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{'item': 'LVwG-AV-1148/001-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 12§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1148/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. Juli 2016 wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auf ein Reh geschossen habe und der Pfeil im Körper des Rehs steckenblieb, woraufhin das Reh verendete. Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der im Wege des Mandatsverfahrens erlassene Bescheid bestätigt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Vorfall in seinem eigenen Garten ereignet habe. Beim verwendeten Pfeil und Bogen habe es sich um keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt. Die Behörde habe lediglich allgemeine Formulierungen verwendet. Er sei mit den Bestimmungen des Jagdgesetzes nicht vertraut. Auch hätte er nicht wissen können, ob es sich um ein führendes Muttertier handelte bzw. ob Schonzeit vorliege. Bei völliger Dunkelheit hätte er nicht erkennen können, ob es sich nicht vielleicht um einen gefährlichen Rehbock gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer erlegte am
  2. Mai 2016 ein Reh mit Pfeil und Bogen. Der Pfeil blieb im Körper des Rehs stecken und verendete dieses sodann ca. 150 m vom Anwesen entfernt. Wegen des Vorfalls wurde ein Strafverfahren nach §§ 137 und 138 Z 2 StGB eingeleitet und nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt. Der Beschwerdeführer erlegte am
  3. Mai 2016 ein Reh mit Pfeil und Bogen. Der Pfeil blieb im Körper des Rehs stecken und verendete dieses sodann ca. 150 m vom Anwesen entfernt. Wegen des Vorfalls wurde ein Strafverfahren nach Paragraphen 137 und 138 Ziffer 2, StGB eingeleitet und nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 12Abs.

1 Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einen Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen. Eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung einer Waffe muss daher gar nicht stattgefunden haben. Auch wenn es sich beim verwendeten Pfeil und Bogen daher um keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt haben mag, so ändert dies nichts daran, dass auf Grund des gegenständlichen Vorfalles die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe zweifellos besteht und auf Grund des beschriebenen Vorfalles bereits eine massive Verletzung schutzwürdiger Rechtsgüter, wenn auch nur durch ein „Spielgerät“ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – vorgelegen hat. Beim dargestellten Sachverhalt handelte es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in ein fremdes Jagdrecht und besteht beim Beschwerdeführer somit zweifellos die Gefahr, er könnte durch missbräuchliche Verwendung von Waffen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum herbeiführen. Dass es sich beim Vorfallsort um den eigenen Garten des Beschwerdeführers gehandelt hat, ändert ebenfalls nichts an der Erfüllung des Tatbestandes des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes vorlagen und der angefochtene Bescheid daher zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1148.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.