← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1073/001-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 67§ 68a§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1073/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben, und wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2014, Zl. NKL2-A-1142/002, bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben, und wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2014, Zl. NKL2-A-1142/002, bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis vom 08.01.2015, LVwG-AB-14-0892, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde des DI FP, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pflaum, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2014, Zl. NKL2-A-1142/002, betreffend den Widerruf der mit Bescheid vom 30.03.2011, NKL2-J-1015/001, erfolgten Beeidigung vom 28.02.2011 des Beschwerdeführers als Jagdaufseher für das Jagdgenossenschaftsjagdgebiet PS das Genossenschaftsjagdgebiet TF und die Aberkennung der durch die Bestätigung der Beeidigung verliehenen Rechte Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründet war diese Entscheidung wie folgt: „Mit im Mandatsverfahren ergangenem Bescheid vom 29.01.2014, NKL2-A-1142/002, widerrief die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die mit Bescheid vom 30.03.2011, NKL2-J-1015/001, erfolgte Bestätigung und Beeidigung des Beschwerdeführers vom 28.02.2011, NKL2-A-1142/002, als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete PS und TF und erkannte die durch die Bestellung und Beeidigung verliehenen Rechte ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Dienstausweis mit der Nummer *** und sein Dienstabzeichen mit der Nr. *** unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abzugeben. Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125 und die §§ 61 Abs. 1 Z 12 iVm 66 iVm § 67 Abs. 1 und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl.

  1. Begründend ist im Wesentlichen der auf § 7 NÖ Kulturwachengesetz iVm § 66 NÖ Jagdgesetz 1974 zu stützende Widerruf auf die mangelnd Vertrauenswürdigkeit, weil der Beschwerdeführer in drei Fällen rechtskräftig nach dem NÖ JG bestraft worden sei. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer weitere – näher angeführte – Verfehlungen nach dem NÖ JG ab dem Jagdjahr 2012 hinsichtlich der Jagdgebiete PS und TF zur Last gelegt, wie ein Tatbeitrag zu einer tierschutzrechtlichen Übertretung – ebenfalls näher dargelegt – ins Treffen geführt wurde.NKL2-A-1142/002, widerrief die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die mit Bescheid vom 30.03.2011, NKL2-J-1015/001, erfolgte Bestätigung und Beeidigung des Beschwerdeführers vom 28.02.2011, NKL2-A-1142/002, als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete PS und TF und erkannte die durch die Bestellung und Beeidigung verliehenen Rechte ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Dienstausweis mit der Nummer *** und sein Dienstabzeichen mit der Nr. *** unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abzugeben. Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125 und die Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit 66 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt
  2. Begründend ist im Wesentlichen der auf Paragraph 7, NÖ Kulturwachengesetz in Verbindung mit Paragraph 66, NÖ Jagdgesetz 1974 zu stützende Widerruf auf die mangelnd Vertrauenswürdigkeit, weil der Beschwerdeführer in drei Fällen rechtskräftig nach dem NÖ JG bestraft worden sei. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer weitere – näher angeführte – Verfehlungen nach dem NÖ JG ab dem Jagdjahr 2012 hinsichtlich der Jagdgebiete PS und TF zur Last gelegt, wie ein Tatbeitrag zu einer tierschutzrechtlichen Übertretung – ebenfalls näher dargelegt – ins Treffen geführt wurde. Auf Grund fristgerechter Vorstellungserhebung hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014, NKL2-A-1142/002, den Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde erkannt. Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen § 57 Abs. 3 AVG, § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz, und auf die §§ 66 Abs. 1, 2 und 4 und 67 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974.Gestützt ist die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen Paragraph 57, Absatz 3, AVG, Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz, und auf die Paragraphen 66, Absatz eins, 2 und 4 und 67 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz
  3. Begründend ist in der Entscheidung ausgeführt: „Bescheid Über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  4. Jänner 2014, NKL2-A-1142/002, wird wie folgt entschieden: Der Widerruf Ihrer mit Bescheid vom
  5. März 2011, NKL2-J-10151001 erfolgten Bestätigung und der Beeidigung vom
  6. Februar 2011, als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete PS und GJ TF und die Aberkennung der durch die Bestätigung und Beeidigung verliehenen Rechte, werden in vollem Umfang bestätigt. Einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung aberkannt Hinweis: Für die Vorstellung vom 13.2.2014 sowie die Stellungnahme vom 1.4.2014 ist eine feste Gebühr von € 28,60 (§§ 11, 14 Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bei der Raiffeisenbank Neunkirchen - Schwarzatal - Mitte, BLZ 32865, Konto-Nr. 640375, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben:Für die Vorstellung vom 13.2.2014 sowie die Stellungnahme vom 1.4.2014 ist eine feste Gebühr von € 28,60 (Paragraphen 11, 14, Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bei der Raiffeisenbank Neunkirchen - Schwarzatal - Mitte, BLZ 32865, Konto-Nr. 640375, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Gesamtbetrag: € 28,60 Kennzeichen: NKL2-A-1142/002 GFN: Kundendaten:(bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich)Kundendaten:, (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) Rechtsgrundlagen: §57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG§57 Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz LGBI. 6125Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz LGBI. 6125 § 66 Abs. 1, 2 und 4 NÖ Jagdgesetz LGBI. 6500Paragraph 66, Absatz eins, 2 und 4 NÖ Jagdgesetz LGBI. 6500 § 67 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz LGBI. 6500Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz LGBI. 6500 Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Ihnen die, mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am
  7. Jänner 2014, NKL2-A-1142/001, für die die Jagdgebiete GJ PS und GJ TF erworbenen Rechte als Jagdaufseher aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Ihnen die, mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am
  8. Jänner 2014, , NKL2-A-1142/001, für die die Jagdgebiete GJ PS und GJ TF erworbenen Rechte als Jagdaufseher aberkannt. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  9. Februar 2014, NKL2-A-1142/002, wurden die mit Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher für das Eigenjagdgebiet WD erworbenen Rechte aberkannt. Sie wurden aufgefordert, Ihren Dienstausweis mit der Nummer ***, ausgestellt am 10.9.1996 von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, sowie das Dienstabzeichen mit der Nummer *** unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Dieser Aufforderung kamen Sie nach und legten am 4.2.2014 den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vor. Der Dienstausweis wurde aufgrund der noch aufrechten Bestätigungen als Jagdschutzorgan für zwei Reviere im Verwaltungsbezirk Tulln als auch als Forstschutzorgan für das Eigenjagdgebiet TK nach Durchführung der Widerrufe der Jagdreviere im Verwaltungsbezirk Neunkirchen und das Dienstabzeichen wieder ausgefolgt. Die Gründe für die behördlichen Maßnahmen können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer gegen den Bescheid vom 30.1.2014 zeitgerecht eingebrachten Vorstellung verweisen Sie auf drei rechtskräftige Straferkenntnisse sowie auf den ungerechtfertigten Vorwurf, das Jagdgebiet PS in neun Pirschbezirke der Fläche nach aufgeteilt und einen anderen Jagdaufseher zu einer Verwaltungsübertretung angestiftet zu haben. Die rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Verurteilungen würden nicht ausreichen, um einen Vertrauensverlust zu konstruieren. Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung rechtzeitig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In einer neuerlichen Eingabe führen Sie im Wesentlichen aus, dass zum Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit Sie wegen strafbarer Handlung iSd § 61 Abs. 1 Z 11 nie verurteilt worden seien sowie für die rechtskräftigen Bestrafungen eine Beurteilung nach der Schwere der Delikte zu erfolgen Mitte. Es lägen nur zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen unbegründeter Unter- bzw. Überschreitung des Abschussplanes und ein Verstoß wegen Nichthinterlegung des Pachtschillings binnen 4 Wochen vor. Bei diesen Fällen könne von keinem schwerwiegenden Verstoß gesprochen werden, die die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen würde und die noch laufenden Verwaltungsstrafverfahren wären außer Acht zu bleiben, da sie noch nicht rechtskräftig seien.In einer neuerlichen Eingabe führen Sie im Wesentlichen aus, dass zum Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit Sie wegen strafbarer Handlung iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, nie verurteilt worden seien sowie für die rechtskräftigen Bestrafungen eine Beurteilung nach der Schwere der Delikte zu erfolgen Mitte. Es lägen nur zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen unbegründeter Unter- bzw. Überschreitung des Abschussplanes und ein Verstoß wegen Nichthinterlegung des Pachtschillings binnen 4 Wochen vor. Bei diesen Fällen könne von keinem schwerwiegenden Verstoß gesprochen werden, die die Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen würde und die noch laufenden Verwaltungsstrafverfahren wären außer Acht zu bleiben, da sie noch nicht rechtskräftig seien. Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde Folgendes fest: Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der § 64 NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtliche Vorschriften.Die Befugnis des Jagdschutzes leitet sich aus den Bestimmungen der Paragraph 64, NÖ Jagdgesetz ab und beinhaltet das Recht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtliche Vorschriften. § 67 Abs. 1 z. 5 NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. § 66 NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Abs. 2 leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. § 134 NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verpflichtet.Paragraph 67, Absatz eins, z. 5 NÖ Jagdgesetz bestimmt, dass ein Jagdaufseher zu bestätigen und zu vereidigen ist, wenn er vertrauenswürdig ist. Gem. Paragraph 66, NÖ Jagdgesetz ist für die Bestätigung und die Beeidigung von Jagdaufsehern das NÖ Landeskulturwachengesetz anwendbar. Gem. Absatz 2, leg. cit. ist eine Bestätigung nur dann möglich, wenn die Bestellung des Jagdaufsehers Gewähr für einen ausreichenden Jagdschutz in dem Jagdgebiet bietet. Gem. Paragraph 134, NÖ Jagdgesetz sind Sie zur Überwachung der jagdrechtliehen Bestimmungen und zur Meldung von wahrgenommenen Übertretungen an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen verpflichtet.

§ 67Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z. 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

§ 67

Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung. Gem. § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. § 2 Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann.Gem. Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz ist die Bestätigung und die Beeidigung zu widerrufen, wenn ein Umstand eintritt der die Bestätigung oder Beeidigung behindert hätte. Nach dieser Bestimmung sind auch Dienstausweis und Dienstabzeichen einzuziehen. Bereits aus dem Gelöbnis gem. Paragraph 2, Landeskulturwachengesetz ergibt sich die gewissenhafte Beachtung der Gesetze, wovon im gegenständlichen Fall nicht mehr gesprochen werden kann. Gem. § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Dem Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit mit Bescheid vom 30.1.2014, NKL2-A-1142/002, liegen drei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Nichthinterlegung des Pachtschillings bei der Gemeinde, Nichtbegründung der Unterschreitung des verfügten Abschusses und Überschießens eines Gamsbockes zugrunde.Dem Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit mit Bescheid vom 30.1.2014, , NKL2-A-1142/002, liegen drei rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Nichthinterlegung des Pachtschillings bei der Gemeinde, Nichtbegründung der Unterschreitung des verfügten Abschusses und Überschießens eines Gamsbockes zugrunde. Des weiteren geht aus einer vorliegenden Niederschrift vom 18.3.2013 und 14.5.2013 mit Herrn PK als auch aus der von Ihnen verfassten Vereinbarung vom 20.11.2011 eindeutig hervor, dass das Jagdgebiet PS in Pirschbezirke unterteilt wurde, obwohl dies gesetzlich nicht erlaubt ist. Von einer Aufteilung des Revieres PS spricht auch der derzeit bestätigte Jagdaufseher Dr. GE, wie der Niederschrift vom 28.5.2013 zu entnehmen ist. Aus der Niederschrift vom 14.5.2013 geht weiters hervor, dass die Abschusslisten in der Zeit vom 24.

  1. bis 17.9.2012 vom damaligen Jagdaufseher PK auf Dauer seiner Jagdaufsehertätigkeit händisch bzw. mit dem Computer geführt wurden. Herr PK wohnt jedoch im Bezirk Baden. Laut Jagdgesetz müssen die Abschusslisten während des Jagdjahres jedoch beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muss die Abschussliste beim Jagdaufseher liegen(§ 84 Abs. 3 NÖ JG 1974).Laut Jagdgesetz müssen die Abschusslisten während des Jagdjahres jedoch beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muss die Abschussliste beim Jagdaufseher liegen(Paragraph 84, Absatz 3, NÖ JG 1974). Im Jahr 2013 wurde zur Kontrolle der verfügten Abschüsse für die Reviere GJ PS und GJ TF aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Eintragung von Wildstücken eine Grünvorlage vorgeschrieben. Trotz diesem Kontrollmechanismus kam es auch im Jahr 2013 wiederum zu Falscheintragungen. So wurde in der Abschussliste GJ PS bei Gamswild unter der Ifd. Nr. 8 ein Gamsbock der AK I eingetragen, es handelte sich jedoch um einen Gamsbock der AK II. Weiters wurden die Abschusslisten im Laufe des Jahres auch vom örtlich zuständigen Bezirksförster kontrolliert und finden sich in der am 15.1.2014 abgegebenen Abschussliste der GJ TF für Rehwild unter der Ifd. Nr. 23 ein Bockkitz, in der überprüften Abschussliste vom 9.10.2013 jedoch ein Jahrlingsbock. ln der gleichen Liste war unter IId. Nr. 24 eine Schmalgeiß und in der tatsächlichen Abschussliste ein älterer Bock angeführt. Die Ifd. Nr. 25, 26 und 27 mit Erlegungsdatum 30.
  2. waren in der ursprünglichen Liste, obwohl die Überprüfung am 9.10.2013 stattgefunden hatte, gar nicht angeführt.Im Jahr 2013 wurde zur Kontrolle der verfügten Abschüsse für die Reviere GJ PS und GJ TF aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Eintragung von Wildstücken eine Grünvorlage vorgeschrieben. Trotz diesem Kontrollmechanismus kam es auch im Jahr 2013 wiederum zu Falscheintragungen. So wurde in der Abschussliste GJ PS bei Gamswild unter der Ifd. Nr. 8 ein Gamsbock der AK römisch eins eingetragen, es handelte sich jedoch um einen Gamsbock der AK römisch zwei. Weiters wurden die Abschusslisten im Laufe des Jahres auch vom örtlich zuständigen Bezirksförster kontrolliert und finden sich in der am 15.1.2014 abgegebenen Abschussliste der GJ TF für Rehwild unter der Ifd. Nr. 23 ein Bockkitz, in der überprüften Abschussliste vom 9.10.2013 jedoch ein Jahrlingsbock. ln der gleichen Liste war unter römisch zwei d. Nr. 24 eine Schmalgeiß und in der tatsächlichen Abschussliste ein älterer Bock angeführt. Die Ifd. Nr. 25, 26 und 27 mit Erlegungsdatum 30.
  3. waren in der ursprünglichen Liste, obwohl die Überprüfung am 9.10.2013 stattgefunden hatte, gar nicht angeführt. Dazu wird bemerkt, dass der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstocke des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat (§ 84 Abs. 2 NÖ JG 1974).Dazu wird bemerkt, dass der Jagdausübungsberechtigte die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstocke des Schalenwildes unverzüglich in die Abschussliste einzutragen hat (Paragraph 84, Absatz 2, NÖ JG 1974). Sie sind derzeit Jagdausübungsberechtigter in den Jagdgebieten GJ PS und GJ TF. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  4. August 2013 wurde für das GJ-Gebiet TF ein Abschuss von Reh- und Rotwild zum Schutz der Kulturen gem. § 100 NÖ JG 1974 verfügt. Gleichzeitig wurde eine Grünvorlage für die erlegten Stücke vorgeschrieben.Sie sind derzeit Jagdausübungsberechtigter in den Jagdgebieten GJ PS und GJ TF. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  5. August 2013 wurde für das GJ-Gebiet TF ein Abschuss von Reh- und Rotwild zum Schutz der Kulturen gem. Paragraph 100, NÖ JG 1974 verfügt. Gleichzeitig wurde eine Grünvorlage für die erlegten Stücke vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  6. September 2013 wurde für das GJ-Gebiet PS ein Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild zum Schutz der Kulturen gern.§ 100 NÖ JG 1974 verfügt sowie eine Verkürzung der Schonzeit für Rehböcke festgelegt. Gleichzeitig wurde für die erlegten Reh- und Gamswildstocke eine Grünvorlage im Sinne von § 81 Abs. 10 NÖ JG vorgeschrieben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  7. September 2013 wurde für das GJ-Gebiet PS ein Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild zum Schutz der Kulturen gern.Paragraph 100, NÖ JG 1974 verfügt sowie eine Verkürzung der Schonzeit für Rehböcke festgelegt. Gleichzeitig wurde für die erlegten Reh- und Gamswildstocke eine Grünvorlage im Sinne von Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG vorgeschrieben. Die vorgelegten Kontrolllisten der Überwachungsorgane wurden mit der Abschussliste für das Jahr 2013 bzw. der vom örtlich zuständigen Bezirksförster im Laufe des Jagdjahres kontrollierten, abgezeichneten und fotografierten Abschussliste für Rehwild des GJ-Gebietes TF auf Übereinstimmung geprüft und festgestellt, dass diese nicht zur Gänze ident sind. So ist unter der lfd. Nr. 23 ursprünglich ein Jahrlingsbock, in der vorgelegten Abschussliste vom 8.1.2014 jedoch ein Bockkitz eingetragen, weiters unter der lfd. Nr. 24 eine Schmalgeiß eingetragen, lt. Abschussliste v. 8.1.2014 scheint jedoch ein älterer Bock auf und unter den lfd. Nummern 25, 26 und 27, Erlegungsdatum 30.8., waren keine Stücke eingetragen. Die am 10.8., 18.
  8. und 19.
  9. erlegten Rehwildstücke wurden nicht zur Kontrolle vorgelegt, obwohl der Bescheid bereits am 8.8.2013 nachweislich zugestellt worden war, weiters wurde das am 6.9.2013 erlegte Kitz und die am 7.9.2013 erlegte Geiß ohne Haupt und am 21.12.2013 zwei Rehwildstücke mit abgeschärften Haupt vorgelegt, obwohl die Vorlage des gesamten Wildkörpers samt Trophäe erforderlich war. Die Überprüfung der Kontrollliste des GJ-Gebietes PS hat ergeben, dass in den Jagdjahren 2011 und 2012 Falscheintragungen von Wildstücken, wie z.B. ein Gamsbock der AK I eingetragen, obwohl ein Gamsbock der AK II erlegt und infolge somit ein Gamsbock überschossen wurde, erfolgt sind. Es wurde ein Gamsbock der AK III anstatt einer Geiß der AK III eingetragen, wiederholt ein älterer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß eingetragen, ein Gamsbock der AK I eingetragen, erlegt wurde jedoch ein Gamsbock der Kl. II. Weiters wurde für die Mindererfüllung des Abschusses keine Begründung geliefert und das Jagdrevier in Pirschbezirke aufgeteilt, obwohl dies gesetzlich nicht erlaubt ist.Die Überprüfung der Kontrollliste des GJ-Gebietes PS hat ergeben, dass in den Jagdjahren 2011 und 2012 Falscheintragungen von Wildstücken, wie z.B. ein Gamsbock der AK römisch eins eingetragen, obwohl ein Gamsbock der AK römisch zwei erlegt und infolge somit ein Gamsbock überschossen wurde, erfolgt sind. Es wurde ein Gamsbock der AK römisch drei anstatt einer Geiß der AK römisch drei eingetragen, wiederholt ein älterer Rehbock anstatt einer Schmalgeiß eingetragen, ein Gamsbock der AK römisch eins eingetragen, erlegt wurde jedoch ein Gamsbock der Kl. römisch zwei. Weiters wurde für die Mindererfüllung des Abschusses keine Begründung geliefert und das Jagdrevier in Pirschbezirke aufgeteilt, obwohl dies gesetzlich nicht erlaubt ist. Nunmehr wurde nach Prüfung der für das Jagdjahr vorgelegten Kontrolllisten sowie Abschusslisten festgestellt, dass der behördlichen Abschussverfügung für Reh-, Rot- und Gamswild als auch dem bescheidmäßigen Auftrag gem. § 100 NÖ Jagdgesetz zur Erlegung weiterer Reh-, Rot- und Gamswildstocke im Jagdrevier PS nicht zur Gänze entsprochen wurde. In der Abschussliste für Rotwild wurde u.a. unter der lfd. Nr. 2 am 14.8.2013 bereits die Bemerkung § 100 angeführt, obwohl der Bescheid erst am 23.9.2013 übernommen wurde.Nunmehr wurde nach Prüfung der für das Jagdjahr vorgelegten Kontrolllisten sowie Abschusslisten festgestellt, dass der behördlichen Abschussverfügung für Reh-, Rot- und Gamswild als auch dem bescheidmäßigen Auftrag gem. Paragraph 100, NÖ Jagdgesetz zur Erlegung weiterer Reh-, Rot- und Gamswildstocke im Jagdrevier PS nicht zur Gänze entsprochen wurde. In der Abschussliste für Rotwild wurde u.a. unter der lfd. Nr. 2 am 14.8.2013 bereits die Bemerkung Paragraph 100, angeführt, obwohl der Bescheid erst am 23.9.2013 übernommen wurde. Weiters erfolgte unter der lfd. Nr. 8 am 28.12.2013 eine Eintragung eines Gamsbockes der AK I, obwohl ein Gamsbock der AK II erlegt worden ist.Weiters erfolgte unter der lfd. Nr. 8 am 28.12.2013 eine Eintragung eines Gamsbockes der AK römisch eins, obwohl ein Gamsbock der AK römisch zwei erlegt worden ist. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  10. Mai 2014 wurde für oben genannte Jagdgebiete eine neuerliche Grünvorlagepflicht gem. § 81 Abs. 10 NÖ JG für Reh-, Rot- und Gamswild zur Kontrolle der Abschüsse vorgeschrieben.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  11. Mai 2014 wurde für oben genannte Jagdgebiete eine neuerliche Grünvorlagepflicht gem. Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG für Reh-, Rot- und Gamswild zur Kontrolle der Abschüsse vorgeschrieben. Hauptaspekt des Jagdschutzes sind die Hege, also die Betreuung und der Schutz des Wildes sowie die behördliche Aufsicht, also die Sorge für die Einhaltung der jagdrechtlichen und sonstigen relevanten Rechtsvorschriften. Es gehört somit zu den Dienstpflichten eines Jagdaufsehers, für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften Sorge zu tragen. Gerade auch die von Ihnen angesprochene Bestimmung des § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz hält jedoch eine demonstrative Aufzählung, die für mangelnde Vertrauenswürdigkeit spricht, fest. Das heißt, dass in den im Gesetz zitierten Fällen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, regelt das aber nicht abschließend. Ihre Abneigung, die jagdgesetzlichen Bestimmungen einhalten zu wollen, zeigt sich auch in der wiederholten Kritik ihrerseits gegenüber dem Regelwerk. So schrieben Sie selbst per email an die Behörde zur Aktenzahl NKL2-J-1010/001 im Zusammenhang mit der Bestellung eines neuen Jagdaufsehers am 14.2.2014:Gerade auch die von Ihnen angesprochene Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz hält jedoch eine demonstrative Aufzählung, die für mangelnde Vertrauenswürdigkeit spricht, fest. Das heißt, dass in den im Gesetz zitierten Fällen jedenfalls mangelnde Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, regelt das aber nicht abschließend. Ihre Abneigung, die jagdgesetzlichen Bestimmungen einhalten zu wollen, zeigt sich auch in der wiederholten Kritik ihrerseits gegenüber dem Regelwerk. So schrieben Sie selbst per email an die Behörde zur Aktenzahl , NKL2-J-1010/001 im Zusammenhang mit der Bestellung eines neuen Jagdaufsehers am 14.2.2014: „Die aus unserer Sicht ungerechtfertigte Entziehung der Jagdaufsicht wird mit allen rechtlichen Mitteln bekämpft, ist aus unserer Sicht politisch motiviert und zeigt die Charakteristika des nationalsozialistischen, deutschen Reichsjagdgesetzes aus 1938“; darüber hinaus führten sie in der Berufungsvorlage vom 23.1.2012 aus: „Der Jagdpacht 2012 ist von mir in vollem Umfang und pünktlich auf das von der Jagdgenossenschaft TF vorgegebene Konto überwiesen worden. Daraufhin wurde derselbe, so wie in den letzten 44 Jahren richtig, rasch und direkt, ohne Inanspruchnahme des allgemeinen Bürokratiesmuses ausgezahlt. Es entstanden somit zur allgemeinen Zufriedenheit der Grundeigentümer keinerlei Allgemeinkosten durch die Gemeinde ***. Die Wichtigkeit des direkten Kontaktes mit den betroffenen Menschen ist entscheidend und wird in *** noch aufrecht erhalten und sollte nicht durch Gesetz, welche keine Rücksicht auf tradierten, sinnvollen Individualismen nehmen, zerstört werden. Bezahlt sollten grundsätzlich nur Leistungen werden, welche auch tatsächliche durchgeführt werden, das ist doch ein allgemeiner Grundsatz an dem ein Gesetz nicht vorbeiformuliert werden kann. Nachdem meines Wissens der Jagdausschussobmann keinerlei Beschwerde betreffend des Nichterhaltens des Jagdpachtes 2012 angezeigt hat, erscheint es mir unverständlich, dass die Behörde daraus ein Problem macht. Nachdem der Jagdpacht 2012 bereits an die Grundeigentümer ausbezahlt wurde, besteht keine Notwendigkeit ihn ein weiteres Mal einzuzahlen.“ Gerade auch diese Einstellung zu gesetzlichen Bestimmungen stellt eine mangelnde Vertrauensbasis für die Behörde in puncto Betrauung ihrerseits mit den Aufgaben des Jagdschutzes dar. Es ist nicht Aufgabe des Vollzugsorganes gesetzliche Bestimmungen nach persönlichem Gutdünken auszulegen und schon gar nicht in Kenntnis der Bestimmungen absichtlich und somit vorsätzlich anders zu handeln. Darüber hinaus ist der österreichischen Rechtsordnung und dem Verwaltungsrecht erst recht das sogenannte „Gewohnheitsrecht“ fremd und sicher keine geeignete Rechtsquelle. Einem mit Imperium betrauten Vollzugsorgan (auch sonstigen Rechtsunterworfenen) steht es nicht offen seine eigenen Bestimmungen zu kreieren und diese zu praktizieren, wenn sie mit erlassenen und in Rechtsgeltung stehen Normen im Widerspruch stehen. Ihre persönliche Einstellung zur Jagdrechtsordnung und dem Negieren dieser steht nicht im Einklang mit der Organstellung als öffentliche Wache und basiert auch darauf, dass sich die Behörde auf Sie nicht verlassen kann im Sinne einer gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit eines Jagdschutzorganes. Aufgrund der Vielzahl bzw. wiederkehrenden Vorfälle ist die Behörde in ihrer Beurteilung, dass Sie nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen sind, gestärkt. Eine Bestellung und Beeidigung kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn die Gewähr besteht, dass der Jagdaufseher seine Rechte und Pflichten unter Einhaltung des NÖ Jagdgesetzes wahrnimmt und vertrauenswürdig ist. Dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich – Verlassen – Können“ zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten- wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf das Jagdgesetz obliegt. Die aufschiebende Wirkung wird mit der Begründung außer Kraft gesetzt, da besonders der Jagdschutz ein wichtiges Instrumentarium für den Gesetzgeber zur Kontrolle der Einhaltung aller jagdgesetzlichen Bestimmungen darstellt. Es liegt im öffentlichen Interessen, dass nur Personen als Jagdschutzorgan fungieren, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Jagdschutz stellt ein wichtiges Instrumentarium zur Kontrolle der Einhaltung aller jagdgesetzlichen Bestimmungen für den Gesetzgeber dar. Der Jagdschutz stellt somit einen Teil der öffentlichen Ordnung dar und sicher und liegt somit im öffentlichen Interesse. Durch ihr oben bzw. im Mandatsbescheid beschriebenes Verhalten liegt im Hinblick auf die öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug vor. Gerade die dem Amt innewohnende Befugnis des hoheitlichen Handelns kann nur Personen überlassen werden und bleiben, die selbst die Bereitschaft zeigen und auch ein solches Verhalten setzen, das als gesetzeskonform bezeichnet werden kann. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei den Aufgaben eines mit imperium ausgestatteten Wachorganes stellt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und ist somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt. Aus dem erhobenen Rechtsmittel der Vorstellung sowie der abgegebenen Stellungnahme können keine Gründe abgleitet werden, welche eine behördliche Entscheidung als die Aberkennung Ihrer erworbenen Rechte als Jagdaufseher ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.September 2015, Ra 2015/03/0019-12, der Revision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis vom
  12. Jänner 2015, LVwG-AB-14-0892, Folge gegeben und dieses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der fristgerecht gegen den nunmehr neu zu beurteilenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt: „Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF) erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu GZ NKL2-A-1142/002 vom 28.05.2014, der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am 02.06.2014 eingeschrieben zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende Beschwerde und führt dazu aus wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten. I. Sachverhalt: Mit (Mandats)Bescheid vom 30.01.2014 hat die erkennende Behörde die Bestellung vom
  13. Februar 2011 und die Beeidigung vom
  14. Februar 2011 des BF als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete PS und TF widerrufen und hat die mit der Bestellung und Beeidigung verbundenen Rechte aberkannt. Begründet wurde dieses Vorgehen mit der Anführung von drei rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Verwaltungsstrafgesetz:römisch eins. Sachverhalt: Mit (Mandats)Bescheid vom 30.01.2014 hat die erkennende Behörde die Bestellung vom
  15. Februar 2011 und die Beeidigung vom
  16. Februar 2011 des BF als Jagdaufseher für die Genossenschaftsjagdgebiete PS und TF widerrufen und hat die mit der Bestellung und Beeidigung verbundenen Rechte aberkannt. Begründet wurde dieses Vorgehen mit der Anführung von drei rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Verwaltungsstrafgesetz: • NKS2-V-121060/6 wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 iVm 135 Abs. 1 Zi. 30 NOe JG. Grundlegender Sachverhalt war, dass der BF als Jagdpächter den Pachtschilling nicht binnen 4 Wochen bei der Gemeinde ***, sondern direkt beim Jagdausschuss hinterlegt hat.• NKS2-V-121060/6 wegen Verstoßes gegen Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit 135 Absatz eins, Zi. 30 NOe JG. Grundlegender Sachverhalt war, dass der BF als Jagdpächter den Pachtschilling nicht binnen 4 Wochen bei der Gemeinde ***, sondern direkt beim Jagdausschuss hinterlegt hat. • NKS2-V-1215588/6 wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 3 Zi. 2 iVm § 135 Abs. 1 Zi. 30 NOe JG. Vorgehalten wurde, dass der BF einen Gamsbock der Klasse II erlegt hat, obwohl der Abschuss bereits erfüllt war.• NKS2-V-1215588/6 wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz 3, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Zi. 30 NOe JG. Vorgehalten wurde, dass der BF einen Gamsbock der Klasse römisch zwei erlegt hat, obwohl der Abschuss bereits erfüllt war. • NKS2-V-1325476/5 wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 und 3 iVrn § 135 Abs. 1 Zi. 16 NOe JG. Vorgehalten wurde, dass die Unterschreitung der Abschussverfügung nicht begründet wurde.• NKS2-V-1325476/5 wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins und 3 iVrn Paragraph 135, Absatz eins, Zi. 16 NOe JG. Vorgehalten wurde, dass die Unterschreitung der Abschussverfügung nicht begründet wurde. Weiters geht die Behörde von nachstehenden Vorwürfen aus, obwohl der Sachverhalt nicht abschließend festgestellt wurde. • NKS2-V-1325475/5 Dem BF wird unterstellt, er habe im Jagdjahr 2012 das Genossenschaftsjagdgebiet PS in neun Pirschbezirke der Fläche nach aufgeteilt, obwohl dies verboten ist. Weiters wird dem BF unterstellt, er habe als Jagdausübungsberechtigter die von ihm zu führende Abschussliste für das Genossenschaftsjagdgebiet PS bezüglich Gamswild nicht ordnungsgemäß geführt, da er am 28.12.2012 unter der laufenden Nummer 12 einen Gamsbock der Klasse III – 2 jährig anstatt einer Geiß der Klasse I/1 jährig als erlegt eingetragen habe und am 30.12.2012 unter der laufenden Nummer 15 einen Gamsbock der Klasse I anstatt eines Gamsbockes der Klasse II als erlegt eingetragen habe. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen.• NKS2-V-1325475/5 Dem BF wird unterstellt, er habe im Jagdjahr 2012 das Genossenschaftsjagdgebiet PS in neun Pirschbezirke der Fläche nach aufgeteilt, obwohl dies verboten ist. Weiters wird dem BF unterstellt, er habe als Jagdausübungsberechtigter die von ihm zu führende Abschussliste für das Genossenschaftsjagdgebiet PS bezüglich Gamswild nicht ordnungsgemäß geführt, da er am 28.12.2012 unter der laufenden Nummer 12 einen Gamsbock der Klasse römisch drei – 2 jährig anstatt einer Geiß der Klasse I/1 jährig als erlegt eingetragen habe und am 30.12.2012 unter der laufenden Nummer 15 einen Gamsbock der Klasse römisch eins anstatt eines Gamsbockes der Klasse römisch zwei als erlegt eingetragen habe. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. • NKS2-V-13 49329/5 und NKS2-V-13 49328/5 Dem BF wird unterstellt, er habe am 13.11.2013 dem Jagdaufseher des Eigenjagdgebietes T, AM dazu bestimmt, gegen § 6 Abs. 1 und TSchG zu verstoßen, indem er ihm am Nachmittag des besagten Tages telefonisch dazu aufgefordert habe, die bei einem Jagdvorfall verwundete Kuh „Dexi“ im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, zu erschießen, was dieser auch tat. Da der BF selber Jagdaufseher ist, hätte er wissen müssen, dass in einem derartigen Fall ein Tierarzt zu verständen gewesen wäre. Der BF dagegen hätte einen Jagdaufseher zu einer Straftat angestiftet. Überdies tat AM dies mit seiner Jagdwaffe, er hat diese somit auf dessen Bestimmung hin missbräuchlich verwendet.• NKS2-V-13 49329/5 und NKS2-V-13 49328/5 Dem BF wird unterstellt, er habe am 13.11.2013 dem Jagdaufseher des Eigenjagdgebietes T, AM dazu bestimmt, gegen Paragraph 6, Absatz eins und TSchG zu verstoßen, indem er ihm am Nachmittag des besagten Tages telefonisch dazu aufgefordert habe, die bei einem Jagdvorfall verwundete Kuh „Dexi“ im Gemeindegebiet ***, Ortsteil ***, zu erschießen, was dieser auch tat. Da der BF selber Jagdaufseher ist, hätte er wissen müssen, dass in einem derartigen Fall ein Tierarzt zu verständen gewesen wäre. Der BF dagegen hätte einen Jagdaufseher zu einer Straftat angestiftet. Überdies tat AM dies mit seiner Jagdwaffe, er hat diese somit auf dessen Bestimmung hin missbräuchlich verwendet. Fristgerecht hat der BF gegen den oben bezeichneten Bescheid Vorstellung erhoben und wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2014 eine Aktenabschrift an den BF übermittelt. Der BF hat hiezu mit Schriftsatz vom 01.04.2014 Stellung bezogen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2014 zu GZ NKL2-A-1142/002 wurde der Widerruf der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher bestätigt. Auf die oben angeführten Verwaltungsakte bzw. Stellungnahmen des BF wird inhaltlich noch einzugehen sein. Beschwerdegründe: Der oben näher bezeichnete Bescheid wird aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten. II. Materielle Rechtswidrigkeit:römisch zwei. Materielle Rechtswidrigkeit: § 67 Abs. 2 NÖ JagdG: „Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.“Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JagdG: „Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.“ Eine gerichtlich strafbare Handlung iSd § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ JagdG hat der BF nicht begangen und wurde eine solche von der erkennenden Behörde auch nicht für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen.Eine gerichtlich strafbare Handlung iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ JagdG hat der BF nicht begangen und wurde eine solche von der erkennenden Behörde auch nicht für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen. § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JagdG: „Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurdeoder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Naturschutz- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.“Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG: „Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurdeoder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Naturschutz- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.“ Hinsichtlich der Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JagdG hat der VwGH ausgesprochen: „§ 61 Abs 1 Z 12 NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative)“ (VwGH, 23.10.2013, 2013/03/0071).Hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG hat der VwGH ausgesprochen: „§ 61 Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative)“ (VwGH, 23.10.2013, 2013/03/0071). Der VwGH hat mit selbiger Entscheidung zwar festgestellt, dass für die zweite Alternative Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten ausreichen, jedoch wird ausdrücklich auf die Schwere der Delikte abgestellt. Über den BF wurde bis dato zweimal eine Verwaltungsstrafe wegen unbegründeter Unter- bzw. Überschreitung des Abschussplanes verhängt. Ein dritter Verstoß bezieht sich auf die Nichthinterlegung des Pachtschillings binnen 4 Wochen bei der Gemeinde. ln allen drei Fällen kann nicht von schweren Verstößen gegen das NÖ JagdG gesprochen werden, welche eine Vertrauensunwürdigkeit des BF begründen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des UVS zu Senat-NK-12-0017 („Jagdpachtschilling“), mit welcher die über den BF verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,00 auf EUR 150,00!!! reduziert wurde. Auch hinsichtlich der beiden anderen Verwaltungsstrafen wurde stets kein einziger Umstand als erschwerend bei der Verhängung der Geldstrafen gewertet. in Entsprechung der oben zitierten Judikatur des VwGH liegen keine Umstände vor, die aufgrund ihrer Schwere die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit des BF rechtfertigen könnte. Schon aus diesem Grund leidet der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit. Auf S. 4 ff des angefochtenen Bescheides nimmt die erkennende Behörde Bezug auf laufende Verfahren, welche bis dato nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden. Zum Einen ist diese Heranziehung für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit unzulässig, da diese Verfahren eben nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, zum Anderen beziehen sich diese Verfahren nicht auf die Stellung des BF als Jagdaufsichtsorgan, sondern auf seine Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter. Zu guter Letzt wird noch auf die Ausführungen der erkennenden Behörde auf S. 6 f des angefochtenen Bescheides hingewiesen, welche Auszugsweise zitiert werden: „Ihre Abneigung, die jagdgesetzlichen Bestimmungen einhalten zu wollen, zeigt sich auch in der wiederholten Kritik ihrerseits gegenüber dem Regelwerk.“ „Gerade auch diese Einstellung zu gesetzlichen Bestimmungen stellt eine mangelnde Vertrauensbasis für die Behörde in puncto Betrauung ihrerseits mit den Aufgaben des Jagdschutzes dar.“ „Es ist nicht Aufgabe eines Vollzugsorganes gesetzliche Bestimmungen nach persönlichem Gutdünken auszulegen und schon gar nicht in Kenntnis der Bestimmungen absichtlich und somit vorsätzlich anders zu handeln.“ Richtig ist, dass der BF nicht mit sämtlichen Bestimmungen des NÖ JagdG konform geht und auch gewisse Jagdpraktiken in Frage stellt. Dies betrifft aber nicht seine Wahrnehmung der Dienstpflichten als Jagdschutzorgan, sondern ist dem privaten· Bereich des BF zuzuordnen. Die diesbezüglichen Vorhalte der erkennenden Behörde belasten den angefochtenen Bescheid nicht nur mit materieller Rechtswidrigkeit, da eine Meinungsäußerung nicht dazu tauglich ist, die Vertrauenswürdigkeit des BF in Frage zu stellen. Vielmehr belasten diese Vorhalte den angefochtenen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit, da dieser Bescheid einen massiven Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Meinungsfreiheit des BF darstellt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wie es in Artikel 13 StGG und in Artikel 10 EMRK gewährleistet wird, ist eines der zentralen Grundrechte für eine demokratische Gesellschaftsordnung. Demokratie ohne die Meinungsfreiheit ihrer Bürgerinnen und Bürger wäre inhaltsleer. Freilich fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht nur politische Meinungen, sondern jede Art von Äußerung, die eine wertende Stellungnahme enthält, sowie, seit der Geltung des Artikel 10 EMRK, auch alle Tatsachenaussagen. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht. Anschauungen über die Zeitgemäßheit und Zweckmäßigkeit der jagdrechtlichen Bestimmungen sind jedenfalls vom Schutzbereich dieses Grundrechtes umfasst. Wegen Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen wurde der BF, wie oben bereits erwähnt, erst drei Mal rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich verurteilt, jedoch sind diese Verstöße nicht als „schwere Verstöße“ zu qualifizieren. Alle anderen Vorhalte sind bis dato nicht rechtskräftig erledigt und kann somit nicht davon gesprochen werden, der BF lege die gesetzlichen Bestimmungen „nach Gutdünken“ aus. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass aus all den bisher erwähnten Gründen der angefochtene Bescheid an materieller Rechtswidrigkeit leidet und ersatzlos zu beheben sein wird. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die erkennende Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch das vom BF gesetzte Verhalten im Hinblick auf die öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug vorliege. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei Kernaufgaben eines mit Imperium ausgestatteten Wachorgans stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt (vgl. angefochtener Bescheid S. 7).Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die erkennende Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch das vom BF gesetzte Verhalten im Hinblick auf die öffentlichen Interessen Gefahr im Verzug vorliege. Das nicht gesetzeskonforme Vorgehen bei Kernaufgaben eines mit Imperium ausgestatteten Wachorgans stelle eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und sei somit der vorzeitige Vollzug des Bescheides gerechtfertigt vergleiche angefochtener Bescheid S. 7). Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann „die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.“Gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann „die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigungen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.“ Die Behörde muss eine lnteressenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Berufungswerbers und entgegenstehenden Interessen anderer Parteien oder des öffentlichen Wohls vornehmen (VwGH, 03.07.2003, 2002/20/0078). Eine lnteressensabwägung ist aber von der erkennenden Behörde nicht vorgenommen worden, da sie sich lediglich einer allgemein gehaltenen Formulierung ohne Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt bedient hat. Auch liegt das wesentliche Tatbestandsmerkmal „Gefahr in Verzug“ nicht vor. Die erkennende Behörde führt auf S. 2 des angefochtenen Bescheides aus: „Dieser Aufforderung kamen Sie nach und legten am
  17. Februar 2014 den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vor. Der Dienstausweis wurde aufgrund der noch aufrechten Bestätigungen als Jagdschutzorgan für zwei Reviere im Verwaltungsbezirk Tulln als auch als Forstschutzorgan für das Eigenjagdgebiet TK nach Durchführung der Widerrufe der Jagdreviere im Verwaltungsbezirk Neunkirchen und das Dienstabzeichen wieder ausgefolgt.“ Worin nunmehr Gefahr in Verzug zu erblicken sein soll ist nicht nachvollziehbar. Einerseits führt die erkennende Behörde in umfangreicher Weise aus, warum der BF als nicht mehr vertrauenswürdig anzusehen ist und andererseits werden dem BF sein Dienstabzeichen sowie der Dienstausweis wieder ausgefolgt. Die Gefährdung der öffentlichen Interessen kann somit nicht so gravierend sein, dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt. Dies führt in weiterer Folge dazu, dass die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt wurde und der angefochtene Bescheid dadurch an materieller Rechtswidrigkeit leidet. III. Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch drei. Verletzung von Verfahrensvorschriften: a) Wesentlicher Verfahrensmangel: Die erkennende Behörde führt auf S. 6 des angefochtenen Bescheides aus: „Aufgrund der Vielzahl bzw. wiederkehrenden Vorfälle ist die Behörde in ihrer Beurteilung, dass Sie nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen sind, gestärkt. Eine Bestellung und Beeidigung kann nur aufrechterhalten bleiben, wenn die Gewähr besteht, dass der Jagdaufseher seine Rechte und Pflichten unter Einhaltung des NÖ Jagdgesetzes wahrnimmt und vertrauenswürdig ist. Dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „Sich – Verlassen – Können“ zu. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf das Jagdgesetz obliegt.“ Dazu hat der VwGH bereits ausgeführt: „Voraussetzung für eine solche Beurteilung ist aber in jedem Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer

§ 67i

Vm § 60 AVG ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass der BF die ihm zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat.“ (VwGH, 29.02.2012, 2009/03/0154)Dazu hat der VwGH bereits ausgeführt: „Voraussetzung für eine solche Beurteilung ist aber in jedem Fall ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer

Paragraph 67, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass der BF die ihm zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat.“ (VwGH, 29.02.2012, 2009/03/0154) Diesem Erfordernis hat die erkennende Behörde nicht entsprochen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid (wie auch der verwiesene erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2014) keine Sachverhaltsfeststellungen enthält und sich daher nur mittelbar – unter Zuhilfenahme der Ausführungen im Mandatsbescheid – erkennen lässt, von welchem Sachverhalt die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung überhaupt ausgegangen sein dürfte, hat sich die erkennende Behörde mit den Einwänden des BF gegen die ihm vorgeworfenen Taten (vgl. Vorstellung des BF vom 13.02.2014 und Stellungnahme des BF vom 01.04.2014) nicht auseinandergesetzt und ist auf die zum Beweis seines Vorbringens gestellten Beweisanträge nicht eingegangen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens ein anderes, für den BF günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre.Diesem Erfordernis hat die erkennende Behörde nicht entsprochen. Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid (wie auch der verwiesene erstinstanzliche Bescheid vom 30.01.2014) keine Sachverhaltsfeststellungen enthält und sich daher nur mittelbar – unter Zuhilfenahme der Ausführungen im Mandatsbescheid – erkennen lässt, von welchem Sachverhalt die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung überhaupt ausgegangen sein dürfte, hat sich die erkennende Behörde mit den Einwänden des BF gegen die ihm vorgeworfenen Taten vergleiche Vorstellung des BF vom 13.02.2014 und Stellungnahme des BF vom 01.04.2014) nicht auseinandergesetzt und ist auf die zum Beweis seines Vorbringens gestellten Beweisanträge nicht eingegangen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens ein anderes, für den BF günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre. Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z 3 Iit c VwGG bilden (StRsp des VwGH). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von Begründungsmängeln an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet. Diese wesentlichen Verfahrensmängel behaften den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die einschreitende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Iit c VwGG bilden (StRsp des VwGH). Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufgrund von Begründungsmängeln an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet. Diese wesentlichen Verfahrensmängel behaften den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, da bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften die einschreitende Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

  1. b)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204).
  2. b)Verletzung von Verfahrensgrundsätzen: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: 1) Grundsatz der freien Beweiswürdigung Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen (vgl Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167).Unter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist wesentlich zu verstehen, dass eine Tatsache nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und vor allem sichere Anhaltspunkte für die Richtigkeit liefern konnten vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu §45 AVG, E 40). Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Diese Regelung bedeutet nicht, dass es der Behörde freigestellt wäre, eine Tatsache als erwiesen anzunehmen; sie ist nur nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat schlüssig auf Grund der Denkgesetzte vorzugehen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2000, S167). Auch dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wurde durch die einschreitende Behörde verletzt, da das bisherige Beweisverfahren und die aufgenommenen Beweise nicht dazu tauglich sind, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der BF nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen ist. Nur auf S. 4 erster Absatz des angefochtenen Bescheides wird auf drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen verwiesen. Zur Relevanz dieser drei Verurteilungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ansonsten hat die erkennende Behörde nur Bezug auf laufende Verfahren sowie auf Meinungsäußerungen des BF genommen. Dieses Vorgehen liefert jedenfalls keinen tauglichen Beweis dafür, dass der BF nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen ist und somit die Entziehung der Jagdaufsicht eine daraus resultierende Konsequenz ist. Aus den oben genannten Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und insofern ersatzlos zu beheben. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE I.römisch eins. das zuständige Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, II.römisch zwei. das zuständige Verwaltungsgericht möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“ Auf Grund des bereits vor Erlassung der höchstgerichtlichen Judikatur durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Ergebnisse der am 26.01.2017 neuerlich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher Beweis durch die Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes und der dem Gericht von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen erhoben wurde, wird festgestellt: Im Rahmen der gerichtlichen Prüfbefugnis ist auf die Sach- und Rechtlage zum Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 i.d.g.F. sind für die Entscheidung relevant: § 61:Paragraph 61 : Verweigerung der Jagdkarte

(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern:
  1. denen eine der im § 58 geforderten Voraussetzungen fehlt,denen eine der im Paragraph 58, geforderten Voraussetzungen fehlt,
  2. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes, 2a. denen nach § 5 Abs. 5 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 163/2013, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,denen nach Paragraph 5, Absatz 5, des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schußwaffen verboten wurde, auf die Dauer des Verbotes,
  3. die das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  5. vom vollendeten
  6. bis zum vollendeten
  7. Lebensjahr, die ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen und eine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition nicht besitzen,
  8. die durch ein körperliches Gebrechen unfähig sind, mit Jagdwaffen sachgemäß umzugehen, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  9. die trunksüchtig oder dem Mißbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  10. die geisteskrank oder geistesschwach sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist,
  11. deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie Jagdwaffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden oder daß sie mit Jagdwaffen unvorsichtig und unsachgemäß umgehen werden oder daß sie Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren werden,
  12. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Jagdwaffen an Personen überlassen werden, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind,
  13. denen die Jagdkarte in Niederösterreich oder einem anderen Bundesland entzogen wurde, auf die Dauer der Entziehung,
  14. die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern und solange dies wegen der Art der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich erscheint. Die Ausstellung der Jagdkarte kann bis zur Tilgung der Verurteilung verweigert werden,
  15. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung,
  16. die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, für längstens fünf Jahre,
  17. die aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses aus dem NÖ Landesjagdverband ausgeschlossen wurden, auf die Dauer des Ausschlusses.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z. 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Absatz eins, eingetreten sind. § 64:Paragraph 64 :
(1)Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften. Er umfaßt auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebe und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z 1 sowie der ersten beiden Worte der Z 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Ziffer eins, sowie der ersten beiden Worte der Ziffer 2, auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
  1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen und Fanggeräte abzunehmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen;
  2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
  3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten. § 66:Paragraph 66 : Jagdaufseher
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68a Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68 a, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, geregelt.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach Paragraph 67, die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, daß sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3)Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen. § 67:Paragraph 67 :
(1)Als Jagdaufseher kann bestätigt und beeidigt werden, wer
  1. das
  2. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) bestanden hat,das
  3. Lebensjahr vollendet oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) bestanden hat,
  4. die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, 2a. Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  5. eine gültige Jagdkarte besitzt,
  6. über körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, welche seine Betrauung mit den Rechten und Pflichten, wie sie auch von einem öffentlichen Aufsichtsorgan verlangt werden gerechtfertigt erscheinen lassen,
  7. vertrauenswürdig ist und
  8. die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68) oder die Berufsjägerprüfung (§ 70) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

§ 68a

nachzuweisen.die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst oder diesen im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen gleichzuhaltende Prüfungen oder die Prüfung für den Jagd- und Jagdschutzdienst oder die Hilfs- oder Revierjägerprüfung oder die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (Paragraph 68,) oder die Berufsjägerprüfung (Paragraph 70,) mit Erfolg abgelegt hat. Liegt die Prüfung länger als 3 Jahre zurück, ist der Besuch eines Weiterbildungskurses

Paragraph 68 a, nachzuweisen.

(1a)Personen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 1 Z 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1a)Personen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen können den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtungen ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 2a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 6 auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (§ 67a) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(1b)Staatsangehörige im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 2 a können den Nachweis der Ablegung von Prüfungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 6, auch durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit (Paragraph 67 a,) eines in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises erbringen.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 12 zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.
(2)Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdaufsichtsdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist; ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, zutreffen, für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung. § 7 NÖ Landeskulturwachengesetz:Paragraph 7, NÖ Landeskulturwachengesetz:
(1)Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
(2)Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

§ 7Abs.

1 NÖ Landeskulturwachengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wacheorganes behindert hätte.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen, wenn ein Umstand eintritt oder ein solcher nachträglich bekannt wird, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wacheorganes behindert hätte.

§ 67Abs.

2 leg.cit. sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für die Jagdaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist und ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z 11 NÖ Jagdgesetz zutreffen, für die Dauer von drei Jahren aber der Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung.

Paragraph 67, Absatz 2, leg.cit. sind wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit von der Bestätigung und Beeidigung für die Jagdaufsicht insbesondere Personen ausgenommen, die wegen strafbarer Handlungen im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz verurteilt worden sind, solange die Strafe nicht getilgt oder die Strafnachsicht nicht erteilt worden ist und ferner Personen, auf welche die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ Jagdgesetz zutreffen, für die Dauer von drei Jahren aber der Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung. Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 NÖ Landeskulturwachengesetz iVm § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des § 66 leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt. Fallbezogen vermag sich der angefochtene Widerruf nach der in Beschwerde gezogenen Entscheidung letztlich nur auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Landeskulturwachengesetz in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Jagdgesetz zu stützen, sind die Bestimmungen des Paragraph 66, leg. cit. teilweise durch das NÖ Landeskulturwachengesetz derogiert und ist der Widerruf der Bestellung einer Landeskulturwache in diesem Gesetz geregelt. Nach § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG kann u.a. als Jagdaufseher nur bestätigt und beeidet werden, wer vertrauenswürdig ist.Nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG kann u.a. als Jagdaufseher nur bestätigt und beeidet werden, wer vertrauenswürdig ist. „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, vgl. dazu auch VwGH, Zl. 2009/03/0154, bedeutet ein „Sich-verlassen-können“. „Vertrauenswürdigkeit“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, vergleiche dazu auch VwGH, Zl. 2009/03/0154, bedeutet ein „Sich-verlassen-können“. Damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass ein Gesamtverhalten einer Person ( vgl. dazu VwGH 2001/03/0264 u.a.) in Ansehung der für einen bestimmten Rechtsbereich geforderten Zuverlässigkeit die Prognose zulässt, dass diese Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Damit von mangelnder Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass ein Gesamtverhalten einer Person ( vergleiche dazu VwGH 2001/03/0264 u.a.) in Ansehung der für einen bestimmten Rechtsbereich geforderten Zuverlässigkeit die Prognose zulässt, dass diese Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dafür, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Jagdaufsichtsorgan in Bezug auf die für diese Rechtstellung geforderte Verlässlichkeit anders gelagert sind, als für die Bestellung selbst, sind dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Unter Einbeziehung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.September. 2015 vorgegebenen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der jagdrechtlichen Einstufung und Beurteilung der von der belangen Behörde zur Begründung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit getroffenen Feststellungen, ist (dies unter Verweis auf VwGH Ra 2015/03/0019-12), in § 67 Abs. 2 NÖ JG keine exklusive Regelung zu sehen. Unter Einbeziehung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.September. 2015 vorgegebenen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der jagdrechtlichen Einstufung und Beurteilung der von der belangen Behörde zur Begründung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit getroffenen Feststellungen, ist (dies unter Verweis auf VwGH Ra 2015/03/0019-12), in Paragraph 67, Absatz 2, NÖ JG keine exklusive Regelung zu sehen. In diesem Zusammenhang ist nach dem Ermittlungsergebnis festzustellen, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vom Vorliegen von insgesamt sechs rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht getilgten Übertretungen nach dem NÖ JG auszugehen ist (NKS2-V-14 33920/6 wegen § 84 Abs. 3 und 4 NÖ JG; NKS2-V-14 33920/6 wegen § 84 Abs. 3 NÖ JG; NKS2-V- 13 25476/5 wegen § 83 Abs. 1 und 3 NÖ JG; NKS2-V-13 25470/2 wegen In diesem Zusammenhang ist nach dem Ermittlungsergebnis festzustellen, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers vom Vorliegen von insgesamt sechs rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht getilgten Übertretungen nach dem NÖ JG auszugehen ist (NKS2-V-14 33920/6 wegen Paragraph 84, Absatz 3 und 4 NÖ JG; NKS2-V-14 33920/6 wegen Paragraph 84, Absatz 3, NÖ JG; NKS2-V- 13 25476/5 wegen Paragraph 83, Absatz eins und 3 NÖ JG; NKS2-V-13 25470/2 wegen § 83 Abs. 1 und 3 NÖ JG; NKS2-V-12 15588/6 wegen § 83 Abs.3 Z 2 NÖ JG und NKS2- V- 12 1060/6 wegen § 35 Abs. 1 NÖ JG). Paragraph 83, Absatz eins und 3 NÖ JG; NKS2-V-12 15588/6 wegen Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ JG und NKS2- V- 12 1060/6 wegen Paragraph 35, Absatz eins, NÖ JG). Weiters ist bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zur Zl. NKL2-J- 1015/011 ein Verwaltungsstrafverfahren, jeweils wegen Übertretung des NÖ JG, Tatzeitpunkte 25.5.2015, 27.12.2015 und 23.12.2015 bzw. 26.12.2015, aktenkundig, das im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht abgeschlossen ist. Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 02.04.2015, LVwG-S-468/001-2014, wegen eines schweren Verstoßes nach dem Tierschutzgesetz für schuldig erkannt wurde. Die Begründung dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ lautet: „Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15.09.2014, NKS2-V-13 49329/5, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 13.11.2013 gegen 13.00 Uhr bis gegen 20.00 Uhr Ort: Landwirtschaftliches Anwesen des FT, geb. ***, in ***, auf der Weidefläche im Bereich ***Landwirtschaftliches Anwesen des FT, geb. ***, in, ***, auf der Weidefläche im Bereich *** Tatbeschreibung: Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, weil Sie de Jagdaufseher Herrn AM, geb. ***, dazu veranlassten, dass dieser entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.4 Tierschutzgesetz ein Wirbeltier (eine Kuh mit der Ohrmarke AT 877 849 345 – „Dexi“, geb. 24.4.2004), die nicht aufstehen wollte und eine vermeintliche Schussverletzung an der linken Seite sichtbar war mit seiner Jagdwaffe durch einen Schuss getötet, obwohl dieser kein Tierarzt ist und dies den Tierärzten vorbehalten ist und die Ausnahmeregelungen des § 6 Tierschutzgesetz (welche wären: fachgerechte Tötung von Idw. Nutz- und Futtertieren, fachgerechte Tötung im Rahmen der Aus-Fort-und Weiterbildung; fachgerechte Schädlingsbekämpfung, rasche Tötung unbedingt erforderlich um den Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen) nicht zutrafen.“Sie haben vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, weil Sie de Jagdaufseher Herrn AM, geb. ***, dazu veranlassten, dass dieser entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Tierschutzgesetz ein Wirbeltier (eine Kuh mit der Ohrmarke AT 877 849 345 – „Dexi“, geb. 24.4.2004), die nicht aufstehen wollte und eine vermeintliche Schussverletzung an der linken Seite sichtbar war mit seiner Jagdwaffe durch einen Schuss getötet, obwohl dieser kein Tierarzt ist und dies den Tierärzten vorbehalten ist und die Ausnahmeregelungen des Paragraph 6, Tierschutzgesetz (welche wären: fachgerechte Tötung von Idw. Nutz- und Futtertieren, fachgerechte Tötung im Rahmen der Aus-Fort-und Weiterbildung; fachgerechte Schädlingsbekämpfung, rasche Tötung unbedingt erforderlich um den Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen) nicht zutrafen.“ Es wurde über ihn wegen Übertretung der §§ 7 VStG iVm § 6 Abs.4 iVm § 38 Abs.1 Z 2 TSchG eine Geldstrafe von € 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.Es wurde über ihn wegen Übertretung der Paragraphen 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG eine Geldstrafe von € 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt. In der – fristgerecht – gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ausgeführt, dass als Beschwerdegründe materielle Rechtswidrigkeiten, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und ein Fehler in der Strafzumessung geltend gemacht werden. Im Einzelnen ist dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Anstiftung nur dann vorwerfbar sei, wenn der unmittelbare Täter tatbildlich gehandelt hätte. Das Verfahren gegen den Haupttäter sei aber noch nicht abgeschlossen. Strafbare Anstiftung erfordere eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder bestärkt habe. Dies sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt, er habe den Täter weder angestiftet, noch in anderer Weise veranlasst, die Kuh „Dexi“ zu töten. Er habe vielmehr den Täter AM telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass anscheinend eine weitere Kuh beim Vorfall vom 11.11.2013 verletzt worden sei. Die weiteren Handlungen seien nicht kausal für die Tötung der Kuh. Der Mitschuldige FT (Tierbesitzer) habe zu Mittag des besagten Tages den Beschwerdeführer angerufen und diesen von der angeschossenen Kuh unterrichtet, worauf dieser um 13.30 Uhr auf der Weide erschienen sei. Nach weiterer telefonischer Verständigung durch den Beschwerdeführer habe AM die Kuh vor 20.00 Uhr erschossen. Schließlich sei auch das Strafmaß keinesfalls angemessen. Die Übertretung habe keinerlei schwere Folgen gezeigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen und ein veterinärmedizinischer Sachverständiger einvernommen wurden. DI FP gab als Zeuge im Verfahren LVwG-S-467-2014 gegen AM unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht an: „Ich bin selbständiger Unternehmer im Rahmen meines Unternehmens betreue ich die Eigenjagd des Herrn DI TB (in Bezug auf die forstliche Betreuung). Ich verdiene netto monatlich ca. € 3.000,--, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Ich selbst bin Ausgeher im Eigenjagdgebiet. Am 12.11.2013 in der Früh, um ca. 06.00 Uhr, hat mich Herr AM angerufen und mir mitgeteilt, dass Herr TB in seiner Funktion als Jagdgast eine Kuh erlegt hätte. Der Tierbesitzer war schon informiert, ich habe nach Atem gerungen und weiß nicht mehr, was ich gesagt habe, ich weiß auch nicht mehr, was ich nach dem Telefonat gemacht habe. Zwei Tage später, am 13.11.2013, hat mich Herr FT angerufen und mir mitgeteilt, dass eine weitere Kuh verletzt auf der Weide liege und nicht aufstehen könne. Herr FT und ich haben diese Kuh auf der Weide angeschaut, ich habe erst jetzt erfahren, dass Herr TB am 11.11.2013 dreimal geschossen hat. Man hat im hinteren Bereich des Bauches eine runde Verletzung gesehen und eine leichte Verkrustung, die nicht spektakulär war. Es war kein Ausschuss zu sehen, sondern nur ein Einschuss. Diese Verletzung hätte aber auch von einem spitzen Gegenstand stammen können. Wir haben beratschlagt was zu tun sei und hat Herr FT gemeint, wenn die Kuh aufsteht und saufen geht, dann dürfte die Verletzung nicht so schlimm sein. Sie ist dann im Laufe des Nachmittages einmal aufgestanden, das habe ich telefonisch vom Eigentümer gehört, aber nur kurz. Am Abend hat Herr FT mich noch einmal angerufen und gesagt, wir mögen sie erschießen und von den Leiden erlösen. Ich habe Herrn AM am späteren Nachmittag angerufen, die Uhrzeit weiß ich nicht mehr, und habe ihm vom Gespräch mit Herrn FT berichtet und habe Herrn AM gefragt, was wir tun sollen. Er hat geantwortet, dass er ohnehin ins Revier fährt und er sich die Kuh noch einmal ansehen würde. Wenn sie liegen würde, würde er sie erschießen, wenn sie aufgestanden sei bis dahin, würde er Herrn Teix noch einmal anrufen. Er hat mich dann irgendwann am Abend noch einmal angerufen und mir mitgeteilt, dass sie gelegen sei und er sie erschossen hätte. Es ist möglich, dass mich der Tiereigentümer zu Mittag angerufen hat, die Uhrzeit weiß ich heute nicht mehr. Etwa eine halbe Stunde nach dem Anruf war ich dann schon bei der Kuh, gemeinsam mit Herrn FT. Es war außer der kleinen Verletzung nichts zu sehen, die Kuh war mit dem Kopf noch in der Höhe, die Kuh hat sicher Schmerzen gehabt, aber sie war sicher noch nicht röchelnd. Ich weiß, dass ein Wild, das schlecht getroffen wird im Herz oder in der Lunge zumindest ein paar Stunden nach dem Schuss verendet. Für mich war diese Verletzung nicht so schlimm, weil es ja zwei Tage nach dem Schuss noch gelebt hat. Herr FT hat auch gesagt, möglicher Weise kapselt sich das Projektil ab und die Kuh kommt davon. Wir haben gewünscht, dass sich die Kuh an einem spitzen Gegenstand verletzt hat und nicht durch den Schuss des Herrn TB. Jedenfalls hätte es auch eine leichte Schussverletzung sein können. Ich habe nur mit dem Herrn FT beratschlagt, was mit der Kuh passieren soll, nicht mit dem Herrn AM. Der Anruf an Herrn AM ist nachher erfolgt, Ich weiß nicht mehr, ob direkt von der Weide aus oder eine Stunde später oder früher. Möglicher Weise hat Herr FT irgendwen angerufen, das weiß ich heute nicht mehr. Ich kann die Chronologie des Tages nicht mehr wiedergeben. Ich habe selbst nicht beobachtet, ob die Kuh im Verlauf des Nachmittages noch getrunken hat, möglicher Weise weiß ich das von Herrn FT. Herr TB hat auch angegeben, dreimal auf dieselbe Kuh geschossen zu haben. Herr FT hatte die Hoffnung, dass es sich um eine leichte Verletzung handelt, zumal es sich um eine wertvolle Milchkuh gehandelt hat. Auf jedem Bauernhof wird seit Jahrhunderten eine verletzte Kuh erschossen und kein Tierarzt geholt, weil das Fleisch verwertbar ist – so ist die Praxis. Ich kann mich nicht erinnern, ob in der Zeit, in der die Kuh verletzt auf der Weide war, gesprochen wurde, dass ein Tierarzt hinzugezogen wird. Herr DI FP gibt an, dass die Kuh möglicher Weise nicht zu erschießen gewesen wäre, weil eben nicht sichtbar war, dass die Verletzungen so schwer waren. Außerdem habe er die Kuh weder angeschossen, noch sei er der Eigentümer der Kuh. Er komme zu der Angelegenheit wie die Jungfrau zum Kind. Ich habe innerhalb des ganzen Zeitraumes die Kuh nur ein einziges Mal gesehen, als ich nach der Verständigung durch Herrn FT mit diesem auf die Weide gegangen bin.“ AM gab als Zeuge im Verfahren DI FP zu LVwG-S-468-2014, nach Erinnerung an seine Wahrheitspflicht an: „Ich bin von Beruf Polier und derzeit arbeitslos mit einem Taggeld von € 40,

  1. Ich habe keine Sorgepflichten und besitze die Hälfte eines Einfamilienhauses. Ich war zu Tatzeitpunkt Aufsichtsjäger im Eigenjagdgebiet T. Ich habe Herrn TB damals auf Wildschweine angesetzt. Am 11.11.2013 hat mich gleich nach dem Vorfall ein zweiter Jäger, der auch auf Wildschweine angesessen ist, verständigt. Ich habe schon geschlafen, habe mich sofort angezogen und bin zum Vorfallsort gefahren. Ich bin gemeinsam mit Herrn TB zur verendeten Kuh gegangen. Zu diesem Zeitpunkt hat mir der Schütze noch nicht mitgeteilt, dass er drei Schüsse abgegeben hat. Er habe sehen wollen, wo das Wildschwein liege und habe dabei die verendete Kuh angetroffen. Wir sind dann zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr zum Tiereigentümer gefahren. Am 13.11.2013 hat mich Herr DI FP angerufen und mir mitgeteilt, dass sich eine Kuh komisch verhalte, das weil sie sich von der Herde absondere. Dies habe ihm Herr FT mitgeteilt. Irgendwann im Laufe des späteren Nachmittags hat mich FP neuerlich angerufen und mir mitgeteilt, dass die Kuh scheinbar wieder aufgestanden sei und er dies weiter beobachten werde. Er hat mich dann wieder angerufen und mir gesagt, Herr FT habe ihn gebeten, sie (AM und FP) sollen die Kuh erlösen. FP hat mich gefragt, was wir tun sollen und ich habe geantwortet, dass ich ohnehin ins Revier fahren müsse, um ein Reh vom Kühlraum abzuholen und, dass ich mir die Kuh ansehen werde. Ich habe die Kuh vorgefunden, extrem schwer leidend, schwer atmend und habe den Tiereigentümer angerufen ob ich die Kuh erledigen solle und er hat gesagt, „ja“. Ich habe dann mein Gewehr an den Kopf der Kuh angesetzt und geschossen. Die Kuh hat den Kopf am Boden gehabt und ganz schwer geatmet. Sie hat sich gegen meine Handlungen überhaupt nicht mehr gewehrt. Es war zu diesem Zeitpunkt schon dunkel. Herr DI FP hat mich nicht angewiesen die Kuh zu erschießen. Für mich waren die nicht behebbaren Qualen dadurch ersichtlich, dass sie den Kopf am Boden hatte und keinerlei Abwehrhandlungen gezeigt hat. Sie hat meines Erachtens richtig gewartet auf eine Erlösung. Der erste Anruf des FP war gegen Mittags, der zweite am späten Nachmittag. ich weiß das aber nicht mehr so genau, weil es schon eineinhalb Jahre her ist. Ich verstehe nicht, wieso mich Herr DI FP angestiftet haben soll. Ich hätte mich nicht anstiften lassen, die Kuh zu erschießen. Ich sehe da auch keinen Grund dazu. Wir sind gute Freunde, warum soll er mir etwas antun wollen, was nicht gerechtfertigt ist. Es stand nicht in meinem Ermessen einen Tierarzt beizuziehen, ich habe nicht mitbekommen, ob darüber gesprochen wurde. Es war keine Rede von einer weiteren Verwertung der Kuh. Ich habe das kranke Tier erstmals in den Abendstunden gesehen, als ich es sodann erlegt habe. Ich bin in der Landwirtschaft aufgewachsen und hab große Erfahrung mit kranken Tieren Vor 50 Jahren hat das mein Vater noch selber erledigt, als das noch erlaubt war. Ich werde auch zu verunfallten Wildtieren gerufen, auch in der Nacht. Wenn die Kuh gestanden wäre und gesoffen hätte, hätte ich sie sicher nicht erschossen.“ Zeuge FT gab an: „Am 11.11.2013 sind Herr AM und Herr TB zu mir nach Hause gekommen und haben mir mitgeteilt, dass bei der Jagd etwas passiert sei. Es war spät in der Nacht und mir wurde gesagt, dass eine meiner Kühe tot auf der Weide liegt. Am nächsten Tag dann haben wir die Kuh dann zur Abholung für die SA bereitgelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist uns noch nichts bezüglich der anderen verletzten Tiere aufgefallen. Am 13.11.2013 sind wir hinausgefahren auf die Weide, um diese zu erweitern und nach Versetzen des Weidezaunes sind die Kühe dort hin gegangen, bis auf „Dexi“. Wir haben „Dexi“ gesucht und lag sie bei einer Heuraufe. Sie ist wahrscheinlich schon länger dort gelegen, weil der Bereich dort überproportional mit Mist versehen war. Sie hat auch keinen guten Eindruck gemacht, das Haarkleid war stumpf und sie wollte nicht aufstehen. Mir war nicht klar, warum sie nicht aufstehen wollte und deshalb bin ich rundherum gegangen und habe eine kleine runde Blutkruste gesehen. Es war mir nicht klar, ob es eine Schussverletzung war, ich konnte dies aber auch nicht ausschließen. Ich habe versucht Herrn AM zu erreichen, um die Mittagszeit, habe ihn nicht erreicht. Daraufhin habe ich versucht DI FP anzurufen und habe ich ihn erreicht und ersucht, vorbeizukommen. Ich habe Herrn DI FP deshalb angerufen, weil er auch dort jagen geht und ich von ihm die Telefonnummer hatte. Ich wollte wissen, ob die theoretische Möglichkeit besteht, ob noch eine weitere von meinen Kühen angeschossen worden ist. Ich habe auch gedacht, dass der erste Schuss eine weitere Kuh verletzt haben könnte, dass mehrere Schüsse abgegeben worden sind, habe ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Herr DI FP kam auf die Weide und hat auch nicht feststellen können, ob es eine Schussverletzung ist oder nicht. Er dürfte dann Herrn AM telefonisch erreicht haben, und dieser hat dann mitgeteilt, dass in dieser Nacht drei Schüsse gefallen sind. Für mich war die Kuh in einem sehr schlechten Zustand und ich habe vermutet, dass sie nicht zu retten sein wird. Deshalb habe ich angeregt, die Kuh zu erschießen. Herr DI FP hat angegeben, die Kuh nicht erschießen zu können, weil er kein Gewehr mit hätte. Wenn es wirklich so schlecht ist, dann möge dies Herr AM erledigen. Ich bin dann nach Hause gefahren und hat mich Herr FP kurze Zeit später angerufen, dass die Kuh aufgestanden ist und es aus seiner Sicht gesundheitlich nicht so schlecht steht. Ich fuhr dann wieder zur Kuh, es war zwei oder drei Stunden später, und habe ich die Kuh wieder liegend vorgefunden. Für mich war daher immer noch der gleiche Eindruck, dass die Kuh nicht zu retten sein wird. Ich habe Herrn DI FP wieder angerufen und ihm dies mitgeteilt. Er hat mir mitgeteilt, dass er dies dem Herrn AM sagen wird. Wenn die Kuh am Abend, wenn Herr AM ins Revier komme, immer noch liege, dann solle er sie erschießen. Offensichtlich ist die Kuh dann noch gelegen, weshalb Herr AM sie erschossen hat. DI AM hat mich noch einmal angerufen und gesagt, dass die Kuh liege und, „dass wir sie jetzt erlösen“. Ich habe die Kuh selber nicht getötet, weil ich dazu gar keine Möglichkeiten habe. Üblicher Weise werden meine Tiere von einem Tierarzt getötet, wenn sie unheilbar krank sind. Herr FP war der Meinung, dass der Zustand der Kuh vielleicht nicht so schlecht sei. Ich selbst war schon der Ansicht, dass ihr Zustand aussichtslos sei. Ich weiß nicht, wieviel Erfahrung in der Beurteilung Herr DI FP hat, ich habe ihn lediglich beigezogen, um ihn zu fragen, ob es sich bei der Verletzung der Kuh um eine Schussverletzung handeln kann. Ich gehe davon aus, dass ich meine Meinung, dass die Kuh sterben wird, Herrn DI FP mitgeteilt habe. Ich habe keinen Tierarzt beigezogen, weil der Zustand der Kuh so kritisch gewesen ist, dass keinerlei Heilungschancen bestanden haben. Es stand nie zur Diskussion das Fleisch zu verwerten, weil die Kuh in einer Langzeitmedikation stand.“ Sodann erstattet der Amtssachverständige zur Frage, ob von den Beschwerdeführern zum Tatzeitpunkt festgestellt werden konnte, dass die Kuh „Dexi“ an nicht behebbaren Qualen leidet, nachstehendes „GUTACHTEN Aus veterinärfachlicher Sicht war bei der ersten Begutachtung durch Herrn Bürgermeister FT und Herrn DI FP erkennbar, dass das Tier einen Schaden erlitten hat und unter starken Schmerzen litt von denen auch Leiden umfasst sind. Dem Tier wurden dadurch ungerechtfertigte weitere Leiden zugefügt, da nicht unverzüglich eine Behandlung eingeleitet wurde oder das Tier euthanisiert wurde. Wenn es sich so verhalten hat, wie der Zeuge AM sagt, war es für ihn auch erkennbar und nachvollziehbar, dass das Tier bis zum Abend unbehebbare Qualen erdulden musste. Die Aussage, dass das Tier zu Mittag gelitten hat und, dass erkennbar war, ist daraus zu schließen, dass das Tier zumindest nicht ständig stehen konnte und sehr schwach war und eine Wunde hatte. Auch wenn die beiden Beschwerdeführer das Ausmaß der Leiden unterschiedlich beurteilt haben, war ihnen doch eindeutig klar, dass es sich um eine schwere Erkrankung des Tieres gehandelt haben muss. Am Abend war es nach Aussage von Herrn AM so, dass das Tier sich überhaupt nicht mehr bewegen konnte und nicht einmal mehr den Kopf heben konnte. Ein solcher Zustand ist auch für den im Umgang mit Tieren gewohnten Laien erkennbar und auch, dass dieser Zustand eine sehr schlechte Prognose verheißt. Es ist aus meiner Sicht denkbar, dass die Kuh am Nachmittag noch einmal gestanden ist. Es wird wahrscheinlich zu einem Schockgeschehen gekommen sei, der Blutverlust kann eine Zeit lang kompensiert werden, dann kann die Blutung stärker werden. Es kann dann relativ plötzlich dazu kommen, dass das Tier völlig entkräftet ist. Dies auch bei einer Sickerblutung. Außerdem kann freilich eine bisher nur beschädigte Struktur ganz aufreißen und zu einer Massenblutung führen. Hinsichtlich der Bakterien ist es so, dass sich die Bakterien nicht kontinuierlich vermehren, sondern zunächst eine Anpassungsphase durchlaufen und dann es zu einer logarithmisch exponentiellen, also sehr starken plötzlichen Vermehrung kommt, die dann das Tier so schwächt, dass es dann den von Herrn AM gesehenen Zustand erreicht. Jedenfalls zu Mittag hätte der Tierarzt zugezogen werden müssen, am Abend nicht mehr.“ Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer bereits am 11.11.2013 Kenntnis davon erlangte, dass ein befreundeter Jäger, nämlich FB bei der Jagdausübung eine Weidekuh erlegt hat. Am 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer fernmündlich vom Tierbesitzer Kenntnis erlangt, dass eine weitere Kuh „Dexi“ nicht mehr aufstehe. Nach eigenem Augenschein auf der Weide und „weil der Beschwerdeführer kein Gewehr bei der Hand hatte“ (Aussage des Tierbesitzers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) hat der Beschwerdeführer den Aufsichtsjäger AM fernmündlich vom Zustand der Kuh verständigt und angewiesen, die Kuh zu erlegen, nachdem dies der Tierbesitzer zunächst von ihm verlangt habe.(Aussage des Tierbesitzers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG Neunkirchen zu Zl 23C 15/14, S 4 vorletzter Absatz) Das erkennende Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte vom Eigentümer zu Mittag des 13.03.2013 verständigt wurde, dass die Kuh „Dexi“ zu töten sei, woraufhin er AM telefonisch aufforderte, die Kuh zu töten, welcher Aufforderung dieser in den Abendstunden vor 20.00 Uhr nachgekommen sei. Zu diesen Feststellungen war auf Grund der Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten, Zlen NKS2V-49329/5, NKS2-V-13 44270/5, des Strafaktes des Bezirksgerichts Neunkirchen 26 U 26/14g und des zivilgerichtlichen Aktes 23 C 15/14g, des Vorbringens des Beschwerdeführers und des AM sowie des Tierbesitzers FT zu gelangen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften gelangen zu Anwendung: § 7 VStG lautet:Paragraph 7, VStG lautet: Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte „Beihilfe“ liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl VwGH vom
  2. März 2008, 2008/17/0033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist (vgl VwGH vom
  3. April 1999, 99/05/00020, mwH).Die durch Paragraph 7, VStG unter Strafe gestellte „Beihilfe“ liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG wird nach der Rechtsprechung die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann vergleiche , VwGH vom
  4. März 2008, 2008/17/0033, mwH). Anstiftung und Beihilfe sind somit nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist vergleiche , VwGH vom
  5. April 1999, 99/05/00020, mwH). Wenngleich die Übertretung nach dem Tierschutzgesetz für den unmittelbaren Täter zugleich mit diesem Verfahren bekämpft wurde, weshalb dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig ist, wurde der unmittelbare Täter im gegenständlichen Verfahren festgestellt. Die strafbare Anstiftung (§7 VStG) liegt hier in der bewussten Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten bestärkt hat, die Kuh „Dexi“ zu töten. Wenngleich der unmittelbare Täter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben hat, nicht zur Tat angestiftet worden zu sein, war hier der nachvollziehbare zeitliche Ablauf der Vorkommnisse heranzuziehen und den Angaben des Zeugen und Tierbesitzers FT zu folgen, wonach dieser den Beschwerdeführer zunächst verständigt habe und dieser sodann, nach gemeinsamer Feststellung des schlechten Zustandes des Tieres, den Haupttäter fernmündlich angewiesen hat, die Kuh zu erschießen. § 6 TSchG lautet:Paragraph 6, TSchG lautet:

(1)Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. .....
(4)Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nach Z.4 leg.cit. nicht in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
(4)Unbeschadet der Verbote nach Absatz eins und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nach Ziffer 4, leg.cit. nicht in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. § 38 Abs.1 Z.2 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG lautet: Wer ein Tier entgegen § 6 TSchG tötet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Wer ein Tier entgegen Paragraph 6, TSchG tötet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Es geht hier um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beurteilen konnte, ob die gegenständliche Kuh „Dexi“ durch die Schussverletzung zwei Tage vorher durch den Schützen TB nicht behebbare Qualen erlitt, die eine rasche Tötung durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs.1 Z 4 TSchG rechtfertigen. Diese Frage war auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass beim Tier unbehebbare Qualen vorliegen, die eine rasche Tötung unbedingt erforderlich machen. Nach Ansicht des Gerichtes wäre es, gestützt durch die gutachtliche Äußerung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zu Mittag (bei Ansichtigwerden der unter offensichtlichen Schmerzen leidenden Kuh erforderlich gewesen, einen Tierarzt beizuziehen, um festzustellen, ob durch den am 11.11.2013 erfolgten Schuss bis zum Tatzeitpunkt unbehebbare Qualen entstanden sind, oder ob das Tier gerettet werden kann. Keinesfalls hätte der Beschwerdeführer daher unter Zuwarten, ob sich der Zustand der offensichtlich schwer kranken Kuh so verschlechtert, dass sodann eine „rasche Tötung“ erforderlich war, den Haupttäter fernmündlich bestimmen dürfen, die Kuh zu erlegen. Der Beschwerdeführer hat das offensichtlich leidende Tier keiner raschen Hilfe zugeführt, sondern den Aufsichtsjäger angewiesen, das Tier, wenn es denn nicht mehr aufstehe, nach Erledigung dessen Arbeiten im Revier zu erschießen.Es geht hier um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beurteilen konnte, ob die gegenständliche Kuh „Dexi“ durch die Schussverletzung zwei Tage vorher durch den Schützen TB nicht behebbare Qualen erlitt, die eine rasche Tötung durch den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, TSchG rechtfertigen. Diese Frage war auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass beim Tier unbehebbare Qualen vorliegen, die eine rasche Tötung unbedingt erforderlich machen. Nach Ansicht des Gerichtes wäre es, gestützt durch die gutachtliche Äußerung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zu Mittag (bei Ansichtigwerden der unter offensichtlichen Schmerzen leidenden Kuh erforderlich gewesen, einen Tierarzt beizuziehen, um festzustellen, ob durch den am 11.11.2013 erfolgten Schuss bis zum Tatzeitpunkt unbehebbare Qualen entstanden sind, oder ob das Tier gerettet werden kann. Keinesfalls hätte der Beschwerdeführer daher unter Zuwarten, ob sich der Zustand der offensichtlich schwer kranken Kuh so verschlechtert, dass sodann eine „rasche Tötung“ erforderlich war, den Haupttäter fernmündlich bestimmen dürfen, die Kuh zu erlegen. Der Beschwerdeführer hat das offensichtlich leidende Tier keiner raschen Hilfe zugeführt, sondern den Aufsichtsjäger angewiesen, das Tier, wenn es denn nicht mehr aufstehe, nach Erledigung dessen Arbeiten im Revier zu erschießen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  1. Oktober 2012, Zl. 2012/02/0127, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten stand hält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2012/02/0127, mwN). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb keinen Bedenken, weil der unmittelbare Täter im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugestand, dass die Kuh zum Zeitpunkt, als er sie erschoss, in der Dunkelheit völlig regungslos am Boden lag und sämtliche seiner Maßnahmen ohne Gegenwehr über sich ergehen ließ. Dass die Schussverletzung zunächst keine so schwere Verletzungen hervorgerufen hat, ist schon daraus ersichtlich, dass das Tier noch zwei Tage nach der Schussabgabe gelebt hat, sodass die Beiziehung eines Veterinärs nach Ansicht des Gerichts jedenfalls erforderlich gewesen wäre, um die gesetzlich geforderte Beurteilung vorzunehmen. Insgesamt konnten die beschwichtigenden Aussagen sowohl des Haupttäters als auch des Anstifters die Übertretung der gegenständlichen Bestimmung des Tierschutzgesetzes nicht wirksam entkräften. Ziel der Bestimmung ist es verletzten oder kranken Tieren Qualen durch rasche veterinärmedizinische Hilfe zu ersparen und nur wenn das Tier unbehebbare Qualen leidet, ist der Beschwerdeführer berechtigt, dieses unverzüglich - und nicht, wie im vorliegenden Fall nach mehreren Stunden – zu töten. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und damit dem Schutz der Tiere. Da von einer Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung der mit der Strafdrohung verbunden Schutzinteressen gekommen und ist die Intensität der Beeinträchtigung nicht als unbedeutend einzustufen. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der nicht unzutreffenden Ausführungen der Strafbehörde hinsichtlich des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund und der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe der Schuld- und Tatangemessenheit gerecht werden. Strafen im verfügten Ausmaß sind notwendig um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der gesetzlichen Vorschriften insgesamt zu veranlassen, wie präsumptive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten keinesfalls hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt und die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht als bloß geringfügig zu erachten war, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 iVm § 45 Abs. 1, Schlusssatz VStG nicht vor. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und damit dem Schutz der Tiere. Da von einer Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Gefährdung der mit der Strafdrohung verbunden Schutzinteressen gekommen und ist die Intensität der Beeinträchtigung nicht als unbedeutend einzustufen. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der nicht unzutreffenden Ausführungen der Strafbehörde hinsichtlich des Nichtvorliegens von Straferschwerungsgründen unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund und der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe der Schuld- und Tatangemessenheit gerecht werden. Strafen im verfügten Ausmaß sind notwendig um den Beschwerdeführer in Hinkunft zur genaueren Beachtung der gesetzlichen Vorschriften insgesamt zu veranlassen, wie präsumptive Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Da das tatbildmäßige Verhalten keinesfalls hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückbleibt und die Intensität der Rechtschutzgutbeeinträchtigung nicht als bloß geringfügig zu erachten war, lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins,, Schlusssatz VStG nicht vor. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner, das gegenständliche Verfahren betreffenden, die ursprüngliche Entscheidung aufhebenden Erkenntnis u.a. auf das bezeichnete Verfahren wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes bezogen und auch eine diesbezügliche Wertung vom erkennenden Gericht gefordert. Festzustellen ist, dass diese Übertretung nach dem Tierschutzgesetz im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und daher in die Wertung einzubeziehen war. Der Umstand, dass dieses Verfahren derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist (darüber ist bis dato nicht entschieden worden), bildet keine Vorfrage für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens, und war das erkennende Gericht nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht nicht berechtigt, dies mangels Rechtsgrundlagen, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des Höchstgerichtes auszusetzen. Zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ wird auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 24.11.2015, Zl. 1 Ob121/15f verwiesen. Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf die Funktion eines Jagdaufsichtsorganes hat in einer Prognose in Bezug auf voraussichtliche zukünftige Verhaltensweisen zu bestehen und richtet sich diese Beurteilung nach den für die Erfüllung des Jagdschutzes maßgeblichen Pflichten. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden heranzuziehen, weil der Begriff Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist (vgl. dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.).Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sind die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden heranzuziehen, weil der Begriff Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist vergleiche dazu auch VwGH Ra 2014/03/0038 u.a.). In der rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tierschutz ist jedenfalls nach den begründenden Ausführungen in der betreffenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ ein Vertrauensunwürdigkeitsgrund im Sinne von § 67 Abs. 1 Z 5 NÖ JG zu erkennen.Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ JG zu erkennen. Der Bezug habende Sachverhalt und dessen Wertung im Rahmen der Bestrafung, dazu wird auf die Bindungswirkung (vgl. VwGH Zl. 96/03/0304 u.a.) verwiesen, stellt jedenfalls ein Tatbestandselement dar, das als sc

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.