RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-848/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des SK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
- Juli 2016, Zl. PLS1-F-06543/003, betreffend Führerscheingesetz – FSG zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben ist. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 13.05.2016 ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, da er im alkoholisierten Zustand Frau SR an der Kehle gepackt, durchs Wohnzimmer geschoben und anschließend gegen den Heizkörper gestoßen habe, wobei das Opfer eine Schürfwunde im Bereich des Genicks sowie eine Schürfwunde im Bereich der linken Wade sowie eine Rötung im Bereich des Kehlkopfes erlitten habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Aussagen der beteiligten Person nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei auch nicht alkoholisiert gewesen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Voraussetzung für die Erlassung eines derartigen Bescheides ist das Vorliegen begründeter Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person. Aus einem gewalttätigten Verhalten lassen sich allenfalls für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bedeutsame Schlüsse ziehen. Es lassen sich daraus aber keine Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen ableiten, insbesondere dann nicht, wenn das Verhalten in keinem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0105). Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalles in der mündlichen Hauptverhandlung beim Bezirksgericht St. Pölten vom 26.06.2016, Zl. 9U155/16k-17, von der gegen ihn erhobenen Anklage der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen, da kein Schuldbeweis vorlag.Weiters wurde der Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalles in der mündlichen Hauptverhandlung beim Bezirksgericht St. Pölten vom 26.06.2016, , Zl. 9U155/16k-17, von der gegen ihn erhobenen Anklage der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen, da kein Schuldbeweis vorlag. Aufgrund der Tatsache, dass wegen des einzigen gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Vorwurfes dieser nunmehr freigesprochen wurde, bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine weiteren Anhaltspunkte mehr, die die Aufrechterhaltung der bescheidmäßigen Verfügung rechtfertigen würden. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.848.001.2016