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{'item': 'LVwG-VG-2/001-2017'}

Obsah (5)§ 5§ 9§ 12§ 13§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlLVwG-VG-2/001-2017 TextDie DF e.U., ***, ***, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reite

prüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen bzw. die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ fasst durch den Richter Mag. Allraun als Einzelrichter über diesen Antrag den BESCHLUSS:BESCHLUSS:, 1. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird dahingehend stattgegeben, dass der NN GmbH, ***, ***, im Vergabeverfahren „Forstarbeiten MB und CW“ bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ im

prüfungsverfahren zur Zahl LVwG-VG-2/001-2017 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der als „Zuschlagsentscheidung“ betitelten Entscheidung der AG vom

  1. Dezember 2016, längstens jedoch bis einschließlich
  2. März 2017, untersagt wird, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird dahingehend stattgegeben, dass der NN GmbH, ***, ***, im Vergabeverfahren „Forstarbeiten MB und CW“ bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ im

prüfungsverfahren zur Zahl LVwG-VG-2/001-2017 betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung der als „Zuschlagsentscheidung“ betitelten Entscheidung der AG vom

  1. Dezember 2016, längstens jedoch bis einschließlich
  2. März 2017, untersagt wird, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.,
  3. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig., Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) §§ 4 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 5, 13, 15 und 17 Abs. 1 Abs. 2 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz (NÖ VNPG)Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer eins, 7, Absatz 5, 13, 15 und 17 Absatz eins, Absatz 2, NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz (NÖ VNPG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Begründung: Laut Vorbringen der AST beabsichtigt die AG als Sektorenauftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages für Forstarbeiten in einem Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung

dem Billigstbieterprinzip im Unterschwellenbereich. Mit E-Mail vom 23.12.2016 teilte die AG mit einem im Betreff als „Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung“ betitelten Schreiben der AST Folgendes mit: „Sehr geehrter Herr FR“ Vielen Dank für Ihr Angebot im oben angeführten Vergabeverfahren. Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass der Zuschlag an die Firma HK GmbH erteilt werden soll. Weiters teilen wir gemäß § 131 Abs 1 BVergG 2006 folgendes mit:Weiters teilen wir gemäß Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 folgendes mit: Es wird auf die gesetzliche Stillhaltefrist gemäß § 273 Abs 1 BVergG verwiesen welche am 06.01.2017 um 12:00 Uhr endet.Es wird auf die gesetzliche Stillhaltefrist gemäß Paragraph 273, Absatz eins, BVergG verwiesen welche am 06.01.2017 um 12:00 Uhr endet. Die Vergabesumme beträgt *** € exkl. Umsatzsteuer. Die NN bedankt sich für ihr Interesse am gegenständlichen Vergabeverfahren und Ihr Angebot.“ Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 hat die AST einen Antrag auf

prüfung der Zuschlagsentscheidung bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eingebracht. Am 16.1.2017 fand bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge im Amt der NÖ Landesregierung unter Teilnahme von Vertretern der AST und der AG eine Schlichtungsverhandlung statt, in der laut Protokoll festgestellt wurde, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei. Die AST hat mit einem am 16.1.2017 beim Landesverwaltungsgericht NÖ eingelangten Schriftsatz die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gestellt. Darin hat die AST Folgendes ausgeführt: „ANTRAG AUF DURCHFÜHRUNG EINES

PRÜFUNGSVERFAHRENS: 1. Sachverhalt Die Antragsgegenerin hat am 08.08.2016 die Ausschreibung betreffend „Forstarbeiten MB und CW“ versandt. Auftraggeberin ist die NN GmbH (NN). Vergabegegenstand waren Forstarbeiten entlang der Bahnstrecke der NN für die MB und CW. Der gegenständliche Auftrag ist ein Dienstleistungsauftrag zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Forstarbeiten. Die Ausschreibung erfolgte im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

dem Billigstbieterprinzip im Unterschwellenbereich. Die Angebotsfrist hat am 12.09.2016 begonnen, als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 26.09.2016, 10:00 Uhr bekannt gegeben. Die Zuschlagsfrist wurde mit zwei Monaten angegeben, wobei in den Ausschreibungsunterlagen als beabsichtigter Termin für die Zuschlagsentscheidung der 07.10.2016 angeführt wurde. Beweis: Ausschreibungs – Leistungsverzeichnis betreffend die Forstarbeiten WB und RE, Beilage./A Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben, welches bei der Angebotsöffnung auch behandelt wurde. Mit Email vom 29.09.2016 wurde die Antragstellerin zur Verhandlung über das von ihr fristgerecht abgegebene Angebot eingeladen. Der Verhandlungstermin fand am 06.10.2016 statt. Mit Email vom 30.09.2016 teilte die Auftraggeberin mit, dass das Datum der Zuschlagsentscheidung und das Datum der Auftragsvergabe aufgrund von Terminproblemen um zwei Wochen verschoben wird. Als neuer Termin für die Zuschlagsentscheidung wurde der 21.10.2016 und für die Auftragsvergabe der 28.10.2016 bekannt gegeben. Die Zustimmung der Bieter zu dieser Terminverschiebung wurde nicht eingeholt. Am 21.10.2016 bekam die Antragstellerin erneut ein Email, in welchem mitgeteilte wurde, dass es zu einer neuerlichen Fristverschiebung betreffend die Zuschlagsentscheidung und Auftragsvergabe kommt. Für die Zuschlagsentscheidung wurde nun der 25.11.2016 und für die Auftragsvergabe der 02.12.2016 bekannt gegeben. Auch für diese Fristverschiebung wurde die Zustimmung der Bieter nicht eingeholt, eine einvernehmliche Verlängerung lag somit nicht vor. Tatsächlich erfolgte die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erst mit Email vom 23.12.2016, somit weder zu den bekannt gegebenen Terminen, noch innerhalb der in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Zuschlagsfrist von zwei Monaten. Mit diesem Schreiben wurde die Antragstellerin informiert, dass der Zuschlag der Firma HK GmbH erteilt werden soll. Weiters enthält diese Bekanntgabe, keine ausreichende Begründung. Beweis: Email der Auftraggeberin vom 30.09.2016, Beilage./B Email der Auftraggeberin vom 21.10.2016, Beilage./C Email der Auftraggeberin vom 23.12.2016, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, Beilage./D Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 hat die Antragstellerin einen Antrag auf

prüfung der Zuschlagserteilung bei der Niederösterreichischen Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge eingebracht. Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Prüfung der Zuschlagsentscheidung gestellt. Am 16.01.2017 fand vor der Niederösterreichischen Schlichtungsstelle eine Schlichtungsverhandlung statt. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat zwar erklärt, dass die Auftraggeberin die bekanntgegebene Zuschlagsentscheidung zurücknehmen wird und dass das Vergabeverfahren widerrufen wird, dennoch ist eine gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen. Beweis: Antrag auf

prüfung vom 30.12.2016, Beilage./E Niederschrift der Schlichtungsverhandlung vom 16.01.2017, Beilage./F 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Zulässigkeit Der

prüfungsantrag ist zulässig. Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin und bezweckt mit dem vorliegenden Vergabeverfahren einen entgeltlichen Vertrag zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Forstarbeiten. Die Antragstellerin war antragsbefugt. Das Interesse am Auftrag ergibt sich bereits daraus, dass sie sich mit einem Angebot am Wettbewerb beteiligt. Die Antragstellerin macht weiters geltend, durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antragstellerin droht infolge der geltend gemachten Vergaberechtsverletzungen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Denn bei rechtmäßiger Verfahrensführung hat sie jedenfalls gute Aussichten auf den Erhalt des Zuschlags. Das Landesverwaltungsgericht ist für den Antrag sachlich und örtlich zuständig. Die Antragsgegenerin hat ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Verwaltungsgerichts. 2.2. Begründetheit Der

prüfungsantrag ist begründet, da zwingende Verfahrensvorschriften und –rechte zu Lasten der Antragstellerin verletzt werden. Im vorliegenden Vergabeverfahren wurden folgende Grundsätze bzw. Vorschriften des Vergabeverfahrens verletzt: Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot: Die Antragsgegenerin hat im gegenständlichen Vergabeverfahren die Zuschlagsfrist entgegen der geltenden Vorschriften verlängert. Die Auftraggeberin hat für die Verlängerung der Zuschlagsfrist weder die Zustimmung der Bieter eingeholt, noch Gründe angeführt, warum die Verlängerung der Zuschlagsfrist erforderlich war. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es zu weiteren Gesprächen/Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin und der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin gekommen ist, die zu Bieterungleichbehandlungen bzw. zu einem Wettbewerbsvorteil für die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin geführt haben. Im Zuge der Schlichtungsverhandlung führte die Vertreterin der Auftraggeberin an, dass aufgrund interner Umstrukturierungen die Fristverlängerung erforderlich war. Es stellte sich jedoch heraus, dass mit der präsumtive Zuschlagsempfängerin erst

dem 06.10.2016 eine Verhandlung stattfand und dass diese erst später einen

lass gewährt hat. Die Möglichkeit eines nochmaligen

lasses wurde der Antragstellerin verwehrt. Anspruch auf Einhaltung der Vergaberegeln: Diese Verlängerung der Zuschlagsfrist widerspricht den Ausschreibungsbedingungen und den gesetzlichen Vergabevorschriften. Weiters fehlt eine Begründung der Zuschlagsentscheidung und wurde die Stillhaltefrist falsch berechnet. Die Verlängerung der Angebotsfirst war nicht berechtigt und hat gegen die Vergabevorschriften verstoßen, sodass sich die Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wendet, zumal es den Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere dem Gebot der Fairness und der Gleichbehandlung aller Bieter widerspreche. Die Antragstellerin erachtet sich daher in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere auf

vollziehbare Ausgestaltung der Zuschlagsentscheidung, Wahrung der Vergabegrundsätze (insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung – samt Wahrung der gebotenen Transparenz – und Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs) und Durchführung eines Vergabeverfahrens im Einklang mit den vergaberechtlichen Bestimmungen, verletzt. Durch die geltend gemachten Verletzungen der Vergabevorschriften droht der Antragstellerin ein Schaden. Insbesondere entgehet der Antragstellerin durch die Nichtdurchführung dieses Auftrages ein Gewinn, darüber hinaus erwächst ihr durch die Kosten der Anbotslegung ein Schaden. Sie hat mit erheblichem Aufwand an dem Verfahren mitgewirkt und ein formgerechtes und wirtschaftliches Angebot abgegeben. Sie durfte bei korrekter Wertung ihres Angebots damit rechnen, den Zuschlag zu erhalten. Die Antragstellerin sieht sich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung und in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Billigstbieterermittlung verletzt. Die Antragstellerin behält sich

erfolgter Akteneinsicht weitere Ausführungen zur Vorgehensweise bei der Angebotsprüfung im Allgemeinen, sowie dem allfälligen Vorliegen von Ausscheidungsgründen auf Seiten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor. Mit der Abgabe des Angebots und letztlich auch diesem Antrag hat die Antragstellerin glaubhaft dokumentiert, dass sie ein Interesse am Abschluss des gegenständlichen Vertrages hat. Beweis: Zeugin DI AG, p.A: NN ***, *** Zeuge DI MK, p.A: NN ***, *** PV Die Antragstellerin stellt daher durch ihre ausgewiesenen Vertreter die ANTRÄGE die Niederösterreichische Schlichtungsstelle wolle 1. die Antragsgegenerin unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf verständigen 2. ein Vergabenachprüfungsverfahren durchführen 3. die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären. III. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügungrömisch drei. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Die Antragstellerin hat am 30.12.2016 einen Antrag auf

prüfung bei der Schlichtungsstelle Niederösterreich eingebracht. Die Schlichtungsverhandlung fand am 16.01.2017 statt und ist keine gütliche Einigung zustande gekommen. Um die Zuschlagsentscheidung zu verhindern, wird daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Weiters wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Antragstellerin beantragt somit durch ihre ausgewiesenen Vertreter, dass die Auftraggeberin bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag

  1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw. die Rahmenvereinbarung nicht abschließen darf. DF e.U. ***, am
  2. Jänner 2017“ Mit Schriftsatz vom
  3. Jänner 2017 wurde die AST unter anderem aufgefordert, die für diese Anträge nicht bezahlten, aber gemäß §§ 9 Abs. 2 Z 3, 13 Abs. 10 und 19 Abs. 1 und 3 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz iVm § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von insgesamt € 450,- einzuzahlen.Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2017 wurde die AST unter anderem aufgefordert, die für diese Anträge nicht bezahlten, aber gemäß Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3, 13, Absatz 10 und 19 Absatz eins und 3 NÖ Vergabe-

prüfungsgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von insgesamt € 450,- einzuzahlen. Diesem Verbesserungsauftrag ist die AST durch Anweisung der Gebühren am 18.01.2017 fristgerecht

gekommen. Mit Schriftsatz vom 18.1.2017 hat die AST ergänzend u.a. ausgeführt wie folgt: „

(2)Weiters wird mitgeteilt, dass im Zuge der Schlichtungsverhandlung keine gültige Einigung zustande gekommen ist, da sich für die Antragstellerin neue Informationen ergeben haben, welche jedenfalls zu einer Ausscheidung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen hätten müssen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihr verbessertes Angebot erst

dem 06.10.2016 an die Auftragsgeberin bzw. Antragsgegnerin übergeben.

dem der Antragstellerin die Möglichkeit einer nochmaligen Verbesserung ihres Angebotes verwehrt wurde, liegt hier jedenfalls ein Wettbewerbsnachteil vor, sodass die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären ist. Weiters hat die Antragsgegnerin in der Schlichtungsverhandlung lediglich erklärt, die Zuschlagsentscheidung zurückzunehmen.

dem diese Erklärung nicht rechtsverbindlich ist, besteht die Gefahr, dass die Auftraggeberin zwischenzeitig den Zuschlag erteilt und würde dadurch ein erheblicher

teil für die Antragstellerin entstehen. Tatsächlich hätte der Zuschlag an die Antragstellerin erteilt werden müssen. 3) Dem

prüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu, womit der Auftraggeber durch die Einleitung eines

prüfungsverfahrens grundsätzlich nicht an der Fortsetzung des Vergabeverfahrens gehindert wird. Die Antragstellerin hätte daher einen erheblichen

teil, wenn zwischenzeitig der Zuschlag an die präsumtive Zuschlagsempfängerin erteilt wird. Die einstweilige Verfügung ist daher für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung für die Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes. Die Antragstellerin hat daher ein Interesse, dass der Rechtsgestaltungsanspruch dahingehend gesichert wird, dass durch die einstweilige Verfügung verhindert wird, dass eine

folgende, im Hauptverfahren allenfalls zu erfolgende Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidung der Zuschlagsentscheidung unmöglich oder infolge zwischenzeitig erfolgter Schritte im Vergabeverfahren sinnlos wird. Aufgrund der Gefahr der Zuschlagserteilung, droht der Antragstellerin ein Schaden. Ein

teil für die Auftraggeberin besteht nicht. Durch die Nichtdurchführung des Auftrages entgeht der Antragstellerin ein erheblicher Gewinn, darüber hinaus erwächst ihr durch die Kosten der Anbotslegung ein Schaden. Ausgehend von einer erwarteten ähnlichen Kostenstruktur ergibt sich, dass der zu erwartende Gewinnverlust der Antragstellerin höher ist, als jener der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

dem hier kein Überwiegen der

teiligen Folgen vorliegt, wird beantragt der einstweiligen Verfügung stattzugeben. Die Antragstellerin hat ein erhebliches Interesse am Abschluss des gegenständlichen Vertrages und würde ihr durch die Zuschlagserteilung an den präsumtiven Zuschlagsempfänger ein erheblicher

teil entstehen. Es wird daher gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der einstweiligen Verfügung stattgeben. DF e.U.“ Sämtliche Anträge wurden der AG im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die AG hat mit Email vom 20.1.2017 folgende Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf obige Ausschreibung muss die Äußerung auf diesem Wege erfolgen, zumal technisches Gebrechen eine Ausführung mittels Schriftsatz derzeit nicht möglich ist. An der Behebung wird gearbeitet. Die Antragsgegnerin erstattet zum Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

stehende Äußerung In gegenständlicher Angelegenheit fand vor der Schlichtungsstelle eine Verhandlung am 16.1.2017 statt. Es ist richtig, dass es in dieser zu keiner Einigung kam. Die Antragstellerin hat jedoch mitgeteilt, die gegenständliche Ausschreibung widerrufen zu wollen. Die entsprechenden Schreiben sind bereits mit Schreiben vom 19.1.2017 an alle Bieter versendet worden. Der Widerruf erfolgt sodann

Ablauf der Stillhaltefrist. Beweis: UR Schreiben an Antragsstellerin, welches inhaltsgleich an alle Bieter ging SO sonstige Beweise ausdrücklich vorbehalten Ungeachtet dessen, dass die NN bereits in der Verhandlung der Schlichtungsstelle festhielt, einen Widerruf durchzuführen und bereits deshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorliegen, ist mit der Versendung der Schreiben an die Bieter eine Schädigung der Interessen der Antragstellerin keinesfalls mehr unmittelbar bedroht. Die von der Antragstellerin befürchtete Erteilung des Zuschlages und daraus allfällig resultierende

teile liegen jedenfalls nicht vor, weshalb die Voraussetzung gemäß § 328f BVergG nicht vorliegen. .Die von der Antragstellerin befürchtete Erteilung des Zuschlages und daraus allfällig resultierende

teile liegen jedenfalls nicht vor, weshalb die Voraussetzung gemäß Paragraph 328 f, BVergG nicht vorliegen. . Die Antragstellerin stellt daher den Antrag das Landesverwaltungsgericht möge den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisen.“ Dieser Stellungnahme wurde ein Schriftsatz der AG vom 19.1.2017 beigeschlossen, mit dem der AST mitgeteilt wurde, dass beabsichtig sei, das „im Betreff genannte“ (Anm: das gegenständliche) Vergabeverfahren zu widerrufen.Dieser Stellungnahme wurde ein Schriftsatz der AG vom 19.1.2017 beigeschlossen, mit dem der AST mitgeteilt wurde, dass beabsichtig sei, das „im Betreff genannte“ Anmerkung, das gegenständliche) Vergabeverfahren zu widerrufen. Als Begründung wurden die Beeinspruchung der Zuschlagsentscheidung und die im Schlichtungsverfahren aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit des Vergabeverfahrens angeführt, und dass eine gütliche Einigung nicht habe erzielt werden können, wodurch ein Rückzug der bekanntgegebenen Zuschlagsentscheidung und der Widerruf des Vergabeverfahrens nahe liege. Als Frist für die Anfechtung der Widerrufsentscheidung wurden sieben Tage ab Zugang der Widerrufsentscheidung, sohin der 26.1.2017, festgelegt. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde von der AG als Sektorenauftraggeber im Unterschwellenbereich

dem Billigstbieterprinzip geführt. Beabsichtigt ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages für Forstarbeiten. Die Billigstbieterermittlung erfolgt in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung. Die AST hat ein Angebot abgegeben.

Mitteilung über die beabsichtigte, so benannte „Zuschlagsentscheidung“, beantragte sie am 16.1.2017,

dem in der Schlichtungsverhandlung vom selben Tag keine gütliche Einigung erzielt wurde, (mit dem oben wiedergegebenen Schriftsatz) zum einen die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 23. Dezember 2016, zum anderen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die damit konfrontierte AG gab zum letztgenannten Antrag obige Stellungnahme ab. Dieser festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die in diesem Verfahren eingebrachten Schriftsätze samt Beilagen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 5Abs.

1 NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die

prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind,

zuprüfen.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ VNG kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, die

prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind,

zuprüfen. Dabei hat ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1)

§ 9Abs.

1 NÖ VNG jedenfalls zu enthalten:Dabei hat ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,)

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ VNG jedenfalls zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
  9. einen

weis über die Befassung der Schlichtungsstelle. Er ist

Abs. 2 dieser Bestimmung unzulässig, wenn Er ist

Absatz 2, dieser Bestimmung unzulässig, wenn

  1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
  2. er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen – im Fall einer Einbringung auf elektronischem Wege daher innerhalb von 10 Tagen – gestellt wird;er nicht innerhalb der in Paragraph 11, genannten Fristen – im Fall einer Einbringung auf elektronischem Wege daher innerhalb von 10 Tagen – gestellt wird;
  3. trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist –

§ 12Abs.

1 NÖ VNG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist

Abs. 2 dieser Bestimmung das

prüfungsverfahren einzuleiten.Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – sofern der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist –

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ VNG ohne weiteres Verfahren abzuweisen. In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist

Absatz 2, dieser Bestimmung das

prüfungsverfahren einzuleiten. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht (

§ 13Abs.

1 NÖ VNG) auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

§ 5

nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der entsprechende Antrag ist zufolge Abs. 2 par.cit. beim Landesverwaltungsgericht einzubringen und hat zu enthalten:Ferner hat das Landesverwaltungsgericht (

Paragraph 13, Absatz eins, NÖ VNG) auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen

Paragraph 5, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Der entsprechende Antrag ist zufolge Absatz 2, par.cit. beim Landesverwaltungsgericht einzubringen und hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
  3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht

Abs. 5 par.cit. die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht

Absatz 5, par.cit. die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der

teiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.

Abs. 6 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Absatz 6, können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Weiters ist

Abs. 7 in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt

Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,

Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Weiters ist

Absatz 7, in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt

Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben,

Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Gemäß § 7 Abs. 5 NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber.Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, NÖ VNG sind Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und der Auftraggeber. Auch wenn die gegenständlich angefochtene Entscheidung als Zuschlagsentscheidung tituliert wurde, geht das erkennende Gericht auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes davon aus, dass das gegenständliche Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führen soll. Bei einer Rahmenvereinbarung gemäß § 192 Abs. 7 BVergG (Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Sektorenauftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen) ist

§ 2Z 16 lit. a sublit. jj Bundesvergabegesetz 2006 (BVerg

G 2006) in der geltenden Fassung, die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung im Verfahren, das zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führen soll, ausgenommen. Bei einer Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 192, Absatz 7, BVergG (Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen einem Sektorenauftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen) ist

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, j, j, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) in der geltenden Fassung, die Zuschlagsentscheidung als gesondert anfechtbare Entscheidung im Verfahren, das zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung führen soll, ausgenommen.

dem objektiven Erklärungswert der Entscheidung vom 23.12.2016 sollte damit wohl bekannt gegeben werden, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dies stellt eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 16 lit. a sublit. jj BVerg

G dar.Dies stellt eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG dar. Die NN GmbH ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. c B-VG und ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG gegeben. Die NN GmbH ist öffentlicher Auftraggeber i.S.d. Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, B-VG und ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 NÖ VNG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie zur Nichtigerklärung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen des AG gegeben. Die AST hat gemäß § 11 Abs. 2 NÖ VNG (Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich) binnen 7 Tagen ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung und sohin fristgerecht den Antrag auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, wobei die Zeiten, während der Anhängigkeit des Verfahrens vor der NÖ Schlichtungsstelle nicht eingerechnet werden. Die AST hat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NÖ VNG (Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich) binnen 7 Tagen ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung und sohin fristgerecht den Antrag auf Nichtigerklärung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, wobei die Zeiten, während der Anhängigkeit des Verfahrens vor der NÖ Schlichtungsstelle nicht eingerechnet werden. Die Einzahlung der Pauschalgebühren für die von der AST gestellten Anträge gegenüber dem erkennenden Gericht wurden

Erteilung eines Verbesserungsauftrages

gewiesen. Sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die obzitierten gesetzlichen Anforderungen. Aufbauend auf dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat das Gericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur eine Grobprüfung der Antragsvoraussetzungen durchzuführen (vgl. G & T Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), § 328 Rz 14). Die AST hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf die gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den jeweiligen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem jeweils notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen jeweils für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen war. Im Übrigen ist über die inhaltliche Begründetheit des Vorbringens im Provisorialverfahren nicht abzusprechen, vielmehr wird dies Gegenstand des

prüfungsverfahrens sein. Sowohl der Antrag auf Nichtigerklärung als auch jener auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die obzitierten gesetzlichen Anforderungen. Aufbauend auf dem oben wiedergegebenen Vorbringen hat das Gericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur eine Grobprüfung der Antragsvoraussetzungen durchzuführen vergleiche G & T Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Paragraph 328, Rz 14). Die AST hat nicht denkunmögliche Vergaberechtswidrigkeiten in Bezug auf die gesondert anfechtbare Entscheidung unter Einhaltung der für den jeweiligen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehenen Fristen und mit dem jeweils notwendigen Antragsinhalt dargelegt, weshalb grundsätzlich vom Vorliegen der Formalvoraussetzungen jeweils für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auszugehen war. Im Übrigen ist über die inhaltliche Begründetheit des Vorbringens im Provisorialverfahren nicht abzusprechen, vielmehr wird dies Gegenstand des

prüfungsverfahrens sein. Wenn die AG in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung meint, dass durch die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung eine Schädigung der Interessen der AST nicht mehr möglich und deshalb der Antrag abzuweisen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Widerrufsentscheidung nur eine unverbindliche Absichtserklärung

§ 2Z 45 BVerg

G darstellt. Eine Widerrufserklärung seitens der AG wurde ist bis dato nicht erfolgt. Wenn die AG in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung meint, dass durch die Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung eine Schädigung der Interessen der AST nicht mehr möglich und deshalb der Antrag abzuweisen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Widerrufsentscheidung nur eine unverbindliche Absichtserklärung

Paragraph 2, Ziffer 45, BVergG darstellt. Eine Widerrufserklärung seitens der AG wurde ist bis dato nicht erfolgt. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der AST geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, dass der AST durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Falle der Rechtswidrigkeit der angefochtenen AG-Entscheidung die von ihr bezeichneten Schäden drohen. Um derartige Schäden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zu den Entscheidungen jeweils in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch RV 1171 BlgNR

  1. GP, S. 141) gewährleistet.Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der AST geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, dass der AST durch die Fortsetzung des Vergabeverfahrens im Falle der Rechtswidrigkeit der angefochtenen AG-Entscheidung die von ihr bezeichneten Schäden drohen. Um derartige Schäden abzuwenden, ist es erforderlich, das Vergabeverfahren bis zu den Entscheidungen jeweils in der Hauptsache durch das Landesverwaltungsgericht in einem Stand zu halten, der die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt und der die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch Regierungsvorlage 1171, BlgNR
  2. GP, S. 141) gewährleistet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die AST u.a. auf die durch die Teilnahme am bisherigen Vergabeverfahren entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn verwiesen hat. Es genügt dabei, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die AST u.a. auf die durch die Teilnahme am bisherigen Vergabeverfahren entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn verwiesen hat. Es genügt dabei, wenn die Behauptung eines drohenden oder eingetretenen Schadens plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwGH 14.4.2011, 2008/04/0065). Beim Landesverwaltungsgericht liegen keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Interessen des AG, sonstiger Bieter sowie sonstiger besonderer öffentlicher Interessen vor, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen könnten. Darüber hinaus hat ein gewissenhafter Auftraggeber

ständiger Rechtsprechung die durch die Einhaltung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren (siehe etwa bereits BVA vom 09.01.2004, 10N-3/04-4; BVA vom 11.12.2006, N/0100-BVA/02/2006-10; BVA vom 14.06.2010, N/0047-BVA/09/2010-14 uva). Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Unionsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.07.2008, N/0103- BVA14/2008-10EV; 29.08.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.02.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 uva), war von einem Überwiegen der

teiligen Folgen der jeweiligen einstweiligen Verfügung gemäß § 13 Abs. 5 NÖ VNG nicht auszugehen. Vielmehr war das Interesse der AST an der Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten.Unter weiterer Berücksichtigung des Aspektes des Unionsrechtes, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz der Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.07.2008, N/0103- BVA14/2008-10EV; 29.08.2006, N/0071-BVA/04/2006-EV15; 21.02.2006, N/0008- BVA/08/2006-EV30 uva), war von einem Überwiegen der

teiligen Folgen der jeweiligen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, NÖ VNG nicht auszugehen. Vielmehr war das Interesse der AST an der Erlassung der jeweiligen einstweiligen Verfügung als überwiegend zu werten. Auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.05.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 ua) und im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.02.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.04.2006, N/0025- BVA/04/2006-EV7 ua), waren gemäß § 13 Abs. 1 NÖ VNG

der Beurteilung des erkennenden Gerichtes die spruchgegenständlichen Maßnahmen zu verfügen. Auch

der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse liegt vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.05.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 ua) und im Zweifel dem provisorischen Rechtschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.02.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.04.2006, N/0025- BVA/04/2006-EV7 ua), waren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NÖ VNG

der Beurteilung des erkennenden Gerichtes die spruchgegenständlichen Maßnahmen zu verfügen. Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 und 2 NÖ VNG zu halten.Bei der Festlegung der Dauer der mit einstweiliger Verfügung jeweils vorgeschriebenen Maßnahmen hatte sich das Gericht an die Entscheidungsfrist des Paragraph 17, Absatz eins und 2 NÖ VNG zu halten. Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung spruchgemäß zu erlassen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.VG.2.001.2017

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