RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-433/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3;
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Grundstück bereits seit rund 120 Jahren ein (bewilligtes) Gebäude existierte, der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe einer nunmehrigen Vorschreibung entgegenstehe, da gewiss in der Vergangenheit bereits Aufschließungsleistungen erbracht worden seien. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 2014, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Gemäß § 38 Abs. 1 Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2015, Zl. B-34/2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Dachgeschoßes und Neuerrichtung des Dachgeschoßes und Einbau einer Wohneinheit in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde. Die Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von „Grünland-Gärtnerei“ in Bauland-Wohngebiet erfolgte erst mit Wirkung ab
- Juli 2010, sodass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt an eine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gedacht werden konnte. Dies auch deshalb, da § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ausdrücklich von einem „Grundstück im Bauland“ spricht. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Zif. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (Paragraph 11,) erklärt wurde. Die - erstmalige – Erklärung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfolgte mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom
- Juli 2015, Zl. B-34/2015, in dem die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Dachgeschoßes und Neuerrichtung des Dachgeschoßes und Einbau einer Wohneinheit in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt wurde. Die Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von „Grünland-Gärtnerei“ in Bauland-Wohngebiet erfolgte erst mit Wirkung ab
- Juli 2010, sodass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt an eine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gedacht werden konnte. Dies auch deshalb, da Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bzw. 2014 ausdrücklich von einem „Grundstück im Bauland“ spricht. 3.1.
- Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des § 38 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung (vgl. VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung kann somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob ein Grundstück zuvor bereits als Bauplatz zu werten war.Der Zeitpunkt, zu dem sich der Abgabentatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 verwirklicht hat, ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über die Bauplatzerklärung vergleiche VwGH vom
- Juli 2008, Zl. 2008/17/0095, und vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/17/0026, zur wortidenten Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. Diese Frage wäre in dem Verfahren zur Bauplatzerklärung zu klären gewesen, nicht jedoch nach Eintritt der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/17/0067, und vom
- September 2003, Zl. 2000/17/0259). Die Vorschreibung einer Abgabe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 auf Grund der Bauplatzerklärung kann somit grundsätzlich unabhängig davon erfolgen, ob ein Grundstück zuvor bereits als Bauplatz zu werten war. An der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Bauland-Wohngebiet" erstmalig ab 2010 (bzw. „Bauland-Kerngebiet“ ab 2015) vermag der Umstand, dass die gegenständliche Liegenschaft zuvor im Grundbuch als „Bauareal“ ausgewiesen ist, nichts zu ändern (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2011/05/0184, zu einer Fläche im Grünland). An der Verbindlichkeit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Bauland-Wohngebiet" erstmalig ab 2010 (bzw. „Bauland-Kerngebiet“ ab 2015) vermag der Umstand, dass die gegenständliche Liegenschaft zuvor im Grundbuch als „Bauareal“ ausgewiesen ist, nichts zu ändern vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2011/05/0184, zu einer Fläche im Grünland). 3.1.
- Nach § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut war. Das heißt, es kommt auf die Verhältnisse zum
- Jänner 1989 an; im vorliegenden Fall lag nun zu diesem Zeitpunkt keine Baulandwidmung vor. Vor diesem Hintergrund ist es somit unbeachtlich, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits seit rund 120 Jahren bebaut war.Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauplatz ein Grundstück im Bauland, das am
- Jänner 1989 bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut war. Das heißt, es kommt auf die Verhältnisse zum
- Jänner 1989 an; im vorliegenden Fall lag nun zu diesem Zeitpunkt keine Baulandwidmung vor. Vor diesem Hintergrund ist es somit unbeachtlich, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits seit rund 120 Jahren bebaut war. Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786).Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz 3, NÖ BauO 2014 entgegensteht. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist. Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche VwGH vom 20.1.2016, Zl. 2013/17/0786). Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist (vgl. VwGH vom 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334).Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist vergleiche VwGH vom 8.1.2005, Zl. 2002/17/0334). Im Gegenstand ist die Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung eines konkreten – früher eingetretenen Abgabentatbestandes zur Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, welcher der nunmehrigen Vorschreibung der Abgabe entgegenstehe, schuldig geblieben. Auch das erkennende Gericht konnte eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestandes mittels des vorliegenden Aktenkonvolutes nicht nachvollziehen. Weder sind Grundabteilungen dokumentiert, welche gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom
- Jänner 1883, LGBl Nr. 36/1883) im Falle der Eröffnung neuer Straßen, Gassen oder Plätze eine Verpflichtung des Abteilungswerbers zur Leistung eines „Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen“ vorgesehen oder die Verpflichtung zu Anliegerleistungen gemäß §§ 13 und 14 NÖ BauO 1976 zur Folge gehabt hätten.Weder sind Grundabteilungen dokumentiert, welche gemäß Paragraph 14, Absatz 5, der Bauordnung für Niederösterreich (Gesetz vom
- Jänner 1883, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1883,) im Falle der Eröffnung neuer Straßen, Gassen oder Plätze eine Verpflichtung des Abteilungswerbers zur Leistung eines „Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen“ vorgesehen oder die Verpflichtung zu Anliegerleistungen gemäß Paragraphen 13 und 14 NÖ BauO 1976 zur Folge gehabt hätten. Auch die theoretisch denkbaren – die Verpflichtung zur Leistung einer Aufschließungsabgabe auslösenden – Tatbestände der Erklärung eines Grundstückes zum Bauplatz bzw. erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz sind vor dem Jahre 2010 – wie oben ausgeführt – mangels Widmung als Bauland nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen, das verfahrensgegenständliche Grundstück habe vor dem Jahr 1970 eine Baulandwidmung aufgewiesen, bleibt eine bloße Behauptung der Beschwerdeführerin und ist durch das vorliegende Aktenkonvolut nicht gedeckt. In diesem Zusammenhang führt das Vorbringen, dem Zeugen AG (Voreigentümer der Liegenschaft) sei bestätigt worden, dass die Aufschließungskosten zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft durch ihn im Jahre 1970 „bereits durch Sachleistungen erledigt“ gewesen seien, ins Leere, indem vor diesem Zeitpunkt einerseits gar kein die Abgabenpflicht auslösender Tatbestand zu erblicken ist (siehe obige Ausführungen), andererseits keinerlei Beweismittel für einen ausdrücklichen Verzicht auf Vorschreibung und Einhebung von Aufschließungsbeiträgen vorgelegt wurden. Wenn beschwerdeführerseits eingewendet wird, es sei bei wiederholten Umbaumaßnahmen, zuletzt 1995, keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden, so scheint dies durchaus nachvollziehbar, wurde doch anlässlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom
- November 1995, Zl. B-124/95, überhaupt kein aufschließungsabgabenrechtlicher Tatbestand gemäß §§ 13 bis 15 NÖ BauO 1976, idF. LGBl. 8200-11 (Grundabteilung; erstmalige Bauführung) verwirklicht. Wenn beschwerdeführerseits eingewendet wird, es sei bei wiederholten Umbaumaßnahmen, zuletzt 1995, keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben worden, so scheint dies durchaus nachvollziehbar, wurde doch anlässlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Ausbau des Dachgeschoßes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom
- November 1995, Zl. B-124/95, überhaupt kein aufschließungsabgabenrechtlicher Tatbestand gemäß Paragraphen 13 bis 15 NÖ BauO 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-11 (Grundabteilung; erstmalige Bauführung) verwirklicht. 3.1.
- Diesen Überlegungen folgt, dass auf Grund der dargestellten Rechtslage den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit keine Berechtigung zukommt. Die Konkretisierung der Rechtsgrundlage war zulässig und geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.433.001.2016