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{'item': 'LVwG-AV-13/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-13/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des

  1. JD und der
  2. AD, beide vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
  3. Mai 2015, HLW2-AW-097/001, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  4. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, als die Grundstücksbezeichnung „***“ auf „***“ korrigiert wird. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, als die Grundstücksbezeichnung „***“ auf „***“ korrigiert wird. ,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)Paragraphen 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. 230000/40909/2009, stellte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit Bescheid vom
  7. Mai 2015, HLW2-AW-097/001, wie folgt fest: „Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn stellt fest, dass das auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagerte Material
  8. Abfall ist und
  9. dem Altlastensanierungsbeitrag unterliegt,
  10. dass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG vorliegt und
  11. dass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG vorliegt und
  12. dass die abgelagerten Abfälle der Abfallkategorie Erdaushub zuzuordnen sind.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  13. Juni 2010, welches mit den potentiellen Beitragspflichtigen am
  14. September 2010 erörtert worden sei. Im November 2009 wäre von der Abfallrechtsbehörde ein abfallrechtliches Verfahren eingeleitet worden und verwies die Verwaltungsbehörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  15. Februar 2015, RU4-KS-242/007-2015, mit welchem ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilt worden wäre. Aus diesem Bescheid ergebe sich, dass eine Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, erfolgt sei. Insbesondere wäre auch festgestellt worden, dass zumindest für 11.000 m³ an eingebrachten Fremdmaterialien keine Angaben über Herkunft bzw. Qualität vorgelegt worden wären und für einen Schüttzeitraum von 2008 bis 2012 für einen Teil der eingebrachten Materialien keine Nachweise hinsichtlich der Qualität entsprechend den gesetzlichen Grundlagen vorgelegt werden konnten.Im November 2009 wäre von der Abfallrechtsbehörde ein abfallrechtliches Verfahren eingeleitet worden und verwies die Verwaltungsbehörde auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  16. Februar 2015, , RU4-KS-242/007-2015, mit welchem ein Behandlungsauftrag gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilt worden wäre. Aus diesem Bescheid ergebe sich, dass eine Ablagerung von Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, erfolgt sei. Insbesondere wäre auch festgestellt worden, dass zumindest für 11.000 m³ an eingebrachten Fremdmaterialien keine Angaben über Herkunft bzw. Qualität vorgelegt worden wären und für einen Schüttzeitraum von 2008 bis 2012 für einen Teil der eingebrachten Materialien keine Nachweise hinsichtlich der Qualität entsprechend den gesetzlichen Grundlagen vorgelegt werden konnten. Unter Hinweis auf den § 2 Abs. 1 AWG 2002 kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  17. Juni 2010 ergebe, dass die Lagerung der hier zu beurteilenden Baurestmassen zu einer Bodenverunreinigung und in weiterer Folge zu einer Grundwasserverunreinigung führen könne. Da somit im Zeitpunkt der Aufbringung die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt worden wären, würden die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagerten Materialen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 darstellen. Unter Hinweis auf den Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  18. Juni 2010 ergebe, dass die Lagerung der hier zu beurteilenden Baurestmassen zu einer Bodenverunreinigung und in weiterer Folge zu einer Grundwasserverunreinigung führen könne. Da somit im Zeitpunkt der Aufbringung die öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt worden wären, würden die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagerten Materialen Abfälle im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 darstellen. Nach Wiedergabe der §§ 3 Abs. 1 lit.c und 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall Erdaushub für die Errichtung einer Zufahrtsrampe zu der Materialgewinnungsstätte auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, verwendet worden wäre. Diese Baumaßnahme wäre im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  19. Mai 2014 ergebe sich, dass die Menge des eingebrachten Materials das bautechnisch unbedingt erforderliche Ausmaß nicht überschritten habe. Nicht nachgewiesen könne jedoch, dass die verwendeten Materialien keine Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 – insbesondere Grundwasser und Gesundheit von Menschen – beeinträchtigen können. Gemäß § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG habe jedoch derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehme, im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Nach Wiedergabe der Paragraphen 3, Absatz eins, Litera c und 3 Absatz eins a, Ziffer 5, ALSAG führte die belangte Behörde aus, dass im vorliegenden Fall Erdaushub für die Errichtung einer Zufahrtsrampe zu der Materialgewinnungsstätte auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, verwendet worden wäre. Diese Baumaßnahme wäre im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  20. Mai 2014 ergebe sich, dass die Menge des eingebrachten Materials das bautechnisch unbedingt erforderliche Ausmaß nicht überschritten habe. Nicht nachgewiesen könne jedoch, dass die verwendeten Materialien keine Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 – insbesondere Grundwasser und Gesundheit von Menschen – beeinträchtigen können. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz ALSAG habe jedoch derjenige, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehme, im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. Mit Schreiben vom
  21. April 2015 hätte der Markscheider der gegenständlichen Mineralgewinnungsstätte im Auftrag der Fa. D im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abgegeben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmungen der § 3 Abs. 1a Z 4 und Z 5 ALSAG erfüllt seien, da unbedenkliches Fremdmaterial, nämlich Erdaushub und Bodenaushub, für die Errichtung einer aufgetragenen bergbautechnischen Maßnahme im notwendigen Umfang verwendet worden sei. Dass die Menge des aufgebrachten Materials das für die Baumaßnahme erforderliche Ausmaß nicht überschritten habe, ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  22. Mai
  23. Dass durch das aufgebrachte Material keine Schutzgüter des §1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt worden wären, könne jedoch auch durch diese Stellungnahme vom
  24. April 2015 nicht nachgewiesen werden. Mit Schreiben vom
  25. April 2015 hätte der Markscheider der gegenständlichen Mineralgewinnungsstätte im Auftrag der Fa. D im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abgegeben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Ausnahmebestimmungen der Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 und Ziffer 5, ALSAG erfüllt seien, da unbedenkliches Fremdmaterial, nämlich Erdaushub und Bodenaushub, für die Errichtung einer aufgetragenen bergbautechnischen Maßnahme im notwendigen Umfang verwendet worden sei. Dass die Menge des aufgebrachten Materials das für die Baumaßnahme erforderliche Ausmaß nicht überschritten habe, ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom
  26. Mai
  27. Dass durch das aufgebrachte Material keine Schutzgüter des §1 Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigt worden wären, könne jedoch auch durch diese Stellungnahme vom
  28. April 2015 nicht nachgewiesen werden. Zwar wäre darin beschrieben, dass nur unbedenkliches Material neben den – damaligen – Regelungen über Kleinmengen verwendet worden sei, die entsprechenden Dokumentationen über Herkunft und Beschreibung des Materials wurden jedoch nicht vorgelegt.
  29. Zum Beschwerdevorbringen: Im Auftrag der potentiellen Beitragspflichtigen brachte der verantwortliche Markscheider gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, in welchem die Beitragspflicht bestritten wurde. Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt: „Im zugegangen Bescheid wird festgestellt, dass der geltend gemachte Ausnahmetatbestand einer zulässige Verwertung nicht vorläge. Zwar sind sämtliche Voraussetzungen gegeben, jedoch es fehle der Nachweis der Unbedenklichkeit der verwendeten Materialen, woraus sich eine Beitragspflicht ergäbe. Dem wird eindringlich widersprochen, da in der Verhandlungsschrift der Montanbehörde BMWA-68.400/0002-IV/11/2008 vom 27.Februar 2008, worin die ausgeführte Ablagerung ausdrücklich als bergbautechnische Maßnahme bewilligt worden ist, vorgeschrieben wurde, wie die Eingangskontrolle der Materialien zu erfolgen hat, um Unbedenklichkeit zu gewährleisten. Diese Kontrollen wurden über die gesamte Dauer der Maßnahme lückenlos, wie vorgeschrieben, vorgenommen und können auch nachgewiesen werden. Sämtliche verwendeten Fremdmaterialen sind von der Eingangskontrolle für zulässig befunden worden. Im Zuge des Feststellungsverfahrens hatte die BH Amtshilfe der RU4 erbeten, die im wesentlichen die Meinung vertritt, dass die von der Montanbehörde vorgeschriebene Eingangskontrolle nicht der erst später in Kraft getretenen DVO 2008 entspricht, und auch durch den Bergberechtigten vorlaufend nach jeweiliger Rechtslage der DVO anzupassen gewesen wäre, die Gefährdung der Umwelt somit überprüfungswürdig sei und Abfall Vorliege. Da dem Bergbauberechtigten das Ausschließen einer Umweltgefährdung ebenfalls ein großes Anliegen ist, wurde gemeinsam mit der RU4 ein Behandlungsauftrag erarbeitet, der eine Überprüfung dahingehend zulässt. Die Zulässigkeit der Verwertung ist jedoch nach den Vorgaben in der Bewilligung der Montanbehörde zu beurteilen, die ja durch die fortlaufenden Änderungen der DVO nicht geschmälert werden kann, da somit auch die Fertigstellung der angeordneten Maßnahme gefährdet wäre. Abfallende tritt somit im Augenblick der positiv durchgeführten Eingangskontrolle ein. Der erlassene Bescheid ist aus diesem Grund rechtswidrig. Der Bergbauberechtige auch keines Vergehens schuldig und eine Beitragspflicht nicht erwachsen. Diese Beschwerde wurde von mir im Auftrag der Fa. D als verantwortlicher Markscheider der betreffenden Materialgewinnungsstätte und unter Berufung auf die gesetzt. Vertretungsbefugnis gem. § 4 Abs. 1 ZTG verfasst.“Diese Beschwerde wurde von mir im Auftrag der Fa. D als verantwortlicher Markscheider der betreffenden Materialgewinnungsstätte und unter Berufung auf die gesetzt. Vertretungsbefugnis gem. Paragraph 4, Absatz eins, ZTG verfasst.“ Mit E-Mail vom
  30. Jänner 2016 wurde der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, dass die rechtsfreundliche Vertretung der potentiellen Beitragspflichtigen durch die Rechtsanwaltskanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH übernommen wurde. Mit Schreiben vom
  31. Jänner 2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom
  32. Juli 2016 wurde von den Beschwerdeführern ein Analysebericht vom
  33. Juni 2016, erstellt von EW Ziviltechnikergesellschaft mbH, ***, Zl. ***, GZ. *** vorgelegt, welcher die Analyse von 45 Feststellproben der verfahrensgegenständlichen Schüttungen vom
  34. Mai 2016 zum Inhalt hatte.
  35. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Verfahrensanordnung vom
  36. Oktober 2016, LVwG-AV-13/001-2016, wurde DI JA als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz im Beschwerdeverfahren bestellt und beauftragt, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:
  37. Erscheint das im abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren eingeholte, dem Bescheid vom
  38. Februar 2015, RU4-KS-242/007-2015, und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere dahingehend, dass hinsichtlich einer Menge von zumindest 11.000 m³ eingebrachter Fremdmaterialien keine Angaben über Herkunft bzw. Qualität vorliegen bzw. vorgelegt werden konnten und daher für diese Materialien keine Nachweise vorhanden sind und insofern die Vorgaben der Montanbehörde in der Verhandlung vom
  39. Oktober 2012 nicht eingehalten wurden? Erscheint das im abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren eingeholte, dem Bescheid vom
  40. Februar 2015, RU4-KS-242/007-2015, und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere dahingehend, dass hinsichtlich einer Menge von zumindest , 11.000 m³ eingebrachter Fremdmaterialien keine Angaben über Herkunft bzw. Qualität vorliegen bzw. vorgelegt werden konnten und daher für diese Materialien keine Nachweise vorhanden sind und insofern die Vorgaben der Montanbehörde in der Verhandlung vom
  41. Oktober 2012 nicht eingehalten wurden? Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  42. November 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde, durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn mit der Zl. HLW2-AW-097/001, und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-13-2016, insbesondere der in diesem Akt inne liegenden Unterlagen der Montanbehörde und Darstellung der Sachlage durch die Beschwerdeführerin bzw. deren technischen Berater. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete im Verhandlungsverlauf sein Gutachten zu den an ihn gestellten Beweisfragen. Der Vertreter des Zollamtes legte zwei von ihm am
  43. August 2009 angefertigte Fotos in schwarz/weiß Kopie zur Einsichtnahme vor. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters an den Amtssachverständigen, ob eine Aussage zur Zulässigkeit aus gewässerschutztechnischer bzw. bodenschutztechnischer Sicht getroffen werden kann, wenn Untersuchungen entsprechend dem Stand der Technik für die Gesamtheit der Schüttung vorgelegt werden, führte dieser aus, dass bei entsprechender Anzahl (je 5.000 m³ Ablagerungsmaterial, bei Nachweis der Gesamtmenge eingebrachtes grubeneigenes Material kann diese Menge von der Gesamtmenge abgezogen werden) der Feststoffuntersuchungen in Kombination mit eventuell möglichen Grundwasserunter-suchungen eine Aussage möglich ist. Ergänzend wurde erwähnt, dass entsprechende Feststoffbohrungen zum Erhalt der Materialien aus großer Tiefe als zulässig angesehen werden. Nach Schluss des Beweisverfahrens ersuchte der Beschwerdeführervertreter mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes noch zuzuwarten, um weitere Nachweise zur Zulässigkeit der Maßnahme vorlegen zu können. Mit Eingabe vom
  44. November 2016 wurde bekannt gegeben, dass die Beprobung, wie von DI JA vorgeschlagen, durchgeführt wird. Die Beprobung und Auswertung könne bis
  45. Februar 2016 vorgelegt werden, wobei natürlich Vorsorge für eine raschest mögliche Abwicklung getroffen werde. Es erging das Ersuchen und die Bitte mit der Entscheidung bis zur Vorlage der Auswertungsergebnisse zuzuwarten. Mit E-Mail vom
  46. Jänner 2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ua. mitgeteilt, dass aufgrund der doch außerordentlich kalten Tage/Wochen rund um Weihnachten sich die Probennahme verzögere.
  47. Feststellungen: Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, wird durch die Geschwister AD und JD seit Jahrzehnten eine Sandgrube betrieben und beispielsweise mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom
  48. Oktober 2003, GZ BMWA-66.329/2-IV/11/03, die Umwandlung des Abbaufeldes „Sandgrube ***“ in eine gleich bezeichnete Überschar festgestellt. Durch den laufenden Abbaubetrieb sind mehrere Geländestufen und Rampen, sowie einige Bereiche mit Steilböschungen entstanden. Die entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** nach Beendigung des Abbaus in diesem Bereich bestehende 10 m hohe senkrechte Abbaukante war zur Sicherung des auf dem Grundstückes Nr. *** befindlichen Fahrweges im Auftrag der Montanbehörde auf eine Böschungsneigung auf 37° abzuböschen. Anfangs wurde grubeneigenes Abraummaterial zur Abflachung der Böschung verwendet. Ab April 2008 wurde auch Fremdmaterial im Ausmaß von ca. 11.000 m³ für diese Maßnahme zugeführt. Diese Maßnahme wurde 2008 abgeschlossen. Dabei wurde ua. Material verwendet, dass bei Kanalarbeiten in der KG *** anfiel und vereinzelt Asphaltbrocken, Ziegel, Beton und Rohrstücke beinhaltete. Um die noch vorhandenen Restmengen im Quarzsand im zentralen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gewinnen zu können, wurde in weiterer Folge entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine neue Zufahrt zur Siebanlage durch Anschüttung von Bodenaushubmaterial projektiert und der technische Bericht dieses Vorhabens vom Dezember 2007, erstellt von der Ö GmbH Kulturwasserwirtschaft Umweltschutztechnik, ***, der Bergrechtsbehörde vorgelegt. Am
  49. Februar 2008 fand zum geplanten Vorhaben eine Erhebung durch die Montanbehörde Ost statt und wurde in der Verhandlungsschrift der MinroG-Behörde in diesem Zusammenhang festgehalten: „Durch die Ausführung der gegenständlichen neuen Zufahrt zur Siebanlage kann bei entsprechender Verlängerung der Abfahrtsrampe im östlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, der im zentralen bzw. östlichen Bereich des Gst. Nr. ***, KG ***, noch anstehende Quarzsand (etwa 70.000 m³) abgebaut werden. Die geplante neue Zufahrt sowie die zu erwartende Böschungsgestaltung im östlichen Bereich nach erfolgtem Restabbau wurden in beiliegendem Planausschnitt skizziert. Die Abfahrtsrampe wird Gruben innenseitig mit einem Wall gegen Absturz gesichert. EINGESETZTES SCHÜTTMATERIAL Verwertung nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan Nachdem die lagenweise Herstellung einer neuen Zufahrt und die damit verbundene Böschungsabflachung eine berg- und forstrechtlich notwendige Maßnahme darstellt, wird von einer Verwertungsmaßnahme von Bodenaushubmaterialien im Sinne des BundesabfaIlwirtschaftsplanes 2006 im Ausmaß von ca. 13.000 m³ ausgegangen. Als Bodenaushub gilt dabei Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund einer Standorteinheit auch nach Umlagerung anfällt. Eine Standorteinheit ist definiert als die Gesamtheit mehrerer benachbarter, annähernd gleicher räumlicher Bodenausschnitte mit annähernd gleichen Eigenschaften, die durch ähnliche Kombinationen von Umweltbedingungen charakterisiert sind. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralischer Baurestmassen, darf in Bodenaushub nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.) vorliegen. Diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden vorhanden sein (keine nachträgliche Vermischung!). Andernfalls gilt dieses Material nicht als Bodenaushub. Bodenaushubmaterial ist eine Mischung von verschiedenen Bodenaushüben (z.B. Bodenaushübe von verschiedenen Standorten), wobei durch die Vermischung keinesfalls gegen das Vermischungsverbot gemäß § 15 Abs. 2 AWG verstoßen werden darf. Als Bodenaushub gilt dabei Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund einer Standorteinheit auch nach Umlagerung anfällt. Eine Standorteinheit ist definiert als die Gesamtheit mehrerer benachbarter, annähernd gleicher räumlicher Bodenausschnitte mit annähernd gleichen Eigenschaften, die durch ähnliche Kombinationen von Umweltbedingungen charakterisiert sind. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralischer Baurestmassen, darf in Bodenaushub nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.) vorliegen. Diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden vorhanden sein (keine nachträgliche Vermischung!). Andernfalls gilt dieses Material nicht als Bodenaushub. Bodenaushubmaterial ist eine Mischung von verschiedenen Bodenaushüben (z.B. Bodenaushübe von verschiedenen Standorten), wobei durch die Vermischung keinesfalls gegen das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG verstoßen werden darf. Materialqualität Die Einbringung von Bodenaushubmaterial erfolgt über einem Niveau von 294,0 m.ü.A.. Nachdem in der gegenständlichen Grube kein Grundwasser auftritt, müssen die Grenzwerte der Klasse A2 eingehalten werden. Liegt ein Verdacht auf eine Verunreinigung mit persistenten Pestiziden vor, so sind diese zu bestimmen und im Vergleich mit den Grenzwerten der Trinkwasser-Pestizidverordnung (BGBI Nr. 448/1991) zu bewerten. Liegt ein Verdacht auf eine Verunreinigung mit persistenten Pestiziden vor, so sind diese zu bestimmen und im Vergleich mit den Grenzwerten der Trinkwasser-Pestizidverordnung (BGBI Nr. 448 aus 1991,) zu bewerten. Bei oben genannten Grenzwerten wurde vorausgesetzt, dass die Bodenaushübe und Bodenaushubmaterialien, die diesen Anforderungen entsprechen, zur Untergrundverfüllung eingesetzt werden. Der Einsatz für Rekultivierungsschichten (durchwurzelbare Schichten) ist nur dann zulässig, wenn dauerhaft eine landwirtschaftliche Verwendung dieser Fläche sowie eine Verfütterung der darauf wachsenden Pflanzendecke mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Nachdem die geplante geschüttete Zufahrt nach Abschluss des Bergbaues bestehen bleiben soll und die Böschungsbereiche aufgeforstet werden, kann eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Bereiche ausgeschlossen werden. Den im gegenständlichen Vorhaben zur Verwertung in Frage kommenden Bodenaushüben sind folgende Schlüsselnummern gem. Abfallkatalog nach ÖNORM S 2100 zugeordnet: Schlüsselnummer Spec. Abfallbezeichnung Spezifizierung 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 31411 32 Bodenaushub Klasse A2G Probenahme / Analytik / Dokumentation Allgemeine Vorgaben (DVO) Hinsichtlich der Probenahme und Analytik wird von den Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBI 1996/164 und BGBI Il 2004/049 ausgegangen. Eine Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen. Der Gesamtbeurteilung ist eine chemische Analyse, zumindest von den in Tabelle 1 und 2 genannten Parametern, von repräsentativen Proben zugrunde zu legen. Die Probenahme sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt.Hinsichtlich der Probenahme und Analytik wird von den Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBI 1996/164 und BGBI römisch eins l 2004/049 ausgegangen. Eine Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen. Der Gesamtbeurteilung ist eine chemische Analyse, zumindest von den in Tabelle 1 und 2 genannten Parametern, von repräsentativen Proben zugrunde zu legen. Die Probenahme sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt. Ist die Durchführung einer chemischen Analyse ist pro angefangener 1500 t mindestens eine Probe zu ziehen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Verfüllung 4 Monate nicht überschreiten. Erfolgt die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeiten, so kann die Zahl der Proben für die Chemische Analyse von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Stelle bis auf eine Probe pro angefangener 7500t reduziert werden. In diesem Fall ist der Ort der Probenahme für jede Einzelprobe in einem Probenahmeraster zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung beizulegen. Für jede einzelne Probenahmestelle ist das Ergebnis der chemischen Analyse beizulegen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Verfüllung zwei Jahre nicht überschreiten. Kleinmengenregelung Beträgt der bei einem Bauvorhaben insgesamt anfallende Bodenaushub nicht mehr als 2.000 t (entspricht 1.300 m³) und ist auf Basis der Beurteilung der Herkunft des Bodenaushubs (insbesondere der Vornutzung bzw. der lokalen Belastungssituation unter Einbeziehung früherer Immissionssituationen) und der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung zu vermuten, so kann auf eine analytische Beurteilung verzichtet werden, wenn die Unbedenklichkeit der Verwertung durch folgende Angaben belegt wird: - Angaben durch den Bauherren, in dessen Auftrag der Aushub erfolgt: die genaue Herkunft (Grundstück) des Bodenaushubes die Bestätigung, dass - aufbauend auf den vorliegenden Informationen - durch die Vornutzung und die lokale Immissionssituation keine relevante Verunreinigung zu besorgen ist. - Angaben durch das den Aushub vornehmende Unternehmen: eine Beschreibung des Aushubes (Aushubtiefe, -volumen, verbale Beschreibung des Bodenaushubes: z.B. humoser Oberboden, sandig, Iehmig, Schotter) Bestätigung, dass bei der visuellen Kontrolle beim Aushub keine Verunreinigung erkennbar war. - Angaben durch den Bauherren, in dessen Auftrag der Einbau erfolgt: eine genaue Angabe des Einbaues (Einbaustelle) Die erforderlichen Angaben zum eingebauten Bodenaushub sind vom Bergbaubevollmächtigten zu dokumentieren und werden im Betrieb gemeinsam mit gegebenenfalls notwendigen Gesamtbeurteilungen aufbewahrt. Eingangskontrolle Bei den einfahrenden LKW wird vor dem Abkippen der geladene Aushub einer organoleptischen Kontrolle durch den Bergbaubevollmächtigten oder einen Stellvertreter unterzogen. Außerdem werden die begleitenden Papiere (z.B. Gesamtbeurteilung) überprüft. Dabei wird das Alter und die Anzahl der Gesamtbeurteilungen sowie die ausgewiesene Qualität (zumindest Bodenaushub, Klasse A2) und die zugrunde liegenden analytischen Beurteilungen überprüft. Werden Bodenaushübe ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden die Vorgaben für die Einhaltung der Kleinmengenregelung überprüft. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage bestehen keine Bedenken die Zufahrtsrampe entsprechend dem technischen Bericht zu errichten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Errichtung für die Sicherheitsrampe keine Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.“ Eine bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht, da sich die Rampe innerhalb der Überschar befindet und als Maßnahme zum Gewinnungsbetriebsplan von der MinroG-Behörde qualifiziert wurde. Mit der Errichtung der Rampe wurde ebenfalls im Jahr 2008 begonnen und wurde hierfür Bodenaushubmaterial, zum Teil vermengt mit Bauschutt, verwendet. Die einzelnen Abfallfraktionen und das verwendete Eigenmaterial wurden verdichtet, ohne technische Barriere, eingebaut und ist die Lage der einzelnen Anlieferungen nicht mehr bestimmbar. Mit Schreiben vom
  50. August 2009 beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, die Erstellung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG betreffend der konsenslosen Ablagerung von Fremdmaterialien (Erdaushub bzw. Bodenaushubmaterial) vermengt mit Baurestmassen sowie Beton und Asphalt nicht granuliert, welche auf den Teilbereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert wurden. Mit Schreiben vom
  51. August 2009 beantragte der Bund, vertreten durch das Zollamt ***, Zollstelle ***, die Erstellung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, ALSAG betreffend der konsenslosen Ablagerung von Fremdmaterialien (Erdaushub bzw. Bodenaushubmaterial) vermengt mit Baurestmassen sowie Beton und Asphalt nicht granuliert, welche auf den Teilbereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, abgelagert wurden. Am
  52. Dezember 2009 wurde vom Landeshauptmann als Abfallrechtsbehörde eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt, bei welcher überprüft werden sollte, ob gegenständlich eine konsenslose Deponie betrieben werde und ob Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien. Zu diesem Zeitpunkt hatten auch im Bereich der Westböschung auf Teilfläche des Grundstückes Nr. *** Hohlraumverfüllungen bzw. Verfüllungen zur Abflachung der Abbauendböschung im Westen stattgefunden. Anstatt dem projektierten Verlauf der Zufahrtsstraße wurde die Lage der Rampe verlegt, womit die Zufahrtsstraße nördlich der Werkstätte und nicht wie im Projekt vorgesehen südlich der Werkstätte in den Einfahrtsbereich einbindet. Für die projektsgemäße Herstellung der Zufahrtsstraße/Rampe lagerten zu diesem Zeitpunkt bereits Materialien in ausreichendem Umfang im Grubenareal. Mangels vorliegender Unterlagen wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gefordert, eine Massenermittlung über die verwendeten Materialien, getrennt nach den Schüttungen entlang der südwestlichen Grubenberandung, Schüttungen zur Herstellung des Zufahrtsweges/Rampe und Schüttungen im Bereich des westlichen Grubenareals zur Untergrundverfüllung bzw. Böschungsstabilisierung im westlichen Grubenareal, der Behörde vorzulegen. Auch die Materialqualität der bei der Schüttung verwendeten Materialien konnte zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden. In weiterer Folge wurde der Abfallrechtsbehörde ein Technischer Bericht, datiert am
  53. April 2009, samt Planunterlagen, vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass im Bereich der südwestlichen Grubenberandung ca. 12.000 m³, im Bereich der Zufahrt und Rampe ca. 92.000 m³ und im westlichen Areal zur Böschungsstabilisierung ca. 13.500 m³ geschüttet wurden. Über Art und Qualität der zugeführten Materialien wurden keine weiteren Unterlagen der Abfallrechtsbehörde übermittelt. Bei der Überprüfungsverhandlung des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde am
  54. März 2011 wurden diverse Untersuchungsbefunde über eingebrachtes Fremdmaterial zur Einsicht vorgelegt. Dabei wurden zum Teil Untersuchungsberichte zur Einsicht übergeben, welche ein Datum aufwiesen, das offenbar Jahre vor der ersten Fremdmaterialzufuhr lag. Auch konnte die erforderliche Zuordnung zu den Abfallschlüsselnummern 31411, Spez. 30, 31 oder 32, nicht bei allen untersuchten Materialien vorgenommen werden. Beim Lokalaugenschein am
  55. März 2011 zeigte sich, dass die Rampe am Südrand der Sandgrube bereits bis etwa 4 m unterhalb des östlich angrenzenden Zufahrtsbereiches angehoben wurde. An einigen Stellen waren Anteile von Baurestmassen und Recyclingmaterial im Schüttmaterial ersichtlich. Mangels entsprechender Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, welcher Anteil an Fremdmaterial für den Einsatz für Verwertungsmaßnahmen geeignet ist. Die Betreiber wurden daher aufgefordert, eine Aufstellung zu erstellen, die eine Zuordnung der zugeführten Materialmengen zu konkreten Prüfbefunden ermöglicht. In weiterer Folge wurde der Abfallrechtsbehörde ua. mitgeteilt, dass eine gesicherte Zuordnung zu den einzelnen übernommenen Mengen nicht gemacht werden kann. Teilweise seien Befunde vorgelegt worden, die nicht übernommenes Material beinhalten. Teilweise könne eine Übernahme nicht gesichert festgestellt und somit eine Zuordnung nicht konkret vorgenommen werden. Allfällige Baurestmassen seien allesamt als unbedenklich eingestuft worden, weshalb auf eine analytische Beurteilung verzichtet worden wäre. Beim Lokalaugenschein am
  56. September 2012 konnte eine Fertigstellung der Rampe festgestellt werden. Die Beibringung von chemisch-analytischen Untersuchungen in Ergänzung zu den auf Grundlage der Kleinmengenregelung übernommenen Bodenaushüben wurde nur dann als sinnvoll erachtet, wenn die Übernahme sämtlicher anderer Materialien im Hinblick auf die Prüfung einer ordnungsgemäßen und zulässigen Verwertung nachvollzogen und belegt werden kann. Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden können bzw. auf Grundlage der Unterlagen eine nachvollziehbare Prüfung nicht möglich sein, wären aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Anschüttungen einer systematischen Erkundung und Untersuchung zu unterziehen. Bis zum August 2012 wurden für die festgestellten Böschungssicherungen und für die Herstellung der Zufahrt und Rampe ca. 125.000 m³ eingebaut, wobei ca. 76.000 m³ Abraummaterial und ca. 49.000 m³ Fremdmaterial verwendet wurden.Bis zum August 2012 wurden für die festgestellten Böschungssicherungen und für die Herstellung der Zufahrt und Rampe ca. 125.000 m³ eingebaut, wobei ca. , 76.000 m³ Abraummaterial und ca. 49.000 m³ Fremdmaterial verwendet wurden. Mit E-Mail vom
  57. Februar 2013 wurde im Namen der nunmehrigen Rechtsmittelwerber von DI K eine Aufstellung über Materialmengen samt Beilagen an die Abfallrechtsbehörde übermittelt. In der Verhandlung vom
  58. Mai 2014 wurde stichprobenartig in die von den Bergbauberechtigten zur Übernahme der Kleinmengen in den Jahren 2008 bis 2012 geführten Dokumentationsunterlagen durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz Einsicht genommen und festgestellt, dass in einer Reihe der geprüften Formulare wesentliche Angaben wie Herkunftsort des Abfalles nicht bzw. insofern nicht entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2006 bzw. 2011 beinhaltet waren und zum Teil Sammelmeldungen vorgelegt wurden, die die Mengenschwellen für Kleinmengen deutlich überschritten. Weiters wurde von diesem Sachverständigen Einsicht genommen in die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten zu der für die Jahre 2008 bis 2012 vorgelegten Materialaufstellung und musste festgestellt werden, dass drei dieser Gutachten bereits in der Verhandlung vom
  59. März 2011 vorgelegt und befundet wurden, ein Gutachten eine Materialqualität ergab, die eine Ablagerung bzw. Verwertung nur auf einer Anlage mit nachgewiesener Hintergrundbelastung im Parameter Phosphat zulässt und ein Prüfbericht Materialqualität der Klasse BA entsprechend Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 aufwies. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  60. Februar 2015, RU4-KS-242/007-2015, wurden AD und JD in weiterer Folge rechtskräftig verpflichtet, als Sicherungsmaßnahme für die Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, eine Grundwasserbeweissicherung unter näherer, im Spruch angeführter Bedingungen zu errichten und zu betreiben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass die gegenständliche Ablagerung von Abfällen in der Menge von deutlich mehr als 11.000 m³ als Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 anzusehen sei.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
  61. Februar 2015, RU4-KS-242/007-2015, wurden AD und JD in weiterer Folge rechtskräftig verpflichtet, als Sicherungsmaßnahme für die Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, eine Grundwasserbeweissicherung unter näherer, im Spruch angeführter Bedingungen zu errichten und zu betreiben. In ihrer Begründung verwies die Abfallrechtsbehörde darauf, dass die gegenständliche Ablagerung von Abfällen in der Menge von deutlich mehr als 11.000 m³ als Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 anzusehen sei. In weiterer Folge fand eine Tiefenbohrung statt, welche in 30 Meter Tiefe abgebrochen wurde. Ob auf Grund der Schichtstärke der wasserundurchlässigen Schicht aus geohydrologischer Sicht eine Grundwasserbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, wurde vom Amtssachverständigen für Geohydrologie noch nicht abschließend beurteilt. Der vorgelegte Analysenbericht der EW, datiert mit
  62. Juni 2016, enthält insgesamt vier Untersuchungsergebnisse, zusammengestellt aus insgesamt 45 Einzelproben, entnommen von 12 Schürfen. Dabei wurde bei der Herstellung der Mischproben auf eine obere Schicht zwischen 0 und ca. 0,8 Metern und einer unteren Schicht bis max. 4,0 Meter unterschieden. Das Ergebnis zeigt für drei Untersuchungen (untere Schicht) die Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 und für die obere Schicht die Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan
  63. Die vorliegende Feststoffuntersuchung berücksichtigt zwar die gesamte Fläche der durchgeführten Anschüttungsmaßnahmen, liefert jedoch hinsichtlich der angegebenen Schütthöhen von bis zu 22 Metern keine ausreichenden Ergebnisse. Unter dem Hintergrund der notwendigen Darstellung der Materialqualität für die gesamte Schüttmenge wird die Anzahl von vier Untersuchungen als zu gering erachtet. Im Hinblick darauf, dass bis dato für die gesamte Schüttung keine ausreichenden Untersuchungen vorliegen und auch für die abgeteuften Grundwassersonden derzeit keine Grundwasseruntersuchungen vorliegen, kann derzeit eine Gefährdung vor allem für das Schutzgut Boden nicht ausgeschlossen werden. Auch kann nicht festgestellt werden, ob die von der MinroG-Behörde vorgeschriebene Materialqualität der verwendeten Fremdmaterialien eingehalten wurde. Die von der Bergrechts-behörde geforderte Eingangskontrolle und Dokumentationspflicht wurde jedenfalls nicht vollständig eingehalten.
  64. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere des Aktes mit der Zl. RU4-KS-242, aus den in diesem inne liegenden Verhandlungsschriften der MinroG-Behörde und den Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom
  65. Dezember 2009,
  66. August 2010,
  67. März 2011 und
  68. Mai 2014, und konnte der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz unter Zugrundelegung des Aktes der abfallrechtlichen Anlagenbehörde und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen eine mögliche Gefährdung insbesondere des Schutzgutes Boden in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht ausschließen. Dass die Zufuhr mit Fremdmaterial im April 2008 begann, ist der im behördlichen Akt inne liegenden Aufstellung über die Kleinmengenanlieferungen in diesem Jahr zu entnehmen und ist Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen. Die mangelnde Zuordnungsmöglichkeit bzw. fehlende Bewertung der eingesetzten Materialien entspricht auch dem im Namen der Beschwerdeführer an die Abfallrechtsbehörde verfassten Schreiben des DI K vom
  69. Mai
  70. Die Mängel in der Eingangskontrolle und Dokumentation ergeben sich aus der Tatsache, dass bei Einhaltung der von der MinroG-Behörde vorgeschriebenen Eingangskontrolle und Dokumentationspflichten kein augenscheinlich verunreinigtes Material eingebaut bzw. die Herkunft der Materialien lückenlos nachvollzogen hätte werden können. Gegenteiliges wurde im Übrigen weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet. Dass das bei der Errichtung der Rampe verwendete Bodenaushubmaterial mit Baurestmassen verunreinigt war, gibt sich aus der Fotodokumentation der Zollstelle ***, welche im Zuge des Lokalaugenscheines am
  71. August 2009 angefertigt wurde. Auch bei den Lokalaugenscheinen am
  72. Dezember 2009 und
  73. März 2011 wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz augenscheinlich festgestellt, dass für die Herstellung der Rampe (Fahrstraße) ein Gemenge von Bodenaushubmaterial und Abbruchschuttmaterialien verwendet wurde. Die Feststellungen hinsichtlich der Verfüllungen der Westböschung auf Teilfläche des Grundstückes Nr. *** konnten aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines am
  74. Dezember 2009 getroffen werden. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Den Aussagen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sind die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zB VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungs-gericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekom-menen Situation zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges nicht einmal ansatzweise behauptet. Die Beschwerdeführer gehen lediglich davon aus, dass nachträglich vielleicht noch nachgewiesen werden könnte, dass bei den Anschüttungen nur jene Materialqualität verwendet wurde, welcher von der MinroG-Behörde vorgeschrieben wurde. Zur Argumentation der Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach offensichtlich nicht angenommenes Material fotografiert worden wäre, ist festzuhalten, dass laut Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung EF quasi als Eingangsleiter fungiert hat und sämtliches Material selbst eingebaut hat. Nachdem der Einbauvorgang bildlich festgehalten wurde, kann wohl kaum glaubwürdig davon ausgegangen werden, dass diese Fuhre von ihm nicht angenommen worden wäre. Es mag sein, dass dieser Mitarbeiter von der Bergbauberechtigten instruiert wurde, verunreinigtes Material nicht zu übernehmen. Eindeutig hat die Rechtsmittelwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass unter einer Verunreinigung nicht „Ziegelabbruch“ zu verstehen ist, weil nach ihrer Meinung ein gewisser Prozentsatz davon übernommen werden dürfe. Daraus kann zumindest abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer auch Bodenaushubmaterial übernommen und eingebaut haben, dass augenscheinlich mit Baurestmassen verunreinigt war. Aus der Aussage kann aber auch der Rückschluss gezogen werden, dass die Rechtsansicht vertreten wurde, dass ein „gewisser Prozentsatz“ Baurestmassen mit Bodenaushubmaterial „zulässig“ abgelagert werden kann. Dieser Umstand stützt jedenfalls die Annahme, dass aufgrund der vorgefundenen Baurestmassenverunreinigungen ohne Vorliegen nachvollziehbarer Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Schüttung eine Bodenbeeinträchtigung möglich ist.
  75. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN). Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im zweiten Quartal des Jahres 2008 begonnenen, verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am
  3. Juli 2008 gegolten hat. Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im zweiten Quartal des Jahres 2008 begonnenen, verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am
  4. Juli 2008 gegolten hat. Vorweg ist festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttungen ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben können.Vorweg ist festzuhalten, dass das Altlastensanierungsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Während das AWG 2002 in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, AWG 2002), bezweckt das Altlastensanierungsgesetz die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes vergleiche , dazu insbesondere Paragraph eins, ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Belassung der Ablagerung von Abfall aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht keine Bedenken entgegenstehen, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0105). Demnach ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht die Schüttungen ohne weitere Maßnahmen bestehen bleiben können. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges führt, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Der verdichtete Einbau von Eigen- und Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbare Aufzeichnungen über Qualität und Ablagerungslage führt dazu, dass ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge entstanden ist. Auch führt diese Vorgangsweise dazu, dass die vorgenommenen Schüttungen als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (so auch VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht. Gemäß § 3 Abs. 1a ALSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […]Gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, sind von der Beitragspflicht ausgenommen: […]
  5. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,
  6. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, 5.Ziffer 5 Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, […]Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird, […] Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI I Nr. 102 (§ 2 Abs. 4 AISAG idF BGBI I Nr. 40/2008).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI römisch eins Nr. 102 (Paragraph 2, Absatz 4, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 40 aus 2008,). ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:ln der abfallrechtlichen Norm des Paragraph 2, AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Mit § 2 Abs. 17 ALSAG idF BGBl. Nr. 71/2003 wurde für Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. § 2 Abs. 17 ALSAG ist gegenüber § 2 Abs. 4 leg. cit. die Spezialnorm (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Mit Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003, wurde für Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt. Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist gegenüber Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Spezialnorm vergleiche , VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Ist demnach gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 2 Z 53).Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren. Das bedeutet, dass Materialien, die als Bodenaushubmaterial einzustufen sind, Abfälle sind vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Die Definition des „Bodenaushubmaterials“ ist relevant für die Beitragsbefreiung in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 2, Ziffer 53,). Der Auffassung in der Beschwerde, dass eine zulässige Verwertung vorliege, ist Folgendes entgegen zu halten: Das Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in § 2 Abs. 4 Z. 1 lit. b leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Das Abfallende gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen "Altstoff" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 handelt. Die Definition des Begriffes "Altstoff" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird. Dieses Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG zur Folge hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in § 2 Abs. 4 ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch § 5 AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283).Wie ausgeführt findet bei Bodenaushubmaterial der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die abfallrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Abfallbegriffs keine Anwendung, weshalb auch Paragraph 5, AWG 2002 im konkreten Verfahren nicht heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.09.2015, 2013/07/0283). Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in § 2 Abs. 17 ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).Für die Frage der zulässigen Verwendung von Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG kommt der Definition von Bodenaushubmaterial in Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG entscheidende Bedeutung zu (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist. Demnach ist Bodenaushubmaterial nach dieser Bestimmung von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Wenn die Verwendung eine zulässige ist, dann führt sie zur Beitragsfreiheit, wenn nicht, dann würde auch kein Abfallende nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 eintreten. Entscheidend ist somit für beide Vorschriften, ob von einer zulässigen Verwendung auszugehen ist. Nach § 2 Abs. 17 ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird.Nach Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG ist Bodenaushubmaterial im Sinne dieses Gesetzes Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt. Der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, z.B. mineralische Baurestmassen, darf nicht mehr als fünf Volumsprozent betragen und es dürfen auch keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen (Kunststoffe, Holz, Papier, usw.), vorliegen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot eingehalten wird. Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 auf § 1 Abs. 3 aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 2 Anm K24). Aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass mangels Vorlage entsprechender Untersuchungsbefunde und vollständiger Aufzeichnungen eine Bodenbeeinträchtigung derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass bei den verfahrensgegenständlichen Materialanschüttungen zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde.Im Übrigen reicht zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes zufolge des Verweises in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 auf Paragraph eins, Absatz 3, aus, wenn die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu bejahen ist. Das Vorliegen einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden qualifizierten Wahrscheinlichkeit, dass die in Rede stehende Sache die in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen zu gefährden vermöge, ist nicht erforderlich. Noch weniger ist naturgemäß der tatsächliche Eintritt einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, normierten öffentlichen Interessen, erforderlich (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 2, Anmerkung K24). Aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, welchem zu entnehmen ist, dass mangels Vorlage entsprechender Untersuchungsbefunde und vollständiger Aufzeichnungen eine Bodenbeeinträchtigung derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass bei den verfahrensgegenständlichen Materialanschüttungen zumindest im Zeitpunkt der Verfüllung (Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) Abfall im objektiven Sinn verwendet wurde. Der zitierte § 2 Abs. 17 ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 4 ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des § 2 Abs. 17 ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach § 3 Abs. 1a letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN).Der zitierte Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG enthält eine Definition des Bodenaushubmaterials, die (auch) besagt, welche Beschaffenheit Bodenaushubmaterial aufweisen muss. Eine zulässige Verwendung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG setzt bei dessen Bezugnahme auf Bodenaushubmaterial voraus, dass das verwendete Material der Definition des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG genügt. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat nach Paragraph 3, Absatz eins a, letzter Satz ALSAG im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde – und dem Verwaltungsgericht – nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047 mwN). Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 41 mwN).Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen liegt nur dann vor, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können (Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 41 mwN). Die Verwirklichung der in § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 iVm Abs 1 Z 1 lit c ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117).Die Verwirklichung der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4 bis 6 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG normierten Ausnahmetatbestände hat ua. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind (VwGH 20.02.2014, 2013/07/0117). Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die verwendeten Materialien keine Schutzgüter des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigen könnten. Die Verwaltungsbehörde hat eine zulässige Verwertung im konkreten Fall verneint, weil sie davon ausgegangen ist, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die verwendeten Materialien keine Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 beeinträchtigen könnten. Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des § 2 Abs. 17 ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Zum Nachweis der Ausnahme von der Beitragspflicht gehört auch der Nachweis über die Qualität des Materials als Bodenaushubmaterial im Sinne des Paragraph 2, Absatz 17, ALSAG (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0047). Strittig ist der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG in Anspruch nehmen zu können. § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird. Strittig ist der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Nachweis zu erbringen ist, um die Beitragsbefreiung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG in Anspruch nehmen zu können. Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG nimmt Bodenaushubmaterial von der Beitragspflicht aus, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird. Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen (vgl. VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163).Schon der Wortlaut legt ein Verständnis dieser Ausnahme dahingehend nahe, dass es auf den konkreten Zeitpunkt der Verwendung ankommt, in dem die Zulässigkeit der Verwendung gegeben sein muss. Die Beitragsfreiheit soll eben nur besonders qualifizierten (umweltverträglichen) Materialien zu Gute kommen vergleiche VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031). Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (VwGH 28.11.2013, 2011/07/0163). Es wäre demnach nicht verständlich, wenn die (weitere) Voraussetzung der Beitragsbefreiung, nämlich der Nachweis, dass das Material im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, nicht auch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld bereits vorliegen muss. Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kaptial 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (später Kapital 5.2.14 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006) verwertet wird, ist es beitragsfrei (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 40).Auch entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gesetzgebers: Sofern Bodenaushubmaterial entsprechend den Anforderungen gemäß dem Kaptial 3.19 des Teilbandes zum Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2001 (später Kapital 5.2.14 Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006) verwertet wird, ist es beitragsfrei , (ErlRV 59 BlgNR 22.GP, Scheichl/Zauner, ALSAG, Paragraph 3, Rz 40). § 15 Abs. 3 AWG 2002 verbietet:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 verbietet: Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass diese abfallrechtliche Voraussetzung, nämlich der unbedenkliche Einsatz des betreffenden Materials, weder im Zeitpunkt der Schüttungen noch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am
  3. Juli 2008 nachgewiesen werden konnte, weshalb die Einschreiter – wie festgestellt – mit dem rechtskräftigen, abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag verpflichtet wurden. Dieser abfallrechtliche Normenverstoß führt aber auch dazu, dass eine Beitragsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden kann. Die nachträgliche Untersuchung des abgelagerten Materials kann mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die am
  4. Juli 2008 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen.Dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist zu entnehmen, dass diese abfallrechtliche Voraussetzung, nämlich der unbedenkliche Einsatz des betreffenden Materials, weder im Zeitpunkt der Schüttungen noch im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am
  5. Juli 2008 nachgewiesen werden konnte, weshalb die Einschreiter – wie festgestellt – mit dem rechtskräftigen, abfallrechtlichen Maßnahmenauftrag verpflichtet wurden. Dieser abfallrechtliche Normenverstoß führt aber auch dazu, dass eine Beitragsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden kann. Die nachträgliche Untersuchung des abgelagerten Materials kann mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die am ,
  6. Juli 2008 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen. Aus diesem Grund brauchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuwarten, ob nachträglich durch die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung am
  7. November 2016 erwähnte Möglichkeit von Probebohrungen durchgeführt wird, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nachträglich vielleicht ausschließen zu können.Aus diesem Grund brauchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuwarten, ob nachträglich durch die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der Verhandlung am
  8. November 2016 erwähnte Möglichkeit von Probebohrungen durchgeführt wird, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nachträglich vielleicht ausschließen zu können. Aus all diesen Gründen konnten die Rechtsmittelwerber demnach die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG – in Kenntnis des ALSAG-Verfahrens zumindest seit 2010 – bis dato nicht nachweisen.Aus all diesen Gründen konnten die Rechtsmittelwerber demnach die Ausnahme von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG – in Kenntnis des ALSAG-Verfahrens zumindest seit 2010 – bis dato nicht nachweisen. Zur zweiten geltend gemachten Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 5 ALSAG idF BGBl. I 40/2008 ist auf die Legaldefinition in § 2 Z 16 leg. cit. zu verweisen, wonach Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Material mit bodenfremden Bestandteilen ist, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist. Die Beitragsfreiheit wird nur erzielt für Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.Zur zweiten geltend gemachten Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 5, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2008, ist auf die Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 16, leg. cit. zu verweisen, wonach Erdaushub im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Material mit bodenfremden Bestandteilen ist, das durch Ausheben oder Abräumen anfällt, sofern der überwiegende Massenanteil Boden oder Erde ist. Die Beitragsfreiheit wird nur erzielt für Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Die Zulässigkeit für die Verwendung von Erdaushub gestaltet sich nicht anders als bei Bodenaushubmaterial, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen wird. Auch die zweite Voraussetzung der Beitragsfreiheit auf dieser Rechtsgrundlage – die Ablagerung von einer genehmigten Deponie – kommt nicht zur Anwendung, da im Gegenstand eine entsprechende Genehmigung nicht vorlag und auch nicht erkannt werden kann, dass eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 auf den verfahrensinkriminierten Grundstücken betrieben wurde.Die Zulässigkeit für die Verwendung von Erdaushub gestaltet sich nicht anders als bei Bodenaushubmaterial, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen wird. Auch die zweite Voraussetzung der Beitragsfreiheit auf dieser Rechtsgrundlage – die Ablagerung von einer genehmigten Deponie – kommt nicht zur Anwendung, da im Gegenstand eine entsprechende Genehmigung nicht vorlag und auch nicht erkannt werden kann, dass eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 auf den verfahrensinkriminierten Grundstücken betrieben wurde. Deshalb war der Beschwerde nicht Folge zu geben. Zur Korrektur des angefochtenen Bescheides ist auf § 62 Abs. 4 AVG zu verweisen, demgemäß die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann.Zur Korrektur des angefochtenen Bescheides ist auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu verweisen, demgemäß die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen kann. Der Feststellungsantrag bezog sich unmissverständlich auf die Grundstücke Nr. ***, *** und ***. Dem gegenüber hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine Feststellung hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** getroffen und auch in ihrer Begründung zu diesem Grundstück (und nicht zum Grundstück Nr. ***) Ausführungen getätigt. Da es sich bei diesem beachtlichen Fehler offenbar um ein Versehen gehandelt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung des § 17 VwGVG entsprechend zu berichtigen.Der Feststellungsantrag bezog sich unmissverständlich auf die Grundstücke Nr. ***, *** und ***. Dem gegenüber hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidung eine Feststellung hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** getroffen und auch in ihrer Begründung zu diesem Grundstück (und nicht zum Grundstück Nr. ***) Ausführungen getätigt. Da es sich bei diesem beachtlichen Fehler offenbar um ein Versehen gehandelt hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung des Paragraph 17, VwGVG entsprechend zu berichtigen.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.13.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.