der gesamte Werkskanal. Von der gesamten Anlage gehen störende und potentiell gesundheitsgefährdende Immissionen aus, die selbstverständlich weit höher sind, als die Missionen (gemeint wohl: Immissionen), die nur von der Rechenanlage bzw. den Abspülvorgängen alleine ausgehen. 3.
- Wesentliche Verfahrensmängel 3.4.
- Die mitbeteiligte Partei nahm bereits im Jahr 2010 Messungen des Lärmpegels vor. Damals traten Pegelwerte von über 70 dB auf. Diese sind auch in den Unterlagen der mitbeteiligten Partei ersichtlich. Die belangte Behörde setzt sich nicht damit auseinander, Ob dieser Lärmpegel im Normalbetrieb oder lediglich bei Notbetrieb (zum Beispiel bei Hochwässern) auftritt. Die belangte Behörde hat auch die Sachverständigen nicht dazu befragt, ob die von der Rechenanlage ausgehenden Geräusche bzw. das von Abspülvorgang hervorgerufene Rauschen lediglich bei Niederwasser oder auch bei Hochwasser die Grenzen der einschlägigen Richtwerte bzw. allenfalls sogar bis zur Gesundheitsgefährdung überschreitet. Beweis: E-Mail von Ing. RS, BSc., vom 9.5.2016 (Beilage ./3). 3.4.
- Der Amtssachverständige für Lärmtechnik nahm seine Messungen in einem großen Abstand zum hier gegenständlichen Anlagenteil „Rechenanlage und Abspülvorgänge“ im Hof des Grundstücks der Beschwerdeführerin auf. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die Messungen auch im Garten bzw. an der Grundstücksgrenze zum Wasserkraftwerk hin vorgenommen werden müssen. Durch die Messung in einem großen Abstand zur Lärmquelle wird der Erholungswert, den die Beschwerdeführerin in ihrem Garten haben sollte, überhaupt nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat die Lärmsituation auf Videos dokumentiert, selbst Messungen vorgenommen und einen Sachverständigen für Lärmschutz mit Messungen beauftragt. Dieser gelangt zu anderen, weitaus höheren Lärmemissionen als die Amtssachverständigen. Die Messergebnisse liegen zum heutigen Tag noch nicht vor, werden aber im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt werden. Beweis: Augenschein des Videos https://www.youtube.com/watch?***Augenschein des Videos https://www.youtube.com/watch?***E-Mail von Ing. RS, BSc., vom 9.5.2016 (Beilage ./4).Beweis: Augenschein des Videos https://www.youtube.com/watch?***, Augenschein des Videos https://www.youtube.com/watch?***, E-Mail von Ing. RS, BSc., vom 9.5.2016 (Beilage ./4). 3.4.
- Hinzuweisen ist, dass es die mitbeteiligte Partei verabsäumt hat, im Rahmen des Probebetriebes die zur Beurteilung der Lärm- und Erschütterungsemissionen notwendigen Daten aufzuzeichnen. Die mitbeteiligte Partei gab im Zuge der Verhandlung vom 24.2.2016 bekannt, dass sie nicht wisse, ob über die Zahl der (geräuschintensiven und jedenfalls verfahrensrelevanten) Abspülvorgänge Aufzeichnungen geführt werden. In der Folge gab sie zu, dass dies nicht der Fall war. Zur Beurteilung, ob die betroffenen subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen eines genehmigten ordentlichen Betriebes hinreichend gewahrt werden, wäre es notwendig, die Immissionen nach der Anzahl der Rechen- und Abspülvorgänge zu bewerten. Dies war aufgrund der Untätigkeit der mitbeteiligten Partei bzw. mangels Aufzeichnungen und Dokumentationen zur Zahl der Rechen- und Abspülvorgänge nicht möglich. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass dies einen wesentlichen Verfahrensmangel im Ermittlungsverfahren darstellt. Sofern das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei nicht wegen Verspätung zurückzuweisen ist (siehe 3.1.) bzw. der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist, wird in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Immissionsbelastung des Grundstücks der Beschwerdeführerin nach Maßgabe der tatsächlich stattfindenden Rechen- und Abspülvorgänge neu zu bewerten sein. Beweis: Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.3.2016 (Beilage ./5);Amtssachverständiger für Lärmtechnik;Amtssachverständiger für Umwelthygiene;Ortsaugenschein.Beweis: Schreiben der Marktgemeinde *** vom 10.3.2016 (Beilage ./5);, Amtssachverständiger für Lärmtechnik;, Amtssachverständiger für Umwelthygiene;, Ortsaugenschein.
- Anträge Aus allen diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich innerhalb offener Frist den Antrag, 1.
ä 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und 2.
Art. 130Abs 4 B-VG und ä 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen;2.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und ä 28 Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“3. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2016 wurde der Marktgemeinde ***
§ 10Vw
GVG die gegenständliche Beschwerde mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen sich dazu allenfalls schriftlich zu äußern. Von dieser Möglichkeit wurde von der Marktgemeine *** kein Gebrauch gemacht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. Mai 2016 wurde der Marktgemeinde ***
Paragraph 10, VwGVG die gegenständliche Beschwerde mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben vom Inhalt dieser Kenntnis zu nehmen sich dazu allenfalls schriftlich zu äußern. Von dieser Möglichkeit wurde von der Marktgemeine *** kein Gebrauch gemacht. II.römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 14 NÖ ElWG 2005 lautet:Paragraph 14, NÖ ElWG 2005 lautet:, „Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
(1)Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die
§ 11Abs.
1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.,
(1)Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Paragraphen 7, Absatz eins, 12, Absatz eins,) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2)Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.,
(2)Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.
(3)Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
§§ 7oder 8 aufrecht geblieben ist.
(3)Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
Paragraphen 7, oder 8 aufrecht geblieben ist.
(4)Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.“,
(4)Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: ● „Verspätung des Genehmigungsansuchens“: Im Gegenstand wurde ein Probebetrieb für die Dauer von 18 Monaten genehmigt. Den Beginn des Probebetriebes zeigte die Marktgemeinde *** mit
- Juni 2012 an. Am
- Dezember 2013, somit gerade noch vor Ablauf der Frist von 18 Monaten, wurde von der Marktgemeinde *** ein Fristverlängerungsantrag eingebracht. Über diesen Fristverlängerungsantrag wurde von der Behörde niemals abgesprochen. Am
- Dezember 2013, somit gerade noch vor Ablauf der , Frist von 18 Monaten, wurde von der Marktgemeinde *** ein Fristverlängerungsantrag eingebracht. Über diesen Fristverlängerungsantrag wurde von der Behörde niemals abgesprochen.
§ 14Abs. 1 letzter Satz NÖ El
WG 2005 wird durch einen rechtzeitig gestellten Antrag der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Indem keine Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung des Probebetriebes getroffen wurde, ist der Fristablauf nach gehemmt. Die am
- September 2015 erfolgte Beantragung der Betriebsgenehmigung kann daher rechtmäßig auf den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
- Mai 2011 gestützt werden. Im Ergebnis war der gegenständliche Antrag somit nicht als verspätet zurückzuweisen.
Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz NÖ ElWG 2005 wird durch einen rechtzeitig gestellten Antrag der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Indem keine Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung des Probebetriebes getroffen wurde, ist der Fristablauf nach gehemmt. Die am
- September 2015 erfolgte Beantragung der Betriebsgenehmigung kann daher rechtmäßig auf den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
- Mai 2011 gestützt werden. , , Im Ergebnis war der gegenständliche Antrag somit nicht als verspätet zurückzuweisen. ● „Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Betriebsgenehmigung“ Die gegenständliche Betriebsgenehmigung bedarf
§ 14Abs. 1 NÖ El
WG 2005 eines Antrages. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist damit der Antrag der Marktgemeinde *** vom 9. September 2015 auf Betriebsgenehmigung.
§ 67NÖ El
WG 2005 ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung. Die gegenständliche Betriebsgenehmigung bedarf
Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2005 eines Antrages. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist damit der Antrag der Marktgemeinde *** vom 9. September 2015 auf Betriebsgenehmigung.
Paragraph 67, NÖ ElWG 2005 ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung. Im Gegenstand handelt es sich um einen eigenständigen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, der ein aliud zum Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung der bestehenden Wasserkraftanlage EM durch Neuerrichtung bzw. Revitalisierung darstellt. Zuständigkeitshalber hat daher die NÖ Landesregierung zutreffend den gegenständlichen Bescheid erlassen. ● „Missachtung des Grundsatzes der Einheit der Anlage“ und „wesentliche Verfahrensmängel“ Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Betriebsgenehmigung der Rechenreinigungsanlage inklusive des Abspülvorganges. Zweck des Probebetriebes war, eine klare Aussage zu ermöglichen, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn durch Lärm kommen werde. Zum Zeitpunkt der Genehmigung waren jedoch die Auswirkungen der von diesen Anlagenteilen ausgehenden Immissionen noch nicht hinreichend abschätzbar. Für alle übrigen Anlagenteile wurde kein Probebetrieb vorgeschrieben, weshalb diese auch ohne weiteres in Betrieb genommen werden konnten. Zu beurteilen ist im nunmehrigen Verfahren ausschließlich die Rechenreinigungsanlage inklusive der Abspülvorgänge. Gegenstand ist jedenfalls nicht die neuerliche Aufrollung der übrigen Anlagenteile, über welche bereits mit dem Bescheid des Bundesministers rechtskräftig abgesprochen wurde. Hinsichtlich dieser vorerst nur als Probebetrieb genehmigten Anlagenteile wurden von der Behörde umfassende lärmtechnische und umwelthygienische Gutachten eingeholt. Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich (hier insbesondere:) der lärmtechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von der Anlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem (hier:) umwelthygienischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des (hier:) lärmtechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (sinngemäß VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071) Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektsunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102). Geeignete Messpunkte sind daher zB Fenster von Wohnräumen, Balkone, Vorgärten. Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen (ua VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159). Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltem, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten kann seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegen getreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035). Das Beschwerdeverfahren ist bereits seit mehr als 6 Monaten anhängig; bisher wurden von der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde angekündigt – keine anderen Messergebnisse vorgelegt. Den von tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten wurde jedenfalls nicht durch gleichwertige Gutachten entgegengetreten. Im konkreten Verfahren wurden auf Grundlage lärmtechnischer Messergebnisse die Daten in geeigneter Weise vom lärmtechnischen Amtssachverständigen aufbereitet, sodass der umwelthygienische Amtssachverständige darauf aufbauend wiederum sein Gutachten erstatten konnte. Insbesondere auf Grund dieser Sachverständigengutachten konnte die NÖ Landesregierung insgesamt zu Recht die verfahrensgegenständliche Betriebsgenehmigung erteilen. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes des § 14 des NÖ ElWG 2015 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen im Hinblick auf die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes des Paragraph 14, des NÖ ElWG 2015 keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.523.001.2016