GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
1 Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung einer Waffe muss daher gar nicht stattgefunden haben. Auch wenn es sich beim verwendeten Pfeil und Bogen daher um keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt haben mag, so ändert dies nichts daran, dass auf Grund des gegenständlichen Vorfalles die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe zweifellos besteht und auf Grund des beschriebenen Vorfalles bereits eine massive Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter, wenn auch nur durch ein „Spielgerät“ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – vorgelegen hat. Beim dargestellten Sachverhalt handelte es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein fremdes Jagdrecht und besteht beim Beschwerdeführer somit zweifellos die Gefahr, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum herbeiführen. Dass es sich beim Vorfallsort um den eigenen Garten des Beschwerdeführers gehandelt hat, ändert ebenfalls nichts an der Erfüllung des Tatbestandes des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes vorlagen und der angefochtene Bescheid daher zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1148.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.